VwGH 17.09.2009, 2009/07/0006
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (Hinweis u.a. auf die E , 88/03/0092, und , 92/06/0219). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/03/0261 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (Hinweis E , 1504/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/07/0079 E RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit (dh einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive) begründen können (Hinweis E , 87/17/0254). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/12/0167 E RS 2
(hier ohne den ersten Klammerausdruck) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. LAS-410/0590, betreffend eine Angelegenheit des Güterweges D-K (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D z.Hd. Obmann E M in xxxx D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Güterweggenossenschaft D (der mitbeteiligten Partei - mbP).
Mit Schreiben vom forderte die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) die mbP auf, den in ihrem Eigentum stehenden Güterweg zumindest während der Betriebszeiten des Schleppliftes zwischen den Gefahrenbereichen für jeglichen Kraftfahrzeugverkehr wirksam, insbesondere durch geeignete Vorrichtungen, wie zB eine Schrankenanlage oder Holzpflöcke, zu sperren. Als Rechtsgrundlage wurde auf die Auflage im Spruchpunkt III, Punkt 1.1.4. des Bescheides der ABB vom (in weiterer Folge: Gründungsbescheid) verwiesen.
Die im Rahmen des diesem Schreiben vorangegangenen Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen hatten ergeben, dass die Benützer des Schiliftes und der Piste einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien, wenn der Güterweg im Winter mit Kraftfahrzeugen befahren werde. Die Gefahrensituation werde auch dann nicht entschärft, wenn der Schilift zum Schutze der hochfahrenden Schifahrer angehalten werde, da im Schigebiet befindliche Schifahrer dennoch talabwärts führen und dabei den Güterweg querten.
Der Ausschuss der mbP fasste in seiner Sitzung vom den Beschluss, eine Schrankenanlage zu errichten. Dem Antrag des Beschwerdeführers, diesen Beschluss aufzuheben, wurde im Instanzenzug keine Folge gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/07/0005).
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom bei der ABB den Antrag, es möge mit Bescheid festgestellt werden, dass dem Schreiben der ABB vom keine normative Geltung beizumessen sei und es nicht als Rechtsgrundlage zur Aufstellung einer Schrankenanlage oder von Holzpflöcken verwendet werden dürfe; weiters möge festgestellt werden, dass im Gründungsbescheid keine Errichtung einer Schrankenanlage oder Sperre mit Holzpflöcken bis zum Anwesen des Antragstellers vorgesehen sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ein Recht auf jederzeitige ungehinderte Zufahrt zu seinem Anwesen habe und Nachteile und Gefahren drohten, wenn das Anwesen des Antragstellers wegen behinderter Zufahrt im Notfall nicht erreicht werden könne. Die Feststellung sei von Bedeutung, da der Antragsteller ansonsten kein Rechtsmittel einbringen könne. Der Gründungsbescheid sehe überdies keine Errichtung einer Sperre mittels Schrankenanlage, Holzpflöcken oder ähnlichem durch die mbP bis zum Anwesen des Antragstellers vor. Bei der Zusammenkunft am sei vom Vertreter der ABB zum Ausdruck gebracht worden, dass er unter Sperre eine entsprechende Barrikade wie zB eine Schrankenanlage bzw Sperre mittels Holzpflöcken bis zum Anwesen des Antragstellers verstehe. Dies sei eine unqualifizierte Rechtsansicht.
