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VwGH vom 25.11.2010, 2007/03/0039

VwGH vom 25.11.2010, 2007/03/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der G P in W, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1-J-135/059-2005, betreffend Errichtung von Jagdeinrichtungen (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft P I, vertreten durch H R, P), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bewilligung der Errichtung eines Bodensitzes an der "Rkehre" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.669,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung der Errichtung von Jagdeinrichtungen auf Liegenschaften der Beschwerdeführerin im Gemeindejagdgebiet P I erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) als Jagdbehörde erster Instanz am ein Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bewilligt die Errichtung von Jagdeinrichtungen in Form von zwei Leitersitzen auf Grundstück Nr. 629/1, KG S, sowie einen Leitersitz und zwei Bodensitzen auf Grundstück Nr. 629/2, KG S, (Eigentümerin der Grundstücke (die Beschwerdeführerin)). Die genaue Lage der Jagdeinrichtungen ist im beiliegenden Plan ersichtlich, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

Die drei Leiter- und die zwei Bodensitze sind so zu errichten, dass ein Schaden am Waldboden und an der Waldkultur nicht entsteht.

Der Bestand der Jagdeinrichtung wird bis Ende der Jagdperiode, demnach bis Ende 2010, befristet und sind diese danach, sofern von der Waldeigentümerin verlangt, innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu entfernen.

Auf eine Entschädigung seitens der Grundeigentümerin wurde anlässlich der Lokalverhandlung am verzichtet.

Durch den Umstand, dass die in gegenständlicher Angelegenheit anberaumte Verhandlung für den und

folglich der Verhinderung der Waldeigentümerin ... jeweils

abberaumt werden musste und die für die Jagdausübung im heurigen Jahr verbliebene Zeit beschränkt ist, wird einer gegebenenfalls eingebrachten Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt."

In der Begründung gab die BH zunächst das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen wieder. Danach handle es sich bei den fünf beantragten Jagdeinrichtungen um drei Leitersitze und zwei Bodensitze und sei deren genaue Situierung im Zuge des Ortsaugenscheines festgelegt worden, wobei die Markierung mit gelben Trassierungsbändern einerseits an den Bäumen, an welchen die Leitersitze angelehnt werden sollen, und andererseits am nächstgelegenen Stamm des Standortes der beabsichtigten Bodensitze erfolgt sei. Die genaue Lage der Jagdeinrichtungen sei aus der Aktenlage ersichtlich und seien die Örtlichkeiten am Tag des Ortsaugenscheins jeweils fotografiert worden. Im Einzelnen solle im unteren Bereich des Aschlages ein Leitersitz an einer Lärche mit einer Sitzhöhe von 3,5 m und im oberen Bereich des Aschlages ein Leitersitz an einer Weißkiefer mit einer Sitzhöhe von 3 m errichtet werden. Ein weiterer Leitersitz solle unterhalb der Forststraße im unteren Bereich des "B Schlages" etwa 150 m südlich des großen unteren Kulturschutzzaunes an einer Lärche angelehnt werden. Diese drei Leitersitze seien aus jagdfachlicher Sicht insofern erforderlich, als ein entsprechendes Sicht- bzw Schussfeld nur dann möglich sei, wenn die jeweilige Sitzhöhe des Schützen gegeben sei. Die Leitersitze dürften lediglich an die gekennzeichneten Stämme angelehnt werden, wobei im Berührungsbereich eine Manschette an den Bäumen aus Filz, Vlies oder dergleichen anzubringen sei, welche luftdurchlässig und elastisch sei und eine Stärke von mindestens 2-3 cm aufweisen müsse. Um den oberen Teil des "B Schlages" bejagen zu können, sei ein Bodensitz etwa 10 m oberhalb der bergseitigen Böschungskante der Forststraße Hberg geplant. Der Bodensitz solle unmittelbar am Stammfuß des mit gelben Markierungsmark markierten Stammes errichtetet werden.

Zirka 100 m vor der letzten Rechtskehre (Rkehre) der Forststraße Hberg sei ein Bodensitz am talseitigen Rand der Fortstraße geplant. Damit solle der Bereich der dort verlaufenden Ries bejagt werden. Dieser Bereich sei eher locker bestockt, sodass eine Schussmöglichkeit sowohl talwärts als auch bergwärts sowie Richtung Norden gegeben sei. Die beiden Bodensitze sollten ein Sitzbrett mit einer Länge von ca 1,10 m auf vier im Boden versetzten Pflöcken erhalten. Am Lehnenbrett sowie an einer waagrechten Holzleiste an der Vorderseite solle jeweils Reisig zur Verblendung angebracht werden. Zusammenfassend seien diese Jagdeinrichtungen aus jagdfachlicher Sicht zu befürworten, weil an der Waldkultur ein gewisser Äsungs- und Verbissdruck festzustellen sei. Insbesondere zeigten sich die Auswirkungen des Verbisses anhand des Vergleichs zwischen gezäumten Verjüngungsflächen und Flächen außerhalb der Zäunung. Die gegenständlichen insgesamt fünf Jagdeinrichtungen würden de facto zu keinem Schaden an der Waldkultur bzw am Waldboden führen und zum anderen einen geordneten Jagdbetrieb unterstützen und den jagdlichen Erfolg verbessern. Deshalb könne eine Duldung der Jagdeinrichtungen der Waldeigentümerin zugemutet werden.

