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VwGH vom 24.08.2011, 2009/06/0273

VwGH vom 24.08.2011, 2009/06/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der J H in Innsbruck, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 11, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00528e/2009, betreffend Teilbenützungsbewilligung gemäß § 36 Abs. 2 TBO 2001 (mitbeteiligte Parteien: 1. I S, F, 2. C M, 3. I B in A, 4. Dr. P F in W, vertreten durch Föger Pall Rechtsanwälte, 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, 5. Mag. P S in I, 6. K S 7. H S, beide in I, 8. M F in I; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Viertmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erteilte mit Bescheid vom die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Sanierung des Gebäudes auf dem Grundstück Bauparzelle 9 KG I. Gegenstand dieser Bewilligung war insbesondere die Sanierung der gesamten Fassaden straßen- und hofseitig mit geringfügiger Vergrößerung der Balkone, grundrissliche Veränderungen im zweiten Obergeschoß zur Schaffung zweier zeitgemäßer Wohnungen und der Ausbau von zwei Wohnungen im Dachgeschoß. Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, in welchem sich die Wohnungen Top 1 und Top 2 befinden, aus dem ersten Obergeschoß mit den Wohnungen Top 3 und 4 und einem zweiten Obergeschoß (mit den Wohnungen Top 5 und 6) sowie aus einem nach der Bewilligung ausgebauten Dachgeschoß, in dem nach der angeführten Baubewilligung zwei Wohnungen vorgesehen waren.

Die I. Bauträger GmbH zeigte am an, dass im Dachgeschoß anstelle der ursprünglich geplanten zwei Wohnungen eine Wohnung mit vier Zimmern (Top 7) vorgesehen sei. Diese Bauanzeige wurde von der Baubehörde mit Schreiben vom zur Kenntnis genommen.

Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin von Top 7 im Dachgeschoss, die Mitbeteiligten sind die anderen Wohnungs- und Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes.

Die R. Planungs-GmbH zeigte mit Schreiben mit die Vollendung des Bauvorhabens gemäß § 35 Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) an. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Ausbau des Dachgeschoßes vom neuen Eigentümer (der Beschwerdeführerin) erfolge.

Die Beschwerdeführerin zeigte der Baubehörde in der Folge bauliche Mängel betreffend den im Dachgeschoß erstellten lastenverteilenden Estrich und die Tragsicherheit der Decke zwischen 2. Obergeschoß und Dachgeschoß an und beantragte, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Eine baupolizeiliche Überprüfung ergab (siehe das Schreiben des Stadtmagistrates vom ), dass der frühere Dachstuhl (ein liegender Dachstuhl) in einen sogenannten stehenden Dachstuhl umgestaltet worden sei. Bei dem am abgehaltenen Lokalaugenschein wurde im Hinblick auf diesen Gebäudeteil von der Baubehörde eine Baueinstellung verfügt und ein Lagerungsverbot ausgesprochen.

In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 bzw. 2008 Anträge auf Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der vorgenommenen konsenslosen Bautätigkeiten im Dachgeschoß gestellt. Das Bauansuchen aus dem Jahre 2004 wurde wegen fehlender Einreichunterlagen zurückgewiesen, während das Bauansuchen aus dem Jahre 2008 mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Der in dem Vorhaben vorgesehene stehende Dachstuhl in Verbindung mit einer als Auflager geplanten Wand im zweiten Obergeschoß wurde als nicht ausreichend tragfähig für die Lasten des Dachgeschoßes erkannt. Eine entsprechende Projektmodifikation wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen.

Die anderen Wohnungseigentümer (die Mitbeteiligten bzw. deren Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum) der Wohnungen Top 1 bis 6 beantragten mit Eingaben vom (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am ) die Erteilung der Benützungsbewilligung.

