VwGH vom 02.05.2007, 2007/03/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der DI B A, 2. der Mag. M K, 3. der Mag. B R und
4. des DI J R, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zlen BMVIT-820.109/0059-IV/SCH2/2006, BMVIT- 820.109/0061-IV/SCH2/2006, BMVIT-820.109/0060-IV/SCH2/2006, jeweils betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.513,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der mitbeteiligten Partei auf Enteignung bestimmter Teilflächen der Beschwerdeführer zugunsten der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnunternehmen gemäß den §§ 2 und 6 Abs 1 HlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 2 EisbEG entschieden.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der mitbeteiligten Partei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom betreffend den dritten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei. An diesen Bescheid mit der darin enthaltenen Feststellung, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt dem öffentlichen Interesse diene und die entgegenstehenden Interessen überwiege, sei die Enteignungsbehörde gebunden.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0203, den Bescheid der belangten Behörde vom , Zl 299.333/8-II/SCH2/04, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beschwerdegegenständliche Projekt erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die hier angefochtenen Enteignungsbescheide bauen insofern auf dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom auf, als sämtliche Enteignungsanträge auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt worden sind. Die angefochtenen Bescheide wurden damit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom erlassen und stehen mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest. Die Aufhebung des Bescheides vom bewirkt, dass die Grundlage für die nun angefochtenen Bescheide weggefallen ist, weshalb diese daher ebenfalls aufzuheben waren (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0028, sowie das hg Erkenntnis vom , Zl 96/03/0276).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am