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VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0140

VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der IW in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/76-2011, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0045, verwiesen.

Demnach stand die Beschwerdeführerin bis als Landeslehrerin in einem (ersten) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

In diesem Zusammenhang beantragte sie am für das Schuljahr 2002/2003 einen Urlaub gegen Entfall der Bezüge, da sie beabsichtige, in das Burgenland zu ziehen und sich bis jetzt noch kein Partner für den Diensttausch gefunden habe.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ein Karenzurlaub für die Dauer vom bis bewilligt.

Mit einer weiteren Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Karenzurlaub für die Dauer eines weiteren Jahres, wobei sie die gleichen Gründe ins Treffen führte wie für den vorangegangenen Karenzurlaub.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom wurde der der Beschwerdeführerin bereits gewährte Karenzurlaub gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 vom bis verlängert.

Infolge eines Diensttausches wurde mit Dekret des Landesschulrates für Burgenland vom mit Wirksamkeit vom ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Landeslehrerin zum Land Burgenland begründet.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde aus diesem Anlass der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil es die Burgenländische Landesregierung verkannt habe, dass § 64a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), einen "Überstellungsverlust" lediglich mit Wirkung für die besoldungsrechtliche Stellung des Landeslehrers, nicht aber mit Auswirkungen auf den Vorrückungsstichtag vorsehe.

Im zweiten Rechtsgang des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens setzte die Burgenländische Landesregierung sodann den als Vorrückungsstichtag fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Auf Grund eines neuerlichen Diensttausches schied die Beschwerdeführerin mit Ablauf des aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland aus, welches durch ein neuerliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Landeslehrerin zum Land Niederösterreich mit Wirkung vom ersetzt wurde.

Aus diesem Anlass setzte der Landesschulrat für Niederösterreich mit Bescheid vom als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin den fest. Er sprach aus, dass ihr unter Berücksichtigung des § 64a Abs. 1 GehG ab die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am zustehe.

Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde folgende, zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin und dem Tag ihrer Ernennung, dem , liegende Zeiten berücksichtigt hat:

Tabelle nicht darstellbar

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie sich darauf berief, dass der Landesschulrat für Burgenland ihren Vorrückungsstichtag mit festgesetzt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 113 Abs. 10 bis 11a GehG aus, im Hinblick auf das am Tag der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes bestandene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum Land Burgenland und in Ermangelung eines Antrages nach § 113 Abs. 10 GehG sei Abs. 11 leg. cit. anzuwenden.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

"In der im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltenen Tabelle sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen Ihrem 18. Geburtstag, dem , und dem Tag der Ernennung, dem , angeführt. Diese Zeiten wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Anrechnung gemäß § 12 GehG berücksichtigt.

Nach § 12 Abs. 4 Z. 2 GehG ist die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, bei der Voransetzung gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen.

In der Zeit vom bis befanden Sie sich in einem Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984. Gemäß § 58a Abs. 1 LDG 1984 ist diese Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen und war daher diese Zeit gemäß § 12 Abs. 4 Z. 2 GehG auch bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 1 GehG dem Tag der Anstellung nicht voranzusetzen. Wenn die Hälfte dieser Zeit anlässlich einer Berechnung des Vorrückungsstichtages durch den früheren Dienstgeber berücksichtigt worden ist, so ist dies nicht präjudiziell für eine gesetzlich geforderte neuerliche Berechnung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Aufnahme in ein neues Dienstverhältnis.

Zu Ihrem Vorbringen, dass das von Ihnen ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2005/12/0045, nicht berücksichtigt worden sei, wird bemerkt, dass die in diesem Erkenntnis gerügte Vorgangsweise, einen zweijährigen Überstellungsverlust gemäß § 64a GehG bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages in Abzug zu bringen, im bekämpften Bescheid nicht erfolgte.

Der im bekämpften Bescheid dargestellte und gemäß § 12 Abs. 7 GehG vorgenommene Abzug ('Überstellungsverlust') von zwei Jahren von den berücksichtigten Zeiten ergibt sich aus folgendem Grund:

Nach § 12 Abs. 7 GehG sind die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 und 3a GehG berücksichtigten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Z. 1 GehG treffen hier wie folgt zu:

1. Das gegenwärtige Dienstverhältnis hat in

einer der Verwendungsgruppen L 2a (hier: L2a2) begonnen.

2. Die (vom Überstellungsverlust betroffenen)

angerechneten Zeiten (zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und der erfolgreichen Absolvierung der Pädagogischen Akademie mit ) liegen vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses.

Gemäß § 12 a Abs. 4 GehG ist im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe L2a für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nur die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

Wie in der im bekämpften Bescheid enthaltenen Tabelle dargestellt ist, wurden die Zeiten bis zur Erfüllung des Ernennungserfordernisses nur in dem Ausmaß dem Tag der Ernennung vorangestellt als sie zwei Jahre überschreiten. Zwei Jahre wurden somit von den berücksichtigten Zeiten in Abzug gebracht und stellen den 'Überstellungsverlust' dar.

Als Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG ergibt sich daher nach Abzug der Zeiten im Ausmaß von 26 Jahren, acht Monaten und 28,5 Tagen vom Tag der Ernennung, dem , der .

Aus dem festgestellten Vorrückungsstichtag leitet sich die besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe und Vorrückungstermin) in der Verwendungsgruppe L2a2 ab. Bei der Feststellung der Gehaltsstufe ist folgender § 64a Abs. 1 GehG zu berücksichtigen:

...

