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VwGH vom 18.03.2010, 2009/07/0008

VwGH vom 18.03.2010, 2009/07/0008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. des A O in T und 2. des A B in L, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung jeweils vom , Zl. LAS-852/31-06 (2009/07/0008), und Zl. LAS-852/32-06 (2009/07/0009), betreffend jeweils Angelegenheiten im Zusammenlegungsverfahren T, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) vom wurde das Verfahren der Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von T. eingeleitet. In dieses Zusammenlegungsverfahren wurden auch Grundstücke in EZ 90005, GB T., im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und Grundstücke in EZ 90022, GB T., im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers einbezogen. Der Einleitungsbescheid wurde am rechtskräftig.

Gemäß Kundmachung der AB vom wurden Besitzstandsausweis und Bewertungsplan über die in die Zusammenlegung T. einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt T. in der Zeit vom 27. Mai bis erlassen. Nachdem die einzige Berufung gegen den Bewertungsplan von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen worden war, erwuchsen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurden Berufungen des Erstbeschwerdeführers und weiterer Verfahrensparteien gegen Bescheide der AB vom , mit denen die Anträge dieser Parteien auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet T. als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom wurden Berufungen des Erstbeschwerdeführers und weiterer Verfahrensparteien gegen den Bescheid der AB vom betreffend Leitungsanlagenbewertung als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid der AB war unter Zugrundelegung des Bewertungsplanes die Berücksichtigung der in einem Teil des Zusammenlegungsgebietes auf Grundstücken lastenden Leitungsrechte nachgeholt worden.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/07/0084 und 99/07/0129, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und weiterer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gegen diese beiden Bescheide der belangten Behörde vom 29. April und vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Erstbeschwerdeführer bei der AB die Neubewertung der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke, da in den vergangenen Jahren wiederholt der Flächenwidmungsplan geändert worden sei.

Mit einer weiteren Eingabe vom stellte der Erstbeschwerdeführer an die AB den Antrag, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu setzen, um das mit Bescheid vom eingeleitete Zusammenlegungsverfahren T. "endgültig zu erledigen, insbesondere durch Wegeplanung, Neueinteilung der Grundstücke und Erlassung sowie Durchführung eines Zusammenlegungsplans".

Zu beiden Anträgen vom 22. Mai und vom brachte der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit datierten Devolutionsantrag ein. Dieser Devolutionsantrag wurde der AB zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Stellungnahme vom wies die AB zur beantragten Neubewertung darauf hin, dass nach Rechtskraft des neuen Flächenwidmungsplanes mit ihrem Bescheid vom zahlreiche Baugrundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden worden seien. Zum Antrag vom warf die AB in dieser Stellungnahme die Frage auf, inwieweit mit der in diesem Antrag gewählten Formulierung unter dem Gesichtspunkt des stufenförmigen Aufbaues eines Zusammenlegungsverfahrens überhaupt ein konkretes Begehren verstanden werden könne.

Auf Grund des Devolutionsantrages des Erstbeschwerdeführers wurde sodann von der belangten Behörde ein Verfahren nach § 17 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und ein Verfahren nach § 15 TFLG 1996 zur Erlassung des Neubewertungsplanes geführt.

In der von der belangten Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung stellten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer den Antrag auf Ausscheidung aller ihrer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet T.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrag vom , soweit dieser dessen Antrag vom betrifft, in Spruchpunkt I. wie folgt:

"1) Gemäß § 73 Abs. 2 AVG wird dem Devolutionsantrag hinsichtlich Wegeplanung stattgegeben und festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren T. auf den Landesagrarsenat übergegangen ist; im Übrigen wird der Devolutionsantrag abgewiesen.

2) Gemäß § 17 Abs. 5 TFLG 1996 wird im Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von T. der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil 1, erlassen. Die zum Ausbau vorgesehenen Anlagen und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen sind aus dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Projekt des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Bodenordnung, vom ... ersichtlich.

