VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0255
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. G S in H, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-SV 52-9/1-2009, betreffend Öffentlicherklärung eines Weges nach dem Kärntner Straßengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2005/05/0030, und Zl. 2005/05/0241, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/05/0315, 0316, verwiesen werden.
Daraus lässt sich folgender Sachverhalt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der sogenannten "Windischen Halt".
Es geht in den vorliegenden Fällen um die Öffentlicherklärung von Wegen bzw. Wegteilen nach dem Kärntner Straßengesetz im Bereich der Gemeinde H. Wie dies in dem hg. Beschluss vom , Zl. 2005/05/0030, näher dargelegt wurde, führt im Bereich dieser Gemeinde von der Görschitztaler Bundesstraße der sogenannte "Rüstnerweg" bis zum nunmehr verfallenen Bauernhof "Rüstner". Daran schließt die Ende der 50er Jahre anstelle eines alten Weges errichtete "Hörbacher Straße" an, die vom "Rüstner" in die "Laudin" (auch "Ladin") und weiter bis in die Alm führt. Im Anfangsbereich der Verbindung "Rüstner-Laudin" befindet sich der alte Zubringerweg zur "Windischen Halt". Die Grundstücke, über die die letztgenannte Verbindung führt, gehören den Eigentümern des Gutes Hörbach.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die "Kategorisierung" der Verlängerung des sogenannten "Rüstnerweges" vom "Rüstner in die Laudin und in die Alm".
Mit weiterem Schriftsatz vom machte der Beschwerdeführer geltend, dass der öffentliche Einschichtenweg "Rüstnerweg" nicht bei der Einfahrt zum Gehöft "Rüstner", sondern ca. 150 m oberhalb dieser Einfahrt ende. Er beantragte zusammenfassend hinsichtlich dieses ca. 150 m langen Wegstückes der neu errichteten Trasse der Hörbacher Straße von der Einfahrt zum Gehöft Rüstner bis zu der näher bezeichneten Kreuzung mit dem alten öffentlichen "Rechtsweg" die Feststellung der Öffentlichkeit nach § 58 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 1991 (im Folgenden: K-StrG).
Mit dem weiteren Schriftsatz vom bezog sich der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom (Wegverbindung "Rüstner-Laudin") und auf neue Dokumente über den langjährigen Gemeingebrauch dieser Wegverbindung und beantragte (neuerlich) die Feststellung der Öffentlichkeit der Wegverbindung "Rüstner - Laudin samt den bäuerlichen Zubringerwegen" nach § 58 K-StrG.
In dem weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom vertrat der Beschwerdeführer insbesondere die Ansicht, die Öffentlichkeit des alten "Rechtsweges Rüstner - Laudin samt bäuerlichen Zubringerwegen" sei bereits 1955, die der neuen Trasse sei im Jahr 1957 rechtskräftig festgestellt worden. Die Öffentlicherklärung dieser Wegverbindung sei von ihm bereits 1990 beantragt worden.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde H vom wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit eines rund 150 m langen Teiles des "Rüstnerweges" (Antrag vom ) bzw. des "Rüstner - Laudin"-Weges (Anträge vom und vom ) abgewiesen.
Die dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurden mit Berufungsbescheiden des Gemeindevorstandes jeweils vom als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde hätten die Gemeindebehörden die Voraussetzungen für die Qualifikation einer öffentlichen Straße auf Grund stillschweigender Widmung gehörig prüfen müssen. Im Übrigen sei die Parteistellung des Beschwerdeführers zweifelhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobenen Beschwerden mit dem angeführten Beschluss vom zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der in Frage stehenden Straße bzw. des in Frage stehenden Straßenteiles sei, komme ihm keine Parteistellung in einem Verfahren auf Feststellung der Öffentlichkeit gemäß § 58 Abs. 1 K-StrG zu.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde H hob mit Bescheid vom die Bescheide des Bürgermeisters vom auf.
Die Gemeinde H führte in der Folge die Verfahren betreffend den "Rüstner - Ladin"-Weg einerseits und den "Rüstnerweg" bzw. dessen "oberes Ende (150 m oberhalb des Gehöftes)" getrennt weiter.
