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VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0003

VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der P GesmbH in M, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0048-VI/1/2007-Wa, betreffend Auftrag gemäß § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, betreffend die Sicherung oder Sanierung der "Deponie P", Grst. Nrn. 1003, 1004/5, je KG A., "bis längstens " (richtig wohl: 2007) ein Sicherungs- oder Sanierungskonzept vorzulegen.

In der Begründung dieses Bescheides führte der LH im Wesentlichen aus, dass in der gegenständlichen Deponie von 1977 bis 1984 rund 4.000 m3 aus der Entfettung, Beize und Eloxieren von Aluminium stammende Neutralisationsschlämme des Eloxierwerkes der Beschwerdeführerin abgelagert worden seien. Die Mächtigkeit der Ablagerungen betrage bis zu rund 3 m. An der Basis der Deponie seien keine technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung von Deponiesickerwässern getroffen worden. Die Abdeckung der Abfälle sei generell maximal 10 cm mächtig. Da an der Deponiebasis keine technischen Maßnahmen zum Grundwasserschutz bestünden, gelangten die belasteten Sickerwässer in das Grundwasser. Die im Rahmen des § 13 ALSAG durchgeführten ergänzenden Untersuchungen hätten ergeben, dass das Sickerwasser der Abfälle vor allem bei den Parametern Bor und Sulfat belastet sei und durch die Abfallablagerungen eine konkrete Beeinträchtigung des Grundwassers gegeben sei. Die Deponie sei demzufolge als Altlast mit einer Prioritätenklasse 3 im Altlastenatlas ausgewiesen worden. Die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes sei zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 4 AWG 2002 geboten.

Gegen diesen Bescheid des LH erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung als Altlast zu Unrecht erfolgt sei. Von ihrer Deponie gehe nämlich gar keine Grundwassergefährdung aus. Die aus der Durchführung der ergänzenden Untersuchung gewonnenen Ergebnisse, die zur Einstufung als Altlast führten, seien nicht als repräsentativ anzusehen. Die Analysewerte der Grundwassersonde P 3 hätten, da diese nicht ausschreibungskonform errichtet worden sei, keine Aussagekraft. Erst durch die Errichtung dieser Sonde sei überhaupt eine Belastung des Grundwassers hervorgerufen worden. Unter Außerachtlassung dieser Analysewerte ergäben sich weder Überschreitungen von Prüfwerten und Maßnahmenschwellenwerten gemäß ÖNORM S 2088-1 noch Überschreitungen der zulässigen Höchstkonzentration gemäß Österreichisches Lebensmittelbuch, Kodexkapitel B 1 "Trinkwasser", welches zwischenzeitig durch die Trinkwasserverordnung, BGBl. Nr. 235/1998, ersetzt worden sei. Selbst an der Einbeziehung der Analysewerte des Pegels P 3 könnte nur der Wert für Bor an drei von vier Messungen als erhöht angesehen werden.

Diese Berufung der Beschwerdeführerin wurde dem Amtssachverständigen Dipl. Ing. Dietmar M. von der belangten Behörde zum Vorbringen betreffend die Grundwassersonde P 3 und zur Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist zur Stellungnahme übermittelt.

Der Amtssachverständige legte in seinem Gutachten vom dar, es sei auszuschließen, dass der Ausbau der Sonde P 3 eine bevorzugte Wegigkeit des Sickerwassers und damit eine Grundwassergefährdung geschaffen haben könnte. Festzuhalten sei vielmehr - so der Amtssachverständige -, dass bei der Altablagerung weder eine ausreichende Abdeckung oder Abdichtung der Oberfläche bestehe noch eine wirksame Dichtschicht an der Sohle des Deponiekörpers gegeben sei.

Zur Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist führte der Amtssachverständige aus, dass auf Grund der Art der Untergrundverunreinigung (Ablagerung von Hydroxidschlämmen) und der sehr geringen Größe der Altlast (Fläche von rund 2.000 m2 bzw. Volumen von rund 4.000 m3) sich keine erhöhten fachlichen Anforderungen an die Planung ergäben. Eine Frist von drei Monaten zur Erstellung eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes sei als angemessen zu bewerten.

Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom legte die Beschwerdeführerin ein Privatsachverständigengutachten vom Prof. Dipl. Ing. Hannes M. vom vor. Dieses Privatgutachten widerlege nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Amtssachverständigengutachten in allen Punkten. Daraus ergebe sich, dass die Sonde P 3 nicht gemäß dem Stand der Technik, den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den einschlägigen Normen und Richtlinien und entgegen der Ausschreibung errichtet worden sei. Demnach könne sie nicht als Grundlage für eine fachliche Beurteilung dienen. Der Auftrag zur Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes könne daher auch nicht mit den erhöhten Messwerten der Sonde P 3 begründet werden.

