VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0250

VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0250

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/06/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden

1. der M S und des H S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Verk-960005/3-2008- See/Le, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Verk-960005/4-2008-See/Le (protokolliert zu Zl. 2009/06/0250), und 2. der E E in M und des G G in M, beide gleichfalls vertreten von dem genannten Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Verk-960005/3-2008-See/Le (protokolliert zu Zl. 2009/06/0251), betreffend die Genehmigung von Vorarbeiten gemäß § 34 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, 4021 Linz, Bahnhofsplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingaben vom für den beabsichtigten Bau des Straßenprojektes Umfahrung Mattighofen - Munderfing in den Gemeinden Mattighofen, Schalchen und Munderfing betreffend die B 147, Braunauer Straße, die Genehmigung der Vornahme von Vermessungsarbeiten auf den in einem Plan näher dargestellten Grundstücken, die für die konkrete Planung des Straßenprojektes erforderlich seien. Die Eigentümer der angeführten Grundstücke hätten der mitbeteiligten Partei bisher das Betreten ihrer Grundstücke verweigert.

Die belangte Behörde bewilligte der mitbeteiligten Partei mit den angefochtenen Bescheiden, auf den jeweils näher angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen (u.a. Grundstücke der Beschwerdeführer) Vorarbeiten in Form von Vermessungsarbeiten in der nachfolgend beschriebenen Art vorzunehmen (Spruchpunkt I):

"o Die Vermessungsarbeiten sind unter Bedachtnahme auf

deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung, insbesondere

von Bewuchs und Aufwuchs und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der

betroffenen Grundstücke durchzuführen.

o Die Vermessungsarbeiten sind innerhalb von längstens

zwei bzw. drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides innerhalb

eines Tages je Grundstück bzw. Grundstücksteil vorzunehmen.

o Die Vermessungsarbeiten sind ausschließlich zu Fuß

durch max. 2 Personen mit den üblichen Vermessungsgeräten (Theodolith und Reflektorstab) durchzuführen."

(Der Spruch des zweitangefochtenen Bescheides führt als Zeitraum für die Vornahme der Vermessungsarbeiten "längstens vier Wochen" an.)

Im Folgenden wurden die Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke (u.a. die Beschwerdeführer), die beanspruchte Fläche und die zulässige Dauer und der zulässige Zeitraum der Vermessungsarbeiten in einer Tabelle angeführt.

In den Spruchpunkten II. wurde jeweils angeordnet, dass die mitbeteiligte Partei für die Inanspruchnahme der unter Spruchpunkt I. angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile die im Folgenden näher angeführten Entschädigungen binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die betroffenen Liegenschaftseigentümer auszubezahlen oder bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen hat.

In den Spruchpunkten III. wurde der Antrag der betroffenen Grundeigentümer auf Ersatz der ihnen durch die rechtsfreundliche Vertretung entstandenen Kosten in der jeweils angegebenen Höhe als unzulässig zurückgewiesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass im Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides vom "Antrag der Enteignungsgegner" gesprochen wurde, was durch den eingangs genannten Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom dahingehend berichtigt wurde, dass es darin "Der Antrag der Grundeigentümer" zu lauten habe.

In beiden angefochtenen Bescheiden wird im Wesentlichen ausgeführt (zunächst zu Spruchpunkt I.), dass es nach den Feststellungen des den Verhandlungen beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen zur Darstellung des Geländeverlaufes, u.a. im Längenschnitt und in den Querprofilen, notwendig sei, einen entsprechend breiten Bereich beiderseits entlang der neuen Straßenachse vermessungstechnisch aufzunehmen. Der vorgesehene Umfang der Vermessung ermögliche es allenfalls auch noch Lagekorrekturen bei der Planung der neuen Straßentrasse durchzuführen, um damit die Straßenplanungen in weiteren Planungsschritten optimieren zu können. Der im vorgelegten Übersichtsplan eingetragene Bereich für die Geländeaufnahme umfasse somit jene Flächen, deren Vermessung für die gegenständliche Straßenplanung zur Schaffung entsprechender aussagekräftiger Projektsgrundlagen (Einreichprojekt) unbedingt notwendig sei. Es werde bei den Vermessungsarbeiten durch die gewählten Messmethoden (Messgerät und Reflektorstab) die größtmögliche Schonung der Grundstücke gewährleistet. Die Schaffung der Grundlagen für eine hochwertige Projektsplanung scheine letztlich aber auch im Hinblick auf die im Oö. StraßenG 1991 in der geltenden Fassung (§ 13 Abs. 2) festgelegten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Interesse der Parteien und Beteiligten gelegen. Zusammenfassend werde gutachtlich festgestellt, dass der von der Mitbeteiligten vorgesehene und vorgegebene Umfang der Vermessungsarbeiten für die Erstellung des Straßenprojektes unumgänglich notwendig sei.