In dem den "Rüstnerweg" betreffenden Verfahren wurde im fortgesetzten Verfahren nach einem weiteren Rechtsgang letztlich mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde H vom (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom ) die Öffentlichkeit des "Rüstnerweges" (im Hinblick auf die Anträge des Beschwerdeführers vom und ) auf einer Länge von 3,2 km festgestellt und gemäß § 10 K-StrG die an das festgestellte öffentliche Weggrundstück anschließende private Wegstraße des Hörbacher Weges bis zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 93 gemäß dem Gutachten von Dipl. Ing. B vom in einer Länge von ca. 100 m als Zubringerweg zu diesem öffentlichen Weg festgestellt.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom (der Gegenstand des angeführten Vorerkenntnisses Zl. 2005/05/0030 war) Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.
Sie vertrat die Ansicht, dass der "Rüstnerweg" in der (Neu)Trassierung, in der er sich bis heute darstelle, mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde S, als Rechtsvorgängerin der Gemeinde H vom , mit dem Bescheid vom und der Kundmachung vom , jeweils der Gemeinde S, auf dem Forstaufschließungsweg vom (zwischenzeitlich verfallenen) Bauernhaus (Gehöft) "Rüstner" bis zur Görschitztaler Bundesstraße für öffentlich erklärt worden sei. Die Länge des für öffentlich erklärten Verbindungsweges sei aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehbar. Dies sei in dem Verfahren aber nicht von maßgeblicher Bedeutung, in dem vielmehr relevant sei, dass es im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtslage nicht möglich sei, einen bereits gewidmeten öffentlichen Verbindungsweg nochmals für öffentlich zu erklären. Schon aus diesem Grund sei der Berufungsbescheid vom aufzuheben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angeführten Beschluss Zl. 2005/05/0030, soweit der bekämpfte Bescheid den "Rüstnerweg" betraf, zurück, da dem Beschwerdeführer in dem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit des "Rüstnerweges" gemäß § 58 K-StrG keine Parteistellung zukomme, weil er kein Grundeigentümer im Bereich dieses Weges sei.
Insoweit der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid auch die an den "Rüstnerweg" anschließende private Wegtrasse des "Hörbacher Weges" bis zum Grundstück Nr. 93 in einer Länge von ca. 100 m betraf, die einen Zubringerweg zu diesem öffentlichen Weg "Rüstnerweg" darstellt, führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss Zl. 2005/05/0030 aus, dass dem Beschwerdeführer in Änderung der Sachlage im Vergleich zum ersten Rechtsgang (vgl. den hg. Beschluss Zl. 2005/05/0241, in dem die Vermessungsurkunde vom des Vermessungssachverständigen Dipl. Ing. M. B. erwähnt wird, nach der der bezogene Weg Rüstner-Laudin in einem Teilstück über das Grundstück des Beschwerdeführers führe) in Bezug auf das Weggrundstück "Rüstner-Laudin" Parteistellung zukomme. Da der Bescheid der belangten Behörde vom , der Gegenstand des hg. Beschlusses Zl. 2005/05/0030, war, keine bindende Begründung für die Aufhebung des Berufungsbescheides in Bezug auf das Weggrundstück "Rüstner-Laudin" enthielt, wurde die Beschwerde auch diesbezüglich und somit zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen.
In dem getrennt geführten weiteren Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Öffentlichkeit des Weges Rüstner-Laudin wurde dieser Antrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom abgewiesen.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid (gleichfalls) vom (der Gegenstand des angeführten Beschlusses Zl. 2005/05/0241 war) der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde H zurück.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass ein Teilstück des vom Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit betroffenen Straßenzuges über das Grundstück des Beschwerdeführers führe und daher seine Parteistellung in diesem Verfahren außer Streit stehe. Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG angeführten Straßen entscheide der Bürgermeister. Dieser habe im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit zur Feststellung einer solchen Öffentlichkeit im Sinne der angeführten Bestimmung nicht entsprechend wahr genommen und die Öffentlichkeit oder auch Nichtöffentlichkeit der Straße nicht ordnungsgemäß festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Ansicht, dem Beschwerdeführer komme in Bezug auf das Weggrundstück Rüstner-Laudin Parteistellung zu und sprach aus, dass tragender Aufhebungsgrund des bekämpften Bescheides allein das Fehlen der erforderlichen Feststellungen zur Begründung der Frage sei, ob das vom Beschwerdeführer genannte Straßenstück im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 1991 stillschweigend als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Durch das Fehlen von (weiteren) Begründungselementen, auf die sich der Beschwerdeführer bezogen habe, in einem dem letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid könne der Beschwerdeführer in Rechten nicht verletzt sein.