Mit Bescheid der ABB vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 8, 13 und 56 AVG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Er rügte die Nichterledigung des Antrages, da auf seine Ausführungen zur normativen Wirkung vergessen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtslage durch das Schreiben der ABB vom neu gestaltet oder in verbindlicher Weise festgestellt worden sei. Im Übrigen sei dem Gründungsbescheid explizit keine Sperre mittels Schranke oder Holzpflöcken in der zitierten Auflage (Punkt 1.1.) zu entnehmen. Außerdem beziehe sich der örtliche Geltungsbereich dieser Auflage nur auf die Kreuzungsstelle des Güterweges mit der Trasse des Schleppliftes. Auch leite sich daraus kein aktives Tun der mbP ab. Die Auflage widerspreche darüber hinaus dem Bestimmtheitsgebot, was allerdings für eine Verwaltungsvollstreckung erforderlich wäre. Die Einleitung eines allfälligen Strafverfahrens wegen Nichteinhaltung des Bescheides sei offensichtlich aussichtslos. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weiters machte er die Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde (des Vorsitzenden und des damaligen Berichterstatters Dr. M.) geltend, weil gegenüber dem Verfassungsgerichtshof im Namen der belangten Behörde Äußerungen von beiden Personen abgegeben worden seien, die nie Verfahrensgegenstand gewesen seien und die den Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör verletzten. Insbesondere der Vorsitzende der belangten Behörde habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung am zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Verfolgung der Rechte des Antragstellers durch diesen "übrig" sei, er diesbezüglich eine Abneigung empfinde und ihm die Arbeit zuviel sei. Da der nun in Frage stehende Antrag wiederum die mbP betreffe, sei die Befangenheit evident und die Ablehnung der genannten beiden Personen als Mitglieder der belangten Behörde im Lichte des Art 6 MRK erfolgt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Berufung gemäß § 65 AVG der mbP zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Jedoch wurde im Auftrag des Obmannes der mbP mit E-Mail vom ein Aktenvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde vom , gefertigt von diesem und vom Beschwerdeführer, an die belangte Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde der Familie des Beschwerdeführers einen Schlüssel der Winterabschrankung des Güterweges überlassen habe, der zur Öffnung des Vorhangschlosses bei Notfällen diene.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend zum Berufungsgrund der Befangenheit zwei Schriftstücke (Schreiben an den Verfassungsgerichtshof vom , Seiten 9 bis 16, und vom , Seiten 5 bis 6) verlas, aus welchen sich - zusammengefasst - die Befangenheit des Vorsitzenden und des damaligen Berichterstatters der belangten Behörde ergebe, weil sie wiederholt, etwa durch verschiedene Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof, die im Verfahren nie thematisiert worden seien, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen hätten. Weiters sei auch der Obmann der mbP befangen, weil er zugleich Obmann des Schivereines sei; der Bürgermeister sei befangen, weil er zugleich die Gemeinde als Liftbetreiber vertrete, Dr N. (ABB) sei befangen, weil er weisungsgebunden sei, und Martin B. sei befangen, weil er als Gemeindebediensteter auch weisungsgebunden sei.
Weiters vertrat er die Ansicht, dass die Satzungen der mbP deshalb nicht rechtskonform seien, weil die Aufgaben der Vollversammlung taxativ aufgezählt, die Aufgaben des Ausschusses hingegen nicht erwähnt seien. Dieser habe dadurch die Generalkompetenz, welche eigentlich der Vollversammlung zustehen würde. Einer Unterredung mit dem Bürgermeister der Gemeinde am sei er nicht zugezogen worden. Dies widerspiegle ebenso die Befangenheit der Behörde, da ihr die Interessen des Liftbetreibers offenbar wichtiger seien als jene des Beschwerdeführers.
Schließlich legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine im Zuge eines Bauverfahrens aufgenommene Niederschrift aus dem Jahr 1989 vor und führte aus, dass darin eine gesicherte Hofzufahrt ausdrücklich vermerkt sei. Die Schrankenanlage behindere eine unbeschränkte Zufahrt zum Haus seiner Familie. Außerdem sei die Gefahr groß, dass Kraftfahrzeuge im Winter, durch die Steigung an der betreffenden Stelle, im Schnee stecken bleiben würden. Notfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge würden durch die Schrankenanlage an der Zufahrt behindert werden. Dadurch stelle die Schranke eine Gefahr für Leib und Leben und auch für sein Vermögen dar. Die im Aktenvermerk dargelegte Lösung sei nicht akzeptabel und es würden auch andere Personen - wie Freunde und Bekannte - an der Zufahrt gehindert. Dadurch seien auch die sozialen Kontakte stark eingeschränkt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Nach Ausführungen zum fachtechnischen und rechtlichen Hintergrund, der zur Aufnahme der Auflage III 1.1.4 in den Gründungsbescheid führte, und allgemein zur Rechtsnatur einer Auflage folgerte die belangte Behörde, dass die mbP im Fall der - wie hier bereits erfolgten - Inanspruchnahme der unter Spruchpunkt III, Punkt 1. erteilten Bewilligung der Erstellung und Erhaltung des Güterweges die dort enthaltenen Auflagen einzuhalten habe. Daraus folge weiters, dass auch die in Auflage III. 1.1.4. verkörperte Verpflichtung, während der Wintersaison den Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren, im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwingbar sei. Bei diesem der mbP vorgeschriebenen Verhalten handle es sich klar um die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, nämlich zur Durchführung der Sperre des Güterweges für Kraftfahrzeuge während der Wintersaison. Auch ergebe sich aus dem Wortlaut der Auflage nicht, dass sich diese Verpflichtung nur auf ein Teilstück des Güterweges beziehe.
