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VwGH vom 23.09.2021, Ra 2021/16/0057

VwGH vom 23.09.2021, Ra 2021/16/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des G R in W, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7300021/2021, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1In der mündlichen Verhandlung vom erkannte die Verhandlungsleiterin des (damaligen) Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg den Revisionswerber der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG und hiefür zur Zahlung einer Geldstrafe sowie zum Ersatz von Kosten schuldig. Das Erkenntnis wurde im Beisein des Rechtsfreundes des Revisionswerbers verkündet.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom lautet auszugsweise:

„Beginn 9:25 Uhr [...]

Um 10:05 erscheint der Rechtswalt Mag. Sch.

[...]

Es ergeht die Verkündung des Erkenntnisses:

§ 34 Abs. 3 FinStrG, grob fahrlässige Abgabenverkürzung

Geldstrafe EUR 1.250,- EUR 125,- Kosten des Verfahrens

Entscheidungsgründe werden umfassend erörtert.

Der Anwalt und der Beschwerdeführer verlassen den Raum zur Beratung.

10:54: es ergeht kein Rechtsmittelverzicht.

Entscheidungsausfertigung ergeht schriftlich.“

2Am langte bei der Finanzstrafbehörde eine Beschwerde gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis ein, wonach die in der mündlichen Verhandlung angemeldete Beschwerde nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses am 12.d.M. innerhalb offener Frist ausgeführt werde.

3Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diese Beschwerde gegen das Straferkenntnis zurück, wogegen der Revisionswerber Beschwerde erhob; in eventu beantragte der Revisionswerber für den Fall, dass die Frist zur Anmeldung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom versäumt sei, gemäß § 167 FinStrG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis: Der Revisionswerber und sein Rechtsfreund seien davon ausgegangen, dass angesichts der nach der Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich abgegebenen Erklärung, auf Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, sowie auch angesichts der Tatsache, dass weder nach Abgabe dieser Erklärung noch sonst im Zuge der Erkenntnisverkündung eine Belehrung nach § 134 vierter Satz FinStrG erfolgt sei, eine Rechtsmittelanmeldung bereits erfolgt sei. Für den Fall, dass sich diese Annahme als Irrtum herausstellen sollte, wäre der Revisionswerber durch ein nicht vorwerfbares, unvorhergesehenes Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Anmeldung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis gehindert gewesen. Zugleich werde die Anmeldung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis nachgeholt.

4Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Das Bundesfinanzgericht erwog im Wesentlichen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vom eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht angemeldet habe. Seine Erklärung, auf ein Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, stelle keine Anmeldung einer Beschwerde dar. Selbst der Umstand, dass eine entsprechende Rechtsbelehrung nach § 134 letzter Satz FinStrG unterblieben sein sollte, führe nicht mehr zu einer nachträglichen Aktivlegitimierung.

5Mit Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG ab, wogegen der Revisionswerber Beschwerde erhob.

6Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens erwog das Gericht unter Zitierung des § 167 FinStrG:

„Der Umstand, dass laut Aktenlage auch die entsprechende Rechtsbelehrung des Beschuldigten gemäß § 134 letzter Satz FinStrG im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor der Einzelbeamtin unterblieben sein soll, führt nicht zur rechtlich nicht mehr gegebenen nachträglichen Aktivlegitimierung des Beschuldigten zur Erhebung einer in dieser Konstellation tatsächlich nicht mehr vorgesehenen Beschwerde (siehe z.B. BFG ...).

Selbst eine unterbliebene mündliche Belehrung durch die Verhandlungsleiterin über die im Falle einer geplanten Beschwerde erforderliche Anmeldung derselben nach § 134 Satz 4 FinStrG hat nicht zur Folge, dass - analog wie im Falle einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung in der schriftlichen Ausfertigung nach § 140 Abs. 2 FinStrG (vgl. ) die Beschwerdefrist - die Anmeldefrist in gleicher Weise nicht in Lauf gesetzt werden würde; eine planwidrige Rechtslücke liegt nicht vor (vgl. BFG ...).

Die belangte Behörde hat schon ausführlich auf die ho. Entscheidung vom , RV/7300070/2020, verwiesen, wonach laut ständiger Rechtsprechung des VwGH Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis ; , Ra 2014/13/0003; , Ra 2015/15/0041; ).