Die Mess- und Analysedaten des Abschlussberichtes vom von Dipl.-GeoGr. Maximilian G. seien als falsch einzustufen und könnten ebenfalls keine Grundlage für eine fachliche Beurteilung bilden. Vielmehr zeigten die Analysewerte der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Beprobung vom keinerlei Auffälligkeiten und keine Überschreitung von Grenz- und Informationswerten der Trinkwasserverordnung sowie keine Überschreitungen von Prüfwerten und Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-1.

Abschließend wird von der Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz vom unter Hinweis auf das beigebrachte Privatsachverständigengutachten ausgeführt, dass von der Deponie bis zur Errichtung des Pegels P 3, wofür die Beschwerdeführerin in keiner Weise verantwortlich sei, keine Gefährdung des Grundwassers ausgegangen sei. Es sei durch das Privatsachverständigengutachten hinreichend erwiesen, dass die Sonde P 3 durch den "Körper" der Altablagerung hindurch errichtet und zur Altablagerung hin nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Unter Zugrundelegung der Analyseergebnisse der Beprobung vom liege im Übrigen eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des AWG 2002 ebenfalls nicht vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung abzuweisen. Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 seien die erforderlichen Maßnahmen primär demjenigen, der die Deponie betrieben habe, aufzutragen. Es stehe fest, dass ohne die vorgenommenen Ablagerungen eine Grundwassergefährdung jedenfalls nicht hätte eintreten können.

Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom wurde nochmals vorgebracht, dass das Privatgutachten von Prof. Dipl. Ing. Hannes M. vom erweise, dass keinerlei Auffälligkeiten und keine Überschreitungen von Grenz- und Informationswerten der Trinkwasserverordnung sowie keine Überschreitung von Prüfwerten und Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-1 gegeben seien; dies selbst unter Einbeziehung der Werte des Pegels P 3. Sollte die belangte Behörde diese Werte anzweifeln, so habe sie entsprechende Probenahmen selbst durchzuführen oder die Einholung von Proben in Auftrag zu geben. Es sei jedenfalls keiner der Tatbestände des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 9 AWG 2002 erfüllt. Es sei auch unzulässig, aus der Tatsache, dass die Deponie als Altlast ausgewiesen sei, zu schließen, dass die Altablagerung damit zwingend die Gesundheit der Menschen gefährde oder einen sonstigen Tatbestand des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erfülle. Im Gegenteil sei auf Grund der aktuellen Untersuchungen von Prof. Dipl. Ing. Hannes M. belegt, dass von der Deponie keinerlei "Umweltgefährdungspotenzial" ausgehe, sodass bereits der Tatbestand "Erforderlichkeit von Maßnahmen im öffentlichen Interesse" im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht erfüllt sei.

Falls tatsächlich Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich seien - so führte die Beschwerdeführerin aus - werde nochmals darauf verwiesen, dass die - vermeintliche - Umweltgefährdung erst durch den nachfolgenden Eingriff eines Dritten (Errichtung des Pegels P 3 und Verbindung der Deponie zum Grundwasserkörper) hergestellt worden sei und sohin die ursprüngliche Ablagerung durch die Beschwerdeführerin auf der Deponie ihr "auch nicht mehr kausal zurechenbar (im Sinne der nach Lehre und Rsp herrschenden Adäquanztheorie als Korrektiv zur Äquivalenztheorie)" sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des LH vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Wortfolge "bis längstens " die Wortfolge "binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides" trat.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Deponie der Beschwerdeführerin, die im Jahr 1984 stillgelegt worden sei, mit Verordnung der belangten Behörde über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätsklassen (Altlastenatlas - VO), BGBl. II Nr. 232/2004, in Kraft getreten am , im Anhang 4 der Verordnung als Altlast O 46 "Deponie P" festgestellt worden sei. Diese Eintragung sei unverändert aufrecht.

Der Altlastensanierung wären auf Basis des § 13 ALSAG durchgeführte ergänzende Untersuchungen vorangegangen. Die Untersuchungen hätten im Wesentlichen Rammkernbohrungen samt Probenahmen und Bohrungen zur Errichtung von vier Grundwassermessstellen (P 1 bis P 4) samt Feststoffprobenahmen und Grundwasserbeprobungen umfasst. Der Zuschlag zur Durchführung der Untersuchungen sei dem Dipl.-GeoGr. Maximilian G. erteilt worden, der über die Ergebnisse der Untersuchungen den von der Beschwerdeführerin bemängelten Abschlussbericht vom erstellt habe.

