VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0269
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Ing. F T in Innsbruck, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1- 8-1/555-2, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom für die verfahrensgegenständliche Wochenendhütte auf dem Grundstück Nr. 1118/2, KG B. nachträglich die baurechtliche Bewilligung unter Auflagen. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass die Nutzung des Objektes über den bisherigen Umfang nicht hinaus gehen dürfe "(Freizeitwohnsitz, an etwa 20 Tagen pro Jahr bewohnt)". Dieser Bewilligung lag ein zeitlich unbegrenzter Antrag zu Grunde.
In dem in diesem Bescheid wiedergegebenen Befund des bautechnischen Sachverständigen wurde ausgeführt, dass die vorliegende Hütte vermutlich 1962 gebaut worden sei. Die Benutzung erfolge ca. 20 Tage im Jahr. Eine Übernachtungsmöglichkeit sei für vier Personen gegeben. Die Wasserversorgung erfolge durch Mitnahme von Trinkwasser. Für Gebrauchswasser bestehe eine Wasserfassung, die in zwei Waschbecken und in ein WC geleitet werde. Ein Freizeitwohnsitz sei rechtzeitig angemeldet worden. Die Angelegenheit bezüglich Parkplatz bei der Lackenkehre bzw. Zugang zur Wochenendhütte sei von der Agrargemeinschaft B mit Beschluss vom geregelt worden. Zu dem in diesem Bescheid wiedergegebenen Verhandlungsergebnis wird angeführt, dass, sollte die Verwendung auf eine größere, unter Umständen dauernde Benützung ausgedehnt werden, hinsichtlich zusätzlicher Erfordernisse unbedingt das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen bzw. ein derartiger Antrag einzubringen sei. Der Beschwerdeführer als Bauwerber habe das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde stellte weiters mit Bescheid vom gemäß § 16 Abs. 2 Tir. RaumordnungsG 1994 (TROG 1994) fest, dass das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus am B-Berg auf dem Grundstück Nr. 1118/2, KG B., mit der näher genannten Wohnnutzfläche von den Eigentümern weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Der Freizeitwohnsitz sei zur gangjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet.
Mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom teilte er der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass er beabsichtige, das verfahrensgegenständliche Grundstück zu verkaufen. Der Käufer urgiere, dass aus dem Baubewilligungsbescheid die Nutzungsbeschränkung "entfernt" werde. Er ersuche daher um entsprechende Abänderung.
In dem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im November 2007 darum angesucht, "den Baubescheid … dahingehend zu ändern, dass die Nutzungsbeschränkung meines Freizeitwohnsitzes von 'etwa 20 Tagen pro Jahr bewohnt' aufgehoben wird". (Angemerkt wird, dass ein solches Ansuchen vom November 2007 nicht im Akt liegt.) Diese Nutzungsbeschränkung sei vom forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung nie gefordert worden. Seit Einbringung seines Ansuchens seien bereits acht Monate vergangen. Er erwarte daher "eine Abänderung des Bescheides innerhalb von 14 Tagen".
In dem weiteren Schreiben vom an die mitbeteiligte Gemeinde ersuchte der Beschwerdeführer "nochmals im Sinne der gegebenen Sach- und Rechtslage die Auflage betreffend des Baubescheides 1996, 'eingeschränkt auf ca. 20 Tage pro Jahr' zu streichen, da diese ja nachweislich nicht erforderlich ist".
Der Bürgermeister teilte dem Beschwerdeführer mit Email vom mit, dass der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid nicht abgeändert werden könne, und räumte dem Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit der Stellungnahme ein.
In dem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom führte der Beschwerdeführer dazu aus, es sei nicht der Antrag gestellt worden, die Benützungsmöglichkeit des Wochenendhauses von 20 Tagen auf 100 Tage zu erweitern, sondern dass die im Bescheid vom aufgenommene Beschränkung der Nutzung des Objektes auf 20 Tage pro Jahr aufgehoben werde. Die Rechtsansicht der mitbeteiligten Gemeinde, dass ein rechtskräftiger Baubescheid nachträglich nur gemäß § 68 AVG abgeändert werden könne, sei richtig. Es handle sich aber vorliegendenfalls nicht um eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides, sondern um einen neuerlichen Antrag auf Grund geänderter Rechtslage, wobei ein neuer Bescheid zu erlassen wäre. Es sei im Bescheid vom ausdrücklich festgehalten worden, dass, sollte die Verwendung auf eine größere, unter Umständen dauernde Benützung ausgedehnt werden, ein neuerlicher Antrag einzubringen wäre. Dieser sei nunmehr eingebracht worden.
