VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des HH in T, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-886/5-06, betreffend landwirtschaftliches Siedlungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom verkaufte Anton P. die mit seiner Liegenschaft EZ 293 KG T. verbundenen 95 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft T. in EZ 343 und EZ 18 KG T. zum Kaufpreis von EUR 3.000,-- an den Beschwerdeführer zur Verbindung mit dessen Liegenschaft EZ 656 KG T.
Unter Vertragspunkt II. hielten die Vertragsteile des Kaufvertrags fest, dass der Kaufvertrag zur Aufstockung des vom Beschwerdeführer selbst bewirtschafteten, zum Großteil aus Pachtflächen bestehenden Betriebes in EZ 656 KG T. mit agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten abgeschlossen werde. Die Vertragsteile stellten unter einem in Vertragspunkt II. den Antrag, den Vertrag einem Siedlungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 49 (TLSG 1969) zugrunde zu legen.
Unter Vertragspunkt I. wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 656 KG T. sei, deren Gutsbestand aus Grst Nr. 236/4 bestehe. Auf diesem Grundstück befinde sich das Wirtschaftsgebäude. Zudem sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 458 KG T., deren Gutsbestand aus Grst. Nr. 232 bestehe, auf dem sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) den Antrag, den Kaufvertrag vom einem Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 zu unterziehen. Der Beschwerdeführer führte in diesem Antrag aus, dass die Liegenschaft EZ 293 von ihm selbst samt 23 ha Pachtflächen bewirtschaftet werde.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab die AB mit Bescheid vom dem Antrag des Beschwerdeführers vom keine Folge.
Begründend führte die AB aus, es sei das Ziel des TLSG 1969, dass bäuerliche Betriebe geschaffen bzw. erhalten würden, deren Erträgnisse ausreichten, allein oder in Verbindung mit einem Nebenbetrieb einer bäuerlichen Familie einen angemessen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern. Ein bäuerlicher Betrieb könne nur dann langfristig bestehen, wenn er über ausreichend Eigenflächen verfüge. Nur diese würden die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Dauer sicherstellen. Nennenswerte land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen seien in EZ 656 nicht vorgetragen. Der Betrieb des Beschwerdeführers verfüge aber auch sonst über keine eigenen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen. Das wesentliche Element eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seien jedoch dessen - im eigenen Eigentum stehenden - land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen. Im vorliegenden Fall könne durch die alleinige Übertragung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes den Zielsetzungen des TLSG 1969 nicht entsprochen werden. Allein durch diese Maßnahme würde ein bäuerlicher Betrieb auf Eigentumsbasis weder geschaffen noch erhalten. Der Betrieb des Beschwerdeführers bestünde einzig aus Pachtflächen. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf dieser Basis könne nicht Gegenstand eines Siedlungsverfahrens sein, wenn dadurch nicht ein Landwirtschaftsbetrieb maßgeblich auf Eigentumsbasis geschaffen werde.
Im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren seien - so führte die AB in ihrer Begründung weiter aus - auch die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) zu beachten. Dieses gehe davon aus, dass Stammsitzliegenschaften im Wesentlichen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebe seien. Eine Stammsitzliegenschaft bestehe aus einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie aus Grundflächen zur Erhaltung einer Großvieheinheit. Bei einer Stammsitzliegenschaft machten die land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen das wesentliche Element aus. Zu diesem solle auch stets ein landwirtschaftlicher Betrieb gehören. Die Liegenschaft EZ 656 bestehe einzig aus Grst. Nr. 236/4 mit einem Flächenausmaß von 814 m2, worauf das Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers errichtet sei. Von einer Stammsitzliegenschaft im Sinne des TFLG 1996 könne daher nicht ausgegangen werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit Bescheid vom wurde diese Berufung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Kaufvertrag vom nur dann als Siedlungsmaßnahme festgestellt werden könne, wenn er auch den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Mit der Liegenschaft EZ 656 des Beschwerdeführers sei bisher kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft T. verbunden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht Mitglied dieser Agrargemeinschaft. Gegenstand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrages sei auch nicht ein Teilwaldrecht, sodass eine Ausnahme vom Erfordernis, dass der Anteilserwerb der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen müsse, nicht zutreffe.
Der Gutsbestand der Liegenschaft EZ 656 bestehe aus Grst. Nr. 236/4 im Ausmaß von 814 m2 (Baufläche 318 m2 und landwirtschaftliche Nutzfläche 496 m2). Der Beschwerdeführer sei überdies Eigentümer der Liegenschaft EZ 458, bestehend aus Grst. Nr. 232 im Ausmaß von 678 m2 (Baufläche). Auf Grst. Nr. 236/4 befinde sich das Wirtschaftsgebäude, auf Grst. Nr. 232 das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Auf Grund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer Landwirtschaft mit Viehhaltung auf der Grundlage von Pachtflächen betreibe. Das Kriterium der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes sei in Bezug auf eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) zu beurteilen. Durch die Verbindung der kaufgegenständlichen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. mit der Liegenschaft EZ 656 würde diese zur Stammsitzliegenschaft.