Nach den gutachtlichen Feststellungen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen beschränke sich das Betreten der Grundstücke für die Vermessungsarbeiten auf zwei Personen mit Vermessungsgeräten (Theodolith und Reflektorstab). Ein Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen werde unterlassen. Es würden keine dauerhaften Vermessungszeichen (Pflöcke, Metallmarken u. dgl.) auf den Grundflächen aufgestellt. Die Grundflächen würden grundsätzlich jeweils nur durch eine Person mit einem Vermessungsreflektor betreten. Die zweite Person befinde sich mit dem Vermessungsgerät (Theodolith) hauptsächlich am Straßenrand oder Feldrand. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die zweite Person mit dem Vermessungsgerät zur Einsicht der Aufnahmebereiche die betreffenden Grundflächen ebenfalls betreten müsse.

Auf Grund der Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen sei gewährleistet, dass die gegenständlichen Vorarbeiten gemäß § 34 Oö StraßenG 1991 durchgeführt würden. Da von den betroffenen Grundeigentümern hinsichtlich der Vornahme der festgelegten Vermessungsarbeiten grundsätzlich auch keine Einwände vorgebracht worden seien, sei dafür die Bewilligung zu erteilen.

Soweit eingewendet worden sei, dass im Zusammenhang mit der über das verwaltungsbehördliche Verfahren hinausgehenden (vorübergehenden) Einschränkung des Grundeigentums und der daraus entstehenden Ansprüche auch ein Gericht gehört werden müsste, werde festgestellt, dass § 34 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Entschädigung auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6 leg. cit. verweise und in dieser Angelegenheit über die Höhe der Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides jedenfalls auch noch beim zuständigen Landesgericht eine Neufestsetzung begehrt werden könne.

Der geltend gemachten Befangenheit des Verhandlungsleiters bzw. der beigezogenen Amtssachverständigen, weil sie zum Antragsteller (der mitbeteiligten Partei) wegen Weisungsgebundenheit und Gehorsamspflicht in naher Beziehung stünden, werde entgegengehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Umstand, dass Organe des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt sei, aufträten, für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund darstelle. Im Übrigen sei ein sonstiger wichtiger Grund für eine Befangenheit der genannten Organe nicht behauptet worden und liege ein solcher nach der vorliegenden Aktenlage auch nicht vor.

Die Regelung in § 34 Abs. 1 zweiter Satz Oö. StraßenG 1991, nach der einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, beziehe sich lediglich auf Verfahren, in welchen eine Berufung tatsächlich möglich sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde als erste Instanz entschieden. Die angeführte Bestimmung habe für die belangte Behörde keine Bedeutung.

Soweit eingewendet werde, die Vermessungsarbeiten seien entbehrlich, weil quasi schon im Rahmen des Planungsverfahrens für die Trassenverordnung ausreichende Daten vorhanden seien, werde bemerkt, dass nach den Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen die Trassenverordnung lediglich einen Korridor vorsehe, innerhalb dessen die Planungen optimiert würden. Die Erstellung der Verordnungsunterlagen (Verordnungsplan) sei lediglich mit vorhandenen Daten erfolgt. Diese seien jedoch für die nunmehr erforderliche Einreichplanung eines konkreten Straßenprojektes nicht ausreichend. Die beantragten Vermessungsarbeiten müssten daher für eine hochwertige Projektplanung durchgeführt werden und seien daher in diesem Sinne unbedingt notwendig.

In Spruchpunkt II. sei im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. ohne einen konkret vorliegenden Schadensnachteil eine Entschädigung als Nutzungsentgelt zugesprochen worden. Diese Entschädigungen seien von der diesbezüglich beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten schlüssig begründet worden und es seien dagegen von den Grundeigentümern keine Einwendungen vorgebracht worden.

