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VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0236

VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der H B in Salzburg, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-P82/2008-18, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom das Ansuchen u.a. der Beschwerdeführerin vom betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 32 Abs. 1 Stmk. RaumordnungsG 1974 (ROG 1974) ab. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu aus, dass die mit Bescheid vom erteilte Widmungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom behoben und als nichtig erklärt worden sei. Weiters liege das Grundstück nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan im Freiland. Es stehe eine Bebauung des Grundstückes (hier: mit einem Wohnhaus) daher im Widerspruch zum ROG 1974.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie teilte die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und führte überdies zu dem Argument der Beschwerdeführerin, der Bürgermeister hätte ihr die Erteilung der Baubewilligung zugesagt, aus, dass dies nicht von Relevanz sei, da mündliche Zusagen keinen Baubewilligungsbescheid ersetzen könnten. Auch könnten eventuell beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderungen nicht als Grundlage für eine bescheidmäßige Erledigung herangezogen werden, da bei der Bescheiderlassung immer auf den geltenden Flächenwidmungsplan abzustellen sei und nicht auf mögliche künftige Änderungen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 819/09- 4, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In den Ausführungen betreffend die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, der Bürgermeister habe ihr die Erteilung einer Baubewilligung verbindlich zugesagt, ist ihr - wie die belangte Behörde dies bereits getan hat - entgegen zu halten, dass allein maßgeblich ist, ob eine Baubewilligung erteilt wurde. Im vorliegenden Fall wurde das verfahrensgegenständliche Bauansuchen unbestritten mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom abgewiesen.

Wenn die Beschwerdeführerin auch die Regelung des § 26a Abs. 15 ROG 1974 betreffend privatwirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinde ins Treffen führt, genügt es darauf hinzuweisen, dass es dabei um Vereinbarungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern über die Verwendung von Grundstücken innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung geht. Es geht dabei nicht um Baubewilligungen, die für die konkret geplanten baulichen Maßnahmen der Betroffenen entsprechend der Flächenwidmung gemäß dem Stmk. BauG erforderlich sind. Rechtsunterworfenen können danach dazu verpflichtet werden, der Flächenwidmung gemäße und entsprechend bewilligte Bauvorhaben auf Grundstücken auch wirklich durchzuführen.

Der Umstand, dass das vorliegende Berufungsverfahren 20 Jahre gedauert hat, macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig; vielmehr hätte von der Beschwerdeführerin nach Ablauf von sechs Monaten nach Einbringung der Berufung eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können.

Da der allfällig gegebenen Zusage des Bürgermeisters auf Erteilung einer Baubewilligung - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Rolle spielt, stellte es keine Verfahrensverletzung dar, wenn die Baubehörde dem im Zusammenhang damit gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des ehemaligen Bürgermeisters nicht entsprochen hat.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiters auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0185, das einen Beseitigungsauftrag nach einer Nichtigerklärung der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung betroffen hat, und darauf, dass der ursprünglich bewilligte Bau noch vor der Nichtigerklärung vollendet worden sei. Daraus ergibt sich für das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren nichts, in dem u. a. maßgeblich war, ob die Errichtung des von der Beschwerdeführerin geplanten Wohnhauses auf dem Baugrundstück von der Flächenwidmung her zulässig war. Es ist zwar zutreffend, dass auf einem Grundstück mit Freilandwidmung nicht jegliche Bautätigkeit verboten ist. Gemäß § 25 Abs. 3 ROG 1974 dürfen insbesondere Neu- und Zubauten für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und für eine bestimmungsgemäße Nutzung in Verbindung mit festgelegten Sondernutzungen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 dieser Bestimmung errichtet werden. Von der Beschwerdeführerin wird aber gar nicht behauptet, dass sie eine im Freiland zulässige Nutzung beabsichtigt, dies ist auch für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung eines Wohnhauses nicht ersichtlich.

Auch eine den Beschwerdeführern vom Bürgermeister mitgeteilte beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes ist für die Entscheidung über ein Bauansuchen nicht von Bedeutung. Es ist allein maßgeblich, welche Widmung für das Baugrundstück im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen bzw. des zweitinstanzlichen Bescheides vorgesehen war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am