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VwGH vom 19.12.2012, 2011/12/0143

VwGH vom 19.12.2012, 2011/12/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MS in W, vertreten durch Masser Partner Rechtsanwälte Dr. E. Klingsbigl, Dr. R. Lirsch, Mag. F. Masser, Mag. E. Wimmer in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PR-624078/11-A01, betreffend Gebührlichkeit von Bezügen und Bezugsanteilen sowie von Verzugszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Bezüge und Bezugsanteile für den Zeitraum vom bis betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (soweit sie das gesamte Zinsenbegehren betrifft) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Im Jahr 2004 geriet der Beschwerdeführer in Verdacht, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben. Aus diesem Anlass wurde er mit Beschluss der erstinstanzlichen Disziplinarkommission vom gemäß § 112 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (in der Folge: BDG 1979), vom Dienst suspendiert, womit als Rechtsfolge die Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel verbunden war. Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom hob die erstinstanzliche Disziplinarkommission mit Bescheid vom diese Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 wiederum auf.

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens unterbrochen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 (im Folgenden: StGB), zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Strafteil von 11 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Infolge des auf Grund dieser Verurteilung eingetretenen Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 StGB wurden die Bezüge des Beschwerdeführers mit eingestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde die Wiederaufnahme des gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Strafverfahrens verfügt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer schließlich von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z. 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (im Folgenden: StPO), freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom verfügte die erstinstanzliche Disziplinarbehörde die Aufhebung der Suspendierung.

In dem gegen den Beschwerdeführer weitergeführten Disziplinarverfahren erging am ein Bescheid der Disziplinarkommission, mit welchem der Beschwerdeführer teils schuldig-, teils freigesprochen wurde, wobei von der Verhängung einer Disziplinarstrafe Abstand genommen wurde.

Mit einem Antrag vom , welcher am modifiziert wurde, beantragte er die Nachzahlung ihm seines Erachtens vorenthaltener Bezugsbestandteile für den Zeitraum vom bis Juli 2009, jeweils zuzüglich Zinsen im Ausmaß von 8 % p.A. über dem am Tag nach dem Eintritt der jeweiligen Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.

Dieser Antrag beinhaltete insbesondere auch das Begehren auf Nachzahlung der ihm im Zeitraum zwischen seiner Verurteilung vom bis zu seinem Freispruch im wiederaufgenommenen Verfahren im Juli 2009 vorenthaltenen Bezüge.

Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom bis eine näher bestimmte Nachzahlung zustehe.

Demgegenüber wurde das Begehren des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen oder Bezugsteilen für die Zeit vom bis sowie hinsichtlich des gesamten Zinsbegehrens "mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen".

Die erstinstanzliche Dienstbehörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, aus § 6 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), ergebe sich, dass Nachzahlungen lediglich bei Aufhebung einer Kündigung oder einer Entlassung, nicht aber bei Wegfall eines die Rechtsfolge des Amtsverlustes nach § 27 StGB nach sich gezogen habenden Strafurteiles zu erfolgen hätten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes biete das Verwaltungsrecht keine Grundlage für die bescheidförmige Zuerkennung von Verzugszinsen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, die Bestimmung des § 6 Abs. 6 GehG sei (analog) auf den hier vorliegenden Fall des Wegfalles einer strafgerichtlichen Verurteilung, welche gemäß § 27 StGB die Rechtsfolge des Amtsverlustes nach sich gezogen habe, anzuwenden.

Mit dem in Erledigung dieser Berufung ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeit vom bis eine Nachzahlung von Bezugsanteilen in der Höhe von brutto EUR 1.940,43 und hinsichtlich der Zeit vom bis eine Nachzahlung von Bezugsanteilen in der Höhe von brutto EUR 3.599,01 gebühre.

Demgegenüber wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen und Bezugsanteilen hinsichtlich der Zeiträume vom 16. bis und vom bis mangels Beschwer sowie hinsichtlich des Zeitraumes bis und des gesamten Zinsenbegehrens "mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen".

Nach Schilderung des Verfahrensganges erwog die belangte Behörde in Ansehung des Zeitraumes zwischen und im Wesentlichen Folgendes:

"Zur Frage der Gebührlichkeit der Monatsbezüge für diesen Zeitraum hat die erstinstanzliche Dienstbehörde bereits zutreffend festgestellt, dass Ihr Dienstverhältnis gemäß § 20 BDG 1979 mit Ablauf durch Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB aufgelöst wurde und dass gemäß § 6 Abs. 2 GehG Ihr Anspruch auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem Sie aus dem Dienststand ausgeschieden sind, somit mit , geendet hat. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass im Falle des Wiederauflebens eines Beamtendienstverhältnisses nach Wegfall der Rechtsfolge des Amtsverlustes ein Anspruch auf Nachzahlung von Monatsbezügen und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses nicht auf § 6 Abs. 6 GehG gestützt werden kann.