Die BH führte weiter aus, dass gemäß § 88 Abs 1 JG die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet sei. Die Bezirksverwaltungsbehörde könne jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden könne. Der Grundeigentümer habe Anspruch auf eine angemessene, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessende Entschädigung. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb seien, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegenstehe, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom folgende Stellungnahme abgegeben: Sie habe ausgeführt, dass als Folge des vorherrschenden Nebels während des Ortsaugenscheines die Frage eines entsprechenden Kugelfanges bei Schussabgabe ausgehend von den beantragten Jagdeinrichtungen nicht habe beurteilt werden können. Dazu sei zu bemerken, dass die Örtlichkeiten und Umgebungsbereiche sowohl dem Amtssachverständigen als auch dem örtlichen Bezirksförster aus vorangegangenen Begehungen bzw Befahrungen bekannt gewesen seien und aus diesem Grund eine ausreichende Beurteilung möglich sei. Im Übrigen liege die Verantwortung bei Schussabgabe ausschließlich beim Schützen und habe sich dieser jedenfalls, bevor er einen Schuss abgebe, über das Vorhandensein eines ausreichenden Kugelfanges zu vergewissern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin komme dem Umstand, dass auf dem Waldbesitz der Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren eine Jagdeinrichtung nicht bestanden hätte, keine entscheidende Bedeutung zu, weil eine effiziente Jagdführung durch entsprechende Jagdeinrichtungen in jedem Fall gefördert werde. Es sei daher aus jagdfachlicher Sicht die Notwendigkeit der Errichtung und des Bestandes der fünf Jagdeinrichtungen für eine ordnungsgemäße und effiziente Jagdbetriebsführung gegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass sie "im Schussbereich der Forststraße aus Sicherheitsgründen keinen Jagdansitz wünsche". Als Halterin der Straße hafte sie für eine gefahrlose Benützung und dazu gehöre ihres Erachtens auch vorrangig, dass die Straße nicht in einem Schuss- oder Kugelfangbereich liege, wodurch Benützer, etwa Forstarbeiter aber auch Wanderer und Familienmitglieder, gefährdet werden könnten.

Die jagdliche Notwendigkeit von insgesamt fünf Jagdeinrichtungen sei nicht einzusehen.

Die Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid, wobei ein Leitersitz an eine Lärche, ein weiterer an eine Kiefer gelehnt werden "soll", sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin unklar ("Bewilligung oder Wunsch?"). Sie jedenfalls habe keine Erlaubnis zur Benützung ihrer Bäume gegeben und werde eine derartige Bewilligung auch nicht erteilen.

Die Festlegung der fünf Ansitze beim Lokalaugenschein am sei vom Behördenvertreter und dem Vertreter der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden, sowohl hinsichtlich der Situierung als auch der Markierungsbänder an den Bäumen, während sie selbst nicht um ihre Meinung gefragt worden sei bzw ihre Ansicht bezüglich Schussfeld und Forststraße ignoriert worden sei. Die Erstbehörde und der von ihr beigezogene Amtssachverständige handelten nur im Sinne eines Jägers und ließen die Belange des forstwirtschaftlichen Betriebes völlig außer Acht. Das von der Erstbehörde hervorgehobene Fehlen einer "nachteiligen Auswirkung auf den Waldboden" sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht relevant, vielmehr bestehe eine nachteilige Auswirkung in der Behinderung der forstlichen Betriebsführung und der Behinderung der Bewegungsfreiheit und wohl auch der Nachteile für den Waldbestand.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Bestreben nach Aufstellen der Jagdeinrichtung nicht allein von jagdlicher Notwendigkeit getragen, sondern Ausfluss früherer Meinungsverschiedenheiten, was die Beschwerdeführerin näher darlegte. Im Weiteren wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der Erstbehörde, es liege Gefahr im Verzug vor; tatsächlich sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht geboten gewesen.