Es sei dem Beschwerdeführer allerdings beizupflichten, dass auch für Auflagen - wie für den übrigen Spruchinhalt - das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG gelte. Nach Ansicht der belangten Behörde liege jedoch eine ausreichende Bestimmtheit der Auflage vor, aufgrund derer letztlich eine Vollstreckungsverfügung nach den Vorgaben des VVG ergehen könnte. Selbst wenn die Sperre - wie sich u.a. aus den Schreiben der ABB vom ergebe - auf verschiedene Art und Weise, etwa durch eine Schrankenanlage oder durch Holzpflöcke, erreicht werden könne, führe letztlich jede dieser Einrichtungen zum gleichen Ergebnis:
Es werde der Ausschluss der (saisonalen) Benützung des Güterweges für Kraftfahrzeuge erreicht. Es sei daher letztlich nicht von Belang, wie die Sperrung des Güterweges durch die mbP vorgenommen werde, soweit das Ziel, nämlich eine Nichtbenützung durch Kraftfahrzeuge im Winter, tatsächlich erreicht werde.
Was die vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene "normative Wirkung" anlange, sei auszuführen, dass die Auflage III
1.1.4. des Gründungsbescheides einen normativen Ausspruch der Behörde darstelle. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben der ABB vom weise diese lediglich die mbP neuerlich auf ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieser Auflage hin. Es sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es nicht das letztgenannte Schreiben der ABB sei, mit dem die für die Bewilligung des Güterweges zuständige ABB ihre Willensäußerung dartue. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass eine tatsächliche Verpflichtung der mbP zur Einhaltung der in Frage stehenden Auflage bereits seit 1985 bestehe.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es liege eine Nichterledigung seiner Anträge vom durch die ABB vor, sei anzuführen, dass die beiden Anträge auf Feststellung letztlich auf die Auslegung des rechtskräftigen Gründungsbescheides hinausliefen. Dies sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Der vom Beschwerdeführer eingewendete Mangel liege schon aus diesem Grund nicht vor. Vielmehr könnte aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar die Ansicht vertreten werden, dass sich die ABB inhaltlich gar nicht mit dem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen gehabt hätte.
In weiterer Folge des angefochtenen Bescheides befasste sich die belangte Behörde mit der Rechtsnatur der Bringungsanlage und dem Umfang des Mitgliedschaftsrechtes des Beschwerdeführers. Da der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren sei, folge daraus, dass nur eine beschränkte Benützung durch die Mitglieder erfolgen könne. An dieser grundsätzlichen Beschränkung ändere auch die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachte Tatsache, dass der Sachverhalt der Verhandlungsniederschrift vom die Feststellung enthalte, dass die Zufahrt (zur geplanten Garage bzw zum Bretterschuppen) über die bestehende Hofzufahrt gesichert sei, nichts. Dennoch sei dem Einwand des Beschwerdeführers, dass Notfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge durch die Schrankenanlage an der Zufahrt (im Winter) behindert seien, bereits tatsächlich entsprochen worden, indem der Familie des Beschwerdeführers in der Übereinkunft am ein Schlüssel zur Öffnung der Winterabschrankung in Notfällen überlassen worden sei.
Zu der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ergänzend geltend gemachten Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde sowie deren Ablehnung als solche, sei darauf hinzuweisen, dass die Befangenheit vom betroffenen Organ von Amts wegen wahrzunehmen sei (§ 7 Abs. 1 AVG). Der einzig in Frage kommende Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG liege nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch seine Nichtbeiziehung zu einem Lokalaugenschein am betreffe ebenso wie angebliche Äußerungen des Vorsitzenden der belangten Behörde und des Berichterstatters Dr. M. bei der mündlichen Verhandlung am sowie gegenüber dem Verfassungsgerichtshof gar nicht das gegenständliche Verfahren. Dennoch habe der Vorsitzende der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Zweck des angesprochenen Lokalaugenscheines nochmals erläutert. Ferner sei keine der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aussagen geeignet, als "wichtiger Grund" im Sinne des AVG zu gelten, der die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnte. Selbst wenn die behaupteten Aussagen getätigt worden seien, hätten sie keinen Anlass gegeben, an der Unvoreingenommenheit oder objektiven Einstellung der beiden Mitglieder der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zu zweifeln.