Basierend auf diesem Abschlussbericht habe die Umweltbundesamt GmbH eine Gefährdungsabschätzung, datiert mit , erstellt. Dieser zufolge zeige der Abschlussbericht, dass das Sickerwasser der Abfälle (Neutralisationsschlämme) vor allem bei den Parametern Bor und Sulfat belastet sei. Außerdem seien an den Eluaten der Abfallproben auch Belastungen durch organische halogenierte Verbindungen festzustellen gewesen. Die durchgeführten Untersuchungen zeigten daher, dass anorganisch und organisch belastete Sickerwässer anfielen, durch die es zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen könne. Da an der Basis der Ablagerung keine technischen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers bestünden, gelangten diese belasteten Sickerwässer in das Grundwasser. Die Deponie stelle daher eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt dar und sei als Altlast im Sinne des ALSAG zu bewerten.

In der Folge sei die Deponie als Altlast im Altlastenatlas ausgewiesen worden. Diese Ausweisung sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 6/03, V 6/03- 11, wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Ausweisung als gesetzwidrig aufgehoben worden. Mit der eingangs angeführten Verordnung sei unter anderem die Einlage "Deponie P" sodann im Bundesgesetzblatt II als Altlast kundgemacht worden.

Die Beschwerdeführerin wende sich - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides weiter aus - gegen den ihr erteilten Auftrag zur Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes mit der Behauptung, dass von der Deponie überhaupt keine Grundwassergefährdung ausgehe.

Durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 ALSAG habe der Gesetzgeber alle zur Beurteilung einer Altlast erforderlichen Feststellungen, insbesondere die Abschätzung des Gefahrenpotenzials dem Verordnungsgeber übertragen. Mit der Ausweisung der Deponie in der Altlastenatlas-VO sei es daher der Verwaltungsbehörde verwehrt, die Einschätzung, dass von der Deponie eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität verursacht werde und die Deponie eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt darstelle, einer Überprüfung zu unterziehen.

Auf Grund der auf Verordnungsebene festgestellten Gefahr habe der LH sohin zu Recht aufgezeigt, dass die Erteilung des Auftrages zur Wahrung der in § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 4 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sei.

Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das von ihr beigebrachte Sachverständigengutachten von Prof. Dipl. Ing. Hannes M. vom erweise, dass die zur Einstufung als Altlast führenden Mess- und Analysedaten des Abschlussberichtes von Dipl.-GeoGr. Maximilian G. vom als falsch einzustufen seien und sohin die Deponie kein Gefahrenpotenzial aufweise, sei daher nicht weiter einzugehen gewesen. Dieses Vorbringen ziele auf eine "bescheidmäßige" von der bestehenden Altlastenatlas-VO abweichende Regelung ab. Hiezu habe der Gesetzgeber die Vollziehung aber nicht ermächtigt. Aus diesem Grund sei auch den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen auf Durchführung eines Ortsaugenscheins, Einholung eines weiteren Gutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten.

Die Beschwerdeführerin - so führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid weiter aus - vermeine, ihr könne kein Auftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 erteilt werden, weil ein Eindringen von belasteten Sickerwässern in das Grundwasser bei sorgfältiger und ordnungsgemäßer Durchführung der ergänzenden Untersuchungen jedenfalls nicht möglich gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen vermöge sich die Beschwerdeführerin aber - abgesehen davon, dass ihre Darstellung mit den Ausführungen im Amtssachverständigengutachten vom nicht in Einklang stehe - ihrer Verantwortung für ihre Anlage nicht zu entledigen.

Die Bestimmung des § 73 Abs. 4 AWG 2002 statuiere nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung desjenigen, dem die betreffende Deponieanlage, von der die Gefahr ausgehe, zuzurechnen sei. Zuzurechnen sei eine Deponieanlage demjenigen, der als Anlagenbetreiber zu qualifizieren sei. Es sei nun offenkundig, dass im Zuge der ergänzenden Untersuchungen keine Maßnahmen getroffen worden seien, die als "Betreiben einer Deponieanlage" zu qualifizieren wären. Selbst wenn man unterstellte, dass eine von Dritten an der Deponie vorgenommene Untersuchung eine Gefahr für das Grundwasser hervorgerufen habe, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die Haftung eines Anlagenbetreibers für seine Anlage umfasse nämlich im hier interessierenden Bereich des AWG sowohl Zufallsereignisse, Unfallereignisse als auch vorsätzliches/fahrlässiges Einschreiten eines Dritten. Auch ende die Haftung nicht mit der Stilllegung der Anlage.