Die Erstbehörde habe zu Unrecht keine Auflagen berücksichtigt, obwohl der Sachverständige in seinem Gutachten Auflagen und Einschränkungen angeregt habe. Die "bloße Erwähnung in der Begründung des Bescheids" reiche nicht aus, weil unklar bleibe, ob die Behörde tatsächlich Auflagen erteilt oder ob es sich dabei nur um "unverbindliche Sollbestimmungen" handle.

Die Aufstellungsorte seien nicht ausreichend konkretisiert, weil aus dem bezughabenden Plan die genaue Lage nicht ersichtlich sei. Der Sachverständige habe aber, wie in seinem Gutachten ausgeführt, die Stämme exakt gekennzeichnet. Dessen ungeachtet habe es die Erstbehörde unterlassen, den Standort dieser Stämme exakt zu bezeichnen, etwa durch Aufnahme von Fotos und Erklärung dieser zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides.

Der Sachverständige habe, indem er in seinem Gutachten bejaht habe, dass die Duldung der Jagdeinrichtungen der Waldeigentümerin zuzumuten sei, unzulässigerweise die Rechtsfrage gelöst und damit seine Kompetenz überschritten; die Erstbehörde habe sich dementgegen mit der Zumutbarkeit überhaupt nicht mehr auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde lege weder die Voraussetzung der Notwendigkeit noch die der Zumutbarkeit der Jagdeinrichtung vor. Insbesondere sei nicht zu erkennen, warum fünf Jagdeinrichtungen notwendig seien.

Mit Schriftsatz vom teilte die mitbeteiligte Partei mit, es seien am auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin insgesamt zwei Leitersitze und ein Bodensitz exakt nach den Vorgaben des Bescheides der BH errichtet bzw aufgestellt worden.

Da die Beschwerdeführerin am mit dem Einzäunen des sogenannten "B Schlages" begonnen habe, habe die mitbeteiligte Partei auf das Aufstellen einer Ansitzleiter bzw eines Bodensitzes im Bereich des bezeichneten Schlages verzichtet. Die übrigen Einrichtungen, zwei Leitersitze und der Bodensitz, seien an den bezeichneten Bäumen angelehnt, mit einer 4 cm starken Filzmanschette im Berührungsbereich geschützt und mit einem Spanngurt am Baum befestigt worden.

Im Berufungsverfahren veranlasste die belangte Behörde die Einholung eines ergänzenden jagdfachlichen Sachverständigengutachtens. In diesem, im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich wiedergegebenen Gutachten heißt es - auszugsweise - wie folgt:

"Die Aufstellungsorte der berufungsgegenständlichen Jagdeinrichtungen wurden am durch den gefertigten ASV/LF4 im Beisein der Grundeigentümerin, ..., ihres Gatten, ...,

sowie der Tochter Frau ... begangen.

...

Die Koordinaten wurden durch den gefertigten ASV mittels GPS erfasst und die jeweilige Situation photographisch dokumentiert.

Im unteren Bereich des sogenannten Aschlages ist an den

Koordinaten ... eine Lärche mittels Trassierband markiert, an

welcher lt. Bescheid ein Leitersitz mit einer Sitzhöhe von 3,5 m angebracht werden soll.

Im oberen Bereich des Aschlages war zum Zeitpunkt der Erhebungen eine Weißkiefer mittels Trassierband markiert, an welcher lt. Bescheid ein Leitersitz mit einer Sitzhöhe von 3 m erreichtet werden soll. Die Koordinaten lauten ....

Die Gesamtlänge des Aschlages beträgt rd. 270 m (Horizontaldistanz), er ist mit einer unterschiedlich dichten Kulturen/Jungwüchsen bzw. angehenden Dickungen bestockt. Ein starker Verbissdruck ist durchwegs zu konstatieren und äußert sich nicht zuletzt in der klaren Dominanz der Fichte.

...

An den Koordinaten ... ist ein weiterer Standort eines

Bodensitzes markiert, von hier soll der Bereich der sogenannten

Rkehre bejagt werden.

...

Aus forst- und jagdfachlicher Sicht ist in Anbetracht des vorgefunden Verbissdruckes eine verstärkte schwerpunktmäßige Bejagung im Bereich der beiden beschriebenen Schläge, sowie der sogenannten Rkehre erforderlich. Um eine effiziente Bejagung zu ermöglichen, sind zur günstigeren Positionierung des Jägers Jagdeinrichtungen notwendig. Jagdeinrichtungen bei denen eine gewisse Höhe über Grund erreicht wird, bringen neben der schlechteren optischen und olfaktorischen Wahrnehmbarkeit des Jägers für das Wild auch einen besseren Kugelfang durch steilere Schusswinkel.

