VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0043

VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des zwischenzeitig am verstorbenen J R, zuletzt in R, nunmehr der A R als Rechtsnachfolgerin/Erbin des J R, vertreten durch Mag. Cornelia Strauß, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS-K7- 548/13/2006, betreffend Wildschaden (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann nach dem Tod der beschwerdeführenden Partei aber dann meritorisch entschieden werden, wenn ein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl dazu den hg Beschluss vom , Zl 2009/03/0161). Beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund somit nunmehr die Erbin des Beschwerdeführers als seine Rechtsnachfolgerin, die auf ausdrückliche Anfrage erklärt hat, das Verfahren fortzusetzen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird im Folgenden für den verstorbenen Beschwerdeführer die Bezeichnung "Beschwerdeführer" gebraucht.

2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde R vom mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des Bescheides lautet, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Wildschadens für den Verlust von Brieftauben durch Taggreifvögel in Höhe von EUR 21.200,-- gemäß § 76 Kärntner Jagdgesetz - K-JG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Mit dem Bescheid der Schlichtungsstelle seien die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Wildschadens für den Verlust von Brieftauben durch Taggreifvögel in Höhe von EUR 21.200,-- gemäß § 74 Abs 2 lit a K-JG als unbegründet abgewiesen worden. Im Berufungsvorbringen sei gerügt worden, dass dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung fehle, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, die Vorfrage gemäß § 38 AVG nicht ausreichend geprüft und der Bescheid nicht annähernd in der erforderlichen Form begründet worden sei.

Sachverhaltsmäßig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Dachboden seines Wohnhauses in R einen Schlag für Brieftauben untergebracht habe. Der Taubenbestand belaufe sich auf ca 100 bis 130 Stück, wobei dieser im Sommer wegen des Züchtens von Jungtauben höher sei. Die Tauben würden in Schlägen gehalten, jedes Taubenpaar habe einen eigenen Brutplatz. Im Zeitraum von Oktober bis März eines jeden Jahres würden die Brieftauben in den Schlägen behalten. Ab Jänner eines jeden Jahres würden neue Ringe mit Vereinsnummern, Jahreszahl, einer laufenden Nummer sowie Angabe der Nationalität über die Fußgelenke der Tauben geschoben, welche nach ca 1 bis 2 Tagen hinter den Gelenken verblieben. Die Tauben würden vom Beschwerdeführer in der Regel zweimal täglich durch Vorgabe von Futter in Trögen gefüttert. Eltern nähmen größere Nahrungsmengen zu sich, da sie diese an ihre Jungtiere weitergäben. Die Tauben nähmen grundsätzlich keine fremde Nahrung auf.

Jungtiere würden vorderhand von ihren Eltern aufgezogen, nach ca 25 bis 30 Tagen von diesen getrennt und in einen Jungtaubenschlag verbracht. Im Jungtaubenschlag würden die Luken geöffnet, damit die Jungtiere die Umgebung beobachten und die ersten Freiflüge durchführen könnten. Die Tiere seien beim ersten Ausflug noch unkoordiniert, bei den nächsten Freiflügen flögen sie aber schon in einer Formation um den Taubenschlag. Nach ca 3 bis 4 Monaten trainiere der Beschwerdeführer die Tauben dahingehend, dass sie zunächst 5 km, in weiterer Folge 10 km, 20 km, 50 bis 100 km selbst zurücklegen könnten. Dieses Training erfolge in der Art, dass der Beschwerdeführer die Jungtiere in einen Taubenkorb gebe, mit dem Fahrzeug an einen vom Taubenschlag ca 5 km entfernten Ort fahre und dort die Tiere nach einer Ruhepause freilasse. In der Regel flögen die Tauben dann geschlossen nach Hause. Flüge dienten ua auch dem Muskelaufbau.

Für Freiflüge öffne der Beschwerdeführer die Luken im Taubenschlag, um den Brieftauben das Ausfliegen zu ermöglichen. Die Rückkehr in den Schlag erfolge durch die selbe Lücke, wobei eine Fanggabel verhindere, dass die Brieftaube nochmals ins Freie zurückgelangen könne. Bei Freiflügen in unmittelbarer Nähe des Schlages kehrten die Tauben immer zum Schlag zurück. Freiflüge erfolgten in einem Umkreis von ca 200 bis 300 m um den Taubenschlag, die Tauben flögen in Gruppen. Dieses Verhalten solle den Schutz vor Greifvögeln sichern.

Der Beschwerdeführer sei seit ca 30 Jahren Brieftaubenzüchter. Zur Vermeidung von Inzucht kaufe er andere Brieftauben zu, auch würden diese getauscht. Ferner komme es aus der eigenen Zucht zur Nachzucht von Brieftauben. Er habe seit drei Jahren einen Partnerschlag in Friedrichshafen, wohin er Jungtiere zum Training gebe. Die Situation hinsichtlich des Schlagens oder Verletzens von Tauben durch Wanderfalken oder Kreuzungen von Falken sei in Friedrichshafen nicht so schlecht wie in Kärnten. Teilweise erhalte der Beschwerdeführer aus Friedrichshafen austrainierte Jungtiere zurück, die er in seinen Schlag integriere.

Am habe der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde R einen an seinen Brieftauben entstandenen, von ihm mit insgesamt EUR 3.700,-- bezifferten Schaden geltend gemacht und seinen Schadenersatzanspruch in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ergänzt. In der Verhandlung vor der belangten Behörde vom habe der Beschwerdeführer seine Schadenersatzansprüche für den Zeitraum bis April 2000 unter Hinweis auf das Schreiben seines seinerseitigen Rechtsvertreters vom zurückgezogen.

