VwGH vom 25.01.2012, 2011/12/0167

VwGH vom 25.01.2012, 2011/12/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HG in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom , Zl. BMF-322500/0108-I/1/2011, betreffend Versagung der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Sie sind beim Amt der B des Bundes beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom wurden Sie im Planstellenbereich des Bundesministeriums für S zum Beamten der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe B ernannt.

Ihr Vorrückungsstichtag wurde mit Bescheid vom , Zl. ..., mit dem Datum festgesetzt.

Auf Grund der Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 333, (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) wurden Sie aufgrund der von Ihnen abgegebenen schriftlichen Erklärung mit Wirkung vom gemäß § 254 dieses BG aus einer Verwendungsgruppe im Dienstklassenschema (AV/B/IV/GSt.4) in eine Verwendungsgruppe im Funktionszulagenschema (A2/4/GSt.8) übergeleitet.

Sie haben am mit dem in der Verordnung des BKA (BGBl. II Nr. 282/2010) vorgeschriebenen Formular gem. § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages beantragt.

Mit Dienstrechtsmandat vom , GZ. ..., (zugestellt am ) wurde Ihr Antrag abgewiesen, da Sie im Zeitraum vom bis aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppen Allg. Verwaltungsdienst, Exekutivdienst oder Militärischer Dienst optiert haben.

Gegen dieses Dienstrechtsmandat haben Sie am (eingelangt am ) und somit rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht, in der Sie ausführen, dass die angeführte Begründung keine Deckung in der im Spruch verwendeten rechtlichen Grundlage finde und nur eine Empfehlung der Bundesministerin für Frauen und öffentlicher Dienst darstelle.

Innerhalb der gemäß § 57 Abs. 3 AVG iVm. § 9 Abs. 4 DVG vorgegebenen Frist von zwei Wochen wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist und somit der Antrag wieder unerledigt war.

Mit Bescheid vom , GZ. ..., (zugestellt am ) wurde Ihr Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Hinweis auf die im Jahre 1996 erfolgte Überleitung gem. § 254 BDG 1979 und 134 GehG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid haben Sie am und somit rechtzeitig eine Berufung eingebracht in der Sie neuerlich darauf hinweisen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf einer subjektiven Auslegung des BKA beruhe und inhaltlich im Gesetz keine Deckung finde."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde - zusammengefasst - folgende Rechtsauffassung:

"Durch die mit erfolgte Überleitung von der Gehaltsstufe 4, der Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in die Gehaltsstufe 8, Verwendungsgruppe A2, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, wurde eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ermittelt, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Ihre vor der Überleitung erreichte besoldungsrechtliche Stellung, die durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war, war zwar Ausgangspunkt für die Überleitung, sie wurde aber durch die Überleitung beendet. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende besoldungsrechtliche Stellung ausschließlich durch Zeitvorrückung erreicht wurde oder bereits eine Ernennung in eine höhere Dienstklasse im Dienstverhältnis erfolgt ist."

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage der Bestimmung der bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung durch den Vorrückungsstichtag - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0026, zu Grunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

An diesem Ergebnis vermag auch der erstmals in der Gegenschrift (im Einklang mit der Aktenlage) enthaltene Hinweis nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer am auf die Planstelle eines Oberrevidenten (Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ernannt (befördert) worden sei. Der diesbezügliche Hinweis in der Gegenschrift vermag nämlich das Fehlen einer entsprechenden Feststellung und einer darauf aufbauenden Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0054). Auch sonst ist - jedenfalls ohne nähere Begründung - nicht erkennbar, dass eine Fallkonstellation vorläge, welche jener gleichen würde, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0102, zu Grunde lag.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am