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VwGH vom 21.04.2010, 2007/03/0045

VwGH vom 21.04.2010, 2007/03/0045

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/03/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der A L, 2. des Dipl.Ing. F L, 3. der F Beteiligungs- und Service GmbH, alle in A, alle vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zlen Agrar-441091/106-2006-I/Le/Scw (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0045), und Agrar-441091/107-2006-I/Le/Scw (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0046), betreffend Eintragung in das Fischereibuch und Zuweisung von Fischereirechten (mitbeteiligte Parteien: 1. I S 2. M S, beide in L, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Haymo Modelhart und Mag. Anja Dartmann, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Klosterstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.466,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Mitbeteiligten sind auf Grund eines Eintragungsbescheides vom und eines Bescheides über die Zuweisung eines Fischereirechtes vom im Fischereibuch des Magistrates Linz als Fischereiberechtigte der Fischwässer "Wbach" und "Ekanal" eingetragen gewesen. Diese Bescheide wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom und behoben, wobei von der belangten Behörde gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Angelegenheit jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde.

Die gegen die zuletzt genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen 2000/03/0388, 0389, 0390, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die den Gegenstand der aufgehobenen Bescheide bildenden Fischereirechte zwischen den Parteien strittig seien. Im Hinblick darauf habe eine Eintragung der Mitbeteiligten in das Fischereibuch bzw. eine Zuweisung von Fischereirechten an diese durch die Verwaltungsbehörde nicht vor der gerichtlichen Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter sei, erfolgen dürfen.

2.1. Mit Bescheid vom verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Wiedereintragung der Mitbeteiligten als Fischereiberechtigte der Fischwässer "Wbach, Wbach und Kgscheid", wobei die Begrenzung des Fischereirechtes in diesem Bescheid näher umschrieben wurde.

Mit Bescheid vom teilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Mitbeteiligten das Fischereirecht im - dem örtlichen Umfang nach ebenfalls näher umschriebenen - "Ekanal" gemäß § 4 Abs 5 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (idF: FG) neu zu.

2.2. Gegen diese Bescheide erhoben die (Rechtsvorgänger der) Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit Bescheiden vom und jeweils Folge gab, die erstinstanzlichen Bescheide behob und aussprach, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Eigentum am Fischereirecht an den gegenständlichen Fischwässern durch das Landesgericht Linz ausgesetzt werde.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei zwar ein näher genanntes zivilgerichtliches Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen Fischereirechte rechtskräftig beendet worden, damit aber noch nicht die Zielsetzung der Aussetzung des Verfahrens, nämlich die gerichtliche Klärung des Eigentums an den Fischereirechten in den gegenständlichen Gewässern, erreicht worden, zumal einerseits im zivilgerichtlichen Verfahren nicht darauf eingegangen worden sei, ob den im dortigen Verfahren Beklagten (den Mitbeteiligten im nunmehrigen Beschwerdeverfahren) das Eigentum am gegenständlichen Fischereirecht zustehe, und andererseits im erstinstanzlichen Verfahren berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Grenzbeschreibung des Fischereirechtes in den beschwerdegegenständlichen Fischwässern geäußert worden seien.

2.3. Auf Grund der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden (der im nunmehrigen Verfahren Mitbeteiligten) hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , Zlen 2002/03/0154, 0155, diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. In diesem Erkenntnis - auf dessen weitere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch sei die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht sei seine räumliche Ausdehnung. Werde etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, liege ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG vor, über den die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Parteistellung komme grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden könnten.

Nach einer Darlegung von Ausführungen aus dem bereits genannten Erkenntnis vom , Zlen 2000/03/0388 bis 0390, folgerte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom :

"Im Hinblick darauf waren die Mitbeteiligten (das sind die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens) jedenfalls legitimiert, jene Rechtsmittel zu erheben, über die von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden entschieden wurde."

Zur Berechtigung der Aussetzung des Verfahrens führte der Verwaltungsgerichtshof weiters Folgendes aus:

Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der belangten Behörde vom und vom sei das Verfahren 1 Cg 228/99s vor dem Landesgericht Linz bereits rechtskräftig beendet gewesen (die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom gerichtete außerordentliche Revision war mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom zurückgewiesen worden). Bei diesen Verfahren handelte es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der die Beschwerdeführer als Kläger die Feststellung begehrt hatten, dass den Beklagten (Mitbeteiligten) das Fischereirecht an den in Rede stehenden Gewässern links der Traun nicht zukomme. Die Klage wurde abgewiesen, weil den Klägern der Beweis ihres Fischereirechtes nicht gelungen war, sodass auf die Frage, ob den Beklagten das betreffende Recht zustehe, in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen gewesen sei.

