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VwGH 24.03.2010, 2009/06/0249

VwGH 24.03.2010, 2009/06/0249

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
RS 1
Die Einschränkung "der Bewohner des Gebietes" gilt für reine Wohngebiete gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG 1974, nicht aber für allgemeine Wohngebiete ("... Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten ..." - Hinweis E vom , 92/06/0068, und E vom , 92/06/0114).
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
RS 2
Ausführungen dazu, dass ein Spielsalon als "Vergnügungsstätte" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 zu qualifizieren ist und keine der in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 neben Wohnbauten aufgezählten Einrichtungen darstellt, da ein Spielsalon typischerweise nicht den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen im Sinne von Anlagen, wie sie in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 beispielhaft zur näheren Begriffsbestimmung aufgezählt werden, dient.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der FG GmbH in W, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 028745/2007/0012, betreffend die Abweisung eines Baugesuches (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am eingebrachten Eingabe (vom ) kam die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Nutzungsänderung von Räumen in einem Gebäude in Graz von Geschäftslokal in Spielsalon ein. Das zu bebauende Grundstück ist im 3.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz (beschlossen im Jahr 2002, in Kraft getreten zu Beginn des Jahres 2003) als allgemeines Wohngebiet gewidmet.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom das Baugesuch mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der geplante Spielsalon sei eine Vergnügungsstätte, wie sie in § 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (kurz: ROG) für Kerngebiete vorgesehen sei und demnach sicher kein Betrieb, Geschäft oder Gasthaus im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. b ROG (allgemeines Wohngebiet), weil bei einem Spielsalon die Unterhaltung mittels Spielautomaten die Eigenart des Betriebes präge, auch wenn daneben allenfalls Speisen und Getränke verabreicht werden sollten. Überdies diene ein Spielsalon sozialen Bedürfnissen nicht nur von Bewohnern "des Wohngebietes", sondern entfalte typischerweise eine Anziehungskraft auch für Bewohner der weiteren Umgebung und auch außerhalb des festgelegten Wohngebietes. Schon deshalb erweise sich ein Spielsalon in einem allgemeinen Wohngebiet als jedenfalls unzulässig.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde teilte die Auffassung der Behörde erster Instanz, dass es sich beim Vorhaben um eine "Vergnügungsstätte" handle, die im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 5 lit. a bis c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), lautete in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 20/2003:

(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;

b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;

c) Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;"

Mit der Novelle LGBl. Nr. 20/2003 wurde die Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. c ROG wie folgt geändert:

"c) Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für

-

Bauten und Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,

-

Gebäude für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,

-

Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,

-

Verwaltungs- und Bürogebäude

u. dgl. bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;"

In Frage steht, ob das Vorhaben mit der Flächenwidmung vereinbar ist. Der Inhalt der Flächenwidmungspläne ist - wenn keine andere gesetzliche Regelung vorliegt - nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan auszulegen, das war im Beschwerdefall § 23 Abs. 5 ROG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 20/2003.

Unzutreffend ist die Auffassung der Behörde erster Instanz, die nun von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift wiederholt wird, das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es nicht den sozialen Bedürfnissen der Bewohner "des Wohngebietes" diene, sondern typischerweise eine Anziehungskraft auf die Bewohner der weiteren Umgebung und auch außerhalb des festgelegten Wohngebietes entfalte. Diese Einschränkung - "der Bewohner des Gebietes" - gilt für reine Wohngebiete gemäß § 23 Abs. 5 lit. a ROG, nicht aber für allgemeine Wohngebiete ("... Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten ..." - vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0068, und vom , Zl. 92/06/0114).

Zu prüfen ist allerdings, ob der geplante Spielsalon als "Vergnügungsstätte" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c ROG zu qualifizieren ist, wie die Behörden angenommen haben, weil er diesfalls - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit der Flächenwidmung allgemeines Wohngebiet nicht vereinbar wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/06/0117, und vom , Zl. 2002/06/0091, betreffend jeweils ein Bordell, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0121, betreffend eine Diskothek; die Neufassung des § 23 Abs. 5 lit. c ROG durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2003 hat jedenfalls keine Rückwirkungen auf den Beschwerdefall aus dem Gesichtspunkt, ob ein Spielsalon eine Vergnügungsstätte ist, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig oder unzulässig ist). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass ein Spielsalon eine "Vergnügungsstätte" im zuvor umschriebenen Sinn ist und keine der in § 23 Abs. 5 lit. b ROG neben Wohnbauten aufgezählten Einrichtungen. Ein Spielsalon dient typischerweise nicht den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen im Sinne von Anlagen, wie sie in § 23 Abs. 5 lit. b ROG beispielhaft zur näheren Begriffsbestimmung aufgezählt werden.

Damit wurde das Vorhaben wegen Widerspruches zur Flächenwidmung zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
Sammlungsnummer
VwSlg 17861 A/2010
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060249.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-88810