Suchen Hilfe
VwGH vom 11.06.2014, 2013/22/0285

VwGH vom 11.06.2014, 2013/22/0285

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FRG/6/9950/2011- 8, betreffend Ausweisung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38), aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab zunächst die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom keine Folge. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/18/0078, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Weiteren kurz als "Behörde" bezeichnet) wurde die Berufung gegen die auf § 53 Abs. 1 FPG gestützte erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung abgewiesen.

Die Behörde zitierte in der Begründung § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 und stellte in weiterer Begründung auf diese Bestimmung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die von der Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FPG wurden durch das FrÄG 2011 mit grundlegend geändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/18/0277). Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der Behörde angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. Es geht im vorliegenden Fall auch nicht darum, dass darüber abzusprechen wäre, was zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einem bestimmten Zeitraum rechtens war.

Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG bezieht sich nur auf rechtskräftige Ausweisungen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0277).

Da die Behörde - sowohl im Spruch als auch in der Begründung -

ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FPG, nämlich vor dem FrÄG 2011, stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. das angeführte Erkenntnis vom ).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-88865