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VwGH vom 25.03.2015, 2011/12/0115

VwGH vom 25.03.2015, 2011/12/0115

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/12/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des H O in E, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Bildung und Frauen) jeweils vom , 1.) Zl. BMUKK-611/0010-III/1a/2010 (hg. Zl. 2011/12/0115), und 2.) Zl. BMUKK-3999.201265/0004- III/1a/2010 (hg. Zl. 2011/12/0116), betreffend 1.) Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen und 2.) Ernennung der mitbeteiligten Partei auf diese Planstelle (mitbeteiligte Partei: Ing. H T in St. V, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er trat am als Vertragslehrer in den Schuldienst ein und ist als Berufsschullehrer an der Berufsschule 1 in K tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/12/0112 und 0113, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurden der Ernennungsbescheid der belangten Behörde vom , mit welchem die belangte Behörde den Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Landesschulinspektor für berufsbildende Pflichtschulen ernannt hatte und der Bescheid vom , mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers um diese Planstelle abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof (auszugsweise) aus:

"... Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle).

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom ) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Es bestand daher keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - gesonderte Bescheide zu erlassen. Dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht um einen Verwaltungsakt und einen Bescheid handelt, ergibt sich schon daraus, dass die beiden angefochtenen Bescheide jeweils an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und die ihnen zu Grunde liegenden Willensentschlüsse der belangten Behörde zu gänzlich unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst wurden.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0164). ..."

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom lehnte die belangte Behörde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe SI 1 ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde Berufslaufbahn und Qualifikation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dar und führte aus, weshalb nach ihrer Ansicht der Mitbeteiligte auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen sei.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen - unbegründeten - Bescheid vom intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom , mit der der Mitbeteiligte auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe SI 1) im Planstellenbereich der Schulaufsicht der belangten Behörde ernannt worden war. Gleichzeitig betraute die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten und wies ihn dem Landeschulrat für Kärnten zur Dienstleistung zu.

Gegen die beiden Bescheide vom erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 263, 264/11-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

In der Sachverhaltsdarstellung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, ihm sei nur der Ablehnungsbescheid seiner Bewerbung, nicht aber der Bescheid, mit welchen der Mitbeteiligte zum Landesschulinspektor ernannt worden sei, zugestellt worden. Eine Abschrift dieses Bescheides habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am im Wege der Akteneinsicht besorgt.

In der ergänzten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe ungeachtet der unmissverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wieder nicht in einem (begründeten) Bescheid gleichzeitig über Ernennung und Abweisung der Bewerbung entschieden. Beharrlich sei stattdessen ein weiteres Mal nur mit begründetem Bescheid abweislich über die Bewerbung des Beschwerdeführers entschieden worden. Zur Ernennung des Mitbeteiligten habe es nur eine freundliche Mitteilung der Bundesministerin gegeben.

In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, den an die für die Ernennung nicht berücksichtigten Bewerber auszufolgenden ablehnenden Bescheiden sei jeweils auch eine Kopie des Ernennungsdekretes des bestgeeigneten Kandidaten angeschlossen worden. Für die Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG Entscheidungen, in welchen dem Anliegen der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde, keiner Begründung bedürften. Die beiden abweisenden Entscheidungen seien mit demselben Inhalt und unter derselben Geschäftszahl an den Beschwerdeführer und den Drittgereihten ausgefertigt und zugestellt worden. Es habe sich dabei um einen Bescheid im Sinne der Erledigung einer Verwaltungssache in zwingender Konsequenz der Ernennung gehandelt. Die Besetzungsentscheidung sei sohin in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen drei Bewerbern in der Form, dass gleichzeitig mit der Zuerkennung des Rechts an den Mitbeteiligten die Ansuchen der weiteren zwei Bewerber abgewiesen worden seien, entschieden worden. Dieser Einheitlichkeit der Entscheidung entspreche die zeitgleich ergangene Zustellung der Besetzungsentscheidung an alle im Dreiervorschlag enthaltenen Bewerber.

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ergibt, hätte die belangte Behörde über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine - einheitliche - Sachentscheidung zu treffen gehabt. Für die Erlassung gesonderter Bescheide über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - bestand keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war die belangte Behörde verpflichtetet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, unverzüglich den mit der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Entgegen der mit dem Vorerkenntnis vom der belangten Behörde überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde abermals über die Bewerbung von Verfahrensparteien um eine Stelle in abgesonderten Bescheiden abgesprochen. Diese Erledigungen stellen unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem seine Bewerbung abweisenden Bescheid eine Kopie des Ernennungsbescheides zugestellt worden ist oder nicht (zur Beschwerdelegitimation im Falle der Nichtzustellung vgl. das bereits mehrfach zitierte Vorerkenntnis vom ) - nicht einen Bescheid dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide angefochtenen Bescheide an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und überdies von unterschiedlichen Personen approbiert wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse om , Zlen. 2011/12/0128, 0138 und Zlen. 2011/12/0184, 0186).

Eine Begründung des Ernennungsbescheides konnte - anders als von der belangten Behörde vertreten - nicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG unterbleiben. Wie bereits im Vorerkenntnis vom ausgeführt, stellt ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber dar, weshalb auch nur ein einheitlicher Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen ist. Der Ernennungsbescheid trägt somit nicht dem Standpunkt aller Parteien des Ernennungsverfahrens Rechnung, sondern spricht auch (negativ) über die Bewerbungen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen, nicht ernannten Bewerber ab. Auch der im Ernennungsverfahren anzuwendende § 10 DVG, wonach Ernennungen und Verständigungen über Ernennungen keiner Begründung bedürfen, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, diese eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0164).

Bereits aus diesen Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-88791