Um die erforderliche verstärkte Bejagung der Schlagflächen bei unterschiedlichen Windverhältnissen zu ermöglichen, ist aus jagdfachlicher Sicht die Errichtung von zweckmäßigen Ansitzeinrichtungen in den jeweils oberen und unteren Bereichen der beiden Schläge notwendig. Dies um so mehr als der sogenannte Aschlag rd. 270 m lang ist (Horizontaldistanz) und der zweite, sogenannte 'B Schlag' mit einer Gesamtlänge von rd. 150 m einen Knick aufweist.

Aufgrund der beträchtlichen Hangneigung wäre die Errichtung von freistehenden Hochsitzen nur unter sehr hohem technischen Aufwand möglich und würde gegenüber der Errichtung von an Bäumen angelehnten Leitersitzen einen unvertretbaren großen Eingriff in den Waldboden mit sich bringen.

Der beschriebene Standort im unteren Bereich des Aschlages eignet sich aus jagdfachlicher Sicht sehr gut für die Errichtung eines an die dort befindliche Lärche angelehnten Leitersitzes. Von der erhöhten Position des Leitersitzes werden große Teile des Schlages und der angrenzenden, zum Teil stark aufgelichteten Bestände einseh- und bejagbar. ...

Im oberen Bereich des Aschlages soll bescheidgemäß ein Leitersitz an einer laubholzunterwachsenen Weißkiefer errichtet werden. Grundsätzlich wäre der gegenständliche Standort aus jagdfachlicher Sicht für die Errichtung eines Leitersitzes mit einer Sitzhöhe von rd. 3 m geeignet. Jedoch würde sich eine stärkere, knapp oberhalb des markierten Baumes stehende andere Weißkiefer aus jagdfachlicher Sicht besser für die Errichtung eines Leitersitzes eignen, wobei diesfalls sinnvollerweise eine Sitzhöhe von rd. 4,5 bis 5 m zu wählen wäre.

...

Hinsichtlich der Befestigung der vorgenannten Leitersitze wird aus forstfachlicher Sicht empfohlen, dass diese lediglich an die Stämme angelehnt werden dürfen, wobei im Berührungsbereich an den Bäumen eine elastische und luftdurchlässige Manschette mit einer Stärke von mindestens 3 cm aus Filz, Vlies oder dergleichen, anzubringen ist. Zur Stabilisierung der Leitersitze dürften lediglich Spanngurte mit einer Mindestbreite von 2,5 cm herangezogen werden, wobei diese Gurte zur Vermeidung von Einwürgungen jährlich nachzujustieren sind. Auch zwischen Gurt und Baum ist die zuvor beschriebene Schutzmanschette anzubringen.

Die aus jagdfachlicher Sicht notwendigen beiden Bodensitze wären in allgemein üblicher Art und Weise zu errichten, indem auf jeweils vier in den Boden geschlagenen Pflöcken oder Rundhölzern ein Sitzbrett mit einer Länge von rd. 1 m bis 1,25 m Länge montiert wird. Die Bodensitze sind weiters mit Rückenlehnen und einer Auflageleiste an der Vorderseite zu versehen und in üblicher Art und Weise mittels Reisig oder Tarnnetz zu verblenden.

Zu den durch die Berufungswerberin geäußerten Vorbehalten gegenüber Jagdeinrichtungen, von denen auch die Forststraße eingesehen und theoretisch beschlossen werden könnte, wird aus jagfachlicher Sicht betont, dass gerade Jagdeinrichtungen geeignet sind, die Sicherheit bei der Jagdausübung zu erhöhen, weil aus der Möglichkeit des Auflegens oder zumindest Anstreichens der Waffe sowohl das Abkommen als auch die Schussabgabe in der Regel verbessert werden. Würde ein Schütze ohne entsprechende Jagdeinrichtung an den betreffenden Stellen stehen, käme es neben einer deutlich verringerten Wahrscheinlichkeit, Wild sauber beschießen zu kommen (bessere Wahrnehmbarkeit des Schützen für das Wild), in Ermangelung einer Waffenauflage möglicherweise zu einer erschwerten Zielerfassung und Schussabgabe. Zudem müssten auch flachere Schusswinkel als dies bei den Leitersitzen der Fall ist in Kauf genommen werden.

...