Da wegen der oben geschilderten Gestaltung des Systems der Altlastenfeststellung (Vornahme ergänzender Untersuchungen, Durchführung einer Gefahrenabschätzung und Anordnung durch Verordnung als Altlast bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt) durch die Aufnahme der gegenständlichen Deponie in Anhang 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2004 durch generelle Anordnung auch festgestellt sei, dass durch die stillgelegte Deponieanlage objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben sei, seien die Voraussetzungen des § 73 Abs. 4 AWG 2002 in Bezug auf die Beschwerdeführerin sohin als erfüllt anzusehen.

Die Leistungsfrist sei neu festzusetzen gewesen. Aus dem eingeholten Amtssachverständigengutachten ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Frist von drei Monaten zur Erstellung eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes hinreichend sei. Die Beschwerdeführerin sei dieser Ansicht im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 1509/07-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerde ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, welche die "Deponie P" als Altlast 046 im Anhang 4 zur Verordnung der belangten Behörde über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO), BGBl. II Nr. 232/2004, ausweise, geltend mache. Ihr Vorbringen lasse mangels Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Ausweisung der genannten Deponie in der Altlastenatlas-VO (vertretbare Einschätzung des Verordnungsgebers gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 ALSAG betreffend die Gefährdung der Umwelt durch die Altablagerung; keine Verfahrensmängel bei der Verordnungserlassung) die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall entscheidenden Bestimmungen des ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 (§ 2 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 760/1992, § 13 Abs. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 136/2004, § 17 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 71/2003, § 17 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 136/2004, § 17 Abs. 3 und 4 idF BGBl. Nr. 760/1992), lauten:

"§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.

§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, dass dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden."

Die im Beschwerdefall entscheidenden Bestimmungen des AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002, (§ 1 Abs. 3 in der Stammfassung und § 73 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 34/2006) lauten:

"§ 1. …

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,


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5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 73. (4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen."

II. Erwägungen:

1. Unbestritten ist, dass die gegenständliche Deponie der Beschwerdeführerin, die im Jahre 1984 stillgelegt worden war, mit Verordnung der belangten Behörde über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO), BGBl. II Nr. 232/2004, in Kraft getreten am , im Anhang IV der Verordnung als Altlast O 46 "Deponie P" festgestellt wurde. Diese Eintragung ist unverändert aufrecht.

Aus § 13 Abs. 2 ALSAG ergibt sich, dass die Behörde die für die Feststellung einer Altlast erforderliche Gefährdungsabschätzung vorzunehmen hat. Nach Vorliegen dieser Gefährdungsabschätzung sind die bis dahin als Verdachtsflächen anzusehenden Flächen im Altlastenatlas als Altlasten auszuweisen. Daraus folgt, dass von einer Altlast erst dann die Rede sein kann, wenn eine Fläche, die sich als Verdachtsfläche herausstellt, nach Durchführung der Gefährdungsabschätzung in den Altlastenatlas eingetragen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0204).

Für die durch Verordnung in den Altlastenatlas eingetragenen Altlasten ist gemäß § 17 ALSAG der Landeshauptmann kraft Zuständigkeitskonzentration die allein zuständige Behörde zur Durchführung der zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach WRG 1959, GewO 1994 und AWG 2002 notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Da diese Sanierungsmaßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben sind, bildet die Verordnung, mit der die Eintragung in den Altlastenatlas vorgenommen wird (zur Verordnungsqualität des Altlastenatlasses vgl. auch das im Anschluss an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0171, mwN), eine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 ALSAG.

2. Zum Verhältnis der durch Bescheid vom Landeshauptmann vorzuschreibenden Sanierungsmaßnahmen und der Verordnung, mit der die Eintragung in den Altlastenatlas vorgenommen wird, führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. G 6/03, V 6/03, unter Rechtsschutzgesichtspunkten wie folgt aus:

"Im Zuge von Beschwerden gegen die bescheidmäßige Vorschreibung dieser Sanierungsmaßnahmen hängt deren Rechtmäßigkeit einschließlich der konzentrierten Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz von der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas ab. Die Frage der Gesetzmäßigkeit der Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas kann sohin jedenfalls auf dem Rechtsweg über die Bekämpfung der darauf gestützten Sanierungsbescheide an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG mit der Behauptung herangetragen werden, dass die von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Grundeigentümer in ihren Rechten durch die - vermeintlich - gesetzwidrige Eintragungsverordnung verletzt wurden.

