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VwGH vom 22.05.2012, 2011/12/0158

VwGH vom 22.05.2012, 2011/12/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G L in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 1-LAD-PA- 1482/7-2011, betreffend Feststellung i.A. Verwendungsänderung nach § 40 K-DRG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und war mit Dekret vom mit der Leitung der Unterabteilung für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" der Abteilung 17 - Straßen- und Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut worden.

Mittels eines weiteren Dekretes vom bestimmte die belangte Behörde - in Abänderung des Dekretes vom - gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" innerhalb der Abteilung 17 - Straßen- und Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung.

In seiner Eingabe vom vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass in seiner neuen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" eine nicht gleichwertige Tätigkeit, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung gegenüber seiner bisherigen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" vorliege. Er ersuche um bescheidmäßige Feststellung, ob die neue Verwendung mit der bisherigen vergleichbar sei. Sollte eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorliegen, bestehe er auf Beibehaltung aller ihm zuerkannten Nebengebühren sowie sonstigen Bedingungen, wie z.B. die Beibehaltung des vorhandenen "Dienstreisedauerauftrages".

Mit Erledigung vom räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gehör zu den vom Leiter der Abteilung 17 vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, insbesondere einer Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung betreffend den Beschwerdeführer, Stand März 2011, ein.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom wie folgt Stellung:

"Aus den Anlagen 1 bis 4 geht hervor, dass der gesamte Planungs-, Bau- und Erhaltungsbereich von Brücken aus meinem Zuständigkeitsbereich entfernt worden ist, womit die Versetzung von rund der Hälfte der Mitarbeiter aus meinem Zuständigkeitsbereich in andere Unterabteilungen der Abteilung 17 verbunden war.

Hinsichtlich der durch die Abteilung 17 in den oa Schreiben behaupteten Neustrukturierung der Bauwerksprüfung ist festzuhalten, dass lediglich für die Bauwerksprüfungen von 'Sonstigen Bauwerken' ein Mitarbeiter Ing. S. (Fachtechniker) von der Unterabteilung 17BT - Bautechnik zur Unterabteilung 17BPT - Bauwerksprüfung und Tunnels versetzt worden ist und ein handwerklich Bediensteter des Straßenbauamtes Klagenfurt mit Tischlerausbildung, der auch als Fahrer des Abteilungsleiters tätig ist - Herr L., im Falle von freien Zeitkapazitäten die Prüfmannschaft verstärkt.

Aufgrund der oa und in den Anlagen 1 bis 4 dokumentierten Aufgabenreduktion, verbunden mit der angeführten Personalreduktion, liegt eine qualifizierte Verwendungsänderung betreffend meine neue Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet 'Bauwerksprüfung und Tunnels' gegenüber meiner bisherigen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet 1 'Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau' vor. Überdies ergibt die Bezeichnungsänderung der Unterabteilung - Wegfall Brückenerhaltung - zweifelsfrei, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt.

Dies wird bestätigt durch den ebenfalls oa Antrag der Abteilung 17, betreffend die Einstellung meines Dienstreisedauerauftrages …

Weiters obliegt mir die Dienstaufsicht für alle im Außendienst tätigen Kollegen der gesamten Unterabteilung. Schließlich weise ich darauf hin, dass mir als einzigen Unterabteilungsleiter der Abteilung 17 der kärntenweite Dienstreisedauerauftrag entzogen worden ist.

Weiters halte ich zur Stundenauswertung der Kostenrechnung 2010 der Abteilung 17 fest, dass der daraus hervorgehende Tätigkeitsschwerpunkt 'Erstellung allgemeiner Konzepte' sich hauptsächlich aus Tätigkeiten der Vorbereitung von Bauprojekten, das heißt, aus der Bearbeitung von allgemeinen Konzepten betreffend Planung, Bau und Erhaltung von hauptsächlich Brückenobjekten (Dringlichkeitsreihungen, Bauprogramme, Budgeterstellung, etc.) und lediglich zu einem geringen Teil aus der Erstellung der jährlichen Programme für die Bauwerksprüfung ergibt und dies daher keineswegs wie von der Abteilung 17 behauptet, mit meinem neuen Tätigkeitsschwerpunkt konform geht, weil mir die Kompetenz betreffend Bauprojekte, etc. ja entzogen wurde.

