VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0237

VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde

1. des Dr. CH in H, 2. des Dipl.Ing. FB, 3. des IW und 4. der GW, die letzteren drei in S, alle vertreten durch Stock Fitzal Rechtsanwälte OG in 5700 Zell/See, Postplatz 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205- 07/240/3-2009, betreffend Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Landes Salzburg wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Z genehmigte mit Bescheid vom für das Grundstück Nr. 722, KG. F, Marktgemeinde S, die Umwandlung in einen Bauplatz und die Aufteilung in sechs Bauparzellen. In Punkt 2. des Spruches dieses Bescheides wurde Folgendes bestimmt:

"Die Aufschließungsstraße ist in 5.0 m Breite als eigene Wegparzelle auszuscheiden, mit gutem Strassenmaterial auf Niveau zu bringen und kosten- und lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen."

Nach der im Akt einliegenden Mappendarstellung des Dipl. Ing. E vom setzt sich der in Frage stehende Weg aus den Grundstücken Nr. 722/6, KG. F, bzw. Nr. 1003/3, KG. A, zusammen. Das Grundstück Nr. 722/6 liegt in der Gemeinde S, während das Grundstück Nr. 1003/3 zum Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde M gehört.

Die Beschwerdeführer beantragten mit einer bei der Bezirkshauptmannschaft Z am eingelangten Eingabe vom gestützt auf § 23 Abs. 2 Sbg. BebauungsgrundlagenG (BGG) die Rückgängigmachung der in Pkt. 2 des angeführten Bescheides vorgesehenen Grundabtretung.

Die Bezirkshauptmannschaft Z entschied über diesen Antrag, soweit er die Gemeinde M betraf, mit Bescheid vom wie folgt:

"Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Z vom , Zahl …, betreffend H. … R. …; Parzellierung in S wird im Spruchpunkt 2. dergestalt abgeändert, dass die in dem Bescheid bezeichnete Wegparzelle, bestehend aus den Grundstücksnummern 722/6, KG F. … und 1003/3, KG A, welche in das Eigentum der jeweiligen Gemeinden M und S abzutreten gewesen sind, die geforderte Abtretung hinsichtlich der Grundstücksnummer 1003/3, KG A, entfällt."

Die Bezirkshauptmannschaft Z stützte diese Entscheidung auf § 23 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG und § 1 ff Bau-Delegierungsverordnung 1968. Zur Zuständigkeit wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft in Anwendung der Bau-Delegierungsverordnung, soweit es sich um Flächen im Gebiet der Gemeinde M handle, delegierte Behörde sei, nicht aber hinsichtlich der Flächen auf dem Gemeindegebiet von S. Inhaltlich erachtete die Bezirkshauptmannschaft Z die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung der Abtretung gemäß § 23 Abs. 2 BGG als gegeben.

Gegen diesen Bescheid haben die Gemeinde S und die mitbeteiligte Gemeinde Berufung erhoben. Über diese Berufungen war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschieden worden.

Die belangte Behörde erklärte in ihrer Funktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG als nichtig, weil er von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

Sie führte dazu aus, gemäß der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Z, LGBl. Nr. 101/1968, in der geltenden Fassung habe die mitbeteiligte Gemeinde nach § 2b i.V.m. § 1 Pkt. I lit. a folgende Angelegenheiten delegiert:

"Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes)".

Das Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) gliedere sich insgesamt in sieben, mit römischen Ziffern bezeichnete Abschnitte. Der Abschnitt II des Gesetzes führe die Bezeichnung "Bauplatzerklärung". Dieser Abschnitt enthalte die §§ 12 bis 24a BGG. Dabei sei jeder Paragraphenbezeichnung auch eine Überschrift vorangestellt (z.B.: Tragung der Kosten der Straßenherstellung - § 16). Nach Ansicht der belangten Behörde sei der angeführte Tatbestand der Bau-Delegierungsverordnung nicht so zu verstehen, dass sämtliche nach dem II. Abschnitt des BGG anhängig werdende Verfahren von der Delegierung umfasst seien, sondern nur Verfahren betreffend die Erteilung von Bauplatzerklärungen nach § 14 leg. cit. im engeren Sinn.

Der Wortlaut der Delegierungsverordnungen könne wohl auch die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Z stützen. Entgegenzuhalten sei aber der Behörde, dass ihr Bescheid im Widerspruch zur landesweit geübten Praxis stehe. Die einschränkende Auslegung des Tatbestandes in der Delegierungsverordnung gründe die belangte Behörde aber auch darauf, dass die zeitlich "jüngeren" Delegierungsverordnungen (z.B. für den Pinzgau LGBl. Nr. 88/1998) eine Übertragung der Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Z nur für "Bauplatzerklärungen" vorsehen und keinen Verweis auf den Abschnitt II BGG enthalten. Diese neue Formulierung "jüngerer" Delegierungsverordnungen trage dem Umstand Rechnung, dass es weder den delegierenden Gemeinden noch der delegierten Bezirksverwaltungsbehörde zuzumuten sei, dabei sämtliche Verfahren des II. Abschnittes BBG als delegiert anzusehen.