Aus der Verknüpfung der beiden Begriffe "landwirtschaftlicher Betrieb" und "Stammsitzliegenschaft" im Zusammenhang mit der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes an Nutzholz zur Feststellung der Anteilsrechte (siehe § 54 Abs. 3 lit. b TFLG 1996) sei zu folgern, dass bei einer Stammsitzliegenschaft die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke das wesentliche Element ausmachten. Aus § 54 Abs. 6 TFLG 1996 ergebe sich, dass einer Liegenschaft, zu der zwar ein Wirtschaftsgebäude, nicht aber ein Wohngebäude oder landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Erhaltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehörten, die Eigenschaft einer Stammsitzliegenschaft nicht zugesprochen werden könne. Dies treffe auf die Liegenschaft EZ 656 zu.
Zudem sei - so führte die belangte Behörde abschließend in ihrer Begründung aus - der von der AB vertretenen Ansicht beizupflichten, dass von einem bäuerlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 TLSG 1969 nur dann gesprochen werden könne, wenn dieser über ein gewisses Maß an Eigenflächen verfüge, nicht aber ausschließlich auf der Grundlage von Pachtflächen geführt werde.
Dieser Bescheid der belangten Behörde erwuchs in Rechtskraft.
Mit Kaufvertrag vom verkaufte Anton P. das mit seiner Liegenschaft EZ 293 verbundene Recht der Holz- und Streunutzung auf Waldteil Nr. 31 des Grst. Nr. 1284 in EZ 143 KG T. und erneut die mit seiner Liegenschaft EZ 293 verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. in EZ 343 und EZ 18 KG T. zum Kaufpreis von EUR 6.000,-- an den Beschwerdeführer zur Verbindung mit dessen Liegenschaft EZ 656.
Unter Vertragspunkt II. hielten die Vertragsteile fest, dass der Kaufvertrag zur Aufstockung des vom Beschwerdeführer selbst bewirtschafteten zum Großteil aus Pachtflächen bestehenden Betriebes in EZ 656 mit Teilwaldrechten und agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten abgeschlossen werde. Unter Vertragspunkt II. stellten die Vertragsteile erneut den Antrag, den Vertrag einem Siedlungsverfahren gemäß den Bestimmungen des TLSG 1969 zugrunde zu legen.
Unter Vertragspunkt I. wird unter anderem erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 656 sei, deren Gutsbestand aus Grst. Nr. 236/4 bestehe, auf dem sich das Wirtschaftsgebäude befinde. Weiters sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 458, deren Gutsbestand aus Grst. Nr. 232 bestehe, auf dem sich das Wohnhaus befinde.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer bei der AB, den Kaufvertrag vom einem Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 zu unterziehen. Der Beschwerdeführer führte in diesem Antrag aus, dass er seine Liegenschaft samt 23 ha Pachtflächen selbst bewirtschafte.
Mit Bescheid der AB vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Begründend führte die AB im Wesentlichen aus, dass durch die Übertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. und eines Holz- und Streunutzungsrechtes den Zielsetzungen des TLSG 1969 nicht entsprochen werde. Durch diese Maßnahme würde weder ein bäuerlicher Betrieb auf Eigentumsbasis geschaffen noch erhalten. Ein bäuerlicher Betrieb könne langfristig nur dann bestehen, wenn er über ausreichend Eigenflächen verfüge. Nur diese würden eine Bewirtschaftung auf Dauer sicherstellen. Auf Seiten des Beschwerdeführers liege ein bäuerlicher Betrieb nicht vor. Ein solcher hätte nämlich auch landwirtschaftliche Eigentumsflächen aufzuweisen, welche hier gänzlich fehlen würden. Durch den Ankauf von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten (Mitgliedschaftsrecht, Teilwaldrecht) würde ein solcher Betrieb nicht geschaffen. Zudem könne das vertragsgegenständliche Teilwaldrecht den Bauholzbedarf der Erwerberliegenschaft nicht gänzlich sicherstellen.
Gegen diesen Bescheid der AB vom erhob der Beschwerdeführer erneut Berufung.