Die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, sind verpflichtet, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden.

Der Zusammenlegungsgemeinschaft T. wird die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorgeschrieben."

Im Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde der am vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet T gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Die Erlassung dieses erstangefochtenen Bescheides erfolgte gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Schreiben vom von der AB ein generelles Projekt über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Gebietsteil L./U. vorgelegt worden sei. Die Erschließung dieses Gebietsteiles durch Weganlagen sei am mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft beraten worden. Ein Bescheid "Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" sei jedoch nicht erlassen worden.

Auf Grund des Devolutionsantrages sei von der belangten Behörde für den eine Sitzung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft T. zur Beratung eines generellen Projekts über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen, anknüpfend an das generelle Projekt 1998, einberufen worden. An der Sitzung habe auch ein Vertreter der Landwirtschaftskammer teilgenommen. Der Ausschuss sei einhellig der Ansicht gewesen, dass ausgehend vom generellen Projekt 1998 vorerst nur der Weg I, jedoch verlängert bis zur Ostgrenze der Gst. Nr. 1320 und 1323, geplant und errichtet werden solle. Insofern entspreche das generelle Projekt den Zielsetzungen des § 17 Abs. 1 TFLG 1996. Aus diesem Grund sollten die darin vorgesehenen Kultivierungen im Nordosten und Südosten des Gebietsteiles L./U. entfallen. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer habe sich der Ansicht des Ausschusses angeschlossen. Auf Grund der Beratung mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und der dieser vorausgehenden Begehung des Gebietsteiles L./U. durch eine Abordnung der belangten Behörde wurde von der Abteilung Bodenordnung der AB das generelle Projekt vom bestehend aus einem Lageplan und einem technischen Bericht mit Kostenschätzung erstellt.

Gemäß § 17a Abs. 4 TFLG 1996 seien von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der Landesumweltanwalt und die Gemeinde T. unter Anschluss einer Ausfertigung des generellen Projekts informiert worden. Auf Grund der vom Landesumweltanwalt abgegebenen Stellungnahme vom sei die vom Ausschuss gewünschte und ursprünglich im generellen Projekt vorgesehene Asphaltierung der Weganlage aus dem Projekt herausgenommen worden. Nach dem geänderten, dem erstangefochtenen Bescheid angeschlossenen generellen Projekt sollte diese Weganlage als Schotterweg ausgeführt werden.

Zur Stellungnahme der AB vom führte die belangte Behörde in ihrer Begründung des erstangefochtenen Bescheides weiter aus, dass unter "Wegeplanung" ein konkretes Begehren verstanden werden könne. Im § 17 Abs. 1 und 5 TFLG 1996 würden Wege als gemeinsame Anlagen genannt. Im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens T. sei das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 32/1952, in Geltung gestanden. Dessen § 15 habe die Erlassung des Wege- und Verbesserungsplanes geregelt. Diese Bezeichnung sei mit der Novelle LGBl. Nr. 33/1969 durch die Bezeichnung "Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" ersetzt worden. Somit bestehe kein Zweifel, dass mit dem Antrag vom die Erlassung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der auch eine Wegeplanung zum Gegenstand habe, begehrt worden sei.

Der auf Erlassung eines Bescheides "Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" gerichtete Antrag vom müsse als zulässiger Antrag angesehen werden. Da ein Bescheid nicht erlassen worden sei, obwohl der AB bereits im Dezember 1998 ein derartiges Projekt über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen vorgelegt worden sei, müsse dem vorliegenden Devolutionsantrag hinsichtlich Wegeplanung darüber hinaus Berechtigung zuerkannt werden, da die 6-monatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei und nicht angenommen werden könne, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der AB zurückzuführen sei.