Dem in Rede stehenden Delegierungstatbestand komme nur ein eingeschränkter Bedeutungsinhalt im dargelegten Sinne zu, nämlich dass eine Delegierung nur hinsichtlich der Erteilung von Bauplatzerklärungen (§ 14) erfolgt sei. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft Z verkannt. Der bekämpfte Bescheid sei daher im Hinblick auf die mangelnde Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in der Angelegenheit aufzuheben gewesen.

Die Unzuständigkeit ergebe sich aber auch daraus, dass § 23 Abs. 4 BGG vorsehe, die Rückgängigmachungen und Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 seien durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen. Damit werde die Zuständigkeit der Baubehörde, nicht aber jener Behörde, die auf Grund einer Delegierungsverordnung allenfalls zuständig sei, bestimmt. Der Umstand, dass die gegen einen Bescheid einer Unterbehörde erhobene unzulässige Berufung noch nicht zurückgewiesen worden sei, stehe einer Nichtigerklärung des betreffenden Bescheides nach § 68 Abs. 4 AVG nicht entgegen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/03/0135).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die Verwaltungsakten wurden dem Verfassungsgerichtshof zur Beschwerde Zl. B 1280/09, vorgelegt. Der Verfassungsgerichtshof legte auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshof diese Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Partei hat rechtsanwaltschaftlich vertreten eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Pkt. I. lit. b Bau-Delegierungsverordnung, LGBl. Nr. 101/1968 (somit in der Stammfassung), wurde u. a. betreffend die Gemeinde M die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden

"b) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes)"

auf die Bezirkshauptmannschaft Z übertragen.

Mit der Novelle dieser Verordnung, LGBl. Nr. 113/1993, erfolgte die Übertragung dieser Angelegenheiten der Gemeinde M mit demselben Wortlaut in § 2b Pkt. I. lit. a, der wie folgt lautet:

"Für die Gemeinde M wird auf den dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Z die Besorgung

a) der im § 1 I lit. a und c angeführten Angelegenheiten."

Mit der Novelle der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Z, LGBl. Nr. 22/1993 wurde § 1 Pkt. I. lit. a aufgehoben und die übrigen lit. b bis d erhielten die Bezeichnungen lit. a), b) bzw. c). Die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung in § 2b Pkt. I. lit. a dieser Bau-Delegierungsverordnung bezog sich somit u.a. auf die Übertragung von den bereits genannten Angelegenheiten "Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes)".

Der Abschnitt II. ("Bauplatzerklärung") des Sbg. Bebauungsgrundlagengesetzes (im Folgenden: BGG), LGBl. Nr. 69/1968, in der Stammfassung (diese ist für die Auslegung der angeführten Aufgabenübertragung auf die Bezirkshauptmannschaft Z im Jahre 1968 maßgeblich) umfasst die §§ 12 bis 24.

Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz BGG in der Stammfassung durften Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden waren (Bauplatzerklärung). Das Verfahren konnte die Erklärung von Grundflächen zu einem einzelnen Bauplatz oder die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.

§ 13 BGG in der Stammfassung (wie auch in der geltenden Fassung) regelt die für die Bauplatzerklärung erforderlichen Unterlagen, § 14 BGG in beiden Fassungen regelt die Entscheidung über das Ansuchen, insbesondere werden in dieser Bestimmung die Versagungsgründe angeführt (Abs. 1). Liegen Gründe für eine Versagung nicht vor, so hat die Baubehörde gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die Bauplatzerklärung auszusprechen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung (in beiden Fassungen) hat die Baubehörde im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, auch u.a. die vom Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllenden Verpflichtungen festzusetzen (lit.b). Die folgenden Bestimmungen enthalten die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen (§ 15), die Tragung der Kosten der Straßenherstellung (§ 16), die nachträglichen Kostenersätze (§ 17) und die Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr (§ 19).

§ 23 BGG in der Stammfassung - wie nunmehr in einer novellierten Fassung - betraf - wie dies in der Überschrift zum Ausdruck kommt - die Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer.

§ 23 Abs. 2 und Abs. 3 BGG in der Stammfassung ordneten Folgendes an:

"(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren (von dem Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres an gerechnet) nicht zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut, so ist die Grundabtretung dem Grundeigentümer des Bauplatzes oder seinen Rechtsnachfolgern im Grundeigentum gegenüber mit der Wirkung rückgängig zu machen, dass die Grundfläche Bestandteil des Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Zeitraumes von 40 Jahren fest, so hat die Rückgabe in diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Hat der Grundeigentümer für die Grundabtretung eine Entschädigung erhalten, so hat er diese in dem Ausmaß zurückzuzahlen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Rückzahlung ergeben würde.