Der Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde auf der Grundlage des (später aufgehobenen) Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde H vom im August 2004 den (nach seinem Vorbringen) seit jeher bestehenden Zubringerweg Windische Halt bei Straßen-km 3,3 (auf Eigengrund der Windischen Halt) wieder in den öffentlich erklärten Rüstnerweg eingebunden. Dies ist der Ausgangspunkt des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom (wie er es selbst in der Beschwerde formuliert) den 1999 betreffend den "Rüstnerweg" gestellten Antrag abgeändert und eine straßenbehördliche Genehmigung der im Jahre 2004 hergestellten Einmündung des Zubringerweges Windische Halt bei Straßen-km 3,3 in den öffentlich erklärten Rüstnerweg bzw. in eventu eine Entscheidung der Behörde beantragt, dass die für die Straßenherstellung bei Straßen-km 3,3 in Anspruch genommene Grundfläche der "Windischen Halt" (im Ausmaß von 82 m2) dazugehöriger Teil des öffentlich erklärten Rüstnerweges sei. Nach diesem Antrag sei die Wegstrecke "Rüstner-Laudin" auch bereits mit Beschluss des Gemeinderates vom für öffentlich erklärt worden.
Der Bürgermeister der Gemeinde H wies im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom die Anträge des Beschwerdeführers vom , sowie vom mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass der Zubringerweg nicht in die öffentlich erklärte Straße "Rüstner-Weg" einmünde und der bestehende Weg "Rüstner-Laudin" nicht öffentlich sei. Es bestehe daher nicht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit an diesem Wegstück festzustellen. Da der Beschwerdeführer an dem bereits von der ehemaligen Gemeinde S als öffentlich festgestellten Rüstner-Weg nicht Eigentümer eines von der Öffentlicherklärung erfassten Straßenteiles sei, komme ihm in einem Verfahren gemäß dem K-StrG keine Parteistellung zu (Hinweis auf den angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2005/05/0030). Die Anträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde H wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde H.
Sie führte dazu insbesondere aus, dass mit den Bescheiden der Gemeindebehörden über die Anträge vom , vom und vom abgesprochen worden sei. Mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer ergänzend, geteilt in einen Primär- und einen Eventualantrag, dem Sinne nach die straßenbehördliche Genehmigung der im Jahre 2004 hergestellten Einmündung des Zubringerweges Windische Halt bei Straßen-km 3,3 in den öffentlich erklärten Rüstnerweg bzw. eine Entscheidung der Behörde zur Feststellung der Öffentlichkeit der Wegstrecke "Rüstner-Laudin" in der Form, dass die für die Straßenherstellung bei Straßen-km 3,3 in Anspruch genommene Grundfläche der "Windischen Halt" (Ausmaß 82 m2) dazugehörender Teil einer öffentlichen Straße sei, beantragt.
Eine Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens sei als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren. Der Antrag vom ändere die ursprünglich gestellten Anträge vom und vom in wesentlichen Punkten ab. Nach den Verwaltungsvorschriften sei im Falle der Änderung des Anbringens im Umfang und auf der Grundlage des abgeänderten Begehrens die behördliche Erledigung zu erlassen. Die Gemeindebehörden hätten im vorliegenden Fall daher ausschließlich über den Antrag vom zu entscheiden gehabt.