Aus forstfachlicher Sicht ist zu beurteilen, ob und in wie fern eine Beeinträchtigung der forstlichen Bewirtschaftung aus den gegenständlichen Jagdeinrichtungen resultiert. Hinsichtlich der Leitersitze ist anzuführen, dass bei fachgerechter Ausführung eine Beschädigung der Bäume, an welche die Leitern jeweils angelehnt werden, ausgeschlossen werden kann. Je nach Höhe der Leitersitze und der örtlichen vorherrschenden Hangneigung wird durch die Leitersitze eine Fläche von 5 bis max. 10 m2 überspannt, wobei die betroffene Fläche unmittelbar neben adulten Bäumen liegt und deswegen die Beeinträchtigung der forstlichen Bewirtschaftung sehr gering ausfällt. Rückegassen oder ähnliche forstliche Anlagen liegen nicht im Bereich der berufungsgegenständlichen Leitersitze. Die Situierung der beiden Bodensitze jeweils an der talseitigen Forststrassenböschungskante ist aus forstfachlicher Sicht vertretbar und stellt keine Beeinträchtigung der forstlichen Bewirtschaftung dar. Jedenfalls sind die Ansitzeinrichtungen derart zu errichten, dass die Fahrbahn nicht eingeengt wird.

Zusammenfassend wird aus forst- und jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass die beschriebenen Jagdeinrichtungen an den (sinnvollerweise entsprechend den ha. Vorschlägen modifizierten) Standorten für eine effiziente und waidgerechte Jagdausübung notwendig sind, weswegen empfohlen wird, deren Errichtung zu verfügen."

Die mitbeteiligte Partei nahm zu diesem Gutachten in ihrem Schriftsatz vom dahin Stellung, dass sie sich den Ausführungen des Sachverständigen, abgesehen von der Frage der Standortwahl des Bodensitzes bei der Rkehre und am oberen Ende des Aschlages, anschließe. Sie habe die Jagdeinrichtungen (ein Leitersitz und ein Bodensitz) im Bereich des "B Schlages" nicht errichtet, weil dieser Bereich seitens der Beschwerdeführerin eingezäunt worden sei. Die übrigen Jagdeinrichtungen, also im Bereich des Aschlages und der Rkehre, habe sie bereits errichtet, und zwar entsprechend der Festlegungen des erstinstanzlichen Bescheides. Sie kenne den gegenständlichen Bereich seit über 30 Jahren und es sei der Standort der Jagdeinrichtungen derart ausgewählt worden, dass eine günstige Bejagbarkeit bestehe, was die mitbeteiligte Partei näher darlegte. Festzuhalten sei auch, dass die drei Ansitzeinrichtungen entsprechend den Vorgaben des erstinstanzlichen Bescheides errichtet worden seien und jede Standortverlegung - weitere - Kosten verursache.

Die Beschwerdeführerin nahm zum Gutachten mit Schriftsatz vom Stellung und brachte vor, dass zwei Leitersitze und ein Bodensitz von der mitbeteiligten Partei auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides bereits errichtet worden seien. Sie wandte sich im Einzelnen gegen die Auffassung des Amtssachverständigen, dass durch das Festbinden von Leitersitzen an Waldbäumen diese keinen Schaden nehmen könnten. Zu den Bodensitzen im Bereich der Rieskehre nahm die Beschwerdeführerin dahin Stellung, dass ihre Forststraße vor ca 40 Jahren nach damals üblichen Standards gebaut worden sei und daher die Böschung, speziell in der Rkehre, wo diese sehr steil und hoch sei, nicht die mit heutigem Gerät erreichbare Festigkeit aufweise. Sie verwehre sich daher gegen Belastungen auf ihren Böschungen. Der Jagdansitz im Bereich der Rkehre sei bereits an der von der mitbeteiligten Partei beantragten Stelle am talseitigen Straßenrand errichtet und dabei ein Stück Böschungskante abgegraben worden. Der Ansitz selbst bestehe aus einem Sitzbrett und einer Lehne und zwei Rahmen aus Kanthölzern. Gegenüber des Ansitzes an der bergseitigen Böschung befinde sich eine "nasse Stelle", eine im Zuge des Baus der Straße durch Errichtung einer Natursteinmauer eingedämmte Quelle. Trotzdem sei der Straßenrand feucht, bei starken Niederschlägen leicht sumpfig, und es rollten immer wieder Steine auf die Straße, weshalb die Kraftfahrzeuge auf den talseitigen Straßenrand ausweichen müssten. Die Forststraße sei insgesamt 3 m breit. Ein LKW mit Kran und breiter Ladefläche werde durch den Ansitz blockiert, wodurch eine LKW-Durchfahrt zum oberen Straßenabschnitt derzeit nicht möglich sei. Bei einer Entfernung des Ansitzes dürften die Pflöcke nicht herausgerissen werden, sondern müssten bodengleich abgeschnitten werden. Eine Blockade der Fahrbahnränder durch Jagdansitze bedeute eine eminente Einschränkung der Bewegungsfreiheit und damit der forstlichen Bewirtschaftung. Da die Fahrzeuge jederzeit die Möglichkeit haben müssten, auf Mittelstreifen und talseitigen Straßenrand auszuweichen, müssten sowohl die Fahrstreifen selbst als auch der talseitige Straßenrand befahrbar sein.

