VwGH vom 18.12.2014, 2011/12/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die Beschwerde der Ing. R P in K, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 6-SA-9743/5-2011, betreffend Versetzung nach § 19 Abs. 2 LLDG 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war die landwirtschaftliche Fachschule (LFS) E.
In den im Verwaltungsakt aufliegenden Erläuterungen zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung geändert werden solle, wird ausgeführt, auf Grund der vorliegenden Geburtenstatistik sei davon auszugehen, dass die Anzahl der Schüler im gesamten landwirtschaftlichen Schulsystem im Schuljahr 2022/23 im Vergleich zum Schuljahr 2009/10 um 24,49% zurückgehen werde. Auf Grund dieser Problematik solle die LFS E ab dem Schuljahr 2011/12 aufgelassen werden.
Mit einem namens der belangten Behörde gefertigten Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass mit Wirksamkeit vom auf Grund der Schließung des Schulstandortes E ihre Versetzung an die LFS S unter Aufhebung der Zuweisung an ihre derzeitige Dienststelle in Aussicht genommen sei.
Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, dass sie einer Versetzung in die LFS S nicht zustimme. Sie wolle, "wie annähernd gleichaltrige Dienstkolleginnen mit dem gleichen Dienstvertrag", an die nächstgelegene LFS G in V übernommen werden.
Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zur Kenntnis, dass die LFS E mit Wirksamkeit vom aufgelassen werde und daher eine Versetzung aller derzeit an dieser Schule unterrichtenden Lehrer notwendig sei. An der LFS G würden ab dem Schuljahr 2011/12 zusätzlich Lehrer oder Lehrerinnen für folgende Gegenstände benötigt, die mit nachstehenden Lehrerinnen besetzt werden würden (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
" Englisch : Ing. E. D., Ing. W. H. und B. P.
(unterrichten schon am G Englisch)
Italienisch : N. W.
Religion : B. P. (unterrichtet am G schon Religion)
Slowenisch : B. B.
Direktvermarktung und Kochen : Ing. T. A.
Gesundheit und Soziales : Ing. I. S.
Haushaltsmanagement und Agrartourismus : Ing. R. W.-L.
(unterrichtet bereits am G)"
Anschließend führte die belangte Behörde aus, dass für den
Unterricht in diesen Gegenständen eine spezielle Qualifikation erforderlich sei. Die angeführten Lehrerinnen würden diese Fächer schon jahrelang unterrichten und hätten sich für diese Fachgebiete auch besonders weitergebildet, während die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren in keinem dieser Gegenstände unterrichtet habe. Die Beschwerdeführerin erteile schon über zehn Jahre Unterricht in den Gegenständen Mathematik, Informatik, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen und halte Traktorführerkurse ab. In der LFS S werde sie unter anderem auch die Gegenstände Mathematik und Informatik unterrichten und Stunden beim Traktorführerkurs zu halten haben. Der Bedarfslage an der LFS G könne daher nicht durch ihre Versetzung an diese Schule entsprochen werden, weil andernfalls die angeführten dienstlichen Interessen gefährdet wären.
In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie in Wien abgeschlossen und dadurch die Berechtigung zum Unterrichten an LFS in sämtlichen Gegenständen erworben hätte. Sie unterrichte seit 1986 an der LFS E und sei in diesem Jahr auch die Ehe mit ihrem Gatten eingegangen, welcher bereits damals an der LFS G tätig gewesen sei. Sie hätten unter Zuhilfenahme von Krediten eine Liegenschaft in K erworben und darauf ihr Eigenheim errichtet. Ihr Sohn sei 1982 und ihre Tochter 1992 geboren worden. Ihr familiäres und wirtschaftliches Lebenszentrum sei in K.
Zur LFS G habe sie 6 km, nach S 30 km jeweils in eine Fahrtrichtung zurückzulegen. Zur LFS G könne sie jedenfalls einige Unterrichtstage in der Woche gemeinsam mit ihrem dort unterrichtenden Ehegatten anreisen.
