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VwGH vom 20.01.2010, 2009/06/0248

VwGH vom 20.01.2010, 2009/06/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der A, 2. des B, 3. der C, und

4. des D, alle in X, alle vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205-07/187/11-2009, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bezirkshauptmannschaft H erteilte mit Bescheid vom dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsobjektes auf dem Grundstück Nr. 300/14, KG. X., nach Maßgabe der Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten.

Die Beschwerdeführer, die Eigentümer nördlich des S.baches gelegener Grundstücke (nämlich die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer der Grundstücke Nr. 301/14 und Nr. 301/21, KG. X., die Dritt- und Viertbeschwerdeführer des Grundstückes Nr. 301/15, KG. X.) sind, erhoben dagegen Berufung.

Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück, da Eigentümern von Grundstücken, die von den Fronten des Baues mehr als 15 m entfernt seien, nach § 7 Abs. 1 lit. a BauPolG jedenfalls keine Parteistellung zukäme. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass auch Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues knapp über 15 m entfernt seien Parteistellung zukommen könnte, könne die Berufungsbehörde nicht nachvollziehen. Aus den im verfahrensgegenständlichen Akt befindlichen Lageplänen sowie den beiden gutachtlichen Stellungnahmen des Amtsachverständigen gehe hervor, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von den Fronten des verfahrensgegenständlichen Baues jedenfalls mehr als 15 m entfernt seien (dieser Amtsachverständige hatte ausgehend von der in der digitalen Katastermappe eingetragenen Grundgrenze im Lageplan einen Mindestabstand zum nächstgelegenen Grundstück der Dritt- und Viertbeschwerdeführer von 15,14 m festgestellt; nach der im Jahr 1965 erstellten Vermessungsurkunde zu der verfahrensgegenständlichen Grundgrenze gemäß dem Veränderungshinweis (VHW 5/56) des Vermessungsamtes Salzburg und der erfolgten Vermarkung dieser Grenze mit Grenzsteinen ergäbe sich nach Ansicht dieses Sachverständigen allerdings ein Mindestabstand des Projektes zu den Grundstücken Nr. 301/14 und Nr. 301/15 von 16,36 m; eine auch vorgenommene tatsächliche Vermessung des Abstandes durch den Amtsachverständigen zum bereits errichteten Rohbau ergab einen Abstand von 17,22, da das Projekt 87 cm nach Süden verschoben errichtet wurde). Somit komme den Beschwerdeführern im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren war das Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BaupolG), in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 anzuwenden.

Die verfahrensgegenständliche Errichtung eines Gebäudes war gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BaupolG baubewilligungspflichtig.

§ 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a BaupolG trifft zur Parteistellung von Nachbarn im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z. 1 BaupolG bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen folgende Regelung:

"(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung."

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichtzuerkennung ihrer Parteistellung im Bauverfahren, weil die Front des Bauvorhabens von ihren Grundstücken mehr als 15 m entfernt sei. Eine derartige Beschränkung der Parteistellung könne aus § 7 Abs. 1 lit. a BaupolG nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung ordne nur an, dass jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt seien, Parteistellung hätten. Im vorliegenden Fall gehe es um ein Bauvorhaben mit einem Bauvolumen von 3.738 m3 und der Mindestabstand überschreite die im Gesetz normierten 15 m lediglich um 14 cm. In einem solchen Fall müssten die geltend gemachten subjektiven Rechte der Nachbarn Berücksichtigung finden. Das Vorbringen sei im Hinblick auf seine Feststellungen betreffend die eingezeichnete Katastergrenze, die im Jahr 1965 festgestellte Grenze und die tatsächlich vermessene Grenze widersprüchlich.

Der Ansicht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BaupolG bei Bauten mit größerem Bauvolumen auch den mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernten Nachbarn im Hinblick auf bestimmte Einwendungen Parteistellung eingeräumt werden müsste, kann nicht gefolgt werden (vgl. die zu dieser Bestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/06/0031, vom , Zl. 2006/06/0043, und vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0126). Auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung und bei ihrer systematischen und teleologischen Auslegung kommt - wie dies insbesondere in dem zuletzt genannten Erkenntnis näher dargelegt wurde, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - Eigentümern benachbarter Grundstücke im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG mit einem umbauten Raum von über 300 m3 (wie im vorliegenden Fall) gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BaupolG keine Parteistellung zu, wenn die Grenzen ihrer Grundstücke 15 m bzw. mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernt sind. Dies war nach den Feststellungen des Amtsachverständigen zu bejahen.

Weiters ist zum Vorbringen auszuführen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und es daher nicht auf eine tatsächlich vorgenommene Vermessung von den fraglichen Grundgrenzen zum errichteten Rohbau auf dem Baugrundstück ankommt. Grundsätzlich ist von dem im Lageplan ersichtlichen Mindestabstand auszugehen. Der ist - auch von den Beschwerdeführern unbestritten - im vorliegenden Fall 15,14 cm. Wenn sich der Amtsachverständige auch auf eine im Jahre 1965 vorgenommene Vermessung und die dazu erstellte Vermessungsurkunde und die gesetzten Grenzsteine bezogen hat, woraus sich ein anderer Grenzverlauf ergäbe, ist ohne Belang, weil auch ausgehend von diesem Grenzverlauf im Übrigen die Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung hätten.

Wenn aber die Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu Recht verneint wurde, bedurfte es auch keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-88805