(3) Die gemäß den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen werden mit Bescheid der Baubehörde getroffen."

§ 23 Abs. 2 BGG wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 99/1992 bloß dahingehend geändert, dass im ersten Satz die Worte "oder seinen Rechtsnachfolgern im Grundeigentum gegenüber" und der dritte Satz entfielen. Weiters wurde im zweiten Satz die Wortfolge "zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Zeitraumes von 40 Jahren" durch das Wort "früher" ersetzt. In Abs. 4 dieser Bestimmung in der angeführten Fassung wurde wiederum angeordnet, dass die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 BGG idF der Fassung LGBl. Nr. 38/1997 wurde Folgendes angeordnet:

"(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß Abs. 4 Z. 1 dieser Bestimmung können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den erstinstanzlich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom , mit dem Pkt. 2 ihres Bauplatzerklärungsbescheides aus dem Jahre 1962 hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1003/3, KG. A, aufgehoben wurde, gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für nichtig erklärt.

Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG setzen gemäß Abs. 1 grundsätzlich voraus, dass ein gegenüber allen Parteien rechtkräftiger Bescheid vorliegt. § 68 Abs. 1 AVG spricht von Bescheiden, die nicht oder nicht mehr der Berufung unterliegen. Dieser Tatbestand wurde auch in dem Fall als erfüllt angesehen, wenn die gegen den Bescheid der Unterbehörde erhobene unzulässige Berufung noch nicht zurückgewiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/03/0135; siehe auch Hengstschläger/Leeb , AVG § 68 Rz 53). Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die beiden Berufungen der genannten Gemeinden unzulässig seien. Diese Annahme wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, auf diese Frage näher einzugehen.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass mit der angeführten Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Z im Hinblick auf die Übertragung der Angelegenheiten von "Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes)" nur die Erteilung von Bauplatzerklärungen nach § 14 des Gesetzes im engeren Sinn übertragen worden seien. Nach ihrer Ansicht sei deutlich, präzise und eindeutig geregelt worden, dass die Bezirkshauptmannschaft Z alle Angelegenheiten des Abschnittes II BGG zu regeln habe. Durch eine entgegenstehende landesweit geübte Praxis (die im Übrigen bezweifelt werde) werde einem Gesetz nicht derogiert. Auch der "gegenständliche Bescheid" (gemeint offensichtlich die Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1962) stehe dieser Annahme entgegen. Es würden auch unstrittig Widmungen von Privatstraßen für den öffentlichen Verkehr gemäß § 19 leg. cit. von der Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Bauplatzerklärung erfolgen. Auch aus § 23 Abs. 4 BGG, nach dem die Baubehörde die Rückgängigmachung zu verfügen habe, könne nichts anderes gewonnen werden, da nach dem BGG prinzipiell der Bürgermeister zuständig sei, der aber seine Kompetenzen mit Delegierungsverordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen habe. Es sei auch unstrittig, dass die Bezirkshauptmannschaft die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 15 BGG und die Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr gemäß § 19 leg. cit. regle. Damit sei die Bezirkshauptmannschaft sowohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als auch nach der Logik jedenfalls berechtigt, die Rückgängigmachung von Grundabtretungen gemäß § 23 leg. cit. bescheidmäßig zu regeln.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Zunächst ist auf den gemeinderechtlichen Aspekt der Auslegung

einer Delegierungsverordnung nach Art. 118 Abs. 7 B-VG (nach dem

nur auf Antrag einer Gemeinde eine solche Aufgabenübertragung von

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche

Behörde erfolgen kann; siehe auch

§ 16 Abs. 4 Sbg. Gemeindeordnung 1965 in der Stammfassung, nunmehr

§ 16 Abs. 5 Sbg. Gemeindeordnung 1994) hinzuweisen, woraus sich

grundsätzlich eine restriktive Auslegung von

Delegierungsverordnungen ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom

, Zl. 95/06/0119, und das Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 8172).

Sollte eine weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten intendiert sein, wäre dies in der - auf Grund eines Antrages der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Die verfahrensgegenständliche Übertragung bezieht sich auf "Bauplatzerklärungen" und verweist in einem Klammerausdruck dazu auf Abschnitt II BGG. Die Auslegung dieser Anordnung muss daher im Zusammenhalt mit den Bestimmungen in diesem Abschnitt II BGG erfolgen. Zentraler Gegenstand dieses Abschnittes ist es, dass Grundflächen für die Bebauung als geeignet erklärt werden sollen, wobei die Bauplatzerklärung die Erklärung von Grundflächen zu einem einzelnen Bauplatz oder die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze zum Gegenstand haben kann. In der zentralen Bestimmung über die Entscheidung von Ansuchen auf Erteilung der Bauplatzerklärung in § 14 BGG in der Stammfassung war in Abs. 3 geregelt (wie nach wie vor auch in der geltenden Fassung), dass die Baubehörde in dem Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, auch die vom Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllenden Verpflichtungen festzusetzen hat (lit.b; u.a. § 15 betreffend die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen). In der Novelle des § 12 Abs. 1 BGG in der Fassung LGBl. Nr. 38/1997 brachte der Landesgesetzgeber noch deutlicher zum Ausdruck, dass Inhalt der Bauplatzerklärung u. a. auch die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen ist, sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Erfordernis nach einer derartigen Verpflichtung besteht.