Die Aufzählung von Schadensfällen und die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides lauten (auszugsweise) wie folgt (die Bezeichnung Berufungswerber bzw Rechtsmittelwerber bezieht sich auf den Beschwerdeführer):

"a) Schadensfall :

Es handelt sich hiebei um die Taube Nr. 204 2000 502 (Jungtaube blau). Der Ring wurde gesichert und der Fall von V R gesichtet. Die Bewertung erfolgte mit EUR 500,--. In der Berufungsverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Bild der getöteten Taube vor (Beilage ./A) und gab an, persönlich von seinem Haus aus beobachtet zu haben, wie ein Wanderfalke in einer Entfernung von ca. 50 - 100 m die Taube geschlagen hat. Seine Beobachtung habe er ca. 1 - 2 Tage vor der Meldung des Schadens an den Amtsleiter der Gemeinde R, K, sowie den Obmann der Jagdgesellschaft R II, K, gemacht.

b) Schadensfall :

Es handelt sich um die blau/schwarze Jungtaube Nr. 204 00 473, die der Beschwerdeführer im Bachbett im unmittelbaren Nahebereich seines Wohnhauses fand. Seiner Beurteilung zufolge wurde sie von einem Habicht geschlagen. Einen unmittelbaren Tatzeugen gibt es nicht, der Beschwerdeführer dürfte das Tier nach ca. 1 - 2 Tagen gefunden haben. Das Tier wurde mit EUR 500,-- bewertet.

c) Schadensfall :

Dies war die blaue Jungtaube Nr. 204 00 436, die schwer verletzt in der Nähe der Straße vom Beschwerdeführer gefunden wurde und in weiterer Folge verendete. Die Bewertung erfolgte mit EUR 500,--.

d) Schadensfall :

Die blaue Jungtaube Nr. 204 00 494 wurde vom Beschwerdeführer auf seinem Grund tot aufgefunden. Den Hergang, wie die Brieftaube vermutlich von einem Greifvogel - getötet wurde, hat der Beschwerdeführer nicht beobachtet. Er bewertete das Tier mit EUR 500,--.

e) Schadensfall :

Der Beschwerdeführer beobachtete vom Dachboden aus, wie ein Wanderfalke in einer Entfernung von ca. 30 m die schwarze Jungtaube Nr. 204 01 630, welche anschließend auf einem Acker niederging, schlug. Der Wert der Taube wurde mit EUR 500,-- beziffert.

f) Schadensfall :

Am beobachtete der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Amtsleiter der Gemeinde R in unmittelbarer Nähe seines Anwesens den Angriff eines Jungtaubenschwarms durch einen Falken. Gleich danach waren tote Brieftauben nicht auszumachen. Bei einer drei Tage später erfolgten Bestandsaufnahme waren drei Tauben abgängig, deren Gesamtwert mit EUR 1.500,-- beziffert wurde.

g) Schadensfall :

Vom Taubenschlag aus beobachtete der Beschwerdeführer die Attacke von drei Wanderfalken auf einen Jungtaubenschwarm unmittelbar vor dem Taubenschlag. Zwei verletzte Tauben, die überlebten, kamen noch in den Schlag, tote Tauben konnte der Beschwerdeführer nicht auffinden, bei Durchsicht seines Schlages gingen dem Beschwerdeführer jedoch sechs Tauben im mit EUR 3.000,--

bezifferten Gesamtwert ab.

h) Schadensfall :

Die gehämmerte Jungtaube Nr. 202 03 294 wurde schwer verletzt am Anwesen des F S in O Nr. 36, ca. 100 m vom Anwesen des Beschwerdeführers entfernt, aufgefunden. Sie ist in weiterer Folge verendet. Der Beschwerdeführer führt die Verletzung auf einen Wanderfalken zurück. Der Wert der Taube wurde mit EUR 500,-- beziffert.

i) Schadensfall :

Die blaue Taube Nr. 204 02 272 wurde schwerst verletzt vom Beschwerdeführer im Taubenschlag angetroffen. Sie ist dann verendet. Einen Angriff auf das Tier hat der Beschwerdeführer nicht beobachtet. Die Taube wurde mit EUR 500,-- bewertet.

j) Schadensfall :

Die Tauben mit den Nummern 315 03 054, blau,

307 03 599, schwarz,

315 03 052, blau,

307 03 593, schwarz und

204 02 744, gehämmert,

wurden vom Beschwerdeführer am um ca. 03.00 Uhr,

als er aufgrund lauter Geräusche im Taubenschlag Nachschau hielt,

verendet am Boden vorgefunden. Der Beschwerdeführer hat einen

Marder oder Iltis zwar nicht gesehen, vermutet aber deren

Eindringen über einen Baum auf das Hausdach und in weiterer Folge

über die Untersichtschalung und das Kaltdach in den Taubenschlag.

Der Beschwerdeführer hat in Folge den gegenständlichen Baum geschlägert. Der Wert jeder Taube wurde mit EUR 500,--, zusammen daher EUR 2.500,--, festgesetzt.

k) Schadensfall :

Die schwarze Taube Nr. 202 03 287 W verendete nach einem Falkenangriff in unmittelbarer Nähe des Anwesens des Beschuldigten im Taubenschlag. Eine zweite Taube wurde nach Ansicht des Beschwerdeführers bei diesem Falkenangriff verschleppt. Der Wert beider Tauben wurde mit EUR 1.000,-- beziffert.

l) Schadensfall :

Am beobachtete der Beschwerdeführer einen Falkenangriff auf einen Jungtaubenschwarm, konnte jedoch tote Tauben im unmittelbaren Bereich des Falkenangriffes nicht feststellen. Für drei tote Tauben machte der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung einen Betrag von EUR 1.500,-- geltend.

m) Schadensfall 'Anfang Juli 2004':

Herr P hat dem Beschwerdeführer von einem Falkenangriff berichtet. Der Beschwerdeführer stellte das Fehlen von zwei Tauben, die er (auch verendet) nicht fand, fest und machte dafür je Taube EUR 500,-- (zusammen daher EUR 1.000,--) geltend.