Sie verfügen über eine Lehramtsprüfung für Volksschulen nach viersemestriger Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie. Es ist daher bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe L2a2 gemäß § 64a GehG ein Überstellungsverlust von zwei Jahren zu berücksichtigen.

Es ergeben sich somit unter Beachtung des § 8 Abs. 1 und 2 GehG (Vorrückung) ab Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am ."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 113 Abs. 10 bis 11a GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. ...

...

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum

Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres

Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer

Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,

..."

§ 12 Abs. 1 GehG in der am in Kraft

gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002

lautete:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:


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1.
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.
sonstige Zeiten,
a)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte."
§ 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a, Z. 6, Z. 7, Abs. 4 Z. 2, Abs. 6 Z. 1 und Abs. 7 GehG in der im Zeitpunkt der Begründung des aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Land Niederösterreich in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 lautete:
"Vorrückungsstichtag

§ 12. ...

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

...

...

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,

A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,

K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
an einer höheren Schule oder
b)
- solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7.
die Zeit
a)
eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie
oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b)
eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
c)
eines abgeschlossenen Studiums an einer
Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
...

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

...

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen

Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

...

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen."

§ 12a GehG in der im Zeitpunkt der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Land Niederösterreich in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lautete (auszugsweise):

"Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis

P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,

M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;


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2.
Verwendungsgruppen L 2a;
3.
Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Tabelle nicht darstellbar

§ 58a LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 87/2001, wie er im Zeitraum zwischen und in Kraft stand, lautete:

"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in

den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten

zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für

die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer

Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen."

Demgegenüber stand § 58a Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 im Zeitraum zwischen 1. Jänner und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 in Kraft und lautete:

"2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine

dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer

Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen

von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre."

§ 10 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002, wie er zwischen und in Kraft stand, lautete:

"§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

...

3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht

gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

...

(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

1. Karenzurlaub, der zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes oder

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des

Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und

(oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden

Kindes gewährt worden ist,

2. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß

...

c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

..."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass § 58a LDG 1984 zwar als Grundregel vorsehe, dass die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei; freilich gebe es "mehrere Ausnahmen von dieser Grundregel", mit welchen sich die Bescheidbegründung jedoch nicht auseinander setze. Auch sei der Beschwerdeführerin zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt worden. Bei Vermeidung dieser Mängel hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen können, dass die Karenzurlaubszeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht außer Betracht bleiben dürfe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst ist schon dem erstinstanzlichen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich zu entnehmen, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin vom bis gemäß § 12 Abs. 4 Z. 2 GehG unberücksichtigt geblieben ist. Es wäre der Beschwerdeführerin daher bereits im Berufungsverfahren frei gestanden, ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass in Ansehung des ihr gewährten Karenzurlaubes Ausnahmen von der Grundregel des § 58a LDG 1984 zum Tragen kommen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, unterlässt es die Beschwerdeführerin doch in ihrer Beschwerde, das Vorliegen einer Ausnahme von der Grundregel des § 58a LDG 1984 konkret darzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die aus dem Akteninhalt ersichtliche Begründung ihrer Anträge auf Karenzurlaub zu verweisen.

Schließlich hätte es - selbst wenn Gründe gemäß § 58a Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 vorgelegen wären - für die Berücksichtigung dieser Gründe gemäß § 58a Abs. 3 LDG 1984 eines Antrages und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides bedurft (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0057, und vom , Zl. 2001/12/0240). Auch die Erlassung eines solchen Bescheides wird nicht behauptet.

Abgesehen davon, dass auch keine Gründe nach § 10 Abs. 4 GehG ins Treffen geführt wurden, hätte eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls auch einen Wiederantritt des Dienstes durch die Beschwerdeführerin in ihrem ersten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrerin zum Land Niederösterreich vorausgesetzt. Ein solcher Wiederantritt des Dienstes ist jedoch nicht erfolgt, schied die Beschwerdeführerin doch aus ihrem ersten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor Ablauf des ihr gewährten Karenzurlaubes aus.

Insoweit die Beschwerde rügt, der "Vordienstzeitabzug im Sinne eines Überstellungsverlustes" könne in seiner Richtigkeit nicht nachvollzogen werden, weil nicht erkennbar sei, auf welche Zeiten sich dieser Abzug beziehe, genügt es gleichfalls, sie auf die oben wiedergegebene, schon im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Tabelle zu verweisen, aus welcher klar hervorgeht, welche Zeiten im Hinblick auf den Überstellungsverlust bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden. Auch insofern liegt die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verwaltungsbehörden nicht vor.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist die Beschwerdeführerin schließlich auf den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, mit welchem ihr Vorrückungsstichtag mit festgesetzt wurde, und meint, eine Verschlechterung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid verstoße gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Durch die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde das bis dahin in Art. 21 Abs. 1 B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/12/0011, mit weiteren Hinweisen).

Ein solcher von Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verpönter Fall liegt hier nicht vor.

Zur Verpflichtung der "neuen" Dienstbehörde zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages im Falle eines Diensttausches und zum Fehlen einer Bindungswirkung an bescheidmäßige Festlegungen des früheren Dienstgebers genügt es im Übrigen, auf das den ersten Diensttausch der Beschwerdeführerin betreffende, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0045, zu verweisen (vgl. II.3. der Begründung dieses Erkenntnisses).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am