Gehe man davon aus, dass das Fischereirecht in dem von den angefochtenen Bescheiden betroffenen Bereich links der Traun nur zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten strittig gewesen sei, so sei bereits mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage im Verfahren 1 Cg 228/99s des Landesgerichtes Linz der Streitfall über die Fischereiberechtigung entschieden. Stehe nämlich auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung fest, dass den Beschwerdeführern in jenem Bereich, der von der Eintragung der gegenständlichen Fischereirechte betroffen sei, kein Eigentum am Fischereirecht zukomme, und seien die Beschwerdeführer die einzigen Parteien, die die Richtigkeit der Eintragung der Mitbeteiligten im Fischereibuch bezweifelt hätten, so liege kein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG mehr vor, zumal es in diesem Fall auch keine Rolle mehr spiele, ob die Beschwerdeführer auch die räumliche Ausdehnung des im Fischereibuch eingetragenen Fischereirechtes bestritten hätten.

Da den Bescheiden vom 7. bzw nicht entnommen werden könne, dass das Eigentum der Mitbeteiligten an den in Rede stehenden Fischwässern oder die Grenzziehung an diesen auch aus einem anderen Grund strittig sei, liege kein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG vor, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht die Aussetzung des Verfahrens verfügt habe.

3. Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit den nun angefochtenen Bescheides jeweils die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Eintragungs- bzw Zuweisungsbescheide vom und gemäß §§ 66 Abs 4, 8 AVG in Verbindung mit § 7 FG zurück.

In der Begründung führte die belangte Behörde - jeweils gleichlautend - nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und des Inhalts der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom , wonach die von den Mitbeteiligten beantragten Fischereirechte räumlich in keiner Weise bestimmt seien, Folgendes aus:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG habe die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde habe zunächst zu prüfen, ob die formellen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ob also die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit gegeben sei, ob die Berufung zulässig sei, ob sie verspätet sei oder ihr ein Formgebrechen anhafte. Gründe für die Unzulässigkeit lägen etwa dann vor, wenn der als Berufungswerber Auftretende zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert sei. Wer Partei des Verfahren sei, sei grundsätzlich auch zur Erhebung der Berufung berechtigt, während eine Person, die nicht Partei sei, zur Erhebung einer Berufung nicht berechtigt sei.

Im zivilgerichtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern im verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitt keinerlei Fischereirechte zustünden. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass auf Grund des Ergebnisses der negativen Feststellungsklage kein strittiges Fischereirecht im Sinne des Oberösterreichischen Fischereigesetzes mehr vorliege. Aus diesen Gründen könnten die Beschwerdeführer durch die Eintragung der Mitbeteiligten in das Fischereibuch keinen Rechtsanspruch ableiten bzw nicht in ihren Rechten verletzt seien. In Ermangelung der Parteistellung der Beschwerdeführer seien diese auch zur Einbringung einer Berufung nicht legitimiert gewesen, sodass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie die Mitbeteiligten erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs 1 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl Nr 60/1983 idF vor der Novelle LGBl 64/2008 (FG), ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen.

Gemäß § 1 Abs 3 FG ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

Gemäß § 7 Abs 1 FG hat die Behörde für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

Gemäß § 7 Abs 2 FG sind im Fischereibuch die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen.

Gemäß § 7 Abs 9 FG muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs 3 FG), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

2.1. Die belangte Behörde hat mit den im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheiden die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Eintragungs- bzw Zuweisungsbescheide vom 6. bzw als unzulässig zurückgewiesen, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom klargestellt hat, dass die Beschwerdeführer (Mitbeteiligte im Vorverfahren) legitimiert waren, Berufung zu erheben.

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshof entsprechenden Rechtszustand herzustellen; bei Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich daher schon wegen des Verstoßes gegen die Bindungswirkung nach § 63 Abs 1 VwGG als rechtswidrig.

2.2. Die offenkundige Auffassung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern käme keine Parteistellung zu, weil sich im zivilgerichtlichen Verfahren herausgestellt habe, sie hätten im verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitt keine Fischereirechte, ist zudem schon deshalb verfehlt, weil die (tatsächliche) Verletzung von Rechten, sofern es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders regelt, nicht Voraussetzung für die Parteistellung in einem Verfahren ist; vielmehr dient die Beteiligung an einem Verfahren gerade der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverletzung einer Partei eintritt. Parteistellung kommt daher grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektivöffentliche Rechte berührt sein können (vgl das - Parteien des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffende - hg Erkenntnis vom , Zl 2000/03/0110, sowie das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0151).

Schon deshalb hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nunmehr, wie von der Beschwerde geltend gemacht, neue Umstände vorliegen, die eine relevante, das Eigentum an den beschwerdegegenständlichen Fischereirechten neuerlich in Frage stellende Sachverhaltsänderung begründen.

3. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-88895