VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0253

VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Richtstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 166.118/2-III/4/13, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht habe. Dieser sei letztlich in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom iVm einer Ausweisung abgewiesen worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin am den gegenständlichen Antrag eingebracht.

Der Asylgerichtshof habe unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen im genannten Erkenntnis festgestellt, dass eine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sei. Immer dann, wenn die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine inhaltliche Prüfung in der Sache vorgenommen habe, sei die Berufungsbehörde berechtigt, § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in ihre Beurteilung einzubeziehen. Maßgeblicher Zeitraum für die vorliegende Entscheidung sei jener seit Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes bis zur nunmehrigen Entscheidung. Als Änderung des Sachverhalts habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie zwischenzeitig die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit Erfolg abgelegt und eine Einstellungszusage als Stubenmädchen in einem genannten Hotel vorgelegt hätte. Beides führe aber nicht zur Annahme eines geänderten Sachverhalts.

Der ca. vierjährige Aufenthalt in Österreich beruhe auf einer illegalen Einreise. Dies sei als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht einzubeziehen. Bereits in einem sehr frühen Stadium ihres Aufenthaltes sei der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen worden. Somit hätte die Beschwerdeführerin ab dann von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen.

Der im erstinstanzlichen Verfahren und nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung und den vorgelegten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass sich die integrationsbegründenden Umstände seit der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis dato derart intensiviert oder geändert hätten, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im September 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden sind.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist u.a. ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die belangte Behörde war grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag zurückgewiesen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0202).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin letztinstanzlich mit dem angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofs ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in der Zwischenzeit eine Deutschprüfung mit Erfolg abgelegt habe und dass die Einstellungszusage eines namentlich genannten Hotels auch für die Saison 2014 Geltung habe. Im Hotel- und Gastgewerbe würden Dienstnehmer gesucht.

Es ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass angesichts dieses Vorbringens auch in einer Gesamtbetrachtung der für die Interessenabwägung heranzuziehenden Umstände keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in diesem derart kurzen Zeitraum eingetreten sei.

Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Asylrecht beruft, ist ihr zu entgegnen, dass über ihren Asylantrag rechtskräftig abgesprochen wurde. Die weiters angesprochene Änderung der Rechtslage mit ist einerseits im vorliegenden Fall unbeachtlich, andererseits wird die Beschwerdeführerin auch dann nicht die Voraussetzung einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer für einen Aufenthaltstitel erlangt haben.

Ebenso unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin eine Haftungserklärung vorgelegt hat. Nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise die von der Beschwerdeführerin genannte Richtlinie 2009/50/EG vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung Bedeutung für den vorliegenden Fall haben soll, in dem die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Stubenmädchen antreten möchte. Im Übrigen wurde hier auch nicht der in der genannten Richtlinie festgelegte Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" (vgl. § 42 NAG) beantragt.

Letztlich ist nicht von Relevanz, ob - wie in der Beschwerde behauptet - im Hotel- und Gastgewerbe Dienstnehmer gesucht würden und ob "zum Beispiel" eine namentlich genannte Apotheke eine pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Erfahrung sucht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am