3.3. Am machte der Beschwerdeführer weitere Schäden geltend und führte in der Berufungsverhandlung vom Ergänzendes aus:

n) Schadensfall :

Der Beschwerdeführer nahm in unmittelbarer Nähe seines Anwesens einen Falkenangriff wahr und stellte fest, dass daraufhin die blaue Taube Nr. 204 98 492 (Weibchen) schwer verletzt in den Schlag zurückkehrte, wo sie verendete.

o) Schadensfall :

Der Beschwerdeführer beobachtete von seinem Taubenschlag aus, wie ein Wanderfalke in unmittelbarer Nähe des Schlages eine Taube angriff und noch in der Luft tötete. Auch beobachtete er, dass der Wanderfalke die Brieftaube Nr. 202 04 149, blau, in der gegenüberliegenden Wiese ablegte.

p) Schadensfall :

In unmittelbarer Nähe des Taubenschlages hat ein Wanderfalke einen Taubenschwarm angegriffen und zu Boden gedrückt. Da der Wanderfalke in weiterer Folge nicht mehr aufstieg, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass eine Taube getötet wurde; er hat getötete Tauben nicht aufgefunden, jedoch fehlten insgesamt sieben Tauben im Schlag.

q) Schadensfall :

Der Beschwerdeführer beobachtete in unmittelbarer Nähe seines Anwesens einen Falkenangriff, wobei er getötete Tiere nicht auffand. Insgesamt fehlten dann vier Tauben in seinem Schlag.

r) Schadensfall :

Zwei Personen beobachteten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe seines Anwesens das Schlagen einer Taube, andere Tauben wurden verschleppt. Insgesamt fehlten vier Tauben im Schlag.

Für jede Taube (Punkte n - r) machte der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 500,-- geltend.

3.4. Der Beschwerdeführer erläuterte allgemein, dass

der Falke eine Taube in der Regel während des Fluges tötet. Wird der Falke jedoch während des Fluges von anderen Tieren wie z. B. Krähen oder Mäusebussarden angegriffen, lässt er die Beute fallen. Der Kadaver wird dann von den Krähen bzw. Mäusebussarden verzehrt. Auch ist es möglich, dass eine fluguntaugliche, von einem Falken verletzte, Taube in weiterer Folge von einem Mäusebussard oder einer Krähe getötet und verzehrt wird.

3.5. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies

darauf, dass sich in unmittelbarer Nähe des Anwesens des Beschwerdeführers mehrere Jagdgesellschaften befinden, weshalb dem Ort, an welchem ein Tier geschlagen wurde, besondere Bedeutung zukomme. Auch waren nach der damals gültigen Gesetzeslage Halter von Hühnern und anderen Haustieren verpflichtet, diese so zu verwahren, dass keinem Wildtier der Zugang zu diesen ermöglicht wird.

4. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die dem Amt

der Kärntner Landesregierung beigegebene veterinärmedizinische Amtssachverständige Dr. U J mit Gutachtenserstattung beauftragt und unter Hinweis auf den Aktenvorgang sowie § 74 Abs. 2 lit. a K-JG ersucht, festzustellen, ob es sich bei Brieftauben um Haustiere handelt.

4.1. Das veterinärmedizinische

Amtssachverständigengutachten vom lautet folgendermaßen:

'A) Diverse Definitionen:

§ 4 des Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (TSchG), BGBL I 2004/118 idgF enhält Begriffsbestimmungen, unter anderem werden auch die Begriffe 'Haustiere' und 'Heimtiere' wie folgt definiert:

§ 4 Pkt 2. Haustiere : domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische.

§ 4 Pkt 3. Heimtiere : Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt. Im 'Das österreichische Tierschutzgesetz, Tierhaltungs-Verordnungen alle weiteren Tierschutz-Verordnungen mit ausführlicher Kommentierung' Edition Juridica, DDr. Regina BINDER, 2005, werden oben genannte Begriffsbestimmungen genauer erörtert und zwar:

Z 2 bis Z 6 definieren verschiedene Tierkategorien. Die Gesamtheit der Tierwelt setzt sich nach dem TSchG aus den Haustieren (bestimmte domestizierte Tierarten) und den Wildtieren (nicht domestizierte Tierarten) zusammen. Innerhalb dieser Kategorien ist je nach Haltungsmotivation bzw. Nutzung zwischen Heimtieren und landwirtschaftlichen Nutztieren zu unterscheiden. Da es sich bei dieser Klassifizierung nicht um eine zoologische, sondern um eine am Nutzungszweck orientierte Einteilung handelt, ist es möglich, dass ein und dieselbe Tierart verschiedenen Kategorien zugeordnet werden kann (vgl zum Vlbg TSchG); so kann zB das Kaninchen als Heimtier oder als landwirtschaftliches Nutztier gehalten werden; Schalenwild und Strauße zählen zu den Wildtieren, werden sie landwirtschaftlich genutzt, so sind sie auch den landwirtschaftlichen Nutztieren zuzuordnen.

Zu Z 2:

Zu den Haustieren zählen Tiere der in Z 2 taxativ aufgelisteten Gattungen bzw. Arten. Domestizierte Tierarten sind insb. Hausrind, Hauspferd, Hausschwein, Hausschaf, und Hausziege. Zu den domestizierten Arten der Kleinkamele zählen Lama und Alpaka. Nicht zu den Haustieren zählen die domestizierten exotischen Arten, zB Gayal, Yak, Banteng und Balirind. Unter den Begriff des Hausgeflügels fallen insbesondere Haushühner, Haustruthühner und Wassergeflügel (Hausgans, Moschus- und Pekingente). Domestizierte Fische sind insbesondere der Karpfen und der Goldfisch.

Zu Z 3:

Heimtiere sind Haustiere (Z2) und bestimmte andere, in Z 3 taxativ aufgelistete domestizierte Tiere, sofern sie auf Grund einer bestimmten Motivation im Haushalt gehalten werden. Zu den Heimtieren zählen neben Hunden, Katzen, Meerschweinchen und Kaninchen auch Frettchen (als domestizierte Tiere der Ordnung der Fleischfresser), Wellensittiche (als domestizierte Tiere der Papageienvögel), Kanarienvögel (als domestizierte Tiere der Finkenvögel), Haustaubenrassen, Brieftauben (als domestizierte Tiere der Taubenvögel) und Kois (als domestizierte Tiere der Klasse der Fische).

