VwGH vom 28.03.2022, Ra 2021/18/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. Sutter und Mag. Tolar sowie die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des B T, vertreten durch Dr. Artur Reisenberger, Rechtsanwalt in 4694 Ohlsdorf, Hauptstraße 20, als bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , L512 2155868-1/36E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet, abgewiesen;
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1Der 1983 geborene Revisionswerber ist iranischer Staatsangehöriger, lebte bis zu seinem zwölften Lebensjahr im Iran, hielt sich danach mehrere Jahre in der Ukraine auf, gelangte im Februar 2003 nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2Bereits im ersten Jahr nach Zuerkennung von Asyl wurde der Revisionswerber straffällig und mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Es folgten in den Jahren 2008 und 2010 weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des Revisionswerbers wegen der Vergehen der Körperverletzung (Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom ) und der Sachbeschädigung (Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom ).
3Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 54 Hv 7/11b, abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , 23 Bs 77/12k, wurde der Revisionswerber nach einem bewaffneten Banküberfall am wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und wegen weiterer im Zuge dieser Straftat begangener Delikte (zweifache Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Besitz bzw. Führen verbotener Waffen) zu einer unbedingten Haftstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Revisionswerber befand sich deshalb vom bis in Strafhaft und wurde nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten vorzeitig bedingt entlassen.
4Mit Bescheid vom erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Sache nach stützte sich das BFA dabei im Hinblick auf die schwere Straffälligkeit des Revisionswerbers auf den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Gleichzeitig erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot.
5Der Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zu.
6Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt werde. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
7Über Beschwerde des Revisionswerbers hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , E 1103/2021-24, das gegen den Revisionswerber verhängte Einreiseverbot auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8Gegen das Erkenntnis des BVwG wendet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Im Einzelnen wird ausgeführt, das BVwG habe im Spruch seiner Entscheidung fälschlich „§ 3 Abs. 1 AsylG“ statt richtig „§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG“ angeführt. Es habe außerdem bei Aberkennung des Asylstatus das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH zu Ra 2021/20/0246 außer Acht gelassen. Das BVwG hätte feststellen müssen, dass das Ausmaß und die Art der dem Revisionswerber drohenden Maßnahmen allfällige öffentliche Interessen an seiner Rückführung in den Iran überwögen. Außerdem sei die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose zu beanstanden, die maßgebliche Aspekte, welche zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers in den letzten zehn Jahren erforderlich gewesen wären, ausgeklammert habe. Das BVwG habe die mittlerweile erfolgte Konversion des Revisionswerbers zum Christentum auch - zu Unrecht - als „Scheinkonversion“ betrachtet und sei insoweit von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Insbesondere habe es die Zeugeneinvernahmen eines Pfarrers (amtswegig) nicht durchgeführt. Außerdem habe es eine unvertretbare Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgenommen, indem es mehrere für den Revisionswerber sprechende Umstände nicht berücksichtigt habe (fehlende Feststellungen zur im Entscheidungszeitpunkt laufenden Ausbildung des Revisionswerbers und zur aktuellen Ausgestaltung seines Privatlebens in Österreich).
9Zu dieser Revision hat das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
11Die Revision ist teilweise zulässig, weil der gegenständliche Fall im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers als Asylberechtigtem in Österreich Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung aufwirft, zu denen es einer Ergänzung der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf. Sie ist jedoch insoweit nicht begründet.
12Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung näher damit befasst, welche Kriterien bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die sich vor der Aberkennung des Schutzstatus langjährig rechtmäßig als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufgehalten haben und über eine entsprechende „Aufenthaltsverfestigung“ verfügen, berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu ; ; ).
13Danach ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird.
14Im vorliegenden Fall erfolgte die Aberkennung des Asylstatus durch das BFA - wenn auch nicht rechtskräftig - mehr als zwölf Jahre nach der Gewährung von Asyl an den Revisionswerber. Die Aberkennung wurde also nicht innerhalb des in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 genannten Zeitraums (von fünf Jahren nach Zuerkennung) ausgesprochen und es liegt daher kein Fall vor, in dem sich der Betroffene schon deshalb nicht auf eine „Aufenthaltsverfestigung“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung stützen könnte.
15Der gegenständliche Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Revisionswerber schon in den fünf Jahren nach der Zuerkennung des Asyls zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, aufweist, und damit als „straffällig“ im Sinne des AsylG 2005 gilt (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005). Es folgten weitere Straftaten, die letztlich in der Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, nämlich einem bewaffneten Raubüberfall (begangen etwa sieben Jahre nach der Zuerkennung von Asyl) gipfelten, für den der Revisionswerber eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte.
16Bei dieser Ausgangslage war eine (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer „sozialen Verfestigung“ im Sinn des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Zu Recht wurde daher nicht nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen (vgl. dazu etwa ).
Dem Revisionswerber kommt fallbezogen der in der jüngeren Rechtsprechung dargelegte erhöhte Schutz vor Aufenthaltsbeendigung nicht zu. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem bereits innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig gewordenen Revisionswerber, dessen Gefährlichkeit sich in der Folge noch weiter steigerte und verfestigte, jene Begünstigungen zukommen zu lassen, die sich aus der Übernahme der Wertungen des § 52 Abs. 5 FPG (für Inhaber von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt - EU“), des § 9 Abs. 6 BFA-VG (für Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen waren) oder der einschlägigen fremdenrechtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (idF vor dem FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018) ergeben.