Im vorliegenden straßenrechtlichen Verfahren seien sowohl der Antrag vom (mit Bescheid des Bürgermeisters vom ) also auch die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden (Anm: die Berufung ist - wie dargestellt - abgewiesen worden). Mängel des Antrages bzw. der Berufung seien in dem Verfahren nicht festgestellt worden, weshalb Gründe für eine Zurückweisung nicht vorlägen.
Dadurch dass die Gemeindebehörden im vorliegenden Fall ihre Zuständigkeit nicht entsprechend wahrgenommen hätten und nicht selbst in der Sache über den Antrag vom entschieden hätten, sei der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden (ergänzt wird zur Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eingangs unter Pkt. 2 grundsätzlich angemerkt wurde, dass in der Angelegenheit das K-StrG aus dem Jahre 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden sei).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde unter Punkt 2. bindend festgehalten, dass grundsätzlich in der vorliegenden Angelegenheit vom K-StrG 1991 in der geltenden Fassung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Einbindung des Zubringerweges eine ex-lege-Verpflichtung der Straßenverwaltung auf Grundlage des "Bescheides" vom in Verbindung mit § 10 K-StrG 1955 darstelle und die Straßenbehörde hinsichtlich der Genehmigung zur Einbindung des Zubringerweges Windische Halt daher das K-StrG 1955 als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen habe. Die Straßenbehörde habe weiters für die Beurteilung der im "Bescheid" vom übernommenen alten "Rechte und Interessen" der vier übrigen Interessenten das Kärntner Straßengesetz 1890 als Entscheidungsgrundlage in der damals gültigen Fassung vom heranzuziehen.
Vorsichtshalber werde auch die Ansicht der belangten Behörde bekämpft, dass die Straßenbehörde in weiterer Folge nur den Antrag vom zu behandeln habe. Der Beschwerdeführer stelle klar, dass der ursprüngliche Antrag vom (Sperrenbeseitigung Rüstnerweg, Kategorisierung der Wegstrecke "Rüstner-Laudin" samt Erhaltungsregelung) bisher von der Straßenbehörde nicht behandelt worden sei und vom Beschwerdeführer vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Für die Annahme einer Zurückziehung des Antrages fehle es an jeglicher Sach- und Rechtsgrundlage.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt allein im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung zu (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom , Zl. 99/07/0149). Eine Rechtsverletzung einer Partei durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt daher auch immer nur im Rahmen der die Aufhebung tragenden Gründe in Betracht.
Nach dem angefochtenen Bescheid war der die Aufhebung tragende Grund, dass Gründe für eine Zurückweisung des Antrages vom bzw. der Berufung von den Straßenbehörden nicht festgestellt worden seien und die Gemeindebehörden zu Unrecht nicht selbst in der Sache über diesen Antrag entschieden hätten. Damit im Zusammenhang steht die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem Antrag vom die Anträge vom und vom in wesentlichen Punkten abgeändert worden seien und daher nur mehr der letztgenannte Antrag verfahrensgegenständlich sei. Im Hinblick auf die früher gestellten Anträge sei eine Zurückziehung anzunehmen.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch angemerkt hat, dass in der Angelegenheit grundsätzlich das K-StrG 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden sei, ist diese Rechtsansicht nicht Teil der die vorliegende Aufhebung tragenden Gründe. Im Hinblick auf diese Aussage der belangten Behörde ist keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren und damit keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers möglich. Aus der Zurückweisung des als maßgeblich erachteten Antrages vom ergibt sich vielmehr, dass die Gemeindebehörden das Eingehen in die Sache und damit die Anwendung straßenrechtlicher Vorschriften verweigert haben.
Die tragenden Aufhebungsgründe enthalten im vorliegenden Fall auch keine Aussage zu dem in der Beschwerde genannten Antrag des Beschwerdeführers vom , sodass die Wendung im angefochtenen Bescheid, die Gemeindebehörden hätten "ausschließlich" über den Antrag vom zu entscheiden, den Antrag aus dem Jahre 1990 nicht erfasst hat. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom die davor gestellten Anträge vom bzw. vom maßgeblich abgeändert habe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht dagegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde von den Gemeindebehörden keine Zurückweisungsgründe festgestellt worden seien und in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-88826