§ 6 Abs. 6 GehG regelt nämlich erschöpfend jene Fälle, in denen bei nachträglichen Wegfall des Auflösungsgrundes die Monatsbezüge nachzuzahlen sind, und bestimmt dazu:

'Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat....'

Ihrem Einwand, dass sich die von Gesetzes wegen eingetretene Beseitigung des Amtsverlustes als Unterfall der Aufhebung einer Entlassung im Sinne des § 6 Abs. 6 GehG erweist, ist entgegen zu halten, dass dies schon nach dem Gesetzeswortlaut der maßgeblichen Bestimmung des § 20 BDG 1979 ausgeschlossen ist, da dort der unter Abs. 1 Z. 4 angeführte Amtsverlust nach § 27 StGB als eigenständiger Auflösungsgrund, neben der unter Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 angeführten Entlassung angeführt wird.

Eben so wenig kann die Berufungsbehörde Ihrer Argumentation folgen, dass in der gesetzgeberischen Unterlassung, besoldungsrechtliche Nachentrichtungsansprüche für den Fall der Aufhebung des Amtsverlustes zu regeln, eine planwidrige Gesetzeslücke zu sehen ist, die seitens der Behörde durch Analogieschluss geschlossen werden müsste. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Die Analogie ist zwar im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig. Eine Lücke ist nämlich dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0127). Das Bestehen einer Rechtslücke ist aber im Zweifel nicht anzunehmen (, VwSlg 12471 A/1987). Dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (, VwSlg 11787 A/1985). Zutreffend hat die erstinstanzliche Dienstbehörde hiezu ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Bereich des Pensionsgesetzes (§ 49 Abs. 1 PG 1965) hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für Angehörige und Hinterbliebene eines entlassenen Beamten ausdrücklich die gleichsetzende Regelung vorsieht, dass 'der Entlassung aus dem Dienststand der Amtsverlust gem. § 27 Abs. 1 StGB gleich zu halten ist, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.', während für die Frage allfälliger Bezugsnachzahlungen nach Wegfall der Rechtsfolge des Amtsverlustes bzw. nach der Aufhebung einer Entlassung keine positivrechtliche Gleichstellung vorgenommen wurde.

Somit steht für die Berufungsbehörde fest, dass für den Zeitraum Ihres Amtsverlustes von bis mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Nachzahlung von Monatsbezügen und Sonderzahlungen besteht.

Hinsichtlich Ihres Vorbringens, dass die von Ihnen geltend gemachte Nachzahlung der Bezüge bereits rechtswirksam von der Dienstbehörde anerkannt wurde, zu dessen Beweis Sie ein Mail von Frau X vom vorlegen, in welchem Ihnen lediglich mitgeteilt wird, dass die Frage der Nachzahlung Ihrer Bezüge seitens der obersten Dienstbehörde geprüft wird, wird klargestellt, dass über die Gebührlichkeit bezugsrechtlicher Ansprüche formell nur bescheidmäßig und materiell nur auf Grund der besoldungsrechtlichen Vorschriften abgesprochen werden kann, was mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid schließlich auch geschehen ist.

Zu den von Ihnen hinsichtlich aller angesprochenen Zeiträume geltend gemachten Verzugszinsen ist festzuhalten, dass, wie bereits von der erstinstanzlichen Dienstbehörde ausführlich dargelegt und mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des VwGH belegt, im Dienstrecht des Bundes keine materielle Rechtsvorschrift vorliegt, die einen derartigen Rechtsanspruch einräumt.

Dem Vorwurf der Missachtung von Parteienvorbringen und Beweisanträgen ist entgegenzuhalten, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde sehr wohl Feststellungen zum Bestand des öffentlichen Dienstverhältnisses und darauf basierend über die bezugsrechtlicher Ansprüche getroffen hat.

