VwGH vom 18.05.2010, 2009/06/0272
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde
1. des R E und 2. der E E, beide in K, beide vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/454-9, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E T 2. R S 3. Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0056, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass die erst- und zweitmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) mit dem am eingebrachten Baugesuch (vom ) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Holzlege auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde einkamen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom erteilte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, die Niederschrift über die Bauverhandlung sei inhaltlich unrichtig, sie hätten in der Bauverhandlung Einwendungen betreffend die Bauhöhe und Bauweise erhoben (wurde näher ausgeführt).
Der Gemeindevorstand wies mit Berufungsbescheid vom die Berufung als unbegründet ab, die Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem eingangs angeführten hg. Erkenntnis vom wurde dieser erste Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer sei nicht entbehrlich gewesen, die Annahme, ein solches sei vorweg nicht erforderlich, stelle sich vielmehr als rechtswidrige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Die Annahme der Berufungsbehörde wie auch der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten keine Einwendungen erhoben und damit ihre Parteistellung verloren, könnte allerdings dann im Ergebnis richtig sein, wenn die Beschwerdeführer zwar die behaupteten Einwände in der Bauverhandlung erhoben hätten (betreffend die Bauhöhe und Bauweise), diese aber nicht als Einwendungen im Rechtssinn qualifiziert werden könnten: Sie hätten im Verwaltungsverfahren vorgebracht, Einwendungen betreffend die Bauhöhe und Bauweise erhoben zu haben, und hätten sinngemäß vorgebracht, dass das projektierte Gebäude im Verhältnis zu den umliegenden Einfamilienhäusern zu groß dimensioniert sei. Vor dem Hintergrund des Kataloges des § 25 Abs. 3 TBO 2001 stelle der Einwand, das Haus sei im Verhältnis zu umliegenden Häusern zu groß dimensioniert, keine taugliche Einwendung im Rechtssinn dar. Bezüglich der Bauweise und Bauhöhe könne vielmehr nur geltend gemacht werden, dass das Vorhaben zu den entsprechenden verordneten Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2001 im Widerspruch stehe. Ob es in diesem Sinne verordnete Festlegungen bezüglich der Bauweise und Bauhöhe gebe, sei aber den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, diese Frage sei vielmehr im gesamten Verfahren inhaltlich nicht thematisert worden.
In Umsetzung dieses Erkenntnisses hob die belangte Behörde mit dem zweiten Vorstellungsbescheid vom die Berufungsentscheidung vom auf.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurden zur Frage, ob und welche Einwendungen die Beschwerdeführer während der Bauverhandlung erhoben hätten, verschiedene Zeugen wie auch die Beschwerdeführer selbst einvernommen (diese ohne Beiziehung ihres rechtsfreundlichen Vertreters). Die Beschwerdeführer gaben dabei sinngemäß an, sie hätten Einwendungen bezüglich der Bauhöhe erhoben, das geplante Wohnhaus passe wegen seiner Höhe nicht zu den umliegenden Wohnhäusern (bzw. nicht in das Landschafts- und Ortsbild).
Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, insgesamt habe die Einvernahme der Zeugen und der Beschwerdeführer zum Ergebnis geführt, dass Letztere bei der Bauverhandlung auch Einwendungen zur Bauhöhe, "dies im Sinne eines subjektiven Empfindens", erhoben hätten.
Die Berufungsbehörde gehe im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass sie Einwendungen zur Bauhöhe erhoben hätten.
Zusätzlich zu den Ermittlungsschritten im erstinstanzlichen Verfahren habe die Berufungsbehörde zur Schaffung einer völlig objektiven Entscheidungsgrundlage ein weiteres hochbautechnisches Sachverständigengutachten durch den sachverständigen Baumeister Ing. K. eingeholt (vom - dieses wird im Berufungsbescheid wiedergegeben), das ergeben habe, die gemäß der TBO 2001 erforderlichen Abstände der baulichen Anlagen zu den übrigen Grundstücksgrenzen und den anderen baulichen Anlagen würden nicht unterschritten, dies sei in den Planunterlagen nachgewiesen. Der Sachverständige habe das Bauvorhaben eindeutig als bewilligungsfähig qualifiziert.
Für das Baugrundstück bestehe ebenso wenig wie für die Nachbargrundstücke ein Bebauungsplan, es seien daher keine Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c TBO erfolgt, wobei darauf zu verweisen sei, dass gemäß § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 keine Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner oder ergänzender Bebauungspläne bestehe.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätten die Beschwerdeführer Einwendungen betreffend die Bauhöhe erhoben. Diesbezüglich könnte nur geltend gemacht werden, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu Festlegungen (in Bebauungsplänen) im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2001 stehe. Solche Bebauungspläne gebe es aber nicht. Der Einwand, das geplante Gebäude sei zu hoch, stelle keine taugliche Einwendung im Rechtssinn dar.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie die Auffassung vertraten, es bestehe für das Baugrundstück gemäß § 55 Abs. 1 TROG 2006 keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes und es sei demgemäß auch keiner erlassen worden. In solchen Fällen dürfe aber gemäß § 55 Abs. 3 TROG 2006 für den Neubau von Gebäuden eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn unter anderem die Bebauung im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung nicht zuwider laufe. Im Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen hätten die Nachbarn die gesetzliche Möglichkeit, die Übereinstimmung der Bebauungspläne mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes, insbesondere hinsichtlich der Größenverhältnisse der Gebäude zueinander, mittels Stellungnahme in das Verfahren einzubringen bzw. durchzusetzen. Würden sodann in einem Bauverfahren die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten, so hätten die unmittelbaren Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2001 die Möglichkeit, die Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungskriterien durchzusetzen.