Aus dem Baubewilligungsbescheid vom ergebe sich, dass die Nutzungsbeschränkung im Spruch auf ca. 20 Tage pro Jahr auf Grund der Stellungnahme und Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen worden sei. Es liege im Akt die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom , nach der eine Einschränkung der Benutzungsdauer auf 20 Tage im Jahr nicht gefordert werde und deshalb eine Ausweitung der Benutzungsdauer aus der Sicht des Schutzes vor Naturgefahren kein Problem darstelle. Auf Grund der nachträglichen bescheidmäßigen Feststellung des gegenständlichen Wochenendhauses als Freizeitwohnsitz im Sinne des TROG 1994 (Bescheid des Bürgermeisters vom ) und auf Grund der nunmehr abgegebenen Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes, dass eine Ausweitung der Benutzungsdauer aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren kein Problem darstelle, sei im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. c TBO die Erweiterung des Verwendungszweckes zu bewilligen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ("… wird der Antrag präzisiert und die Behörde ersucht, …"), die Ausdehnung des Verwendungszweckes des Wochenendhauses auf dem angeführten Grundstück, nämlich die Verwendung zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, zu bewilligen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies "den Antrag vom , und vom " auf Abänderung des Baubewilligungsbescheides vom mit Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
Die erstinstanzliche Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass ein unzulässiger Antrag auf Änderung eines rechtskräftigen Bescheides vorliege. In der daraufhin am eingelangten Stellungnahme (vom ) sei der Antrag "präzisiert" und die Behörde ersucht worden, die Ausdehnung des Verwendungszweckes des Wochenendhauses, nämlich die Verwendung während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, zu bewilligen. Trotz des Hinweises auf die Rechtsansicht der Behörde werde dieses Begehren vollinhaltlich, teilweise wörtlich, aufrecht erhalten. Es seien ausdrücklich die bisherigen Anträge "präzisiert" und nicht ein Bauansuchen auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 20 Abs. 1 lit. d Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) gestellt worden. Ein nochmaliger Hinweis bzw. die Aufforderung, ein derartiges Bauansuchen einzubringen, würde die Manuduktionspflicht der Behörde übersteigen und wäre überdies unangebracht, da dies offensichtlich im Widerspruch zu den §§ 12 ff Tir. RaumungsG 2006 stünde.
Eine Umdeutung des Vorbringens in ein Bauansuchen auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 20 Abs. 1 lit. d TBO 2001 erscheine unzulässig, da der Wille der Partei missachtet würde, insbesondere da es dem Vorbringen an allen Voraussetzungen des § 21 TBO 2001 und der Planunterlagenverordnung mangle.
Gemäß § 68 AVG bestehe kein Rechtsanspruch auf Änderung eines rechtskräftigen Bescheides. Die Behörde wäre auch nicht berechtigt, einen Bescheid, ohne die hiefür erforderlichen gesetzlichen Gründe abzuändern. Da keine Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides vorlägen, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Er teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde und führte darüber hinaus aus, dass bei Berücksichtigung aller Anträge festgestellt werden müsse, die gewünschte Änderung des Beschwerdeführers sei die Ausdehnung der Benützungsdauer über die im Baubewilligungsbescheid festgelegten 20 Tage hinaus und nicht die Änderung des Zweckes der Verwendung gemäß § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 (gemeint wohl lit. d, wie an anderen Stellen der Begründung). Würde die Behörde einem solchen Antrag entsprechen, hätte dies die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zur Folge. Eine solche sei nur im Rahmen des § 68 Abs. 1 AVG zulässig.
Eine Umdeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers in ein Bauansuchen auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 20 Abs. 1 lit. d TBO 2001 sei auch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zulässig und es fehle dem Vorbringen an allen Voraussetzungen des § 21 TBO 2001 und der Planunterlagenverordnung.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers - wie von den Gemeindebehörden zutreffend beurteilt - eindeutig dahingehend zu verstehen seien, dass der Beschwerdeführer eine Änderung des Baubewilligungsbescheides vom begehre, in dem für das verfahrensgegenständliche Gebäude eine Nutzungsbeschränkung festgelegt worden sei. Beantragt werde, dass diese Nutzungsbeschränkung aufgehoben werde. Die Eingaben könnten nicht als Antrag auf Änderung des Verwendungszweckes verstanden werden, weil der Beschwerdeführer eine Ausdehnung der Nutzungsdauer und nicht eine Änderung des Verwendungszweckes anstrebe. Das Gebäude solle weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Dem ausdrücklichen Begehren nach Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehe § 68 Abs. 1 AVG entgegen. Mit dieser Bestimmung solle in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindert werden. Identität der Sache liege dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Bescheid des Bürgermeisters vom verweise, mit dem festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe und dies nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Änderung der Rechtslage darstelle, sei dem entgegenzuhalten, dass die Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes im § 15 Abs. 2 TROG 1994 bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Baubewilligungsbescheides vom in Kraft gewesen sei und daher bereits deshalb keine die Rechtskraft durchbrechende Änderung der Rechtslage vorliegen könne. Auch die bescheidmäßige Feststellung des Bürgermeisters vom (gemeint offensichtlich vom ), das gegenständliche Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Tir. RaumordnungsG 1994 weiterhin als Freizeitwohnsitz verwenden zu dürfen, berühre die Nutzungsbeschränkung der baurechtlichen Bewilligung nicht. Auf Grund des Kumulationsprinzipes könne ein Sachverhalt mehreren Rechtsvorschriften unterliegen und es könnten daher allenfalls mehrere nebeneinander stehende Genehmigungspflichten bestehen.