Dass die zur Information der Grundeigentümer gesetzlich vorgesehene Verständigung der Liegenschaftseigentümer über die Eintragung auf ihren Grundstücken befindlichen Altlasten in den Altlastenatlas unmittelbar nicht bekämpfbar ist, verschlägt dem gegenüber nichts."

3. Auch in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berief sich die Beschwerdeführerin auf ihr Privatgutachten von Prof. Dipl. Ing. Hannes M. vom , mit dem sie zu belegen versuchte, dass von ihrer Deponie keinerlei "Umweltgefährdungspotential" ausgehe.

Zudem verwies die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof darauf, dass sie schon anlässlich des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung, mit der ihre Deponie als Altlast ausgewiesen werden sollte, ein Vorbringen erstattet habe, wonach erst durch die Errichtung des Pegels P 3, wofür die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gewesen sei und wovor sie auch mehrmals und auch nachweislich entschieden gewarnt hätte, eine Verbindung der Deponie zum Grundwasserkörper hergestellt worden sei.

Dem stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde im Gutachten vom entgegen, wonach auszuschließen sei, dass der Ausbau der Sonde P 3 eine bevorzugte Wegigkeit des Sickerwassers und damit eine Grundwassergefährdung geschaffen haben könnte. Festzuhalten sei vielmehr, dass bei der Altablagerung weder eine ausreichende Abdeckung oder Abdichtung der Oberfläche bestehe noch eine wirksame Dichtschicht in der Sohle des Deponiekörpers gegeben sei.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin rief beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Deponie in der Altlastenatlas-VO hervor. Vielmehr hielt der Verfassungsgerichtshof die Einschätzung des Verordnungsgebers gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 ALSAG betreffend die Gefährdung der Umwelt durch die Altablagerung für vertretbar (vgl. den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1509/07-6).

4. Das im angefochtenen Bescheid geschilderte Verfahren der Gefährdungsabschätzung nach § 13 Abs. 2 ALSAG ergab, dass von der verfahrensgegenständlichen Deponie "erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt" im Sinne von § 2 Abs. 1 ALSAG ausgehen. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nichts zu ändern. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Deponie in den Altlastenatlas als gesetzmäßig erweist. Die Beschwerdeführerin konnte nämlich die Gesetzmäßigkeit dieser Eintragung in einem - dem vorliegenden Beschwerdeverfahren - vorausgehenden Verfahren nach Art. 144 B-VG im Zusammenhang mit dem auf § 73 Abs. 4 AWG 2002 gestützten Bescheid der belangten Behörde einer Überprüfung unterziehen.

5. Mit der Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Deponie in der Altlastenatlas-VO ist auf Grund der Gefährdungsabschätzung nach § 13 Abs. 2 ALSAG von erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 1 ALSAG auszugehen. Eine erhebliche Gefahr bedeutet ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0070).

§ 73 Abs. 4 AWG 2002 setzt demgegenüber die Erforderlichkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit) voraus. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/07/0079, vom , Zl. 2002/07/0133, vom , Zl. 2002/07/0162, und vom , Zl. 2005/07/0088).

Die im angefochtenen Bescheid aufgetragene Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 verlangt somit nicht ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes. Damit geht § 73 Abs. 4 AWG 2002 durch seinen Verweis auf § 1 Abs. 3 leg. cit. von geringeren Eingriffsvoraussetzungen als § 13 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 ALSAG aus.

Mit der Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Deponie in der Altlastenatlas-VO sind damit zwingend die im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren herangezogenen Tatbestände des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 4 AWG 2002 erfüllt. Damit erübrigten sich auch die von der Beschwerdeführerin begehrten Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens.

6. Die Beschwerdeführerin meint, dass auf Grund § 17 Abs. 3 ALSAG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 17 Abs. 3 ein Redaktionsversehen enthält. Richtig ist der darin enthaltene Verweis als solcher auf Abs. 4 zu lesen.

Aus dieser Bestimmung ist keine unbedingte Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. Vielmehr ist darin eine Ausformung des allgemeinen Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsverfahren (§ 39 Abs. 2 AVG) zu sehen (vgl. Scheichl/Zauner , Altlastensanierungsgesetz, 2010, 198 Rz 19).

§ 17 Abs. 3 ALSAG gebietet lediglich, die nach den in § 17 Abs. 1 leg. cit. angeführten Materiengesetzen durchgeführten Verhandlungen mit jenen, die sich aus der Verfügung von Duldungsverpflichtungen nach § 17 Abs. 4 leg. cit. ergeben, "nach Möglichkeit unter einem durchzuführen".

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am