Der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erteilte mit Bescheid vom die Benützungsbewilligung für den mit Baubescheid vom genehmigten Umbau bzw. die Sanierung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses zur Adresse I. Straße (betreffend Kellergeschoß, die Wohnungen Top 1 und 2 im Erdgeschoß, die Wohnungen Top 3 und 4 im 1. Obergeschoß, sowie die Wohnungen Top 5 und 6 im 2. Obergeschoß). Er sprach ausdrücklich aus, dass von dieser Benützungsbewilligung das Dachgeschoß ausgenommen werde, nachdem die statisch erforderliche Sanierung der Decke über dem 2. Obergeschoß bisher noch nicht erfolgt sei und für den zusätzlichen Einbau von Dachflächenfenstern, der Dachflächenverglasung über dem Stiegenaufgang sowie für die Abänderung der konstruktiven Bauart des Bestandsdachstuhles keine Bewilligung vorliege. Im Hinblick auf die Problematik des Dachgeschoßes und die "Gefahr in Verzugsmeldung" des Vertreters der Beschwerdeführerin vom wurde auf das von Ing. K. am ausgesprochene Verbot von zusätzlichen Deckenbelastungen verwiesen. Dieses Verbot sei bis dato vollinhaltlich aufrecht.

Mit dieser Teilbenützungsbewilligung wurden gleichzeitig näher angeführte Änderungen, zu deren selbständigen Vornahme keine Baubewilligung erforderlich sei, im Sinne des § 36 Abs. 4 TBO 2001 bewilligt.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, der "Wohnungseigentümerin" der im Dachgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vorgesehenen Wohnung (Top 7), wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden sei und sie dadurch auch ihre Parteienrechte in Form der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Berufung ausüben habe können. Ihre bis dahin erfolgte Nichtbeteiligung am Verfahren sei durch die mittlerweile erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides geheilt worden.

Soweit die Beschwerdeführerin meine, es sei unzulässigerweise in ihre Rechtsposition eingegriffen worden, weil eine Teilbenützungsbewilligung hinsichtlich des Gebäudes mit Ausnahme ihrer im Wohnungseigentum stehenden Einheit des Dachgeschoßes erteilt worden sei, obwohl sie keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei dieses Vorbringen mangels Beschwer unzulässig. Wie sie selbst ausführe, habe sie keinen Antrag gestellt. Über ihr Dachgeschoß sei schon am von der Bau- und Feuerpolizei ein Verbot von zusätzlichen Deckenbelastungen ausgesprochen worden, das nach wie vor - zumal sich am damaligen Zustand nichts geändert habe - bestehe. Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Benützungsbewilligung gestellt habe, sei mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht in ihre Rechtsposition hinsichtlich ihres Wohnungseigentumes an der Wohnung Top 7 im Dachgeschoß eingegriffen worden. Daran ändere der Umstand auch nichts, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werde, dass von dieser Benützungsbewilligung das Dachgeschoß ausgenommen werde. Dies diene lediglich der eindeutigen Klarstellung.

Der angefochtene Bescheid erfasse auch die allgemeinen Teile in den einzelnen Geschoßen (mit Ausnahme des Dachgeschoßes). Über diese allgemeinen Teile müsse zu den einzelnen, vom Antrag betroffenen Wohnungen zugegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätte keine Teilbenützungsbewilligung für die in ihrem Miteigentum stehenden Allgemeinflächen des Gebäudes erteilt werden dürfen, weil sie keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe, sei unbegründet. Gemäß § 21 Abs. 2 Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) bedürfe es für die Durchführung von Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum bestehe, lediglich des Nachweises des Miteigentumes an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer, selbst wenn von Neu- und Zubauten auch Allgemeinflächen der Liegenschaft betroffen wären. Wenn es also bereits bei Neu- und Zubauten keines Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfe, so bedürfe es auch nicht des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer hinsichtlich der Antragstellung auf Benützungsbewilligung der einzelnen im Wohnungseigentum stehenden Einheiten samt deren Zubehör und den (für den Zugang zu den Wohnungen - wie das Treppenhaus - notwendigen) Allgemeinflächen.

Gemäß § 36 Abs. 2 TBO 2001 könne auch eine sogenannte Teilbenützungsbewilligung hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt und damit erteilt werden. Bei den vorliegenden Wohneinheiten sowie den einzelnen Geschoßen handle es sich um in sich abgeschlossene Teile des Gebäudes, was auch auf das Treppenhaus zutreffe. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht begründet.