Im 'Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren', abgeschlossen in Strassburg am wird ein Heimtier definiert als ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährte hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.

Das schweizerische TIERSCHUTZGESETZ (TierSchG, 1990) definiert den Begriff 'Haustiere' sehr allgemein als: die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel, (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben).

Die Definition des Begriffs 'Heimtiere' ruft aufgrund der großen Artenvielfalt Schwierigkeiten hervor. Nach der FUTTERMITTELVERORDNUNG (FMV, 1985) zählen zu den Heimtieren die Arten, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen. Zu dieser sehr weit gefassten Definition kann eigentlich jede Tierart einschließlich der Zootiere gezählt werden.

Als eine allgemeine Definition kann die Beschreibung im JUGENDLEXIKON DER BIOLOGIE (1984) dienen: 'Heimtiere sind Haustiere, die vom Menschen zu Hause, im Garten usw. aus Liebhaberei gehalten werden. Sie leben unter besonderen Bedingungen, die vom Menschen gestaltet werden'.

Im LEXIKON DER TIERSCHUTZETHIK (TEUTSCH; 1987) sind als Heimtiere 'alle Tiere gemeint, die in privaten Haushalten gepflegt werden und nicht als Nutztiere leben. Zu den klassischen Heimtieren zählen Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Goldhamster, Wellensittich und Zierfische.'

Die Anforderungen von ISENBÜGEL (1985) ergänzt die Beschreibung der FMV (1985) und die beiden Definitionen der LEXIKA und des EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS (1991): Heimtiere müssen in Menschenobhut leicht züchtbar sein und dürfen nicht den Wildpopulationen entnommen werden. Die Ansprüche der Tiere an Raum, Klima, Futter und Verhalten müssen leicht zu befriedigen sein. Sie müssen als Überträger von Zooanthroponosen unbedenklich sein und dürfen keiner in irgendeiner Form gesetzlich reglementierten Art angehören.

In der Verordnung über das Halten von Haustieren in der Stadt Unterschleißheim vom wird definiert:

Unter 'Haustiere' im Sinne dieser Verordnung fallen alle Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden.

B)

BEFUND

Unterlagen und Besichtigung vor Ort: Brieftaubenzucht R, R, am

Unterlagen: gemäß do. Schreiben vom , Zl KUVS-K7- 548/6/2006

Nach Durchsicht der Unterlagen wurde Folgendes festgestellt:

1. Es werden seit 1999 Aufzeichnungen über verlustige Tauben geführt. Auch der Verlust durch einen Marder im Dezember 2003 ist mit aufgenommen.

Bei der Besichtigung vor Ort gab Herr R an, dass in der Nacht von ihm Lärm vernommen und bei der Nachschau wurden ein paar tote Tauben vorgefunden wurden. Herr R nimmt an, dass es sich um einen Iltis handelt, da er die Luftöffnungen zu klein hält, damit ein Marder eindringen kann. Er vermutet, dass der Iltis über den Baum, der neben dem Haus stand und über die das Haus berührenden Äste eingedrungen ist. Nach Schlägerung dieses Baumes gab es derartige Vorfälle nicht mehr.

2. In der Niederschrift des Gemeindeamtes R vom gibt Mag. S an, dass eine Beweisführung für jedes einzelne Tier äußerst schwierig ist und in vielen Fällen im nachhinein praktisch nicht machbar ist.

3. Bei der Besichtigung der Brieftaubenzucht bei Herrn R in R wurde unter anderem in das Zuchtbuch Einsicht genommen.

Es werden sämtliche Tiere, die beringt werden, genauestens eingetragen und damit registriert. Es wird auch vermerkt, wenn Tauben für Wettflüge verliehen bzw. verkauft werden. Es handelt sich dabei immer um Jungtauben. Nicht vermerkt wird pro Tier, welches sich im Bestand R befindet, wann es gestorben ist bzw. wann es getötet wurde und was die Todesursache war (zB Alterschwäche, Krankheit uä.). Nicht vermerkt wird, welches Tier von Flügen, unabhängig ob es sich hierbei um Übungsflüge oder Wettflüge handelt, nicht mehr zurückkommt.

C)

Gutachten:

Eine eindeutige Definition, ob Brieftauben zu den Haustiere (Heimtiere) zu zählen sind, ist nicht gegeben.

Den Erläuterungen zum Bundestierschutzgesetz - § 4 ist zu entnehmen, dass nach legistischen Grundsätzen eine Legaldefinition nur in solchen Fällen vorzusehen ist, in welchen die rechtssprachliche Bedeutung eines Begriffes von alltagsprachlichen Verständnis abweicht. Dies ist bei den im vorgeschlagenen Bundesgesetz verwendeten Begriffen zwar grundsätzlich nicht der Fall, doch kann eine Konkretisierung der einzelnen Tierkategorien (zB Haustier, Heimtier, landwirtschaftliches Nutztier) im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weshalb Legaldefinitionen im Sinne der Rechtsklarheit angebracht scheinen.

Die Einteilung von Tieren in Haustiere, Wildtiere, landwirtschaftliche Nutztiere und Heimtiere ist grundsätzlich keine rein zoologische, von Natur vorgegebene Ordnung, sondern erfolgt hauptsächlich nach der von Menschen den Tieren in der Vergangenheit und Gegenwart zugedachten Bestimmungen (HERBRÜGGEN; Tierschutzrecht im Lichte der Europäischen Integration, 2001, S 50). Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Tierart mehreren Tierkategorien zugeordnet werden kann.

Einerseits bedeutet Haustier, ein domestiziertes Heimtier, dass, sofern es auf Grund einer bestimmten Motivation im Haushalt gehalten wird, andererseits bedeutet Haustier aber auch Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden.

Brieftauben stellen einen Grenzfall dar. Solange sie sich in unmittelbarer Nähe des Schlages bzw. in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes aufhalten und nicht gewerblich genützt werden, sind sie als Haustiere anzusehen, da sie sich in einer räumlichen Nahebeziehung und damit im Einflussbereich des jeweiligen Halters befinden.