Es liege auch keine die Rechtskraft durchbrechende relevante Sachverhaltsänderung vor. Es ergebe sich weder auf Grund der damaligen noch der aktuellen gutachterlichen Beurteilung des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung eine Nutzungsbeschränkung von 20 Tagen im Jahr. Diese habe sich offensichtlich daraus ergeben, dass von der Agrargemeinschaft B am beschlossen worden sei, den Zugang zum Gebäude über das Grundstück im Eigentum der Agrargemeinschaft nur im bisherigen Ausmaß zu bewilligen. Wie sich dies aus dem Akt ergebe, habe sich hinsichtlich dieser entscheidungswesentlichen Beurteilung bzw. Zustimmung keine Änderung ergeben.
Der Antrag sei daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich auch eindeutig, dass die Bezugnahme der Berufungsbehörde auf die Planunterlagen nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der rechtlichen Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Antrages erfolgt sei und dies nicht der Grund der Zurückweisung des Antrages bzw. der Abweisung der Berufung gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird dem Vorbringen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 20 Abs. 1 lit. d TBO 2001 zu erreichen. Sein Antrag betreffe ein Bauansuchen auf Verwendungszweckänderung gemäß § 20 Abs. 1 lit. c) oder lit. d) TBO 2001, über das die Baubehörden meritorisch zu entscheiden gehabt hätten. Die Behörde hätte dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben müssen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 20 Abs. 1 lit. c und d Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
"c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes".
Gemäß § 15 Abs. 1 Tir. RaumordnungsG 1994 - TROG 1994, LGBl. Nr. 81 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1996 (dieses Gesetz war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom betreffend die Zulässigkeit der weiteren Freizeitwohnsitznutzung in Geltung) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken verwendet werden (siehe nunmehr in § 12 Abs. 1 Tir. RaumordnungsG 2006 - TROG 2006).
Gemäß § 15 Abs. 2 TROG 1994 durften als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die
"a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) nach § 16 Abs. 1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind".
Gemäß § 16 Abs. 1 TROG 1994 waren Wohnsitze, auf die eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 lit. a zutrifft und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden (unter besonderen, näher genannten Umständen war die Anmeldung auch noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zulässig).
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Bürgermeister auf Grund einer Anmeldung gemäß Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Entsprechende Freizeitwohnsitzregelungen enthalten nunmehr die §§ 12 und 13 Tir. RaumordnungsG 2006, LGBl. Nr. 27 (TROG 2006).
Gemäß § 12 Abs. 2 TROG 2006 dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom bis einschließlich nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach diesen Vorschriften vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze durch Vorhaben im Sinne des Abs. 4 erster Satz im Wohngebiet und in Mischgebieten geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hiebei ist für das betreffende Grundstück die höchstzulässige Anzahl von Freizeitwohnsitzen festzulegen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er nicht die Änderung eines rechtskräftigen Bescheides, sondern einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 lit. c bzw. d TBO gestellt. Auch im Baubewilligungsbescheid vom werde darauf hingewiesen, dass, sollte die Verwendung auf eine größere, unter Umständen dauernde Benützung ausgedehnt werden, ein neuerlicher Antrag in diesem Sinne einzubringen wäre.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bei der Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteiersuchens an (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0174). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/13/0127). Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0025).