Im Weiteren äußerte sich die Beschwerdeführerin zu der von ihr als problematisch erachteten Bejagung im Bereich der Forststraße.

Diese Stellungnahmen wurden dem Amtssachverständigen übermittelt, der dazu Folgendes ausführte:

"Die Befürchtungen der Berufungswerberin, dass es durch das Festbinden von Leitersitzen zu gravierenden Schäden kommen wird, können aus ho Sicht nicht geteilt werden. Die ausgewählten Bäume weisen eine relativ dicke Borke auf (Lärche, Weißkiefer), sodass bei ordnungsgemäßer Verwendung geeigneter Puffermaterialien (elastische und luftdurchlässige Manschette, mindestens 3 cm stark) kein Durchscheuern bis in den Kambialbereich zu erwarten ist. Dies umso mehr, als die Montagegurte jährlich nachzujustieren sind.

Bei sachgemäßer Errichtung und Wartung der gg. Leitersitze sind aus fachlicher Sicht somit weder nennenswerte Beschädigungen an den Stämmen zu erwarten und auch die Eignung als Samenbaum wird nicht geschmälert. Sollte es beispielsweise durch unsachgemäße Errichtung oder unterlassene Wartung dennoch zu Stammschäden kommen, müsste durch den Errichter und Betreiber der Leitersitze Schadenersatz geleistet werden.

Zu den Ausführungen der Berufungswerberin aber auch des Jagdleiters betreffend die genaue Positionierung der Ansitzeinrichtungen wird aus jagdfachlicher Sicht darauf hingewiesen, dass im ho. Gutachten die grundsätzliche Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der berufsgegenständlichen Ansitzeinrichtungen für eine effiziente und waidgerechte Jagdausübung bestätigt wurde. Allerdings wurde im Gutachten ausgeführt, dass aus jagdfachlicher Sicht durch relativ geringfügige Lageänderungen vorteilhaftere Schützenpositionen zu erreichen wären. Eine Positionierung der Ansitzeinrichtungen an den im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Stellen hätte lediglich zur Folge, dass möglicherweise einige anwechselnde Wildstücke nicht in Anblick kommen und somit eventuelle Erlegungschancen ungenutzt bleiben.

Es wurden bereits im ho. GA angeführt, dass die Ansitzeinrichtungen jedenfalls derart zu errichten sind, dass die Fahrbahn nicht eingeengt wird. Bei dementsprechender Errichtung der Bodensitze liegt eine durch die Berufungswerberin behauptete unzumutbare Behinderung aus forstfachlicher Sicht nicht vor.

..."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den Bescheid der BH dahin ab, dass der Ausspruch über die Entschädigung zu entfallen habe; im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung legte die belangte Behörde zusammengefasst den Spruch des Bescheides der BH dar, gab dann vollinhaltlich die Berufung, die eingeholten Gutachten und dazu erstatteten Stellungnahmen der Parteien wieder, und führte nach einer Darstellung des § 88 Abs 1 JG Folgendes aus:

Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Orte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen solche seien, bei denen eine Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin möglichst gering sei, auch wenn der Amtssachverständige Errichtungsorte vorgeschlagen habe, die aus seiner Sicht aus jagdfachlichen Gesichtspunkten besser wären. Zur Notwendigkeit der Ansitzeinrichtungen habe er schlüssig dargestellt, dass der Jagderfolg und die Sicherheit der Schussabgabe durch die Errichtung der Ansitzeinrichtungen verbessert würde.

Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Konfliktsituationen zwischen Jägern und jagdfremden Personen (Bedrohung von Personen durch Jäger) seien insofern unbeachtlich, als solches jedenfalls einen groben Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit darstelle und die Jagdausübung selbstverständlich so zu erfolgen habe, dass es zu keiner Gefährdung von Personen komme. Der Berufung sei nur insofern Folge zu geben gewesen, als die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom nicht als endgültiger Verzicht auf eine Entschädigung zu werten gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens, Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-20 (JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 88

Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

..."

Die Beschwerdeführerin sieht sich - so ihre Ausführungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" - in ihrem "subjektiven Recht auf Gestattung (Zumutbarkeit) der Errichtung von Jagdeinrichtungen auf ihren eigenen Grundstücken (§ 88 NÖ JG)" verletzt.