Da jedoch - wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat - der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin liegt, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (VwGH Zl 96/12/0381 vom 25, Februar 1998), konnten aus den Unterlagen Ihres Beweisanbots vom keine rechtlichen Ansprüche in diesem Verfahren abgeleitet werden. Aus diesen Grund konnte von einer rechtlichen Würdigung der vorgelegten Einkommensbescheide für die Jahre 2006 und 2009 sowie des Rückforderungsschreiben des Arbeitsmarktservices abgesehen werden und kann in der Abstandnahme von der beantragten Beschaffung des Aktes des AMS Wien keine Verletzung der Verfahrensvorschriften gesehen werden. ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erklärt den angefochtenen Bescheid nur insoweit anzufechten, als er die Nachzahlung von Bezügen und Bezugsanteilen für den Zeitraum vom bis , sowie das gesamte Zinsenbegehren betrifft.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Zu erwähnen ist weiters, dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid auch eine Parallelbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhob, deren Behandlung von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom , B 989/11-7, abgelehnt wurde.

In der Begründung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes heißt es:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005) offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), sowie zur Zulässigkeit des Ausgehens von einer Durchschnittsbetrachtung und der Inkaufnahme von Härtefällen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nicht unsachlich, wenn der für das Dienstrecht der Beamten zuständige Gesetzgeber eine Nachzahlung der Bezüge bei der Aufhebung eines den Amtsverlust gemäß § 27 Strafgesetzbuch idF BGBl. I Nr. 130/2001 bewirkenden Urteils eines Strafgerichts nicht vorsieht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 130/2003 wird das Dienstverhältnis u.a. durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, durch Entlassung und durch Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB aufgelöst.

§ 27 Abs. 1 StGB idF BGBl. I Nr. 130/2001 lautet:

"Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

§ 27. (1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der

Verlust des Amtes verbunden, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe

sechs Monate übersteigt oder

3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des

Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist."

§ 358 Abs. 1 StPO in seiner am in Kraft getretenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007 lautet:

"§ 358. (1) Das frühere Urteil wird in den Fällen der §§ 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme insoweit für aufgehoben erklärt, als es die Straftat betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Urteil ausgesprochenen Verurteilung bleiben bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht. Der Vollzug der Strafe ist unverzüglich einzustellen und über die Haft des Beschuldigten nach den im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden."

Vor dieser Novellierung stand § 358 StPO in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 631/1975 in Geltung und lautete:

"§ 358. Durch den Beschluß, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben."

Die Textierung dieser Bestimmung entspricht jener des § 358 StPO in der Stammfassung RGBl. Nr. 119/1873.

In den Materialien zur Novellierung des § 358 StPO durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 (RV 231 BlgNR XXIII. GP, 20) heißt es:

"Zu Z 122, 123 und 125 (§§ 358, 359 und 362 StPO):

§ 358 soll das Verfahren nach einer Bewilligung eines Antrags

auf Wiederaufnahme regeln. Dem ursprünglichen Text des § 358 StPO wird im neuen Abs. 1 der thematisch passende bisherige

§ 361 StPO aF Abs. 2 vorangestellt. Es bleiben auch weiterhin die gesetzlichen Folgen einer im früheren Urteil ausgesprochenen Verurteilung bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht. Der Vollzug einer allenfalls ausgesprochenen Strafe ist jedoch unverzüglich einzustellen und über die Haft nach dem 9. Hauptstück ('Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft') zu entscheiden, mit anderen Worten sind die Voraussetzungen der Verhängung und in weiterer Folge der Fortsetzung der Untersuchungshaft zu prüfen."

§ 112 Abs. 4 BDG 1979 in der während der Suspendierung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 lautete:

"§ 112. ...

...

(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist."

Gemäß § 6 Abs. 2 GehG endet der Anspruch auf den Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 wurde dem § 6 GehG ein Abs. 6 angefügt, welcher wie folgt lautet:

"(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben."

In den Materialien zur Schaffung des § 6 Abs. 6 GehG (RV 296 BlgNR XXIII. GP, 6) heißt es:

"Zu § 6 Abs. 6 GehG:

Wird ein Kündigungsbescheid oder eine Entlassung von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts behoben, sind die Bezüge für die gesamte Dauer nachzuzahlen, selbst wenn der betroffene Beamte während dieser Zeit andere Einkünfte (z.B. aus anderer Erwerbstätigkeit) hatte.

