VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0270

VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0270

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der A GmbH in Graz, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 071824/2004/0009, betreffend ein Bauvorhaben (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0042, zu entnehmen, mit dem die Beschwerde der auch nunmehr beschwerdeführenden Partei gegen einen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom , mit welchem die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Werbetafel versagt worden war, als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit der nun verfahrenseinleitenden Eingabe vom (bei der Behörde eingebracht am ) zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Werbeanlage am gleichen Standort an, bestehend aus zwei Werbetafeln. Das Vorhaben unterscheidet sich vom früheren dadurch, dass die für das Anbringen der Plakate vorgesehenen Flächen verkleinert wurden, nicht aber die eigentlichen Tafeln, wobei sich allerdings jeweils an der rechten Seite der Plakatflächen kleinere, mit Holzlatten aufgefüllte Flächen befinden (die Anlage ist tatsächlich bereits errichtet).

Die Behörde erster Instanz verständigte die Beschwerdeführerin mit Erledigung vom , es könne nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Straßenbildes bestehe, sodass gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werde.

Die Behörde holte dementsprechend ein Gutachten des "Stadtplanungsamtes" ein, das allerdings erst unter dem Datum am einlangte. Der Amtssachverständige kam mit näherer Begründung zu einer negativen Beurteilung. Mit Erledigung vom gewährte die Behörde erster Instanz hiezu Parteiengehör, die Beschwerdeführerin legte hiezu ein Gegengutachten (Privatgutachten) des DI J. vom vor, der zu einer positiven Beurteilung gelangte. Mit dem mit "" datierten erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates (nach der Aktenlage genehmigt am , abgefertigt am 2. und zugestellt am ) wurde die als Bauansuchen behandelte Bauanzeige abgewiesen. Die Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten und hielt dem vorgelegten Gegengutachten entgegen, es könne keine Rede davon sein, dass eine ganz erhebliche gröbliche Beeinträchtigung vorliegen müsse, um eine Ablehnung einer Bewilligung zu begründen, wie DI J. in seinem Gutachten meine. Maßgeblich sei vielmehr, ob die bauliche Anlage den gegebenen Straßen- bzw. Ortsbild gerecht werde, was hier gemäß dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen nicht der Fall sei.

Die Beschwerdeführerin berief und führte aus, die Behörde berufe sich auf ein Amtssachverständigengutachten, das erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstellt worden sei (die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auf die Datierung des erstinstanzlichen Bescheides mit ). Überdies sei das Gutachten des Amtssachverständigen nicht überzeugend. Auch lasse dieser völlig außer Betracht, dass es im Umkreis viel auffälligere und großflächigere Werbeanlagen als die nun verfahrensgegenständliche gebe, die völlig ignoriert worden seien (diese werden näher situiert).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie gesetzlicher Bestimmungen führte sie aus, der Amtssachverständige habe nach Auffassung der belangten Behörde in seinem Gutachten mit umfangreicher Fotodokumentation, die den gegenständlichen Bereich treffend wiedergebe, einen ausreichenden Befund erstattet und es sei auf Grund seiner Ausführungen eindeutig schlüssig und nachvollziehbar, dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht werde. Der Gebietscharakter ergebe sich aus der Lichtbilddokumentation, daraus sei abzuleiten, dass die Plakatwände mit ihrer Größe, Proportion, Anordnung und baulicher Geschlossenheit Bauwerke von großer Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit darstellten, die sich nicht in das bestehende Ortsbild einfügten, sondern dieses durch ihre visuelle Dominanz und große Fernwirkung beeinträchtigten und störten, somit gemäß § 43 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht würden (es handle sich um einen von Grün begleiteten Straßenabschnitt im Verlauf dieser Straße).

Zutreffend habe die Behörde erster Instanz dem Gutachten des DI J. entgegengehalten, dass es auf das Kriterium des § 43 Abs. 2 Z 7 leg. cit. ankomme, und nicht, wie der Privatgutachter meine, auf eine Belastung bzw. auf eine erhebliche Störung oder gröbliche Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Ebenso stelle das Stmk. BauG nicht auf eine Bewertung nach Zustandsnoten hinsichtlich Schutzwürdigkeit ab, auch nicht darauf, dass die Plakattafel vom Betrachter in Ruhe und vor der Wand stehend oder während einer Fahrt beurteilt werden müsse. Darüber hinaus sei der Privatgutachter von einer unzutreffenden Dimensionierung der Anlage ausgegangen.