Zu Spruchpunkt III. legte die belangte Behörde jeweils dar, dass den betroffenen Grundeigentümern gemäß § 44 Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG lediglich ein Ersatz für die rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zustehe. Im gegenständlichen Bewilligungsverfahren für die Vorarbeiten seien die Eigentümerrechte im Sinne dieser Bestimmung schlechthin nicht eingeschränkt. Die Grundeigentümer seien lediglich verpflichtet worden, Duldungen in Form von Betretungen ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile hinzunehmen. § 34 Oö. StraßenG 1991 verweise auf § 36 Abs. 5 und 6 Oö StraßenG 1991 nur für den Fall der Zuerkennung eines tatsächlich aufgetretenen Schadens. Ein solcher Schaden sei bisher tatsächlich nicht aufgetreten. Es sei daher ein Zuspruch hinsichtlich der in dem vorliegenden Verfahren angefallenen Vertretungskosten nicht berechtigt und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst dagegen bei ihm erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom , B 1984/08 und B 1996/08, ab und trat die Beschwerden mit weiteren Beschlüssen vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine - wenn auch gleichlautende - Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, die sich inhaltlich nur auf die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides beziehen, erwogen:

§ 34 Oö. Straßengesetz 1991 (im Folgenden: StrG 1991), LGBl. Nr. 84/1991, lautet:

" § 34

Vorarbeiten

(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist."

Die verwiesenen Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6 StrG betreffen den Ausschluss der Anfechtung der Höhe einer im Enteignungsverfahren festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg. Jede Partei kann danach innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.

In Abs. 6 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden kann, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Befund und Gutachten von beigezogenen Sachverständigen nach dem AVG mündlich in der Verhandlung zu erstatten seien. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen, die Gutachten des vermessungs- und straßenbautechnischen Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung seien bereits vor der Verhandlung fertig gewesen und auf elektronischem Wege in die Verhandlungsschrift übernommen worden. Diese Form der Erstattung von Befund und Gutachten verletze die Beschwerdeführer in ihren Parteienrechten, weil es ihnen bei dieser Vorgangsweise nicht möglich sei, deren Inhalt im Rahmen der Verhandlung entsprechend zu erfassen, die Sachverständigen zu deren Ausführungen zu befragen und das Gutachten zu erörtern.

Dazu ist festzustellen, dass das vermessungstechnische und das straßenbautechnische Gutachten (im engeren Sinn), die im Protokoll der beiden stattgefundenen Verhandlungen jeweils Niederschlag gefunden haben, in den angefochtenen Bescheiden zur Gänze wiedergegeben werden. Es bestand für die Beschwerdeführern daher die Möglichkeit, in ihren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels darzutun. Dies ist in beiden Beschwerden nicht erfolgt.

Wenn die Beschwerdeführer weiters meinen, die beigezogenen Amtssachverständigen seien objektiv nicht als unparteilich zu beurteilen, da sie wegen ihrer Weisungsgebundenheit und Gehorsamspflicht gegenüber dem Land Oberösterreich zum Antragsteller in naher Beziehung stünden, ist ihnen - wie dies die belangte Behörde zutreffend getan hat - zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass Organe des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftreten, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, für sich allein keinen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0212). Allfällige besondere Umstände in diesem Zusammenhang werden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt.

Weiters erachten die Beschwerdeführer die beantragten Vorarbeiten in Form von Vermessungen auf den angeführten Grundstücken als nicht notwendig. Dies vor allem deshalb, weil das Land Oberösterreich bereits mit Kundmachung vom Planunterlagen für die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 147, km 11,160 bis km 18,870 seit zur öffentlichen Einsicht über vier Wochen hindurch aufgelegt und darauf hingewiesen habe, dass jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft mache, schriftliche Einwendungen und Anregungen einbringen könne. Daraus ergebe sich, dass es bereits entsprechende Planunterlagen betreffend dieses Projekt gebe. Die Erteilung der beantragten Bewilligung würde somit dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip widersprechen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat zu diesem Einwand - wie dies eingangs wiedergegeben wurde - ausgeführt, dass die Trassenverordnung nur einen Korridor vorsehe, innerhalb dessen die Planungen optimiert würden und die Erstellung der Verordnungsunterlagen (Verordnungsplan) mit vorhandenen Daten erfolgt sei. Diese seien jedoch für die weitere notwendige Einreichplanung nicht ausreichend und daher müssten für eine hochwertige Projektsplanung die beantragten Vermessungsarbeiten durchgeführt werden. Warum dies entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht so angenommen werden könnte, wird von den Beschwerdeführern, denen die Projektspläne, aus denen sie die beabsichtigten Vorarbeiten entnehmen konnten, während der Kundmachung der mündlichen Verhandlung zur Einsicht zur Verfügung standen, nicht dargetan.