Für Vertragsbedienstete findet sich schon bisher in § 17 Abs. 3 VBG eine entsprechende Anrechungsbestimmung. Mit der gegenständlichen Bestimmung im GehG sollen einerseits eine Ungleichbehandlung zwischen Vertragsbediensteten und Beamten beseitigt und andererseits ungerechtfertigte Bereicherungen im Verhältnis zu jenen Beamten, die sich die ganze Zeit im Dienst befinden, ausgeschlossen werden."

§ 13 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

"Bezüge bei Suspendierung

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus

diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe

oder die Entlassung verhängt wird oder

3. er während des strafgerichtlichen oder des

Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Verpflichtung zur Nachzahlung der Bezüge ergebe sich im vorliegenden Fall schon "aus den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen", zumal hier ein einmal eingetretener Amtsverlust gemäß § 27 StGB "von Gesetzes wegen rückwirkend beseitigt" worden sei. Eine dem § 6 Abs. 6 GehG vergleichbare Bestimmung sei für die Gebührlichkeit der Nachzahlung gar nicht erforderlich. Hilfsweise macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Fall des Amtsverlustes nach § 27 Abs. 1 StGB einer "Entlassung" im Verständnis des § 6 Abs. 6 GehG gleichzuhalten sei.

Schon mit dem oben erstgenannten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er Bezüge und Bezugsanteile für den Zeitraum vom bis betrifft, auf:

Wie die oben wiedergegebenen Materialien zur Einfügung des § 6 Abs. 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 unzweifelhaft zeigen, erfolgte die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung nicht etwa, um erstmals (zuvor nicht bestandene) Ansprüche auf Nachzahlung von Monatsbezügen im Falle einer ex tunc wirkenden Aufhebung eines Kündigungs- oder Entlassungsbescheides durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts überhaupt erst zu schaffen; vielmehr gehen die Gesetzesmaterialien davon aus, dass schon auf Grund der Rechtslage vor Einfügung dieses Absatzes ein entsprechender Nachzahlungsanspruch des Beamten bestand, und zwar selbst dann, wenn er während dieser Zeit andere Einkünfte (z.B. aus anderer Erwerbstätigkeit) hatte. Die Novelle sollte lediglich bewirken, dass diese Ansprüche - entsprechend § 17 Abs. 3 VBG - zur Vermeidung "ungerechtfertigter Bereicherungen" durch eine Anrechnungsbestimmung reduziert werden sollten.

Vor diesem Hintergrund ist für die Frage der Gebührlichkeit von Bezügen dem Grunde nach im hier strittigen Zeitraum ohne Belang, ob die Rechtsfolge gemäß § 27 StGB einer "Entlassung" im Verständnis des § 6 Abs. 6 GehG gleichzuhalten ist oder nicht. Die auf diese Norm, im Zusammenhalt mit § 20 BDG 1979 bzw. auf § 49 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (in seinen Fassungen seit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995; vgl. zur Rechtslage vor dieser Novellierung im Übrigen aber auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0250), gestützte Argumentation vermag daher den angefochtenen Bescheid keinesfalls zu tragen.

Maßgeblich ist hier vielmehr die Frage, ob als Folge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. des am erfolgten Freispruches des Beschwerdeführers von der wider ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage davon auszugehen ist, dass die mit der ursprünglichen Verurteilung verbundene Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 StGB rückwirkend oder bloß ex nunc mit Rechtskraft des freisprechenden Urteiles als weggefallen anzusehen ist. Im erstgenannten Falle stünde § 6 Abs. 2 GehG nämlich der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Bezüge für Zeiträume ab Februar 2006 nicht (mehr) entgegen.

Während für den Bereich zivilgerichtlicher Urteile (vgl. hiezu RS 0076464) bzw. für verwaltungsrechtliche Bescheide außerhalb des Anwendungsbereiches des § 14 DVG (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1186) allgemein gilt, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme zu einer rückwirkenden Beseitigung der Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkungen führt, ordnet § 358 Abs. 1 zweiter Satz StPO idF BGBl. I Nr. 93/2007 an, dass die gesetzlichen Folgen der im ersten Urteil ausgesprochenen Verurteilung bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht bleiben. Damit hat die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens am jedenfalls noch nicht zu einem Wegfall der Rechtsfolge des Amtsverlustes geführt.

Keine ausdrückliche Aussage enthält § 358 Abs. 1 zweiter Satz StPO aber zur Frage, ob im Falle einer Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren, welche nicht die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 StGB nach sich zieht, hier also durch den am erfolgten Freispruch, die Rechtsfolge des Amtsverlustes rückwirkend oder bloß ex nunc wegfällt.