In Ausführung des so umrissenen Beschwerdepunktes macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Nur dann, wenn die Errichtung von Jagdeinrichtungen dem Grundeigentümer zumutbar sei, dürfe gemäß § 88 Abs 1 JG die Jagdbehörde deren Errichtung ohne Zustimmung des Grundeigentümers bewilligen. Die Errichtung von Jagdeinrichtungen schränke das Eigentum an der Liegenschaft ein und sei daher mit Blick auf Art 5 StGG und Art 1 1. ZP-MRK nur zulässig bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter der Einschränkung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die belangte Behörde sei der ihr derart obliegenden Verpflichtung, diesen Eingriff in das Eigentum nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 88 Abs 1 JG zu prüfen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin wende sich nicht grundsätzlich gegen die Errichtung von Jagdeinrichtungen, sehr wohl aber gegen Anzahl und Ort der Aufstellung, wie sie im Beschwerdefall bewilligt worden seien.

Die Notwendigkeit der Errichtung von drei Hochsitzen und zwei Bodensitzen im Bereich von "zwei Streifenhieben von ca. 200 Meter Länge und 20 Meter Breite" sei nicht gegeben.

Die belangte Behörde habe auch keine ausreichende Ermittlungstätigkeit zur - von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen - Frage, ob durch die Errichtung der bewilligten Einrichtungen der Waldboden, der Baumbestand und eine im Nahebereich verlaufende Forststraße (und damit das Eigentum der Beschwerdeführerin) beschädigt werde, gepflogen; ebenso wenig dazu, ob durch Errichtung und Betrieb der Jagdeinrichtungen Menschenleben gefährdet wären. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei dies zum einen deshalb der Fall, weil das Einschlagen der erforderlichen Stützen für die Hoch- und Bodensitze zu einer Aufweichung des Bodens und in weiterer Folge zu dessen Abrutschen samt der damit für Menschen (etwa Wanderer, Forstarbeiter und andere Benützer der Forststraße) verbundenen Gefährdung führen könne. Zum anderen bewirke der Umstand, dass die bewilligten Jagdeinrichtungen im Nahebereich der Forststraße zu liegen kämen, eine erhebliche Gefährdung von diese benützenden Menschen durch die Abgabe von Schüssen aus den dortigen Hoch- und Bodensitzen, insbesondere dann, wenn die Forststraße als Kugelfang gewählt werde. Damit werde die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Leben gem. Art 85 B-VG, Art 2 MRK, 6. ZP-MRK" verletzt, darüber hinaus aber auch insofern in ihren Rechten beeinträchtigt, als sie als Wegehalterin für die gefahrlose Benützbarkeit der Forststraße verantwortlich sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigung der Forststraße durch Anbringung eines Bodensitzes an der talseitigen Böschungskante, dessen Banklehne schräg in die Straße rage und damit deren Befahrbarkeit einschränke, befasst habe. Hätte sie dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Errichtung dieses Bodensitzes an der bewilligten Stelle dazu geführt habe, dass die Fahrbahn und damit die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich eingeschränkt werde.

Zu bemängeln sei auch, dass die belangte Behörde lediglich ein jagdfachliches und nicht auch ein forstwirtschaftliches Gutachten eingeholt habe, sodass die - forstwirtschaftlichen - Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Da der Amtssachverständige im Berufungsverfahren teilweise andere Aufstellungsorte und Bäume für die Anbringung der Jagdeinrichtungen vorgeschlagen habe als sie im erstinstanzlichen Verfahren festgelegt worden seien, sei "der Erstbescheid ... aufgrund der nun gewechselten Aufstellungsorte jedenfalls falsch". Zudem sei bereits in der Berufung darauf hingewiesen worden, dass der Spruch des Bescheides der BH insofern mangelhaft sei, als keine Auflagen (hinsichtlich des konkreten Aufstellungsortes und der Art der Anbringung) enthalten seien.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst - auf Basis der Aktenlage - Folgendes festzustellen:

Die mitbeteiligte Partei hat, nachdem ihr mit dem Bescheid der BH vom die Errichtung von insgesamt fünf näher bezeichneten Jagdeinrichtungen (drei Hoch- und zwei Bodensitze) bewilligt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, am drei der bewilligten Einrichtungen aufgestellt, nämlich zwei Hochsitze im Bereich des "A Schlages" und einen Bodensitz im Bereich der "Rkehre", auf die Errichtung zweier weiterer Einrichtungen (ein Hoch- und ein Bodensitz) im Bereich des "B Schlages" aber - ausdrücklich - verzichtet, nachdem seitens der Beschwerdeführerin dieser Schlag zuvor eingezäunt worden war. Der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige hatte seine Befundaufnahme am und damit zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als die Jagdeinrichtungen noch nicht aufgestellt und der erwähnte Schlag noch nicht eingezäunt waren.

