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VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0268

VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der C, vertreten durch Mag. Jakob Molzbichler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Am Getreidemarkt 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 160.457/9- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz "Behörde") den "Antrag (Modifikation) vom " auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Zur Begründung führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" eingebracht. Diesen Antrag habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin am fristgerecht Berufung erhoben habe. Diese Berufung habe die Behörde mit Bescheid vom abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Ihr sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Über die Antragsmodifikation vom habe der Landeshauptmann von Wien keinen Bescheid erlassen, weshalb die Zuständigkeit für die Entscheidung auf die Behörde übergegangen sei.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergäben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz, einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, nicht zulässig. Die nunmehr allein verfahrensgegenständliche Antragsmodifikation vom entspreche einer Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und der gleichzeitigen Stellung eines neuen, anderen Antrages und sei in unzulässiger Weise erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.

§ 19 Abs. 2 NAG lautet:

"Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen."

Unbestritten stellte die Beschwerdeführerin vorerst einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums und beantragte nach Abweisung dieses Antrages mit zweitinstanzlichem Bescheid vom mittels am der erstinstanzlichen Behörde persönlich übergebenen Antrages unter Hinweis auf ihre Verehelichung die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Nach dem behördlichen Hinweis, dass es sich bei ihrem Ehemann nicht um einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger handle, änderte sie den gegenständlichen Antrag dahin, dass ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 46 Abs. 1 NAG begehrt werde.

Der Behörde ist nun insofern ein Rechtsirrtum vorzuwerfen, als sie die "Antragsmodifikation" als unzulässig gewertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits dargelegt (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/22/0065), dass die Präzisierung eines bereits eingebrachten Antrages keinen neuen Antrag darstellt und Antragsänderungen nach dem NAG grundsätzlich zulässig sind.

Dennoch ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Neben der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten Unzulässigkeit der Stellung weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist § 24 Abs. 4 NAG zu beachten

Dieser lautet:

"(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."

Diese Möglichkeit zur Einbringung eines Zweckänderungsantrages während eines unerledigten Verfahrens über einen Verlängerungsantrag ist demnach dadurch begrenzt, dass ein solcher Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über den Verlängerungsantrag gestellt werden darf.

Unbestritten wurde der vorliegende Zweckänderungsantrag jedoch erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über die Abweisung des Verlängerungsantrages gestellt (und in der Folge modifiziert). Demnach wurde die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung des modifizierten Zweckänderungsantrages nicht in Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am