Sobald sie sich jedoch weiter entfernen, unabhängig, ob es sich um ein vorübergehendes Entfernen oder längerfristiges Entfernen handelt, kann eine Brieftaube nicht mehr als Haustier gelten, da sie sich dem Schutz- und Einflussbereich des Menschen entziehen.

Darüber hinaus beinhaltet die Beziehung zwischen einem Haustier und seinem Halter auch eine gefühlsmäßige Komponente - innerhalb welcher der Halter Entscheidungen (u.a. auch zum Schutz vor Feinden) für sein Haustier treffen kann.

Freifliegende Brieftauben, die ja unter anderem hunderte von Kilometern Wettflüge bestreiten, entziehen sich der Verfügungsgewalt ihres Halters und werden in der Phase des Freifluges nicht mehr 'im Haushalt' gehalten, sodass sie mangels räumlicher Nahebeziehung zum Halter nicht als Haustiere angesehen werden können.

Zusammenfassend darf daher festgehalten werden, dass Brieftauben, die sich nicht im Schlag, in unmittelbarer Nähe des Schlages bzw. in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes aufhalten nicht mehr als Haustiere anzusehen sind, da sie sich mangels räumlicher Nahebeziehung zum jeweiligen Halter nicht mehr in dessen Schutz- und Einflussbereich befinden.

Weiters sei angemerkt, dass im gegenständlichen Fall eine Nachvollziehbarkeit, ob sämtliche Tauben durch Taggreifvögel geschlagen worden sind, nicht gegeben ist.

Dies ergibt sich aus den Feststellungen, gemäß Punkt 1, 2 und 3."

"4.2. In der Berufungsverhandlung vom

ergänzte die veterinärmedizinische Sachverständige folgendermaßen:

'Ich habe im vorliegenden Fall an Ort und Stelle einen Befund aufgenommen. Im Zuge der Befundaufnahme habe ich auch Einsicht in das ordnungsgemäß geführte Zuchtbuch des Beschwerdeführers genommen und konnte dabei feststellen, dass die Beringung der Tiere angeführt wurde. Im Zuchtbuch wurde jedoch nicht datumsmäßig erfasst, an welchen Tagen die gehaltenen Brieftauben Freiflüge unternommen haben. Den Aufzeichnungen im Zuchtbuch konnte zwar entnommen werden, wenn bestimmte Tiere verkauft wurden, jedoch waren im Zuchtbuch keine Eintragungen enthalten hinsichtlich der Tiere, die nicht verkauft wurden - Todesursachen wurden keine angeführt. Vom Beschwerdeführer wurde mir eine Liste von getöteten Brieftauben gegeben, welche von Raubzeug und Wildtieren (insbesondere Iltis) getötet worden sind. Während der Befundaufnahme war auch der Beschwerdeführer anwesend.

Es ist richtig, dass Brieftauben dann als Haustiere zu qualifizieren sind, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages aufhalten. Als Haustiere werden Tiere bezeichnet, die im Haushalt einer Person leben und zu welchen der Besitzer eine gefühlsmäßige Komponente aufbaut, das heißt, das Tier unterliegt dem Einflussbereich des jeweiligen Besitzers. Bei Freiflügen von Brieftauben ist meines Erachtens diese enge Beziehung zwischen Tier und Tierhalter nicht mehr gegeben.

Ich bin hinsichtlich der Auffassung der Rechtsvertreterin in der Niederschrift des Gemeindeamtes R vom , dass eine Beweisführung für jedes einzelne Tier äußerst schwierig ist, gleicher Meinung.

In den mir vorgelegten Unterlagen waren zwar Aufzeichnungen enthalten, dass Tiere abgängig sind, jedoch war der Grund hiefür nicht angeführt. In den Aufzeichnungen werden die Beringung, das Datum und die Tierarten angeführt.

Aufgrund meiner Befundaufnahme und der Einsicht in den Verwaltungsakt war für mich nicht eindeutig erkennbar, dass die konkret geltend gemachten Schadensfälle dadurch entstanden sind, dass die betreffenden Brieftauben von einem Falken geschlagen wurden.

Aufgrund meiner Befundaufnahme konnte ich bei keinem geltend gemachten Fall eindeutig eine Zuordnung dahingehend treffen, dass diese Brieftaube von einem Raubvogel getötet wurde.

Es gibt in Einzelfällen Schwierigkeiten in der Zuordnung von bestimmten Tieren zu Haustieren, Heimtieren oder landwirtschaftlichen Nutztieren.

Hinsichtlich der Ausführung in meinem Gutachten betreffend Erwerbszwecke führe ich ergänzend aus: es ist auch dann ein Tier als Haustier zu qualifizieren, wenn dieses zu Erwerbszwecken gehalten wird, wie insbesondere Hundezucht und Katzenzucht.

Aus meiner Sicht ist dann die Beziehung zwischen Tier und Halter nicht mehr gegeben, wenn das Tier sich aus dem Einflussbereich des Halters begibt. Man kann hinsichtlich von Brieftauben nicht im konkreten Fall in Metern angeben, ab wann diese Bindung aufhört zu wirken. Wenn sich die Brieftauben noch im Nahebereich des Halters befinden, sodass dieser Einfluss ausüben kann, dann sind die Brieftauben noch als Haustiere zu qualifizieren. Es ist unabhängig davon, ob es sich um einen Probeflug oder um einen professionellen Flug handelt. Wenn der Halter mit dem Tier noch Sichtkontakt hat, dann kann es durchaus möglich sein, dass dieser noch Einfluss auf das Tier ausüben kann.

Sobald der Beschwerdeführer in den Taubenschlag ging, sind die Tiere sehr ruhig gewesen. Als ich den Taubenschlag betreten habe, war unter den Tauben Unruhe. Daher ist von dieser Beobachtung davon auszugehen, dass die Tiere den Beschwerdeführer als Bezugsperson anerkennen.

Wenn man die Brieftauben mit der Haltung von Papageien oder Wellensittichen vergleicht, so sind Parallelen dann vorhanden, wenn diese in einem eindeutig abgegrenzten Bereich gehalten werden.