Sie sei mit Wirksamkeit vom "" auf die Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt worden und ihr provisorisches Dienstverhältnis sei mit definitiv geworden. Weiters sei mit Bescheid vom festgestellt worden, dass sie im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Bei der Qualifizierung seien auch ihre bisherige Funktion als Personalvertreterin sowie die Tatsache, dass sie Geschäftsführerin des Absolventenvereines der Schule sei, zu berücksichtigen.
Wenn die Dienstbehörde anführe, dass in gewissen Gegenständen, "von Englisch bis Haushaltsmanagement und Agrartourismus", spezielle Qualifikationen erforderlich seien, sei dem entgegenzuhalten, dass sie diese Qualifikation in gleicher Form wie andere Kolleginnen durch den Abschluss ihrer Ausbildung erworben habe. Bei den Unterrichtsfächern Italienisch und Slowenisch handle es sich um Freigegenstände mit einer Unterrichtsstunde pro Woche, in Religion seien nur zwei Unterrichtsstunden vorgesehen. Für die Freigegenstände Italienisch und Slowenisch habe es in beiden vergleichbaren Schulen, also in E und am G, keinen Bedarf gegeben. Die Argumentation der Dienstbehörde sei in diesen Punkten somit nicht sachgerecht.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allein auf Grund des Dienstalters, des Zeitpunktes der Definitivstellung und ihrer besonderen Qualifikation gegenüber anderen Kolleginnen, die ein wesentlich geringeres Dienstalter und zum Teil bisher nur befristete Dienstverhältnisse hätten, zu bevorzugen sei. Die Versetzung nach S sei unzulässig, weil sie für die Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, und andere Landeslehrer, bei welchen dies nicht der Fall sei, zur Verfügung stünden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 mit Wirksamkeit vom von Amts wegen von der LFS E an die LFS S versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des § 19 Abs. 2 LLDG 1985 im Wesentlichen aus, dass an der LFS G ab dem Schuljahr 2001/12 zusätzlich Lehrer oder Lehrerinnen für Englisch, Italienisch, Slowenisch, Religion, Direktvermarktung und Kochen, Gesundheit und Soziales sowie Haushaltsmanagement und Agrartourismus benötigt würden. Die dafür vorgesehenen Lehrerinnen würden diese Fächer schon jahrelang unterrichten und hätten sich für diese Fachgebiete auch besonderes weitergebildet. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren jedoch in keinem dieser Gegenstände unterrichtet. Auch habe sie mit ihrem Abschlusszeugnis an der land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie in Ober St. Veit im Jahr 1985 nicht die Berechtigung erworben, Fremdsprachen, Religion oder Gesundheit und Soziales zu unterrichten, zumal dies nach ihrem der Dienstbehörde vorliegenden Zeugnis keine Prüfungsgegenstände gewesen seien.
An der LFS G würden ab dem Schuljahr 2011/12 der Gegenstand "Direktvermarktung und Kochen" von Frau Ing. T. A. und das Unterrichtsfach "Haushaltsmanagement und Agrartourismus" von Frau Ing. R. W.-L. unterrichtet werden. Diese Gegenstände könnten auf Grund ihrer Lehrbefähigung auch von der Beschwerdeführerin unterrichtet werden. Um einen qualitätsvollen Unterricht durchführen zu können, bedürfe es allerdings sowohl in der Praxis als auch in der Theorie einer ständigen Weiterbildung, welche von den genannten Lehrerinnen wahrgenommen worden sei.
Im Gegenstand "Gesundheit und Soziales" würde Frau Ing. I. S. eingesetzt werden, welche dafür spezielle Ausbildungskurse absolviert habe. "Italienisch" und "Slowenisch" seien an der LFS E nicht als Freigegenstände, sondern als autonome Wahlpflichtfächer schon ab dem Schuljahr 2003/04 mit je zwei Wochenstunden ab der zweiten Schulstufe unterrichtet worden. Da nahezu alle Schüler der LFS E künftig die LFS G besuchen würden, sei davon auszugehen, dass diese Fächer auch dort weitergeführt werden würden. Überdies seien die unterrichtenden Lehrerinnen B. B. und N. W. bloß teilzeitbeschäftigt. An der LFS G stünden neben "Pferdewirtschaft und Reitpädagogik" auch "Jagd, Fischerei und Imkerei" als weitere schulautonome Wahlpflichtfächer zur Auswahl, welche mit dem vorhandenen Lehrpersonal abgedeckt werden könnten, sodass insofern kein zusätzlicher Personalbedarf bestehe.