17Aber selbst wenn der nach § 52 Abs. 5 FPG relevante Gefährdungsmaßstab im Falle des Revisionswerbers herangezogen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil in seinem Fall das BVwG in unbedenklicher Weise zur Annahme gelangte, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
18Sofern die Revision - wenn auch im Zusammenhang mit der Asylaberkennung - geltend macht, das BVwG habe die Gefährlichkeit des Revisionswerbers unzutreffend beurteilt, weil es maßgebliche Aspekte seiner Persönlichkeitsentwicklung in den letzten Jahren außer Acht gelassen habe, kann dem nicht beigepflichtet werden. Das BVwG hat seine Gefährlichkeitsprognose unter Einbeziehung aller ihm bekannten Umstände getroffen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass der Revisionswerber seit der Haftentlassung (im November 2019) mit seiner Lebensgefährtin an einem gemeinsamen Wohnsitz lebt. Es hat aber gleichzeitig angeführt, dass ihn das Familienleben schon früher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten habe, dass er während seines Aufenthalts in Österreich immer wieder (und mit steigender Intensität) straffällig geworden sei und die Zeit seit der Haftentlassung zu kurz sei, um eine vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verlässlich zu verneinen. Auch in der Haft sei er (bis Ende 2016) mehrmals durch Nichtbefolgung von Anordnungen, durch Arbeitsverweigerung und Raufhandel aufgefallen. Der Revisionswerber nehme zwar seit Juli 2019 an einer psychotherapeutischen Behandlung teil; die therapeutische Behandlung sei aber noch nicht positiv abgeschlossen. Der Revisionswerber habe dreimal Ausbildungen in der Metallbaubranche begonnen, aber nicht abgeschlossen. Seit der Haftentlassung stehe er nicht in Beschäftigung, sondern lebe von staatlicher Unterstützung bzw. Unterstützung durch seine Lebensgefährtin. Vor diesem Hintergrund sei er (weiterhin) als gemeingefährlich anzusehen.
19Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Wenn sie ausführt, der Revisionswerber beziehe Leistungen des AMS, die mit dem Bezug von Sozialhilfe nicht gleichgesetzt werden dürften, mag das zwar zutreffen. Es ändert aber nichts an den tragenden Erwägungen des BVwG, dass der Revisionswerber seit der Haftentlassung keine solche Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse aufweist, dass die Gefährlichkeitsprognose des Verwaltungsgerichts als unvertretbar bezeichnet werden müsste. Welche von der Revision vermissten Feststellungen zur Ausbildung des Revisionswerbers in den letzten Jahren bzw. zur „aktuellen Ausgestaltung seines Privatlebens in Österreich“ insoweit zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen, legt sie nicht hinreichend dar.
20Soweit sich die Revision daher gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses wendet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu II.:
21In Bezug auf die Aberkennung des Asylstatus sowie die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zeigt die Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.
22Dass das BVwG im Spruch seiner Entscheidung über die Aberkennung des Asylstatus die falsche Rechtsnorm zitiert hat, ist fallbezogen unbeachtlich, weil die Begründung ohne Zweifel erkennen lässt, weshalb die Aberkennung stattgefunden hat ().
23Das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH zu Ra 2021/20/0246 ist für den vorliegenden Fall, anders als die Revision vermeint, nicht von Bedeutung. Das BVwG hat eine Gefährdung des Revisionswerbers bei Rückkehr in den Iran - mit näherer Begründung - verneint. Auf die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Aberkennung des Asylstatus eine Güterabwägung (hier: der drohenden Gefahr bei Rückkehr gegen die vom Revisionswerber ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit) als eigenständiges Kriterium stattzufinden hat, kommt es daher fallbezogen nicht an.
24Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des BVwG zur „Scheinkonversion“ des Revisionswerbers zum Christentum und zur behaupteten Gefahr einer Doppelbestrafung bekämpft, ist ihr lediglich zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa , mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Revision nicht dar.
25Insbesondere reicht dafür ihr Hinweis auf angeblich unterbliebene amtswegige Ermittlungen nicht aus. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. , mwN). Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, vermag die Revision angesichts der umfassenden Überlegungen des BVwG in seiner Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen.
26Soweit die Revision schließlich die Immunsystemkrankheit des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist die Beweiswürdigung des BVwG, wonach gemäß den eigenen Angaben des Revisionswerbers keine akute Behandlungsbedürftigkeit gegeben sei, nicht zu beanstanden. Mit der Psychotherapie wird keine Krankheit aufgezeigt, die den Verbleib des Revisionswerbers zur Behandlung rechtfertigen würde (vgl. , mwN und Verweis auf EGMR (Große Kammer) , Paposhvili/Belgien, 41738/10, Z 183 und 189 ff).
27Die Revision war daher in Bezug auf die Aberkennung des Asylstatus und die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und von einem Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180128.L01 |
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