Im Sinne der angeführten gesetzlichen Regelungen des BGG in der Stammfassung muss die in Frage stehende Übertragungsregelung daher dahingehend ausgelegt werden, dass damit nicht nur die Zuständigkeit zur Feststellung der Bebaubarkeit von Grundflächen auf die Bezirkshauptmannschaft Z übertragen wurde, sondern auch jene Anordnungen, die die Baubehörde gemäß § 14 Abs. 3 BGG in der Stammfassung (lit.b ist seither unverändert) im Bauplatzerklärungsbescheid auch zu treffen hatte und hat (u.a. die sich aus § 15 ergebende Grundabtretungsverpflichtung für öffentliche Verkehrsflächen).

Daraus, dass u.a. die Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 15 in einem Bauplatzerklärungsbescheid auszusprechen ist, die Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 15 BGG somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Bauplatzerklärungsbescheid steht, kann aber nicht abgeleitet werden, dass die in § 23 BGG u. a. in Abs. 2 vorgesehene Rückgängigmachung von solchen Grundabtretungen auf Antrag gleichfalls mit der verfahrensgegenständlichen Delegierungsverordnung auf die Bezirkshauptmannschaft Z übertragen worden wäre. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung mit einer entsprechenden Grundabtretungsverpflichtung ist für ein Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 BGG zwar eine Tatbestandsvoraussetzung, dieses auf Antrag einzuleitende Verfahren stellt aber ein von der Erteilung der Bauplatzerklärung losgelöstes und eigenständiges Verfahren dar, in dem über die beantragte Rückgängigmachung einer in einer Bauplatzerklärung rechtskräftig ausgesprochenen Grundabtretung abgesprochen wird. Wird die Grundabtretung rückgängig gemacht, hat dies auf die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes keine Auswirkung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde "Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes)" auch die Angelegenheiten des § 23 BGG erfasst. Wohl gehört auch § 23 BGG zu Abschnitt II dieses Gesetzes, Delegierungsgegenstand ist aber nicht etwa der (genannte) Abschnitt II, sondern Verfahren zur Bauplatzerklärung, wie sie im Abschnitt II geregelt sind. Allein darauf bezieht sich der Klammerausdruck. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezirkshauptmannschaft Z für den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer auf Rückgängigmachung von Grundabtretungen nicht (auch nicht zu einem Teil) zuständig war, sondern die Gemeindebehörden als Baubehörden.

Aus § 23 Abs. 4 BGG kann allerdings - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - für die Auslegung der vorliegenden Delegierungsverordnung nichts gewonnen werden, weil sich jede darin übertragene Zuständigkeit auf eine grundsätzlich den Baubehörden zustehende Zuständigkeit in einer baurechtlichen Angelegenheit richtet. Allein die Auslegung der Delegierungsverordnung ergibt, welche in Abschnitt II BGG geregelten, grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörden fallenden Angelegenheiten davon erfasst sind. Für die danach jeweils erfassten Angelegenheiten, für die nach dem BGG die Baubehörden zuständig wären, ist auf Grund der Delegierungsverordnung dann die vorgesehene Bezirkshauptmannschaft und somit eine staatliche Behörde zuständig.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Bezirkshauptmannschaft Z für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückgängigmachung einer Grundabtretung in Bezug auf das in das Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde fallende Grundstück Nr. 1003/3, KG. A, gemäß § 23 Abs. 2 BGG nicht zuständig war und den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z zu Recht gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für nichtig erklärt.

Angemerkt wird abschließend, dass die im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - allenfalls objektiv rechtswidrig getroffene Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z (weil die Berufung der Gemeinde M als zulässig zu beurteilen gewesen wäre) die Beschwerdeführer auch jedenfalls nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in dem explizit geltend gemachten Recht auf Entscheidung in der Sache, verletzt. Der belangten Behörde wäre nämlich als Berufungsbehörde im Falle der Zulässigkeit der Berufung der Gemeinde M aus dem - wie dargelegt - als zutreffend erachteten Grund der Unzuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde keine andere Entscheidung offen gestanden, als den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend Vorlageaufwand war abzuweisen, da sie die Akten nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat.

Wien, am