Am wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde der Nachtrag vom selben Tag zum Kaufvertrag vom vorgelegt. Mit dem Nachtrag wurde Punkt II. des Kaufvertrages dahingehend berichtigt, dass Anton P. das mit der Liegenschaft EZ 293 gemäß A 2-LNr. 1 verbundene Recht der Holz- und Streunutzung auf Waldteil 31 und 54 des Grst. Nr. 1284 in EZ 143 KG T. sowie die gemäß A 2-LNr. 2 verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. in EZ 343 und EZ 18 KG T. an den Beschwerdeführer verkaufe und übergebe, der diese Rechte kaufe und übernehme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Bescheid der AB vom dahingehend abgeändert, dass die Absonderung des Rechtes der Holz- und Streunutzung auf Grst. Nr. 1284 in EZ 143 von der Liegenschaft EZ 293 KG T. und dessen Verbindung mit der Liegenschaft EZ 656 KG T. auf Grund des Kaufvertrages vom mit Nachtrag vom , abgeschlossen zwischen Anton P. als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer, bewilligt werde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Übertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. von der Stammsitzliegenschaft EZ 293 des Anton P. auf die Liegenschaft EZ 656 des Beschwerdeführers im Rahmen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens bereits Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom gewesen sei. Mit Kaufvertrag vom habe Anton P. die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. an den Beschwerdeführer verkauft.
Die tragende Begründung dieses - rechtskräftigen - Bescheides der belangten Behörde vom wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid wiedergegeben.
Danach führte die belangte Behörde begründend weiter aus, dass diese wiedergegebene Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom auf die den Gegenstand des Kaufvertrages vom bildende Absonderung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. von der Stammsitzliegenschaft EZ 293 und deren Verbindung mit EZ 656 als neue Stammsitzliegenschaft ebenfalls zutreffe. Es habe sich nämlich diesbezüglich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert. Gegenteiliges werde in der vorliegenden Berufung auch nicht behauptet.
Die Übertragung des Teilwaldrechtes, die (neuer) Gegenstand des Kaufvertrages vom in der Fassung des Nachtrages vom sei, unterliege einer anderen rechtlichen Beurteilung als die Übertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung ergebe sich aus der auch im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 TFLG 1996.
Auf Grund der im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Gemeinde T. und der Bezirksforstinspektion St. könne angenommen werden, dass einerseits das Teilwaldrecht für die Liegenschaft des Verkäufers mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes entbehrlich sei, andererseits die künftige Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer selbst gewährleistet sei. Da auch eine Zersplitterung und Anhäufung von Anteilsrechten (als solche würden auch Teilwaldrechte gelten) nicht eintrete, seien die flurverfassungsgesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechtes durch den Beschwerdeführer gegeben.
Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom , Zl. B 580/08-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus. Er macht darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Bescheid der belangten Behörde wird nur in jenem Umfang angefochten, als diese die Übertragung des Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft T. von der Liegenschaft EZ 293 KG T. und dessen Verbindung mit der Liegenschaft EZ 656 KG T. auf Grund des Kaufvertrages vom samt Nachtrag vom nicht als Siedlungsmaßnahme festgestellt habe. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird somit in jenem Umfang begehrt, in welchem die Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0014 mwN). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. In dieser Hinsicht darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0178, mwN).
Die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides für die teilweise Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom betreffend Übertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. wurde aus dem Bescheid der belangten Behörde vom übernommen. Hinsichtlich der Übertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. hat sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom nicht geändert. Gegenteiliges wurde weder in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom noch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht.
Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde am vor, dass sich "nichts geändert" habe. Abgesehen davon, dass er "nun zwei Waldteile dazu gekauft" habe, sei ansonsten "alles gleich geblieben".
Die belangte Behörde konnte somit davon ausgehen, dass sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Ablehnung der Übertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft T. gegenüber dem Bescheid der belangten Behörde vom nicht geändert hat.
Die belangte Behörde hätte jedoch in der gegenständlichen Verfahrenskonstellation die Berufung des Beschwerdeführers nicht teilweise als unbegründet abweisen dürfen. Hinsichtlich der Absonderung der Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft T. von der Stammsitzliegenschaft EZ 293 und der Verbindung mit EZ 656 als neue Stammsitzliegenschaft hätte sie vielmehr aus Anlass der Berufung den Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen.
Dem Begründungsduktus des angefochtenen Bescheides ist jedoch ohne Zweifel zu entnehmen, dass der meritorischen Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft T. res iudicata entgegen steht. Es handelte sich demnach - bei der durch die belangte Behörde erfolgten Abweisung des Antrages statt seiner Zurückweisung - tatsächlich um ein Vergreifen im Ausdruck. Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt demnach nicht vor. Die belangte Behörde hat sich lediglich im Ausdruck vergriffen, da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers ohnehin zurückgewiesen werden sollte (vgl. etwa dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0278, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens der belangten Behörde - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-88924