Insoweit der Antrag vom - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - auf die Neueinteilung der Grundstücke sowie Erlassung und Durchführung eines Zusammenlegungsplanes gerichtet sei, sei er jedoch nicht berechtigt. Diese Verfahrensschritte könnten im derzeitigen Stadium des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens auf Grund dessen stufenförmigen Aufbaues nicht gesetzt werden. Die Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes setze u.a. die vom Erstbeschwerdeführer mit Eingabe vom beantragte Neubewertung infolge Wertminderungen durch Änderungen der Flächenwidmung voraus. Die Neueinteilung und Anordnung der Übernahme von Grundabfindungen setze auch die Erlassung des Planes (oder von Teilplänen) der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen voraus. Diese Voraussetzungen seien in der Zusammenlegung T. noch nicht gegeben. Daraus folge, dass "hinsichtlich der Verfahrensschritte Neueinteilung und Zusammenlegungsplan" der AB keine Säumnis vorgeworfen werden könne.

Das neue generelle Projekt für den Gebietsteil L./U. des Zusammenlegungsgebietes T. knüpfe an das im Dezember 1998 der AB vorgelegte generelle Projekt an. Es sehe jedoch nicht mehr die Errichtung von drei Wegen, sondern nur mehr die Errichtung eines Weges vor. Im Wesentlichen handle es sich um die Ausgestaltung einer bestehenden Weganlage. Auch sei der Umfang der geplanten Kultivierungen (Rekultivierung alter Weganlagen) gegenüber dem früheren generellen Projekt eingeschränkt. Der Grund der geänderten Projektierung liege darin, dass das Zusammenlegungsgebiet infolge Errichtung einer Golfanlage im Bereich der östlichen Umfangsgrenze verkleinert worden sei. Die dadurch geänderten Verhältnisse würden eine Änderung der Planung über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen erfordern.

Das neue generelle Projekt entspreche den Zielsetzungen des § 17 Abs. 1 TFLG 1996. Dies ergebe sich aus dem technischen Bericht und der Beratung mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft am . Zu den Fragen, ob der fragliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehe und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen, habe der Ausschuss bereits in der Sitzung am positiv Stellung genommen. Diese Stellungnahme könne in unbedenklicher Weise auf das neue generelle Projekt angewendet werden, da dieses gegenüber dem seinerzeitigen generellen Projekt eingeschränkt worden sei. Da von der ursprünglich projektierten Ausstattung der Weganlage mit einer Asphaltdecke zu Gunsten der Ausführung als Schotterweg Abstand genommen worden sei, würden sich die Herstellungskosten "nicht unwesentlich" verringern.

Die projektierte Weganlage weise zwar eine Länge von mehr als 500 m - nämlich 870 m - auf, falle aber trotzdem nicht unter die Bewilligungspflicht nach § 6 lit. d des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Es handle sich nämlich nicht um einen Neubau, sondern um eine Änderung einer bestehenden Weganlage, diese wäre nach § 6 lit. f des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligungspflichtig, sofern Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. berührt würden. Dies treffe auf das gegenständliche Projekt zweifelsfrei nicht zu.

Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer auf Ausscheidung ihrer Grundstücke verweist die belangte Behörde in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides schließlich auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 TFLG 1996, der zufolge ein solcher Antrag nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig sei. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bewertungsplan bereits im Jahre 1974 rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer schon einmal einen Ausscheidungsantrag gestellt habe, dem der Erfolg versagt geblieben sei, stehe einer meritorischen Erledigung des in der Verhandlung vor der belangten Behörde am gestellten Ausscheidungsantrages auch das Hindernis der Unzuständigkeit der belangten Behörde entgegen, weil der Antrag bei der AB einzubringen wäre und vom vorliegenden Devolutionsantrag nicht mitumfasst sei.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde im Spruchpunkt I. über den vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrag vom betreffend dessen Antrag vom wie folgt:

"1) Gemäß § 73 Abs. 2 AVG wird dem Devolutionsantrag stattgegeben und festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines Neubewertungsplanes im Zusammenlegungsverfahren T. auf den Landesagrarsenat übergegangen ist.