Soweit die Beschwerdeführerin rüge, es sei bis jetzt keine statisch rechnerische Nachweisführung über die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes erfolgt, sowie eine mangelnde Standsicherheit des Gebäudes, Gefahr in Verzug, nicht nachvollziehbare Gutachten und ein nicht ausreichend geführtes Ermittlungsverfahren, sei zusammenfassend auszuführen, dass sich die belangte Behörde über die Bauausführung sowie über die Standfestigkeit des Gebäudes an Ort und Stelle mit eigenen Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei sowie mit einem unabhängigen nichtamtlichen Sachverständigen, nämlich dem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Bauwesen Dipl. Ing. M. U. als allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, anlässlich der am vorgenommenen Baurevision selbst ein vollständiges Bild vom Gesamtzustand des Gebäudes gemacht habe. Die belangte Behörde sei daher nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht nur zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gebäude standsicher sei und keine Gefahr in Verzug bestehe, sondern dass auch die Wohnungseigentumseinheiten Top 1 bis 6 entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt worden und auch die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 TBO 2001 erfüllt seien. Angemerkt werde abschließend, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. J. M. die Standfestigkeit des Dachstuhles und die damit im Zusammenhang stehenden Umbaumaßnahmen der I. Bauträger GmbH behandle, nicht aber die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Viertmitbeteiligte - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt die Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009 zur Anwendung.

§ 36 TBO 2001 sieht betreffend die Benützungsbewilligung

Folgendes vor:

" § 36

Benützungsbewilligung

(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).

(3) Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde und die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 erfüllt sind. … .

(4) Wurde das betreffende Gebäude abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung des Gebäudes dar, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung nicht erforderlich wäre, so kann diese Änderung gleichzeitig mit der Erteilung der Benützungsbewilligung bewilligt werden. Bei sonstigen Abweichungen von der Baubewilligung hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Gebäudes anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes dessen Beseitigung aufzutragen. Auf sein begründetes Verlangen kann ihm jedoch statt dessen die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(5) Liegen wesentliche Baumängel vor, so hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist für die Behebung dieser Mängel festzulegen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht vollständig behoben, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes dessen Beseitigung aufzutragen."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichterlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages verletzt. Im vorliegenden Benützungsbewilligungsverfahren habe nicht die Eigentümergemeinschaft im Sinne des WohnungseigentumsG (WEG), sondern es hätten die Wohnungseigentümer der Wohnungen Top 1 bis 6 Anträge auf Erteilung der Benützungsbewilligung betreffend ihre Wohnungen gestellt. Die anderen Wohnungseigentümer hätten diese Anträge nur im eigenen Namen, jedoch nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft bzw. von deren Mehrheit gestellt. Es liege jedenfalls kein Antrag einer Mehrheit der Wohnungseigentümer hinsichtlich der allgemeinen Teile der Liegenschaft vor. Es liege auch kein diesbezüglicher Beschluss der Eigentümergemeinschaft im Sinne des § 24 WEG 2002 vor. Hinsichtlich der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Sinne des WEG 2002 könne aber nur die Eigentümergemeinschaft, vertreten im Sinne des § 18 Abs. 3 WEG 2002, einen diesbezüglichen Antrag stellen. Die Beschwerdeführerin sei wesentlicher Teil dieser Eigentümergemeinschaft. Mit der Teilbenützungsbewilligung werde auch über die allgemeinen Teile der Liegenschaft abgesprochen. Damit werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Teil der Eigentümergemeinschaft eingegriffen, obwohl sie nicht als Antragstellerin aufgetreten sei. Durch den angefochtenen Bescheid werde auch die Benützung des allgemeinen Teiles, nämlich der Geschoßdecke über dem

2. Obergeschoß sowie des dieses Geschoß tragenden Mauerwerks (insbesondere eine näher bezeichnete Wand in der Wohnung Top 5) behördlich zugelassen, wobei die Beschwerdeführerin auch auf die Benützung dieser Decke hinsichtlich ihrer Dachgeschoßwohnung angewiesen sei und sein werde. Der bekämpfte Bescheid sei daher hinsichtlich dieser Geschoßdecke bzw. sämtlicher allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beheben. In dieser Hinsicht habe die Behörde eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehe.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Recht, wenn sie die Meinung vertritt, es hätte vorliegendenfalls von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß WEG ein Antrag auf Benützungsbewilligung gestellt werden müssen. Gemäß der wiedergegebenen Regelung des § 36 Abs. 2 TBO 2001 hat der Eigentümer des Gebäudes um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0330, und die in diesem angeführte Vorjudikatur), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß dem WEG 2002 an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde auch vom Gesetzgeber nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 36 TBO 2001 in die Rechtsstellung der Eigentümer der Liegenschaft einzutreten hätte. Die Antragsberechtigung steht entsprechend dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 TBO 2001 dem Eigentümer des Gebäudes zu.