Nach Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeit kann von einem Verteidiger verlangt werden, dass zwischen der Alternative, auf ein Rechtsmittel zu verzichten (mit der Konsequenz, dass die Finanzstrafbehörde die Möglichkeit der Erlassung eines vereinfachten Erkenntnisses gehabt hätte) oder der Alternative, ein Rechtsmittel bzw. eine Beschwerde anmelden zu wollen, ein Unterschied besteht.

Rechtsmittelerklärungen des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten und des Amtsbeauftragten dürfen nicht nur sinngemäß, sondern müssen wörtlich festgehalten werden [Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 134, I. Kommentar zu § 134 (Rz 3)]. Das protokollierte Parteienvorbringen, auf Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, ist - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - eindeutig: es wird auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet.

Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (Hinweis ; , 89/17/0174), setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann ().

Üblich ist es, dass Verhandlungsleiter dem Informationsbedürfnis der nicht rechtskundigen und unvertretenen Verhandlungsteilnehmer (Beschuldigter, Geschäftsführer eines belangten Verbandes) im Zeitpunkt nach Verkündung des Erkenntnisses bzw. der Eröffnung, dass die Bekanntgabe des Erkenntnisses der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde, durch eine Belehrung über ihre Rechte im weiteren Verfahren (beispielsweise, dass sie auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten konnten, eine Beschwerde anmelden konnten oder dafür noch eine einwöchige Bedenkzeit hatten bzw. andernfalls die ausgesprochene Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße nach einem Monat fällig werden würde oder auf ein Rechtsmittel verzichten können) anleiten. Einer derartigen Hilfestellung bedarf es im Verfahren gegenüber den berufsmäßigen Parteienvertretern und den Amtsbeauftragten in der Regel eher nicht, weil davon auszugehen ist, dass diesen ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten bekannt sind.

Auch im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren sind Rechtsmittel anzumelden, wie den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung zu entnehmen ist:

§ 284 Abs. 1 StPO: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Landesgericht anzumelden.

§ 294 Abs. 1 1. Satz StPO: Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden.

Dass es sich dabei um Basiswissen von Rechtsanwälten handelt, steht wohl außer Streit. Zudem ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, dass von einem Parteienvertreter, der in Finanzstrafverfahren vertritt, auch die entsprechende Kenntnis des anzuwendenden Verfahrensrechts zu erwarten ist.

Der Oberste Gerichtshof hat sich zu der hier relevanten Frage, ob die Aussage, auf ein Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, eine entsprechende Anmeldung einer Beschwerde bzw. eines Rechtsmittels darstellt, wie folgt geäußert:

Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung ‚Rechtsmittel erheben zu wollen‘ (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offenlässt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher keine Frist versäumt, sondern vom Angeklagten bewusst nicht genützt (vgl. ; 13 Os 2/08f).

Trifft den Parteienvertreter ein maßgebliches Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 8, 16 und 17 zu § 167 bis § 168 FinStrG;).

Im Sinne dieser Rechtsprechung kann bei einer Äußerung, auf ein Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, nicht von einer irrtümlichen Kommunikation gegenüber der Verhandlungsleiterin ausgegangen werden, da sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger die Möglichkeit hatten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu korrigieren und eine möglicherweise nicht protokollierte Anmeldung der Beschwerde aufnehmen zu lassen. Dem Protokoll ist keine Ergänzung zu ersehen.

Da dieses Verhalten über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Anmeldefrist einer Beschwerde nicht vor.“

Abschließend begründete das Gericht seine Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung sowie seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision: Eine ungelöste Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, wobei sich das angefochtene Erkenntnis jeweils auf höchstgerichtliche Judikatur stütze.