Die gefühlsmäßige Komponente hängt vom jeweiligen Züchter bzw. Tierhalter zu seinen Tieren ab.

Wenn ein Papagei oder Wellensittich den räumlich begrenzten Bereich verlässt und sich vom Tierhalter entfernt, dann kann es auch in diesem Fall vorkommen, dass dieses Tier den Status als Haustier verliert.

Es wird gerade diskutiert, ob die verwilderten Hauskatzen noch als Haustiere zu bezeichnen sind oder nicht.'

4.3. (Die belangte Behörde) .... schließt sich

vollinhaltlich dem Gutachten ...(der Sachverständigen) an. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige hatte den Auftrag zur Gutachtenserstattung, war ihr vor Übermittlung des Aktes der Sachverhalt gänzlich unbekannt und hat diese nach unvoreingenommener Befundaufnahme das vorliegend übernommene Gutachten erstattet. Abgesehen davon, dass das Gutachten, der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur entsprechend, aus Befund und Gutachten im engeren Sinn aufgebaut ist, ist es logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und auch einem Laien verständlich. Die Amtssachverständige hat dieses Gutachten in der Berufungsverhandlung vom eingehend erläutert und entsprechend der an sie gerichteten Fragen auch ergänzt und hat weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretern die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel gestellt, noch sind sie diesem Gutachten etwa durch Vorlegen eines auf gleicher fachlicher Basis beruhenden (Gegen)gutachtens entgegengetreten. Die Amtssachverständige hat dieses Gutachten auf Grundlage ihres Fachwissens erstattet, wobei in diesem Zusammenhang erwähnenswert ist, dass sie ihren Wissensstand im universitären Bereich erwarb und durch ihre Tätigkeit in der Praxis diesen Wissensstand laufend umsetzt sowie erweitert. Es besteht keine Veranlassung an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen zu zweifeln und wird ihre gutachterlich Beurteilung vollinhaltlich übernommen. Die Einholung eines weiteren zoologischen Gutachtens erschien entbehrlich.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Hinsichtlich der Schadensfälle vom ,

, , , , , , , , , , und 'Anfang Juli 2004', geltend gemacht mit Schriftsatz vom sowie , , , und geltend gemacht mit Schriftsatz vom ist eine Prüfung in Anwendung des § 76 Kärntner Jagdgesetz, K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, vorzunehmen.

5.1.1. Nach § 76 K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

5.1.2. Der Beschwerdeführer stellte seine Schadenersatzansprüche nach dem K-JG am sowie am bei der Gemeinde R. Somit hat er eindeutig hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzansprüche die 14-tägige Frist nach Kenntniserlangung vom Schaden überschritten und sind seine Schadenersatzansprüche allesamt verfristet geltend gemacht worden. Einen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung der Schadenersatzansprüche gehindert gewesen wäre, erbrachte er nicht. Daher hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzlich normierten Frist nach § 76 K-JG die Schadenersatzansprüche angemeldet, sodass schon aus diesem Grund die Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.

5.2. Weiters liegen auch die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 74 K-JG nicht vor.

....

Vorliegend stellt sich die Frage, ob Brieftauben Haustiere im Sinn des § 74 Abs. 2 lit. a leg. cit. sind.

5.2.3. Die (belangte Behörde) .... schließt sich bei dieser

fachlichen Beurteilung vollinhaltlich den gutachterlichen

Ausführungen ... (der Amtssachverständigen) an und wird auf deren

oben bereits wiedergegebene Äußerungen verwiesen. Aus dem veterinärmedizinischen Gutachten ergibt sich, dass Brieftauben in unmittelbarer Nähe des Schlages, wenn sie nicht gewerblich genützt werden, aufgrund der räumlichen Nahebeziehung und des Einflussbereiches des Halters, als Haustiere anzusehen sind.

5.2.4. Eine genaue Durchsicht der vom ... (Beschwerdeführer)

geltend gemachten Schadensfälle ergab bei den unter den Punkten

3.2. und 3.3. angeführten Schadensfällen eine Qualifikation als Haustier bei den Punkten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
(Schadensfall ),
c)
(Schadensfall ),
e)
(Schadensfall ),
j)
(Schadensfall ),
k)
(Schadensfall ) hinsichtlich einer Brieftaube,
n)
(Schadensfall ),
o)
(Schadensfall ) und
r)
(Schadensfall ) hinsichtlich einer Taube.

5.2.5. Bei den Schadensfällen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
(Schadensfall ),
d)
(Schadensfall ),
f)
(Schadensfall ),
g)
(Schadensfall ),
h)
(Schadensfall ),
i)
(Schadensfall ),
k)
(Schadensfall ), hinsichtlich einer Brieftaube,
l)
(Schadensfall ),
m)
Schadensfall 'Anfang Juli 2004',
p)
(Schadensfall ),
qu)
(Schadensfall ) und
r)
(Schadensfall ), hinsichtlich drei Tauben ist eine Qualifikation der geschlagenen Brieftauben als
Haustier infolge des fehlenden Nachweises, dass diese in unmittelbarer Nähe des Anwesens des Beschwerdeführers tatsächlich geschlagen wurden, nicht möglich. Die Angaben hinsichtlich des Auffindungsortes bzw. der Umstand, dass die toten Tauben nicht aufgefunden wurden, sondern anlässlich einer Bestandsaufnahme im Schlag das Fehlen der Tauben festgestellt wurde, reichen nicht aus, um einen ausreichend gesicherten Nachweis dafür zu erbringen, dass die Tauben in unmittelbarer Nähe des Schlages, das heißt, in einer räumlichen Nahebeziehung zum Anwesen des Beschwerdeführers geflogen sind, als sie geschlagen wurden.

5.3. Wie oben bereits festgehalten, handelt es sich bei der Haftung für den Wild- und Jagdschaden nach der Entscheidung des OGH SZ 33/47 nicht um eine Verschuldens-, sondern um eine Verursachungshaftung. Der Wildschaden ist jedoch nur zu ersetzen, wenn er durch Wild verursacht wird. Bei Verschulden des Geschädigten, z.B. wegen Unterlassung der ortsüblichen Schutzmaßnahmen, kommt § 1304 AGBG zur Anwendung, das heißt, dass er einen der Tragweite des Verschuldens entsprechenden Teil des Schaden selbst tragen muss. Er kann auch den Ersatzanspruch ganz verlieren.