Die Beschwerdeführer vertreten weiters mehrfach in ihren Beschwerden, dass ein öffentliches Interesse an der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes der Umfahrung Mattighofen - Munderfing in den Gemeinden Mattighofen, Schalchen und Munderfing nicht bestehe. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass von den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß § 34 Abs. 2 StrG 1991 nur eingewendet werden kann, die von der antragstellenden Straßenverwaltung als erforderlich angegebenen Handlungen seien nicht notwendig. Die Trassenauswahl kann nur im Straßenbaubewilligungsverfahren bzw. durch Bekämpfung der Trassenverordnung als gesetzwidrig beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0275).

In dem angeführten Erkenntnis vom wurde auch ausgesprochen, eine Genehmigung gemäß § 34 StrG setze nicht voraus, dass bereits eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 StrG vorliege. Die Planung des Baus einer öffentlichen Straße nach § 2 Z. 7 StrG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß § 31 leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der dabei einzuhaltenden Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen (vgl. § 11 Abs. 6 StrG 1991 bzw. § 31 Abs. 4 leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des § 34 StrG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach § 11 StrG (vgl. das angeführte Erkenntnis vom ).

Die Beschwerdeführer machen zu Spruchpunkt III. geltend, dass die in den angefochtenen Bescheiden bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken eine Einschränkung ihres Eigentumsrechtes darstellten, die als eine Form der Enteignung zu qualifizieren sei. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG und der §§ 34 bis 36 StrG habe daher die mitbeteiligte Partei die notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung zu tragen. Es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass das StrG einen Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in einem Verfahren gemäß § 34 StrG - im Unterschied zu einem Enteignungsverfahren gemäß §§ 35 ff StrG (vgl. insbesondere § 36 Abs. 2 StrG) - und eine damit im Zusammenhang stehende sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nicht vorsieht.

Die belangte Behörde hat diese Anträge der Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Der Umstand, dass die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid in Punkt III. ursprünglich von dem Antrag der "Enteignungsgegner" gesprochen hat, was mit dem angeführten Berichtigungsbescheid richtig gestellt wurde, ändert daran, dass im vorliegenden Fall keine Enteignung der angeführten Grundstücke Beschwerdeführer vorliegt, nichts.

Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom deshalb unwirksam sei, weil er das Datum des zu berichtigenden erstangefochtenen Bescheides der belangten Behörde unrichtig angeführt habe, nämlich statt richtig , kann den Erstbeschwerdeführern gleichfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom bekämpfen und keine Beschwerde allein gegen den Berichtigungsbescheid erhoben haben, ergibt sich aus der darin zutreffenden Angabe der Geschäftszahl des zu berichtigenden erstangefochtenen Bescheides eindeutig, worauf sich dieser Berichtigungsbescheid bezogen hat.

Weiters wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass in den Spruchpunkten I. angeordnet wurde, die fraglichen Vermessungsarbeiten wären innerhalb von längstens zwei bis drei Wochen bzw. vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides innerhalb eines Tages auf den jeweiligen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken vorzunehmen. Die Bescheide seien sofort binnen der vorgesehenen Fristen vollzogen worden. Es werde damit das Rechtsinstitut der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde untergraben. Es werde damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 MRK verstoßen.

Insbesondere im Lichte des Umstandes, dass keine relevanten Einwände gegen die Notwendigkeit der in Frage stehenden Vermessungsarbeiten zur Erstellung des konkreten Straßenprojektes erhoben wurden und auch keine gravierenden Nachteile durch das auferlegte Betretenlassen ihrer Grundstücke ersichtlich sind, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die gesetzten knappen Fristen jedenfalls keine Bedenken. Abgesehen davon ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens des vorliegenden Verwaltungsverfahrens auf Grund der angeordneten Fristen für die bewilligten Handlungen nicht erkennbar und kommt Art. 13 MRK immer nur im Zusammenhalt mit einem anderen verletzten Recht gemäß der MRK in Betracht (auch Letzteres ist nicht ersichtlich). Die gesetzten kurzen Fristen schützen im Übrigen auch die Beschwerdeführer, indem die bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken nur in dem ausdrücklich vorgesehenen Zeitraum zulässig sind und die Bewilligungen nur insoweit normativ wirksam sind. Durch eine entsprechend rasche Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof wäre auch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich möglich gewesen.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am