Zum Vorbringen in der Berufung, dass im Umkreis errichtete Werbetafeln gänzlich negiert bzw. ignoriert würden, sei festzustellen, dass es für die Werbeträger in der R-Straße 77 (gegenüber dem Haus R-Straße 98), die auch die Beschwerdeführerin beträfen, keine baubehördliche Bewilligung gebe. Eine Werbetafel, die auf Höhe des Hauses R-Straße 104 errichtet worden sei, sei entfernt worden. Werbeträger an den Standorten R-Straße 96, 130- 138 und 160 gebe es nicht.

Der Durchführung einer Bauverhandlung an Ort und Stelle, zu der keine gesetzliche Verpflichtung bestünde, habe es nicht bedurft. Für die belangte Behörde sei der maßgebliche Sachverhalt anhand des vorliegenden Amtsgutachtens und der umfangreichen Fotodokumentation ausreichend festgestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden.

Das Bauanzeigeverfahren ist im § 33 Stmk. BauG näher geregelt. Demgemäß bildet es einen Untersagungsgrund, wenn das Vorhaben das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt (siehe § 33 Abs. 4 Z 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit.; zur näheren Auslegung dieses Kriteriums kann § 43 Abs. 2 Z 7 leg. cit. herangezogen werden - siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 4 und 8 zu § 33 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur, oder auch die an die Beschwerdeführerin ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/06/0213, und vom , Zl. 2009/06/0033).

Es kann keine Rede davon sein, dass der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden sei, bevor noch das Gutachten des Amtssachverständigen vorlag (siehe die Sachverhaltsdarstellung); vielmehr handelt es sich um eine offenkundig fehlerhafte Datierung, dadurch wurde die Beschwerdeführerin aber in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Die Fotodokumentation enthält eine Gegenüberstellung der beiden Tafeln, um die es im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ging, mit den nunmehrigen Tafeln. Daraus sind die Diskrepanzen bezüglich der Dimensionierung (insgesamt 13,60 m bzw. insgesamt 10,20 m) leicht aufzuklären, weil nunmehr die eigentliche Plakatfläche kleiner ist und sich rechts davon mit Holzlatten aufgefüllte Flächen befinden.

Es trifft nicht zu, dass sich die Behörden nicht ausreichend mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten beschäftigt haben. Richtig haben die Behörden darauf verwiesen, dass der Privatgutachter von unzutreffenden Beurteilungskriterien ausgeht. Maßgeblich im Beschwerdefall ist, wie schon dargelegt, auch § 43 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG, wobei nicht ausschließlich auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen ist, und es danach auch nicht entscheidend auf eine erhebliche Störung oder Beeinträchtigung durch das Vorhaben ankommt, wie der Privatgutachter meint. Es trifft auch nicht zu, dass die Beurteilung vor allem aus dem Blickwinkel der Insassen von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen vorzunehmen wäre (in diesem Sinne schon die zuvor genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0213, und vom , Zl. 2009/06/0033).

Die Beschwerdeführerin zieht die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel, dass es für die Werbeträger R-Straße 77 keine Bewilligung gebe und die Tafel auf Höhe des Hauses R-Straße 104 entfernt worden sei, wendet aber ein, es seien Werbeträger bei den Häusern Nr. 96, 130-138 und 160 sowie 107 aufgestellt, welche sehr wohl bewilligt worden seien; dies hätte sich bei einem Lokalaugenschein ergeben. Dem ist zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild gerecht wird, nicht darauf ankommt, ob sich solche Anlagen in Bereichen befinden, die vom Standort des Betrachters nunmehr wegen Straßenkurven nicht mehr sichtbar sind (siehe dazu die Ausführungen im vorangegangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0042). Dass diese Bereiche vom verfahrensgegenständlichen Standort aus eingesehen wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und es ergibt sich darauf auch aus dem von ihr vorgelegten Gutachten kein Hinweis (und das kann auch auf Grund der Darstellung im Digitalen Atlas dieses Bereiches mit den Hausnummern nicht angenommen werden). Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher schon deshalb nicht vor.

Es kann daher im Beschwerdefall der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie das eingeholte Amtssachverständigengutachten als schlüssig und vollständig erachtete und ihrer Beurteilung zu Grunde legte. Davon ausgehend, kann die Abweisung der Berufung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am