5.3.1. Was nun den Schadensfall j) vom anbelangt, so wurden hier fünf Stück Tauben im Schlag von einem, wie der Beschwerdeführer vermutet, Iltis oder Marder, welcher über einen unmittelbar vor dem Haus stehenden Baum in den Dachboden gelangte, getötet. Nachdem der Baum gefällt worden ist, kam es nicht mehr zu derartigen Vorkommnissen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann der Beschwerdeführer für den gegenständlichen Vorfall keinerlei Schadenersatzansprüche geltend machen, zumal er für eine sorgsame Verwahrung der Brieftauben zumindest die unmittelbar zum Haus reichenden Äste des Baumes zu schneiden gehabt hätte. Dadurch, dass die Äste dieses Baumes bis unmittelbar zur Untersichtschalung bzw. zum Dach des Anwesens reichten, kam er der ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Verwahrung seiner Brieftauben zu sorgen, nicht nach.

5.3.2. Aber noch aus einem anderen Grund kann er hinsichtlich dieses Schadensfalles keine Schadenersatzansprüche stellen: wie oben bereits ausgeführt, müssen die geltend gemachten Schäden durch Wild im Sinn des § 4 K-JG verursacht werden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das die fünf Tauben tötende Tier nicht gesehen hat, sondern lediglich eine Vermutung hinsichtlich eines Iltisses oder Marders aussprach, hat er keinen entsprechenden Nachweis dafür erbracht, ob es sich gegenständlich um einen Wildschaden iSd § 74 K-JG gehandelt hat.

5.3.3. Hinsichtlich des Schadensfalles vom ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben hinsichtlich des die Brieftaube schlagenden Tieres machte, weshalb auch hier eine Qualifikation des 'Schädigers' als Wild im Sinn des § 4 K-JG unmöglich war.

5.4. Im Übrigen wird unter Bezugnahme auf § 76 K-JG

noch angemerkt, dass es Aufgabe des ... (Beschwerdeführers)

gewesen wäre, den tatsächlich zu verpflichtenden Jagdausübungsberechtigten zu benennen, welcher Problematik hinsichtlich der vorliegend räumlich eng zusammen liegenden insgesamt drei Jagdgesellschaften besondere Bedeutung zukommt.

5.5. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich der nicht

ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung erweist sich unter Hinweis auf § 61 Abs. 2 AVG als irrelevant. Der am zur Postaufgabe gebrachte Berufungsschriftsatz wurde angesichts des am übernommenen Bescheides jedenfalls rechtzeitig eingebracht.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), lauten wie folgt:

"§ 74

Schadenersatzpflicht

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfaßt:

a) den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachten Schaden (Wildschaden);

b) den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde."

"§ 76

Erlöschen des Schadenersatzanspruches

Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen."

2. Die belangte Behörde folgte bei ihrer Beurteilung dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten. Das in diesem Gutachten gefundene Verständnis des Begriffes "Haustier" baut maßgeblich auf dem dort zitierten hg Erkenntnis vom , Zl 95/02/0432, auf. In diesem Erkenntnis zum Vorarlberger Tierschutzgesetz aus dem Jahr 1982 wurde - unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 92/01/0996 - ausgeführt, dass ein und dieselbe "TierART" nach der im Erkenntnis aus 1993 vorgenommenen Definition sowohl als "Wildtier" als auch als "Haustier" eingeordnet werden kann. In der Entscheidung aus dem Jahr 1993 wurde zur definitionsmäßigen Abgrenzung zwischen "Wildtier" und "Haustier" die Auffassung vertreten, die diesbezügliche Absicht des Vorarlberger Landesgesetzgebers komme darin eindeutig zum Ausdruck, dass in den relevanten Gesetzesmaterialien einerseits zwischen den "Haustierrassen", die durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter Obhut des Menschen weitgehend angepasst seien, und andererseits den Wildtieren unterschieden werde, für die die Gefangenschaft immer einen Ausnahmezustand darstelle, weshalb es notwendig erscheine, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um Wildtieren in Gefangenschaft eine artgerechte Haltungsweise zu gewährleisten.

Aus beiden Erkenntnissen ergibt sich allerdings nicht, dass ein und dasselbe Tier - vorliegend: eine Brieftaube - sowohl als Haustier als auch als Wildtier eingestuft werden könnte. Insofern baut das vorliegende Gutachten, das Brieftauben als "Grenzfall" zwischen Haustier und Wildtier einstuft, und zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass Brieftauben, die sich nicht im Schlag, in unmittelbarer Nähe des Schlages bzw in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes aufhalten, nicht mehr als Haustiere anzusehen sind, da sie sich mangels räumlicher Nahebeziehung zum jeweiligen Halter nicht mehr in dessen Schutz- und Einflussbereich befinden, auf unzutreffenden Voraussetzungen auf.

Die auf das Gutachten gestützte behördliche Beurteilung erweist sich aber auch aus anderen Erwägungen als nicht nachvollziehbar. So erscheint auf dem Boden der Aufzählung in den Punkten 5.2.4. (als Haustiere qualifizierte Tauben) und 5.2.5. (nicht als Haustiere qualifizierte Tauben) nicht schlüssig, warum von vier Tauben, auf welche ein Raubvogelangriff in unmittelbarer Nähe des Anwesens beobachtet wurde (Vorfall vom ), die sofort geschlagene Taube als Haustier zu qualifizieren wäre, die bei dem Angriff verschleppten und nicht mehr aufgefundenen Tauben jedoch ihre Haustierqualität verlören und schon deshalb nicht als Wildschaden qualifiziert werden könnten. Das Gutachten setzt sich ferner mit den nicht in Zweifel gezogenen Aussagen des Beschwerdeführers, dass Brieftauben außerhalb des Schlages bei Trainingsflügen nicht einmal landeten sowie ausschließlich im Schlag selbst Futter zu sich nähmen, und schließlich notorischerweise durch Zuchtwahl und Training stets zum Heimatschlag zurückstrebten, nicht näher auseinander. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass oder warum aber gerade bei Brieftauben, welche notorischerweise auch aus großen Entfernungen dem Heimatschlag zustreben, der Einflussbereich des Tierhalters sofort aufhören sollte, wenn und sobald der Tierhalter - eventuell nur kurzfristig - keinen Sichtkontakt mit der Taube hat. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten diskutiert, ob verwilderte Hauskatzen noch als Haustiere zu betrachten sind, dabei aber gerade nicht in den Raum gestellt, dass eine Hauskatze dann, wenn ihr Tierhalter keinen Sichtkontakt mit ihr hat, zum Wildtier würde.

3. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz eines Wildschadens des Beschwerdeführers tragend darauf, dass der Beschwerdeführer seine Schadenersatzansprüche nach dem K-JG am sowie am bei der Gemeinde R gestellt und somit eindeutig hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzansprüche die 14-tägige Frist nach Kenntniserlangung vom Schaden überschritten habe und seine Schadenersatzansprüche somit allesamt verfristet geltend gemacht worden seien.

Nach der Aktenlage forderte aber demgegenüber die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde R (offenbar nach einem vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde) den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom auf, Beweise für die vorgelegten Taubenverluste vorzulegen (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Eine Liste von offensichtlich bereits früher gemeldeten Taubenverlusten zwischen März 1999 und Juni 2004 ist dem Schreiben der Schlichtungsstelle beigeheftet. Mit Schreiben vom nahm die Beschwerdeführervertreterin zu einzelnen zuvor gemeldeten Schadensfällen Bezug, präzisierte sie und bot zT Beweismittel (Zeugeneinvernahmen) an. In der Niederschrift anläßlich der Sitzung der Schlichtungsstelle am wird dieses Schreiben verlesen und ergänzt, sowie festgehalten, dass die Beschwerdeführervertreterin über die weiteren gemeldeten Tauben ein ähnliches Schreiben vorbereitet (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Dieses Schreiben sendete die Beschwerdeführervertreterin via Telefax am an die Schlichtungsstelle. Auch in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom ist die in Anwesenheit eines Vertreters der Jagdgesellschaft II R sowie einer Vertreterin der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde R getroffene und unwidersprochen gebliebene Aussage des Beschwerdeführers zu finden, der Beschwerdeführer habe die jeweiligen Verluste von Brieftauben der Jagdgesellschaft innerhalb von 14 Tagen zunächst telefonisch und dann schriftlich, sowie an die Gemeinde R telefonisch gemeldet. Bei den von der belangten Behörde als "Schadenersatzansprüche nach dem K-JG am sowie am bei der Gemeinde R" bezeichneten Schreiben handelt es sich somit nach der Aktenlage nicht um die ursprünglichen Schadensmeldungen, sondern um eingeforderte Präzisierungen der (im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unwidersprochen als rechtzeitig angeführten) Wildschadensmeldungen des Beschwerdeführers.

4. Weil die belangte Behörde verkannte, dass sich der Verlust der Haustierqualität von Brieftauben nicht schlüssig ausschließlich mit dem allenfalls kurzfristigen Verlust des Blickkontakts mit dem Tierhalter begründen lässt und keine im Einzelfall nachvollziehbare Definition und Begründung für das Ende der Haustierqualität der jeweiligen Brieftauben vornahm, belastete sie schon deshalb den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung hat sich die belangte Behörde in der Folge mit dem weiteren Beweisverfahren nicht mehr ausreichend befasst, wodurch sie den angefochtenen Bescheid auch - neben der aktenwidrig angenommenen Verfristung der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche - mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet hat.

5. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff "Haustier" in § 74 Abs 2 lit a K-JG in einer vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Weise zu verstehen wäre. Nach dem diesbezüglich einschlägigen Duden Bedeutungswörterbuch (2. Auflage 1985, S 326) handelt es sich bei einem Haustier um ein "zahmes, nicht freilebendes Tier, das der Mensch (zum Nutzen) hält". Im ebenfalls relevanten Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Band, 1977, S 1163) bedeutet Haustier ein "nicht frei lebendes, an den Menschen gewöhntes Tier, das (aus wirtschaftlichen Gründen) gehalten wird". Die Brockhaus Enzyklopädie (Band 12, 21. Auflage, 2006, S 130) geht in dieselbe Richtung; danach sind "Haustiere … die vom Menschen zur Nutzung ihrer Produkte oder Arbeitsleistung oder aus Liebhaberei gezüchteten oder gehaltenen Tiere". Diesem Begriffsbild unterfällt grundsätzlich auch die Brieftaube, handelt es sich dabei doch offensichtlich um ein zum Nutzen des Menschen gezüchtetes und an ihn - nämlich den Brieftaubenhalter - gewöhntes und insofern zahmes Tier.

Ob im vorliegenden Fall einzelne Brieftauben als "verwildert" und damit nicht mehr als Haustiere zu qualifizieren wären, wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Diesbezüglich ist maßgeblich, mit welcher Wahrscheinlichkeit gut trainierte Brieftauben (die Brieftauben des Beschwerdeführers sind nach der Aktenlage mehrfach in Wettkämpfen ausgezeichnet worden) von einem Trainingsflug in den in den Schadensmeldungen angegebenen Distanzen freiwillig nicht mehr zurückkehren würden. Würde eine Brieftaube aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Trainingsflug wieder zum Taubenschlag zurückkehren, so kann eine Verwilderung und damit ein Verlust der Haustierqualität bei dem nicht in Zweifel stehenden Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brieftauben (Futterannahme nur vom Beschwerdeführer, Beruhigung der Tauben beim Eintritt des Beschwerdeführers in den Taubenschlag, Landen der Tauben bei Trainingsflügen nur im Taubenschlag) nicht angenommen werden.

6. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Ersatzbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am