Die belangte Behörde hat mit dem nun angefochtenen Bescheid nicht etwa neue Aufstellungsorte für die Einrichtungen festgelegt, vielmehr die gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung (mit einer im Beschwerdeverfahren nicht mehr wesentlichen Ausnahme) abgewiesen und den Bescheid der BH bestätigt.

Soweit die Beschwerde also von einem "gewechselten Aufstellungsort" und einer daraus resultierenden fehlenden Nachvollziehbarkeit des Bescheidinhalts ausgeht, entfernt sie sich von den Feststellungen, zumal sie gar nicht behauptet, dass die von der mitbeteiligten Partei nunmehr bereits errichteten jagdlichen Einrichtungen hinsichtlich Ort und Art der Anbringung nicht dem - mit dem angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten - Bescheid der BH entsprächen.

Auf die (ebenfalls bewilligte) Errichtung von Jagdeinrichtungen im Bereich des "B Schlages" hat die mitbeteiligte Partei ausdrücklich verzichtet, weshalb eine Beschwer der Beschwerdeführerin insoweit nicht - mehr - gegeben ist.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nur einen jagdfachlichen und nicht auch einen forstfachlichen Sachverständigen beigezogen, verfängt schon deshalb nicht, weil das eingeholte Gutachten, dessen wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben wurde, nicht nur zu den jagdlichen, sondern auch den forstlichen Fachfragen Stellung genommen hat.

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids erkennbar die Auffassung des beigezogenen Amtssachverständigen zu eigen gemacht und die von der Beschwerdeführerin gegen die Zumutbarkeit der Errichtung der Jagdeinrichtung geltend gemachten Bedenken als unberechtigt erachtet.

Auf der Grundlage der im Verfahren erstatteten Gutachten kann der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der Beschwerdebehauptungen nicht erkennen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig und die darauf fußende rechtliche Beurteilung unzutreffend wäre. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; es ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Jagdeinrichtungen weder den Waldboden oder die Forststraße noch den Baumbestand schädigt, aber auch nicht etwa das Leben oder die Sicherheit von Personen gefährdet, die Sicherheit vielmehr (wegen der Ermöglichung steilerer Schusswinkel, einer besseren Einsehbarkeit und einer sichereren Schussabgabe) insgesamt erhöht wird.

Auf dieser Basis begegnet die Beurteilung, die Errichtung der Jagdeinrichtungen sei der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs 1 JG zumutbar, daher insoweit keinen Bedenken.

Die Beschwerdeführerin hat die behauptete Unzumutbarkeit, was die Errichtung des Bodensitzes im Bereich der Rkehre anlangt, aber auch darauf gestützt, dass dadurch die Befahrbarkeit der Forststraße eingeschränkt werde. Es rage nämlich einerseits die Lehne dieses Sitzes in die Forststraße hinein, andererseits befinde sich gerade gegenüber dieses bereits errichteten Bodensitzes im Bereich der bergseitigen Böschungskante eine feuchte Stelle, was zu Durchnässung und zum Abrollen von Steinen in diesem Bereich führe und ein Ausweichen von Lastkraftwagen auf die andere Fahrbahnseite erfordere. Eben dies werde durch den nun errichteten Bodensitz unmöglich gemacht.

Die belangte Behörde hat zwar die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom , in dem der in Rede stehende Einwand erhoben worden war, dem beigezogenen Sachverständigen zur Beurteilung übermittelt. Dieser hat zu diesem Thema ("genaue Positionierung der Ansitzeinrichtungen") aber lediglich ausgeführt, dass "die grundsätzliche Sinnhaftigkeit und

Notwendigkeit der ... Ansitzeinrichtungen für eine effiziente und

waidgerechte Jagdausübung bestätigt" werden könne, dass bereits im Gutachten dargelegt worden sei, "dass die Ansitzeinrichtungen jedenfalls derart zu errichten sind, dass die Fahrbahn nicht eingeengt wird", und dass "bei dementsprechender Errichtung" eine unzumutbare Behinderung nicht vorliege. Ob allerdings der von der Beschwerdeführerin konkret erhobene Einwand, der - bereits errichtete und nach Lage und Ausführung eindeutig bestimmbare - Bodensitz an der "Rkehre" bewirke auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine derartige Behinderung, zutrifft oder nicht, wurde weder vom Sachverständigen noch von der belangten Behörde klargestellt.

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid in dem Umfang, als mit ihm die Bewilligung zur Errichtung des erwähnten Bodensitzes erteilt wurde (insoweit erweist sich der Bescheidspruch als teilbar), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am