Abschließend weise ich auf die Tatsache hin, dass neben meinen in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten, ich als Sachbearbeiter für die Realisierung von Großbauvorhaben inkl. aller erforderlicher Vorarbeiten - zuletzt Umfahrung Völkermarkt - Verkehrsfreigabe 4/2010, davor Autobahnbaustellen mit Realisierung auf Werksvertragsbasis zwischen Land Kärnten und Asfinag sowie Projekte im Kärntner Landesstraßennetz - verantwortlich gewesen bin. Auch der Entzug dieser Zuständigkeiten bestätigt das Vorliegen der oa qualifizierten Verwendungsänderung.

…"

Hierauf holte die belangte Behörde wiederum eine Stellungnahme des Leiters der Abteilung 17 ein, in der er im Wesentlichen das dienstliche (organisatorische) Interesse an der Aufgabenänderung darlegte und u.a. ausführte, der Beschwerdeführer habe die Aufgaben des reinen Brückenbaues hauptsächlich delegiert. Die anspruchsvollen Bauwerke der letzten vier Jahre hätten unter Mitarbeit des Abteilungsleiters abgewickelt werden müssen. Er behalte sich, wenn notwendig, vor, die nachweislich nicht optimalen Bauprojekte bzw. deren Vorbereitung und Abwicklung aufzulisten. Weiters nahm er zur Notwendigkeit der Einstellung des "Dienstreisedauerauftrages" an den Beschwerdeführer Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 40 iVm § 38 der Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994 fest, dass es sich bei der mit Dekret vom verfügten Abänderung der Bezeichnung der bisherigen Unterabteilung "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" zur Unterabteilung "Bauwerksprüfung und Tunnels" und der Betrauung der damit verbundenen Leitung dieser Unterabteilung nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung handle. Begründend führte sie u.a. aus:

"Mit Schreiben vom , …, wurde seitens des Abteilungsleiters der damaligen Abteilung 17 - nunmehr Abteilung 9 (Kompetenzzentrum Straßen und Brücken) - im Rahmen einer abteilungsinternen Um- bzw. Neuorganisation bei einigen Unterabteilungen und Mitarbeiterzuordnungen unter anderem das Ersuchen gestellt, die Unterabteilung 'Brückenerhaltung und - prüfung sowie Tunnelbau' umzustrukturieren und in 'Bauwerksprüfung und Tunnels' umzubenennen.

Zur Begründung dieser Maßnahme wurde beispielsweise angeführt, dass bereits der zum Teil in den Kompetenzbereich der Straßenbauämter vor Ort verlegte Neubau und Sanierung von Brückenobjekten wesentliche Vorteile und Verbesserungen im Bereich der Projektabwicklung einerseits, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht Einsparungen im Bereich der Verwaltung andererseits gebracht habe, aber, um auch einer vom Landesrechnungshof immer wieder geforderten besseren durchgängigen Projektstruktur- und - verantwortlichkeit entsprechen zu können, weitere Umstrukturierungen notwendig seien, vor allem auch im Hinblick auf das Erfordernis einer zusätzlichen Prüfpflicht von rund 5000 Stützmauern, welche durch das Inkrafttreten von neuen Richtlinien für die Bauwerksprüfungen gegeben sei.

Den Empfehlungen der Abteilungsleitung folgend wurden, um diesem Erfordernis entsprechen zu können und auch eine Entlastung im operativen Bereich zu ermöglichen, die in der betrieblichen Erhaltung der rund 1700 Brücken auf Landesstraßen L und B eingesetzten Projektbearbeiter und Brückenmeister samt Mitarbeiter dienstrechtlich als auch verwaltungstechnisch den jeweiligen Straßenbauämtern zugeteilt ('Schnittstellenbeseitigung'), wo sie großteils auch bereits zuvor räumlich untergebracht waren, schließlich ist der Dienstgeber im Hinblick auf seine Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angehalten, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden bzw. Sparpotenziale wahrzunehmen.

Die mit der Bauwerksprüfung von Brücken, Stützmauern, Tunnels, Unterflurtrassen, Lärmschutzwänden und sonstigen Objekten verbundenen Aufgaben, wie auch der Tunnelbau und die bauliche Umsetzung der elektromaschinellen Ausrüstung und der Verkehrslichtsignalanlagen, deren Bedeutung zukünftig durch die Implementierung des Verkehrszahlenrechners zunimmt, wurde der hiezu umbenannten Unterabteilung 'Bauwerksprüfung und Tunnels' zugeordnet, um einerseits den Vorgaben der Richtlinien Rechnung zu tragen und andererseits eine Optimierung der bestehenden Abläufe und damit verbunden eine zusätzliche Qualitätssteigerung zu erzielen.