Der Bedarfslage an der LFS G könne daher nicht durch die Versetzung der Beschwerdeführerin an diese Schule entsprochen werden, weil andernfalls die angeführten dienstlichen Interessen gefährdet wären. In diesem Fall sei die Dienstbehörde berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Es sei daher bei dieser Prüfung unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrer für die Versetzung zur Verfügung stünden.
Im weiteren ging die belangte Behörde ungeachtet dessen auf das Dienstalter und die sozialen Verhältnisse ein und führte dazu mit näherer Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin von allen pragmatisierten Lehrerinnen, die von der LFS E an die LFS G versetzt werden würden (Ing. T. A., R. M. und Ing. R. W.-L.), den frühesten Vorrückungsstichtag aufweise. Alle unbefristeten Vertragslehrer, die von der LFS E an die LFS G versetzt werden würden (B. B., W. H. und Ing. I. S), hätten zwar einen schlechteren Vorrückungsstichtag aufzuweisen, ihnen sei jedoch aus den erwähnten pädagogischen Gründen der Vorzug zu geben. Die Dienstverträge der im laufenden Schuljahr nur befristet angestellten Vertragslehrerinnen E. D., B. P. und N. W. seien wegen des Fächerbedarfs auch für das kommende Schuljahr 2011/12 verlängert worden.
Zu den familiären Umständen sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nur mehr für ihre im Jahr 1992 geborene Tochter zu sorgen habe. Die Wegstrecke von ihrer Wohnung zur LFS S sei durchaus zumutbar. Sie betrage laut Routenplaner 27 km, wobei die Fahrtzeit auf Grund der möglichen Benutzung der Autobahn lediglich 27 Minuten betrage, während die Fahrtzeit zur 7,4 km entfernten LFS G auch 11 Minuten erfordern würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, dass sie weder auf die sozialen Verhältnisse noch auf ihr Dienstalter Rücksicht genommen habe. Sie habe auf ihr soziales Umfeld bereits hingewiesen und wiederhole, dass sie mit ihrem Ehegatten und den Kindern in K wohne, wo ihr Lebensmittelpunkt sei. Die Fahrtstrecke zur LFS G betrage 6 km, jene nach S rund 30 km. Nachdem ihr Gatte auch an der LFS G unterrichte, sei es jedenfalls möglich, einige Wochentage gemeinsam zum Unterricht und wieder nach Hause zu fahren.
Auch ihr Dienstalter habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei mit auf die Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt worden und mit sei ihr Dienstverhältnis definitiv geworden. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin neuerlich auf die vorgenommene Leistungsbeurteilung vom .
Der Argumentation der Dienstbehörde, wonach für gewisse Gegenstände spezielle Qualifikationen erforderlich seien, halte sie entgegen, dass sie mit ihrem Ausbildungsabschluss über diese Qualifikationen im selben Ausmaß verfüge wie ihre Kolleginnen, wobei sie nochmals auf ihr Dienstalter verweise. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach anderen Kolleginnen bei der Versetzung in die LFS G der Vorzug zu geben sei, sei sachlich unrichtig und entferne sich von der zwingenden Bestimmung des § 19 Abs. 4 LLDG 1985. Die belangte Behörde habe überhaupt nicht den Versuch gemacht, zu überprüfen, ob und wie viele andere geeignete Lehrer es gebe, bei welchen die wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile, wie sie sich für die Beschwerdeführer zeigen würden, nicht vorlägen.
Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, wesentliche Entscheidungsgrundlagen zu erheben und in überprüfbarer Form festzustellen. Es fehlten jegliche Feststellungen darüber, wie hoch die Schülerzahl im kommenden Schuljahr an der LFS G und an der LFS S sein werde, wie viele Lehrer an der LFS G bisher unterrichtet hätten, wie viele voraussichtlich gar nicht mehr den Dienst antreten würden, welche Kurse neben den Pflichtgegenständen abgehalten und welche Freigegenstände voraussichtlich angeboten werden würden. Nachdem diese Grundlagen "der Ausbildung" und die zu erwartende Schüleranzahl in allen Jahrgängen nicht erhoben worden seien, könne auch objektiv nicht festgestellt werden, welcher Bedarf an Lehrern in welchen Gegenständen vorliege. Es könne daher auch nicht gesagt werden, ob und in welchem Ausmaß Lehrer für die Gegenstände Mathematik, Informatik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Traktorführung erforderlich seien. Bei genauer Überprüfung dieser Erfordernisse werde sich nicht nur die Berechtigung, sondern auch das Erfordernis ihrer Tätigkeit an der LFS G ab dem nächsten Schuljahr erweisen.
Schutzzweck sämtlicher Versetzungsbestimmungen im öffentlichen Recht sei es, den Lehrer oder Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Bund und Land als öffentliche Dienstgeber seien verpflichtet, ihr gesamtes Handeln und daher auch die Organisation der Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten. Ob und in welcher Form diese Grundsätze bei den ausgesprochenen Versetzungen berücksichtigt worden seien, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Hätte die belangte Behörde die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen geprüft, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Versetzung der Beschwerdeführerin an die LFS S rechtswidrig sei und auf einer fehlerhaften Ermessensübung beruhe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sie die Feststellung treffen müssen, dass ihre Versetzung an die LFS G zweckmäßig sei und einer richtigen Ermessensentscheidung entspreche.
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.
§ 19 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985 (Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 53/2007 und die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung) lautet auszugsweise:
" 3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LEHRERS
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Lehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(...)
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Lehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Lehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Lehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(...)
(7) Ist die Versetzung eines Lehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Lehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(...)"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 LDG 1984 - welcher dem § 19 LLDG 1985 inhaltsgleich ist, weshalb im Folgenden auch die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen wird - ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 leg. cit. eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie enthält sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn die dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes gegeben sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0140, mwN).
Im Beschwerdefall begründet die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin mit der Auflassung der LFS E mit Wirksamkeit vom . Dabei handelt es sich um eine - im Hinblick auf die für die Auflassung dieser Schule ins Treffen geführten, künftig zu erwartenden geringen Schülerzahlen - sachlich begründete Organisationsmaßnahme, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0062, mwN). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es demnach keinem Zweifel unterliegen, dass die Auflassung der LFS E ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) der zuvor dieser Schule zugewiesenen Lehrer, wie eben auch der Beschwerdeführerin, begründet.
Auch soweit ein dienstliches Interesse an einer Versetzung besteht (und von dieser daher nicht Abstand genommen werden darf), ist eine Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 4 erster Satz LLDG 1985 aber nicht ausgeschlossen (argum. "soweit"). Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen das dienstliche Interesse darin liegt, einen Landeslehrer von seiner bisherigen Verwendung wegzuversetzen. Soweit für die Zuweisung an andere Schulen mehrere Alternativen in Betracht kommen, bleibt nämlich ein Spielraum für die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers. Soweit nicht im konkreten Fall dienstliche Interessen entgegenstehen, hat die Dienstbehörde daher bei der Zuweisung zu einer anderen Schule unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers vorzugehen und darauf zu achten, dass diese in möglichst geringem Ausmaß beeinträchtigt werden (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom , mwN).
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin an die LFS G als alternative Schule deshalb nicht in Betracht käme, weil dem an dieser Schule entstehenden Mehrbedarf an Lehrern durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne.