Der Beschwerdeführer hat - wie eingangs dargestellt - in dem Schreiben vom ausgeführt, er habe im November 2007 darum angesucht, den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1996 dahingehend zu ändern, dass die Nutzungsbeschränkung des Freizeitwohnsitzes von etwa 20 Tagen pro Jahr aufgehoben werde. Er erwarte daher eine Abänderung des Bescheides innerhalb von 14 Tagen. Im Schreiben vom führte er aus, er ersuche die Auflage betreffend den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1996 "eingeschränkt auf ca. 20 Tage pro Jahr" zu streichen. Nach dem Schreiben vom urgiere der potentielle Käufer des Grundstückes, dass die Nutzungseinschränkung im Baubewilligungsbescheid "entfernt" werde, weshalb der Beschwerdeführer eine entsprechende "Änderung" beantrage. Der sich aus 3 Eingaben ergebende Antrag des Beschwerdeführers war daher eindeutig darauf gerichtet, dass der Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1996 in Bezug auf die in der Auflage vorgeschriebene Nutzungseinschränkung als Freizeitwohnsitz für 20 Tage im Jahr geändert werde. Wenn der Beschwerdeführer in seiner weiteren Stellungnahme vom zu dieser Problematik die Ansicht vertreten hat, es handle sich um einen neuerlichen Antrag auf Grund geänderter Rechtslage, es sei auf Grund näher genannter Umstände eine Ausweitung der Benutzungsdauer im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. c TBO zu bewilligen, er präzisiere den Antrag und ersuche um die Ausdehnung des Verwendungszweckes des Wochenendhauses als Freizeitwohnsitz, war auch dieses Vorbringen inhaltlich auf eine Änderung des Baubewilligungsbescheides aus dem Jahre 1996 gerichtet. Insbesondere bezweckt diese Stellungnahme, wie das die belangte Behörde zutreffend vertreten hat, keine Verwendungszweckänderung, sondern die Ausdehnung der bestehenden Freizeitwohnsitznutzung. Unabhängig davon aber, ob man diesen Antrag als Antrag auf Änderung der genannten Auflage oder als eigenständigen Antrag auf Ausdehnung der eingeschränkten Freizeitwohnsitznutzung versteht, hatten sich die Behörden dabei mit der Problematik der Identität der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG auseinanderzusetzen.
Wenn die Gemeindebehörden eine Umdeutung des Anbringens auch deshalb als nicht zulässig erachteten, weil es dem Vorbringen an allen Voraussetzungen des § 21 TBO 2001 und der Planunterlagenverordnung mangle, kann dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen. Wie bereits ausgeführt, waren sämtliche Anträge bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig als Anträge auf Abänderung des rechtskräftig ergangenen Baubewilligungsbescheides zu zu verstehen. Eine Umdeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers kam - was offenbar auch die Gemeindebehörden meinten - schon wegen dieser Eindeutigkeit der Vorbringen nicht in Betracht. Der Verweis der Gemeindebehörden in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen des § 21 TBO 2001 und der Planunterlagenverordnung, die nicht eingehalten worden seien, war daher auch bei der Deutung der Anträge nicht von maßgeblicher Bedeutung. Darauf war nicht weiter einzugehen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters auf die Rechtmäßigkeit der im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1996 erteilten Nutzungsbeschränkung eingeht, genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen rechtskräftig ergangenen Bescheid handelt. Die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung dagegen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist längst in der Vergangenheit abgelaufen. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides kann nicht mehr in Frage gestellt werden.
Der Beschwerdeführer meint weiters, dass mit dem Bescheid betreffend die Zulässigkeit der weiteren Freizeitwohnsitzung vom die Freizeitwohnsitzbeschränkung im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1996 aufgehoben worden sei.
Der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang die Frage des Verhältnisses der Baubewilligung vom ( im Hinblick auf die auferlegte Nutzungsbeschränkung als Freizeitwohnsitz für 20 Tage pro Jahr) und des Bescheides des Bürgermeisters vom gemäß § 16 Abs. 2 TROG 1994 an, mit dem festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus von den Eigentümern weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.
Gemäß § 15 Abs. 2 TROG 1994 durften nur mehr Wohnsitze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt (lit. a) und die nach § 16 Abs. 1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind (lit. b), als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Gemäß § 16 Abs. 2 Tir. RaumordnungsG 1994 hatte der Bürgermeister auf Grund einer Anmeldung eines Wohnsitzes, auf den eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 lit. a zutraf und der weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollte, mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs. 2 weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Der bezogene Bescheid des Bürgermeisters vom ist ein nach § 16 Abs. 2 TROG 1994 erlassener Bescheid. Dieser Bescheid kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte der dargelegten gesetzlichen Regelungen im TROG 1994 nur dahin verstanden werden, dass er sich auf die in der Baubewilligung vom bewilligte, schon davor bestehende Freizeitwohnsitznutzung des vorliegenden Wochenendhauses bezieht und nicht darüber hinausgeht. Die belangte Behörde hat dies im Ergebnis in gleicher Weise zutreffend in ihrem Bescheid vertreten und es liegt eine solche Auffassung auch dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers zugrunde. Eine maßgebliche Rechtslagenänderung, wie es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vertritt, die eine neuerliche Beurteilung des Antrages zuließe und gemäß § 68 Abs. 1 AVG beachtlich wäre, liegt damit nicht vor.
Weiters ist festzustellen, dass daraus, dass allenfalls auf einem Nachbargrundstück die Nutzung eines Objektes als Freizeitwohnsitz für einen längeren Zeitraum genehmigt wurde, für die Frage der Gesetzmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts abgeleitet werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-88856