Aus der damit einher gehenden notwendigen Verschiebung von Personal eine qualifizierte Verwendungsänderung abzuleiten, kann von ha. Seite aufgrund folgender Überlegungen nicht gefolgt werden:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Verwendungsänderung nicht schon dann vorliegt, wenn dem Beamten in seiner Dienststelle ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich ein anderer ist. Die dem Beamten übertragene neue Verwendung stellt also nur dann eine Verwendungsänderung dar, wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (vgl. ).

Geht man im konkreten Fall vom Vorliegen einer Verwendungsänderung aus, stellt sich die Frage, ob diese geeignet ist, die Voraussetzungen einer 'qualifizierten' Verwendungsänderung zu erfüllen, wonach gemäß § 40 Abs. 4 leg. cit. die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten oder die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.

Für Angehörige des Dienstklassenschemas ist von einer Laufbahnverschlechterung nur auszugehen, wenn eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt ist, genommen wird (vgl. ). Angesichts der Tatsache, dass Sie als Beamter des Höheren Technischen Dienstes bereits seit die Dienstklasse VIII innehaben und sich an Ihrer Funktion als Unterabteilungsleiter auch nichts geändert hat, ist eine Laufbahnverschlechterung denkunmöglich.

Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung ist nach der Rechtsprechung primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (vgl. . 88/12/0136; , 89/12/0017). Daraus, dass einem Beamten in der alten Verwendung mehr Bedienstete unterstellt waren als in der neuen Verwendung, folgt noch nicht die Ungleichwertigkeit. Erst bei einer insgesamt betrachteten Reduktion der Aufgaben und der Verantwortung ist nach objektiven Gesichtspunkten von einer Höherwertigkeit der früheren Verwendung auszugehen, allerdings ist es unzulässig, aus dem Vorhandensein eines geringeren Ausmaßes an Belastungen abzuleiten, dass die mit der geringeren Belastung verbundene Verwendung geringerwertig wäre.

In Anbetracht dessen, dass sich Ihr Aufgabengebiet zwar um den Bereich Brückenerhaltung verringerte, andererseits aber um den Bereich Bauwerksprüfung erweitert wurde, Sie auch weiterhin die größte Unterabteilung der Abteilung 9 leiten und als Unterabteilungsleiter auch zukünftig eine verantwortungsvolle Leitungs- und Koordinierungsfunktion innehaben, ist absolut von einer Gleichwertigkeit Ihrer Verwendung auszugehen.

Selbst wenn man von einer qualifizierten Verwendungsänderung ausgehen würde, bleibt festzuhalten, dass diese durch das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 leg. cit. gerechtfertigt gewesen wäre.

Zur Einstellung des Dienstreisedauerauftrages wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ein solcher lediglich der Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges dient und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Seitens der Abteilungsleitung wurde darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Dienstreiseauftrages mit der Notwendigkeit eines geregelten Dienstbetriebes und verantwortungsvollem Umgang mit der Dienstzeitverwaltung steht bzw. für den Dienstreisedauerauftrag keine weitere Notwendigkeit mehr gegeben ist.'

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einem Mangel an Feststellungen. Zwar werde der Entfall des Aufgabengebietes Brückenerhaltung erwähnt, jedoch keine Quantifizierung dieses Aufgabengebietes in Relation zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen, geschweige denn zum qualitativen Aspekt etwas gesagt. Gleiches gelte in Ansehung der Zuständigkeit für "Bauwerksprüfung", deren Hinzukommen zum Aufgabenbereich die belangte Behörde betone. Durch das Zugeständnis des Wegfalles von Personal sei klar, dass es eine Änderung gegeben haben müsse, die jedenfalls nicht ohne Belang sei. Auch werde das Ausmaß der Personalreduktion in der Bescheidbegründung nicht angegeben. Im Hinblick auf das Unterbleiben einer Bestreitung der Angaben des Beschwerdeführers über eine Reduzierung auf die Hälfte könne jedoch angenommen werden, dass die belangte Behörde ein solches Ausmaß ebenfalls zugrunde gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Stellungnahme vom Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich alle Details der Arbeitsplatzänderung ergäben. Er habe als weiteres Indiz dafür, dass die Änderung (der Aufgaben) schwerwiegend sei, auf den Umstand hingewiesen, dass ihm der Dienstreisedauerauftrag entzogen worden sei. Mit all dem habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde u.a. vor, dass eine radikale Reduzierung einer Leitungstätigkeit kein geringeres Gewicht habe als der Verlust einer stellvertretenden Leitungstätigkeit. In diesem Zusammenhang sei § 40 Abs. 3 BDG 1979 zu beachten, der aus zwei Gründen nicht ignoriert werden könne. Einmal deshalb, weil die Kärntner Regelung (des § 40 K-DRG) der bundesrechtlichen nachgebildet sei, andererseits deshalb, weil der Schutzzweck beider Bestimmungen der gleiche sei. Als allgemeiner Grundsatz sei abzuleiten, dass es innerhalb der Verwendungsgruppen Gleichwertigkeitsunterschiede gebe, was ohnehin aus der Praxis bis hin zum Sozialprestige, welcher mit einzelnen Positionen verbunden sei, eine Selbstverständlichkeit darstelle.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis Erfolg zu:

Die §§ 38 und 40 des Kärntener Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 - K-DRG 1994, lauten in der Fassung der 4. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBL Nr. 14/1996, auszugsweise:

"§38

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.

(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.

§ 40

Verwendungsänderung

(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.

(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn …

(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder

2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.

(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3, Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme vom um eine Änderung des Verwendung des Beschwerdeführers, nicht jedoch um eine Versetzung handelt, zumal auch aus dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, dass sich der Dienstort des Beschwerdeführers geändert hätte.

Nach der - insofern vom Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abweichenden - Systematik des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 erfolgt jegliche Änderung der Verwendung des Beamten - ebenso wie eine Versetzung - im Wege der Weisung.

Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zulässig war. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des § 40 Abs. 4 Z. 1 oder 2 leg. cit. verwirklicht ist), hat die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 leg. cit. aus allgemeinen Rechtsschutzerwägungen mittels Feststellungsbescheides zu erfolgen, obwohl eine der § 38 Abs. 6 leg. cit. entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechts auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 leg. cit. fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0210, sowie vom , Zl. 2001/12/0197).

Eine gesonderte Feststellung der Qualifikation einer Verwendungsänderung ist daher dem K-DRG 1994 nicht zu entnehmen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse (auch) für seine neue Verwendung als Leiter der Unterabteilung 'Bauwerksprüfung und Tunnels' erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nach § 40 K-DRG 1994 auch eine nach Abs. 4 leg. cit. qualifizierte Verwendungsänderung durch Weisung (der belangten Behörde) zu verfügen. Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass seine neue Verwendung seiner bisherigen (bis zur Erlassung des Dekrets vom ) nicht gleichzuhalten sei, kann die bescheidförmige Feststellung über die Personalmaßnahme nur darin liegen, ob die Änderung der Verwendung zulässig war oder nicht.

Das Begehren des Beschwerdeführers war im Verwaltungsverfahren auf die Feststellung gerichtet, ob die Neuverwendung der bisherigen vergleichbar sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn im Feststellungsbescheid dem konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0091, mwN).

Soweit die belangte Behörde - in Beantwortung des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen Begehrens - die Feststellung trifft, dass es sich bei der mit Dekret vom verfügten Personalmaßnahme nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung handelt, traf sie eine Feststellung über Tatsachen, die zwar nach § 40 Abs. 4 K-DRG für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Änderung der Verwendung eines Beamten einer Versetzung nach § 38 K-DRG 1994 gleichzuhalten sei, von Relevanz sein können, jedoch einer gesetzlichen Grundlage dafür entbehrt.

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. dienstliche Interessen an der in Rede stehenden Personalmaßnahme ins Treffen führt, wären diese allenfalls geeignet, das dienstliche Interesse im Sinne des § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 2 und 4 K-DRG 1994 und damit die Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme zu begründen, allerdings nahm dies die belangte Behörde nicht zum Anlass, in der nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 K-DRG gesetzlich vorgesehenen Form über die Zulässigkeit der Personalmaßnahme abzusprechen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben u.a. ein wirtschaftliches Interesse, namentlich sein Interesse an Nebengebühren geltend machte, wäre die strittige Frage der Gebührlichkeit von solchen Bezugsbestandteilen im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streites zu beantworten, zu deren Klärung die angefochtene Feststellung ebenfalls nichts beizutragen vermag.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am