7In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde verletzt. Die Zulässigkeit seiner Revision legt er zusammengefasst in einem Fehlen von Rechtsprechung zu § 167 FinStrG zum Fall der Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung durch die den Bescheid erlassende Behörde dar. Aus der Kombination der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung durch die Behörde und der Erklärung des Revisionswerbers, auf Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, ergebe sich nur ein minderer Grad des Versehens, wozu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

8Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen das Amt für Betrugsbekämpfung eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird: Die mögliche Nichtbelehrung über die Notwendigkeit der Anmeldung einer Beschwerde stelle aus der Sicht der belangten Behörde kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Die mögliche Verletzung der Belehrungspflicht nach § 150 Abs. 4 FinStrG sei auch nicht geeignet, aus dem hochgradigen Versehen des Verteidigers ein solches minderen Grades zu machen. Aus der Sicht der belangten Behörde sei ein minderer Grad des Versehens bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter dann nicht anzunehmen, wenn er fundamentale gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit einem seiner wesentlichen Aufgabenbereiche, der Ergreifung von Rechtsmitteln, außer Acht lasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9Die Revision erweist sich aus nachfolgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:

10Mit Art. 5 Z 35 des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 - FVwGG, wurde § 134 FinStrG folgender Satz angefügt:

„Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat der Verhandlungsleiter Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen.“

Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG in der Fassung FVwGG 2012 ist, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Nach den ErläutRV zu § 134 FinStrG, 2007 BlgNR XXIV. GP 25, solle die vorgesehene Belehrungspflicht auch im Verfahren vor dem Spruchsenat einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten.

11§ 150 Abs. 4 FinStrG setzt für die Einbringung einer Beschwerde deren fristgerechte Anmeldung voraus. Anders als etwa § 140 Abs. 2 FinStrG sieht das Gesetz für den Fall der Unterlassung einer Belehrung über die Notwendigkeit der Anmeldung einer Beschwerde keine Rechtsfolge für die Frist zur Anmeldung der Beschwerde vor.

§ 134 vierter Satz FinStrG stellt für die Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde durch den Verhandlungsleiter - ebenso wenig wie § 140 Abs. 2 bis 4 FinStrG - nicht darauf ab, dass der Beschuldigte keinen Rechtsbeistand genoss.

12Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelbelehrung nach § 140 FinStrG entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Abs. 2 bis 4 des § 140 FinStrG normierten Folgen ab. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen lassen gemäß § 140 Abs. 2 bis 4 FinStrG daher wohl dadurch bedingte Fristversäumnisse und Mängel oder Verletzungen der Einbringungszuständigkeit nicht wirksam werden, bewirken aber nicht, dass durch Belehrungsfehler ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz nicht zulässig ist, als eingeräumt gelten könnte ().

13Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen ist zwar der Fortbestand des Hindernisses (dort im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO) nur auf Grund mangelnder Rechtskenntnis des Verteidigers zwar grundsätzlich nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen; ausnahmsweise kann dies jedoch der Fall sein, wenn die mangelnde Rechtskenntnis oder der Rechtsirrtum primär durch einen Behördenfehler veranlasst wurde (RIS-Justiz RS 0101415 mwN). So kann auch ein in ein Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist oder eine über Antrag des Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Male (und daher wirkungslos) mit Beschluss verlängerte Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden (RIS-Justiz RS 0098989 mwN).

14Weder den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Ablichtung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , noch den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass dem - rechtsfreundlich vertretenen - Revisionswerber in dieser Verhandlung eine Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde erteilt worden wäre. Dem Revisionswerber kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn er für sich in Anspruch nimmt, dass ihm - und seinem Rechtsfreund - in der mündlichen Verhandlung vom nach Verkündung des Straferkenntnisses keine Belehrung über die Notwendigkeit der Anmeldung einer Beschwerde zuteil wurde.

15§ 134 vierter Satz FinStrG gebietet eine solche Belehrung auch gegenüber einem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten. Im Hinblick auf die zitierten ErläutRV, dass durch die in § 134 FinStrG vorgesehene Belehrungspflicht auch im Verfahren vor dem Spruchsenat ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden soll, stellt die Unterlassung einer solchen Belehrung jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 167 Abs. 1 FinStrG dar, das, wenn hiedurch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum über das Erfordernis einer Anmeldung der Beschwerde veranlasst wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund herstellen kann.

16Indem das Gericht einer Unterlassung der Belehrung nach § 134 vierter Satz FinStrG die rechtliche Relevanz absprach, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

17Auf die Bedeutung der in der mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Erklärung, auf Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.

18Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160057.L00

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