Da Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens gemäß dem Inhalt des bekämpften Bescheides lediglich die Rechtsqualität des Schreibens der ABB sowie der Inhalt der Auflage III 1.1.4 des Gründungsbescheides seien, hingegen nicht die Gültigkeit der Ausschusssitzung vom und der dort gefassten Beschlüsse, sei auf die Ausführungen betreffend die Befangenheit sämtlicher Ausschussmitglieder sowie des Bürgermeisters der Gemeinde, des Gemeindebediensteten Martin B., und des Dr. N. (ABB) nicht weiter einzugehen gewesen. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde sowohl im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als auch in ähnlich gelagerten, vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren, inhaltlich angemessen mit den jeweiligen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer in der Geltendmachung seiner Rechte nicht ausreichend Beachtung finden würde, sei, auch unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art 6 MRK, zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 2354/07-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der Unzuständigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; in eventu beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers vom , es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass dem Schreiben vom keine normative Geltung beizumessen sei und es nicht als Rechtsgrundlage zur Aufstellung einer Schrankenanlage oder von Holzpflöcken verwendet werden dürfe (Antrag 1); weiters möge festgestellt werden, dass im Gründungsbescheid keine Errichtung einer Schrankenanlage oder Sperre mit Holzpflöcken bis zum Anwesen des Antragstellers vorgesehen sei (Antrag 2).
Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0113, u.v.a.). Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe.
Der Ausschuss der mbP fasste in seiner Sitzung vom den Beschluss, eine Schrankenanlage zu errichten, und zwar auf Basis der aus dem Gründungsbescheid erfließenden Verpflichtung. Der Beschwerdeführer beeinspruchte diesen Beschluss (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/07/0005). Das dortige Verfahren stellt ein Verfahren dar, in dem der Beschwerdeführer beide strittigen Rechtsfragen, nämlich wie weit die Verpflichtung aus dem Gründungsbescheid reicht, und inwieweit dem Schreiben der ABB vom im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verpflichtung eigenständige normative Kraft zukommt, klären lassen konnte; beide Aspekte hat der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren auch releviert. An der Erlassung gesonderter Feststellungsbescheide fehlte daher ein rechtliches Interesse, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten Feststellungen schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre.
In Bezug auf die begehrte zweite Feststellung (Auslegung des Gründungsbescheides) gilt darüber hinaus, dass ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig ist. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/03/0092, und , 92/06/0219). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/03/0261). Ein auf die Erlassung eines solchen Bescheides gerichteter Antrag wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Es kann dahin stehen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung der Feststellungsbescheide, dem sie "keine Folge gab," zurück- oder abgewiesen hat, weil auch bei einer Abweisung (statt der gebotenen Zurückweisung) des Antrages keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Verfahren die Befangenheit von Mitgliedern der belangten Behörde geltend. Angesichts der Vergleichbarkeit des Vorbringens und der auch hier eindeutigen Rechtslage in Bezug auf die Unzulässigkeit der angestrebten bescheidmäßigen Feststellungen genügt daher ein Hinweis auf die Ausführungen zur Befangenheit im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Die Beschwerde befasst sich über weite Strecken nicht mit dem hier gegebenen Verfahrensgegenstand, nämlich den angestrebten bescheidmäßigen Feststellungen. Insoweit darin das im Verfahren zu 2009/07/0005 erstattete Beschwerdevorbringen wiederholt wird, war darauf mangels Bezugnahme auf die hier relevante Rechtsfrage (Zulässigkeit der begehrten bescheidmäßigen Feststellungen) nicht näher einzugehen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/07/0005, verwiesen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art 6 MRK stammt. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0192, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Schlagworte | Befangenheit von Sachverständigen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Ablehnung wegen Befangenheit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009070006.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-88901