2) Gemäß § 15 TFLG 1996 wird der als Anlage diesem Erkenntnis angeschlossene Neubewertungsplan erlassen."

Auch in diesem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde im Spruchpunkt II. der vom Erstbeschwerdeführer und vom Zweitbeschwerdeführer am gestellte Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet T.

gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Auch der zweitangefochtene Bescheid wurde gemäß § 7 Abs. 2

AgrVG 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides verweist

die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Demnach würden auch nach der im Bescheid vom erfolgten Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet weiterhin als Bauland oder Sonderfläche gewidmete Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet liegen. In der Gemeinde T. sei erstmals am ein Flächenwidmungsplan genehmigt worden. Bis dahin habe es keine Widmung als Bauland oder Sonderfläche gegeben. Der derzeit geltende Flächenwidmungsplan sei am genehmigt worden.

Durch die Erlassung von Flächenwidmungsplänen nach Erlassung des Bewertungsplanes seien Wertänderungen eingetreten, sodass die von der Flächenwidmung betroffenen Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes neu zu bewerten seien. Aus diesem Grund sei der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom auf Neubewertung berechtigt. Die AB habe nämlich einen Neubewertungsplan nicht erlassen, obwohl diese Kenntnis von dem durch die Flächenwidmung eingetretenen Wertänderungen von Grundstücken erlangt habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen. Dabei könne nicht angenommen werden, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der AB zurückzuführen sei.

Von der belangten Behörde - so führt diese in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides weiter aus - sei die Neubewertung der von der Änderung der Flächenwidmung betroffenen Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes durch einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen veranlasst worden. Das Ergebnis der Neubewertung sei in den mit dem zweitangefochtenen Bescheid erlassenen Neubewertungsplan vom , bestehend aus Lageplan, Bewertungsausweis und Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen (Neubewertungsvorgang) zusammengefasst. Zum Entwurf des Neubewertungsplanes seien die Eigentümer der betroffenen Grundstücke am angehört worden.

Schließlich begründete die belangte Behörde die Zurückweisung des Ausscheidungsantrages der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom wortident zur Begründung im erstangefochtenen Bescheid.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom , Zlen. B 366, 367/08-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine gleichheitswidrige Auslegung des Gesetzes nicht vorliege, wenn einem Devolutionsantrag auf Grund des stufenförmigen Aufbaus des Zusammenlegungsverfahrens nur in Bezug auf den nächstmöglichen Verfahrensschritt stattgegeben wird. Im Hinblick auf das daraus allenfalls folgende Erfordernis, dass die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens bei andauernder Untätigkeit der Agrarbehörde erster Instanz gezwungen seien, weitere Anträge auf Setzung der jeweils noch nötigen Verfahrensschritte zu stellen, um das Zusammenlegungsverfahren voranzutreiben, sei festzuhalten, dass - insbesondere mit Blick auf Art. 6 EMRK - Entscheidungen über derartige Parteienanträge nach § 73 AVG "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen" erfolgen müssen.

Da § 15 Abs. 1 TFLG 1996 die Erlassung eines Neubewertungsplanes ausdrücklich bei Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung vorsehe, liege keine gleichheitswidrige Auslegung des Gesetzes vor, wenn Grundstücke, die von einer Flächenwidmungsplanänderung nicht betroffen seien, nicht in den Neubewertungsplan einbezogen würden.

Bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führten die Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aus und machten im Falle der Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die im erstangefochtenen Bescheid vorgenommene "Teilabweisung" des Devolutionsantrages, soweit er den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom betrifft. Aus der Generalkompetenz der Agrarbehörde ergebe sich eine Verpflichtung der umfassend zuständigen Agrarbehörden zur Bedachtnahme auf die Interessen der Verfahrensparteien, insbesondere deren Interesse an einer raschen Erledigung des Zusammenlegungsverfahrens. Mit Einlangen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde sei diese zur umfassend zuständigen, funktionell erstinstanzlichen Agrarbehörde geworden. Es gehe nicht an, dass jeder einzelne Verfahrensschritt zunächst der AB als lediglich "formale Agrarbehörde I. Instanz" überlassen werde. Diese habe bereits bewiesen, dass sie nicht in der Lage oder willens sei, das Zusammenlegungsverfahren T. in einer für die Verfahrensparteien auch nur annähernd verträglichen und mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Parteien im Einklang stehenden Dauer abzuwickeln. So sei die AB mit jedem möglichen Verfahrensschritt seit Jahrzehnten säumig. Daher sei zunächst der Antrag vom und in weiterer Folge der Devolutionsantrag gezielt auf eine Enderledigung des seit 1968 anhängigen Zusammenlegungsverfahrens durch die belangte Behörde gerichtet gewesen. Diese Kompetenz zur Enderledigung sei ex lege mit Einlangen des Devolutionsantrages auf die belangte Behörde übergegangen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde den spezifischen Aufbau des vorliegenden Verfahrens. Nach der Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ist das Kommassierungsverfahren (Zusammenlegungsverfahren) durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0037, mwN).

Dieser stufenförmige Aufbau bedingt, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufe zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft.

Daraus entsteht für die Verfahrensparteien eines Zusammenlegungsverfahrens die Notwendigkeit bei andauernder Untätigkeit der Agrarbehörde erster Instanz nach Abschluss eines Verfahrensstadiums einen Antrag auf Setzung der noch nötigen Verfahrensschritte in der nächstfolgenden Etappe des Zusammenlegungsverfahrens zu stellen, um dieses voranzutreiben. Dies kann die Stellung mehrerer Devolutionsanträge erforderlich machen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass über einen derartigen Devolutionsantrag nach § 73 AVG, der sich aus dem Vorgesagten jeweils nur auf den Abschluss eines Verfahrensstadiums des mehrere Etappen umfassenden Zusammenlegungsverfahrens beziehen kann, "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" entschieden werden muss (für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen steht gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung).

Die Neueinteilung der Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes, sei es erst mit dem Zusammenlegungsplan oder vorher in Form der Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen, setzt, wie sich aus den §§ 16 Abs. 1, 23 und 24 Abs. 1 TFLG 1996 ergibt, eine "Wegeplanung" (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) im Sinne des Antrages des Erstbeschwerdeführers vom voraus. Im derzeitigen Stadium des Zusammenlegungsverfahrens T. waren daher Verfahrensschritte über die Erlassung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ("Wegeplanung") hinaus nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher den Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers, soweit er sich auf die "Neueinteilung der Grundstücke und Erlassung sowie Durchführung eines Zusammenlegungsplans" im Sinne des Antrages vom bezieht, zu Recht abgewiesen.

Eine Zurückweisung des Ausscheidungsantrages der Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides der belangten Behörde mangels Zuständigkeit komme - wie die Beschwerde weiter ausführt - auf Grund des Übergangs der Zuständigkeit auf die belangte Behörde nicht in Frage. Auf Grund des Devolutionsantrages vom sei es zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde "für die Abwicklung des gesamten Verfahrens" gekommen.

Diese Sichtweise der Beschwerdeführer verbietet sich - wie bereits ausgeführt - auf Grund des spezifischen Aufbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Der Antrag auf Ausscheidung der Grundstücke der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsgebiet wurde in der Verhandlung der belangten Behörde am gestellt. Ein solcher Antrag auf Ausscheidung war auch nicht - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten unstrittig ergibt - Gegenstand der Anträge des Erstbeschwerdeführers vom und vom . Damit war er auch nicht vom mit datierten Devolutionsantrag umfasst. Ein solcher Antrag auf Ausscheidung wäre - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - bei der AB einzubringen gewesen.

Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Auf eine Verweisung der Beschwerdeführer an die zuständige AB während der mündlichen Verhandlung am durch die belangte Behörde bestand kein subjektives Recht der Beschwerdeführer (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb , AVG (2004) § 6 Rz 12 zitierte hg. Judikatur).

Wenn die belangte Behörde die bei ihr eingebrachten Anträge auf Ausscheidung im Spruchpunkt II. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides "zurückgewiesen" hat, so ist dies im Grunde des wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG zwar verfehlt, hat aber Rechte der Beschwerdeführer dann nicht verletzt, wenn die belangte Behörde - wie in den vorliegenden Beschwerdefällen - sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG im Spruch ihrer angefochtenen Bescheide als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt hat, dass die gestellten Anträge von der AB als Erstbehörde zu erledigen sein würden. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" der gestellten Anträge stellt sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung dar, mit welcher die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer auf Sachentscheidung über ihre Anträge auf Ausscheidung nicht bewirkt worden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0075, mwN).

Die Beschwerde bringt vor, dass der von der belangten Behörde durch den zweitangefochtenen Bescheid erlassene Neubewertungsplan den Erstbeschwerdeführer in der Ausübung von Parteirechten im Rahmen eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens verletzt habe. Auf Grund des Antrags des Erstbeschwerdeführers sei die Neubewertung überhaupt erst durchgeführt worden. Zur Anhörung über den Entwurf des Neubewertungsplanes sei er jedoch nicht geladen gewesen. Damit sei sein Recht auf Parteiengehör "entscheidend verkürzt" worden. Die Neubewertung sei insgesamt unrichtig, da sie nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruhe. Die Liegenschaften des Erstbeschwerdeführers seien (als einzige) nicht in der Neubewertung enthalten. Gerade auf die Neubewertung seiner Liegenschaften habe der Antrag vom abgezielt.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde der Erstbeschwerdeführer nicht zur Anhörung zum Entwurf eines Neubewertungsplanes, die am am Gemeindeamt T. stattfand, geladen. Ungeachtet dessen erschien er zu dieser Anhörung.

Treten gemäß § 15 Abs. 1 TFLG 1996 Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die Grundstücke neu zu bewerten.

Auf keines der Grundstücke im Eigentum des Erstbeschwerdeführers, die in die Zusammenlegung T. einbezogen sind, trifft die in der zitierten Gesetzesbestimmung genannte Voraussetzung für eine Neubewertung (nämlich die Änderung einer Flächenwidmung) zu. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom , Zlen. B 366, 367/08-6, zu verweisen. Dieser Umstand wurde vom Erstbeschwerdeführer während des gesamten zum zweitangefochtenen Bescheid führenden Verfahrens nicht bestritten. So wurde er von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am verständigt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Neubewertung durch das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde anhand einer Projektion erläutert. Das Vorbringen des Vertreters des Erstbeschwerdeführers beschränkte sich lediglich darauf, die Ausscheidung der Grundstücke der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsgebiet zu beantragen.

Die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor. Zudem begehrte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom nicht ausdrücklich die Neubewertung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, sondern "die Neubewertung der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke", da in den vergangenen Jahren wiederholt der Flächenwidmungsplan geändert worden sei. Das von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführte Verfahren hat sodann - wie bereits ausgeführt - ergeben, dass die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundstücke eben von diesen Änderungen der Flächenwidmung nicht betroffen gewesen sind.

Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass sich die "Wegeplanung" in der vorliegenden Form nicht im Geringsten an den faktischen Gegebenheiten und Bedürfnissen der auch in T. vorherrschenden zeitgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen orientiere. Dieser Verstoß gegen § 17 TFLG 1996 wird von der Beschwerde im Einzelnen näher begründet.

Dieses Beschwerdevorbringen verstößt - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zur Anwendung kommende Neuerungsverbot. Das nunmehr in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen hätte spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am ausgeführt werden müssen. Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragte dort - wie bereits dargestellt - lediglich die Ausscheidung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im von der belangten Behörde begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-88906