Liege, wie im Beschwerdefall, kein Bebauungsplan vor, so müsse dem Nachbarn zwecks Vermeidung rechtsstaatlicher Defizite zumindest im Bauverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Bebauungskriterien, wie beispielsweise zur Abstimmung der Höhe des geplanten Neubaues mit den umliegenden Gebäuden, Stellung zu nehmen bzw. diese im Bauverfahren zu thematisieren. Dazu bedürfe es auch der Miteinbeziehung eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen. Obwohl ausdrücklich auf die im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden viel zu große Dimensionierung des Projektes verwiesen worden sei, sei dennoch von der Berufungsbehörde zu diesem Beweisthema kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
Zu Unrecht sei der Vertreter der Beschwerdeführer (der Beschwerdevertreter) der Einvernahme der Beschwerdeführer als Partei im Berufungsverfahren nicht beigezogen worden. Wäre dies erfolgt, hätte er die für die gegenständliche Baubewilligung entscheidungswesentliche Homogenität des Projektes zu den umliegenden Gebäuden als Beweisthema in das Verfahren einbringen und entsprechende Anträge stellen können. Die Beschwerdeführer hätten anlässlich ihrer Einvernahme am beantragt, den Bauwerbern aufzutragen, die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen (Hinweis auf § 24 Abs. 8 TBO 2001). Dieser Antrag sei aber nicht einmal protokolliert worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst führte die belangte Behörde dazu aus, für das Baugrundstück gebe es keinen Bebauungsplan und damit auch keine verordneten Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2001. Dies werde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführer erachteten vielmehr ihre Rechte, Bauhöhe bzw. Bauweise zulässigerweise thematisieren zu können, in der Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. e TBO 2001 als gewährleistet. Entgegen ihrer Auffassung könne ein solches Mitspracherecht aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dem stehe ihr ausdrücklicher Wortlaut entgegen, der nur auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 TROG Bezug nehme, nicht aber auch auf § 55 Abs. 3 leg. cit. Die Einwendungen der Nachbarn im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. e TBO 2001 müssten sohin in der Behauptung begründet sein, es fehle gegenständlich an den gesetzlich normierten Voraussetzungen, um zulässigerweise von der Erlassung von Bebauungsplänen Abstand zu nehmen, oder, anders ausgedrückt, die konkreten Rahmenbedingungen bzw. die Situation des Baugrundstückes geböten die raumordnungsrelevante Regelung durch einen Bebauungsplan. Dies werde aber gar nicht behauptet.
Der Umstand, dass im Berufungsverfahren die Ladung nicht zu Handen des Beschwerdevertreters ergangen sei, stelle deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil den Beschwerdeführern das behauptete Mitspracherecht nicht zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005 anzuwenden.
§ 25 Abs. 3 TBO 2001 lautet:
"(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
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b) | der Bestimmungen über den Brandschutz; |
c) | der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe; |
d) | der Abstandsbestimmungen des § 6; |
e) | im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001." |
§ | 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27 (Wiederverlautbarung - TROG 2006), lautet: |
"§ | 55 |
Ausnahmen, Befreiung |
(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die auf Grund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
b) für bereits bebaute Grundstücke,
sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere auf Grund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw. weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist.
(3) Auf Grundstücken, für die auf Grund des Abs. 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
b) der Neubau eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
c) im Fall des Abs. 2 die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht."
Im Beschwerdefall gibt es keinen Bebauungsplan und somit auch keine Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2001.
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass § 25 Abs. 3 lit. e leg. cit. auf Grund seines klaren Wortlautes ein Mitspracherecht des Nachbarn nur zum Fehlen der Voraussetzungen (hier) des § 55 Abs. 1 und nicht auch darüber hinaus zu den Ausschlussgründen des § 55 Abs. 3 TROG 2006 vorsieht. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 TROG 2006 wurde aber im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, vielmehr wurde in der Vorstellung eingeräumt, es sei kein Bebauungsplan zu erlassen gewesen (und auch keiner erlassen worden). Entgegen den nunmehrigen Versuchen der Beschwerdeführer kann ihr Vorbringen, der bewilligte Neubau stehe nicht im Einklang mit der sonst gegebenen Struktur von typischen Einfamilienhäusern und würde wegen des abfallenden Geländes als fremdartiger Klotz wahrgenommen werden, was zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Wohn- und Lebensqualität und letztendlich auch zu einer starken Wertminderung ihrer Liegenschaft führen werde, sodass sie durch das Bauvorhaben unmittelbar betroffen seien, nicht dahin gedeutet werden, sie hätten damit das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 TROG 2006 geltend gemacht, zumal sie, wie erwähnt, auch vorgebracht hatten, es bedürfe nicht der Erlassung eines Bebauungsplanes.
Da den Beschwerdeführern mangels Bebauungsplanes für das Baugrundstück somit kein Mitspracherecht zur Bauhöhe und zur Bauweise zukam, wurden sie dadurch nicht in Rechten verletzt, dass zu dieser Frage kein weitergehendes Ermittlungsverfahren geführt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-88871