Aus den wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des § 358 StPO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007 ist zu entnehmen, dass durch die damit erfolgte Neuformulierung der Bestimmung keine inhaltliche Änderung des zweiten Satzes des § 358 StPO idF BGBl. Nr. 631/1975 (bzw. des entsprechenden Satzes in der Stammfassung des § 358 StPO) erfolgen sollte.

Zu § 358 StPO a.F. vertrat der Oberste Gerichtshof in ArbSlg 6332 aber die Auffassung, dass die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit einer späteren Verfahrenseinstellung zu einem rückwirkenden Wegfall einer mit dem ursprünglichen Strafurteil verbundenen Rechtsfolge der Entlassung geführt habe, was zur Folge habe, dass nunmehr so vorzugehen sei, als ob der Betroffene nie verurteilt worden wäre.

Da aus den Materialien keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 die Rechtswirkungen der Bewilligung einer Wiederaufnahme im Falle einer folgenden vom Ersturteil abweichenden Entscheidung anders regeln wollte als dies vor der Novellierung des § 358 StPO der Fall war, geht der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall davon aus, dass der Freispruch vom einen rückwirkenden Wegfall der Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 StGB auch für den Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom und jener des freisprechenden Urteiles bewirkt hat.

In diesem Sinne sind wohl auch die schon auf die hier maßgebliche Rechtslage bezogenen Ausführungen bei Fabrizy , StPO10 (2008), RZ 2 zu § 358, zu verstehen, wonach die Rechtsfolgen von Gesetzes wegen bis zur neuerlichen Verfahrensbeendigung "in Schwebe" bleiben, welche Anordnung bezwecke, dass nicht Rechtsfolgen, die auch nach der zu erwartenden neuen Entscheidung eintreten müssen, bloß vorübergehend außer Wirksamkeit gesetzt würden.

Diese Auslegung ist auch deshalb zu präferieren, weil dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zuzusinnen ist, dass er (für den Verurteilten oft auch gravierend nachteilige) Rechtsfolgen für vergangene Zeiträume aufrechterhalten wollte, obwohl sich als Ergebnis des Ausganges des wiederaufgenommenen Strafverfahrens herausgestellt hat, dass diese Rechtsfolgen im Ergebnis niemals hätten eintreten sollen.

Da nach dem Vorgesagten als Folge des Freispruches vom die Rechtsfolge des § 27 StGB auch für vergangene Zeiträume rückwirkend beseitigt wurde, stand § 6 Abs. 2 GehG der Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers für den hier strittigen Zeitraum nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht auf § 6 Abs. 6 GehG als Grundlage für die von ihm geltend gemachten Bezugsansprüche angewiesen.

§ 13 GehG kann der Gebührlichkeit dieser Bezüge gleichermaßen nicht entgegenstehen, zumal die mit der Suspendierung verbundene Bezugskürzung schon auf Grund des Beschlusses der Disziplinarkommission vom mit Wirkung vom aufgehoben wurde.

Im Hinblick auf die Gebührlichkeit von Bezügen und Bezugsbestandteilen während des hier strittigen Zeitraumes, welcher nunmehr auch rückwirkend als solcher des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu gelten hat, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung seines Antrages als rechtswidrig. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass für den strittigen Zeitraum Bezüge in einer bestimmten Höhe gebühren.

Auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf Bezüge und Bezugsbestandteile im hier strittigen Zeitraum bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Demgegenüber erweist sich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, soweit er Verzugszinsen betrifft, aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0155, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als zutreffend. Die Berufung des Beschwerdeführers auf § 49a ASGG sowie auf § 94 Abs. 8 der Wiener Dienstordnung 1994 idF LGBl. Nr. 2/2010, versagen, da diese Rechtsnormen auf das hier vorliegende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund keine Anwendung finden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, soweit sie sich auf die Entscheidung der belangten Behörde über die geltend gemachten Verzugszinsen bezieht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen:

In Ansehung der geltend gemachten Bezüge und Bezugsbestandteile wurde dem Standpunkt des Beschwerdeführers ohnedies Rechnung getragen. Bei der Frage der Zulässigkeit eines Abspruches über begehrte Verzugszinsen im Zuge eines dienstrechtlichen Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine einfache durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellte Rechtsfrage. Der EGMR sieht den Entfall der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, , Nr. 73053/01;

Bösch gegen Österreich, , Nr. 17912/05;

Hofbauer gegen Österreich 2, , Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Wien, am