Im Hinblick auf die der Schule übertragenen Aufgaben ist auch pädagogischen Interessen eine dienstliche Bedeutung beizumessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0236 und vom , Zl. 95/12/0366). Gleiches gilt für das von der belangten Behörde angesprochene Interesse an einem qualitätsvollen Unterricht, welches nach den Ausführungen der belangten Behörde darin liege, dass der Unterricht grundsätzlich von Lehrern erteilt werde, die in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen auch eine entsprechende Lehrbefähigung aufweisen, bzw. die an regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen oder spezielle Ausbildungskurse absolviert haben. Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Zuweisung der Beschwerdeführerin zur LFS G deshalb eine Gefährdung der dienstlichen Interessen erblickte, weil sie in Bezug auf jene Unterrichtsgegenstände, in denen ein Mehrbedarf entstanden ist, entweder die entsprechende Lehrbefähigung nicht aufweist oder die angesprochenen Weiterbildungsmaßnahmen und Ausbildungskurse nicht absolviert hat.
Da somit für die nach Auflassung der LFS E notwendig gewordene Zuweisung der Beschwerdeführerin an eine andere Schule die LFS G wegen der damit verbundenen Gefährdung dienstlicher Interessen als mögliche Alternative nicht in Betracht kam und andere alternative Schulen weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden, verbleibt im Beschwerdefall kein Spielraum, der die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse oder auch des Dienstalters der Beschwerdeführerin ermöglichte.
Mangels Bestehens von Alternativen zur Zuweisung der Beschwerdeführerin an die LFS S war die belangte Behörde somit berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die beiden in § 19 Abs. 4 erster Satz LLDG 1985 genannten Kriterien Abstand zu nehmen, ohne dass ihr ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel in Bezug auf den von der belangten Behörde festgestellten Bedarf an zusätzlichen Lehrern an der LFS G in den betreffenden Unterrichtsgegenständen geltend macht, ist festzuhalten, dass ihr dieser Mehrbedarf vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben der belangten Behörde vom zur Kenntnis gebracht wurde und sie diesen Feststellungen insoweit nicht entgegengetreten ist. Zu weitergehenden Ermittlungen in Bezug auf diesen seitens der Landesschulinspektorin bekanntgegebenen Mehrbedarf an der LFS G war die belangte Behörde nicht verpflichtet.
Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist der Bund als Dienstgeber nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl Art. 51a Abs. 1 und Art. 126b Abs. 5 B-VG) auszurichten. Dem von organisatorischen Änderungen betroffenen Bediensteten steht jedoch kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/12/0092 und 0093, mwN), weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigt.
Die Beschwerdeführerin behauptet auch deshalb die Unzulässigkeit ihrer Versetzung, weil diese einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für sie bedeuten würde und zahlreiche andere geeignete Lehrer, bei welchen dies nicht der Fall sei, zur Verfügung stünden.
Die Unzulässigkeit einer Versetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LLDG 1985 setzt voraus, dass beide Tatbestandselemente kumulativ vorliegen, das heißt, die Frage, ob ein anderer Landeslehrer zur Verfügung steht, ist nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn erwiesen ist, dass die Versetzung für den betroffenen Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0014).
Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die Fahrtstrecke zur LFS S ca. 30 km betrage und sie im Fall ihrer Zuweisung zur LFS G an einigen Tagen der Woche gemeinsam mit ihrem Ehemann, der dort ebenfalls unterrichte, zum Unterricht fahren könne. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles iSd § 19 Abs. 4 zweiter Satz LLDG 1985 durch ihre Versetzung an die LFS S nicht konkret aufgezeigt, wozu sie aber im Hinblick auf die sie in diesem Zusammenhang treffenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, zumal besondere Umstände, die sie von dieser Pflicht enthoben hätten, im Beschwerdefall nicht erkennbar sind. Die zeitliche Belastung durch notwendige Fahrten von und zur Schule, der der Lehrer zugewiesen ist, stellt für sich allein keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Soweit sich ihr Vorbringen auf einen durch die Fahrtkosten allenfalls verursachten finanziellen Aufwand beziehen sollte, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt, in welcher Höhe ihr durch ihre Versetzung von ihr selbst - unter Berücksichtigung der reisegebührenrechtlichen Vorschriften (RGV) und der Regelungen über den Fahrtkostenzuschuss (vgl. § 20b GehG) -
zu tragende Mehrkosten entstünden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0062, mwN). Angesichts dessen war auf die Frage, ob ein anderer Landeslehrer zur Verfügung stand, nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am