Im vorliegenden Fall betraf die beantragte Benützungsbewilligung nur einen Teil des Gebäudes (nämlich das Kellergeschoß und die drei Obergeschoße mit den Wohnungen Top 1 bis 6). Gemäß § 36 Abs. 2 TBO 2001 ist die Erteilung hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes zulässig (sogenannte Teilbenützungsbewilligung). Dass es sich im vorliegenden Fall um einen abgeschlossenen Teil des verfahrensgegenständlichen Gebäudes handelt, wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Insofern die vorliegende Teilbenützungsbewilligung aber unbestritten auch allgemeine Teile des Gebäudes betrifft (insbesondere das Treppenhaus, über das zu den betroffenen Wohnungen zugegangen werden muss), ist auch das Miteigentum der Beschwerdeführerin an dem Gebäude betroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur bereits ausgesprochen, dass durch die Erteilung der beantragten Benützungsbewilligung eine Verletzung von Rechten einzelner Mit- bzw. Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung, ob ein von der Baubehörde bewilligtes Objekt entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen gebaut wurde, obliegt allein der Baubehörde. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, die bauliche Anlage sei mangelhaft errichtet worden, stellt dies eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die vor den Zivilgerichten auszutragen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/06/0081, und vom , Zl. 2006/06/0176). Aus der Benützungsbewilligung ergibt sich kein Recht auf Belassung eines allenfalls der Baubewilligung oder den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustandes (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom ). Dies ist der Beschwerdeführerin zu den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Frage, ob die Decke über dem zweiten Obergeschoß bauordnungskonform errichtet worden sei bzw. ob die Baubewilligung diesbezüglich ausreichend nachvollziehbar sei bzw. ob diese Decke tragfähig sei, entgegenzuhalten (zu Letzterem wird angemerkt, dass es im Rahmen der vorliegenden Teilbenützungsbewilligung im Hinblick auf die Decke über dem 2. Obergeschoß nur um ihre Tauglichkeit in dieser Funktion einer Decke ging).

Die Beschwerdeführerin kann somit gar nicht zielführend eine mangelnde Standfestigkeit des Gebäudes geltend machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde ausdrücklich dargestellt hat, dass die Standfestigkeit des Gebäudes von ihr insbesondere durch den beigezogenen Sachverständigen Dipl. Ing. M. U. entsprechend überprüft worden sei. Eine ganz andere Frage ist, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch immer wieder Bezug nimmt, die Frage der Standfestigkeit des Dachstuhles im Dachgeschoß und der damit im Zusammenhang stehenden, im Dachgeschoß bereits erfolgten Umbaumaßnahmen. Das Dachgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Der Umstand allein, dass im Hinblick auf die von der verfahrensgegenständlichen Teilbenützungsbewilligung betroffenen allgemeinen Teile des Gebäudes kein Antrag der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin vorliegt, schadet nicht, begründet keine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin. Das ergibt sich vor allem daraus, dass aus § 36 TBO 2001 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar ein Recht des Eigentümers eines Gebäudes (allenfalls der Miteigentümer) auf Erteilung der Benützungsbewilligung abzuleiten ist, aber kein Recht auf Nichterteilung dieser Bewilligung. Die vorliegende Teilbenützungsbewilligung lässt das der Beschwerdeführerin zustehende Recht auf Erteilung der Benützungsbewilligung im Falle der baubewilligungsgemäß ausgeführten Wohnung Top 7 im Dachgeschoß (und bei entsprechender Antragstellung) und das Recht auf Benützung der allgemeinen Teile des Gebäudes unberührt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am