VwGH vom 17.12.2009, 2009/06/0235

VwGH vom 17.12.2009, 2009/06/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Eva P in H, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 5/07-40.306/5-2007, betreffend einen baubehördlichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der ergänzten Beschwerde und der vorliegenden (mit der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof übermittelten) Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines an einer Straße gelegenen Hauses in H. Die Straße führte die Bezeichnung A-Straße, das Haus führt die Orientierungsnummer 16.

Mit dem an die Beschwerdeführerin und an die weitere Miteigentümerin des Hauses gerichteten Bescheid des Bürgermeisters vom wurde ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 3 und Abs. 11 des Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) für das betreffende Objekt die Orientierungsnummer von derzeit A-Straße 16 auf zukünftig B-Straße 16 geändert werde. Das Anbringen der neuen Orientierungsnummer habe binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen und sei dem Stadtamt umgehend schriftlich mitzuteilen.

Zur Begründung heißt es, bei der Errichtung von Bauten, die Aufenthaltsräume für Menschen enthielten, sei für diese gemäß § 18 BauPolG die Vergabe von Orientierungsnummern erforderlich. Die derzeitige Straßenbezeichnung A-Straße erschwere die rasche und sichere Orientierung, weil dieses Unternehmen nicht mehr bestehe. Deshalb sei eine Umbenennung in B-Straße beschlossen worden. Die Orientierungsnummer des Objektes werde daher von derzeit A-Straße 16 auf künftig B-Straße 16 geändert.

Gemäß § 18 Abs. 7 BauPolG hätten die Eigentümer eines Baues die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Erhaltung und gegebenenfalls Beleuchtung der Orientierungstafeln selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall sei die Änderung der Orientierungsnummer auf ein öffentliches Interesse zurückzuführen, und es werde den Eigentümern dieses Hauses entgegen dieser Bestimmung seitens der Gemeinde die neue Orientierungstafel kostenlos zur Verfügung gestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung. Sie führte aus, § 18 BauPolG habe ausschließlich die Vergabe von Orientierungsnummern zum Inhalt; da eine Änderung der Hausnummer nicht erfolge, erscheine die Anwendung dieser Norm rechtswidrig. Grundsätzlich sei festzustellen, dass es den derzeitigen Straßennamen seit über 30 Jahren gebe und nach Auffassung der Beschwerdeführerin wohl niemand auf die Idee kommen werde, sie auf Grund eines in der Nachbarschaft befindlichen Betriebes zu suchen. Folge man der etwas seltsamen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, so hätte die A-Straße konsequenterweise bereits vor Jahren in X-Straße unbenannt werden müssen (Anmerkung: die Beschwerdeführerin zielt sichtlich auf ein dort befindliches Unternehmen ab). Und sollte es möglicherweise das nunmehrige Unternehmen in einem Jahr nicht mehr an diesem Standort geben, so sei wohl mit einer neuerlichen Straßenumbenennung zu rechnen. Auch stelle sich die Frage, weshalb eine andere, näher bezeichnete Straße nicht längst unbenannt worden sei, obwohl es die namensgebenden Unternehmen nicht mehr gebe.

Somit diene die gegenständliche Änderung der Straßenbezeichnung sichtlich nur dazu, eine etwaige Suche nach dem Unternehmen mit Sitz in dieser Straße zu erleichtern (obwohl dies auf Grund der zahlreichen Hinweisschilder ohnedies nie ein Problem gewesen sein könne). Da das Unternehmen in der Gemeinde über einen weiteren Betriebsstandort verfüge, könnte die angestrebte rasche Orientierung sogar noch erschwert werden. Für dieses angeblich auf ein öffentliches Interesse zurückzuführende Entgegenkommen der Gemeinde an den Betrieb werde ganz entscheidend in die Privatinteressen der Beschwerdeführerin wie auch in jene aller übrigen Anrainer der Straße eingegriffen. Abgesehen davon, dass sämtliche "Papiere" zu ändern seien und auch der gesamte Bekanntenkreis informiert werden müsse, werde es für fremde Personen zumindest die erste Zeit schwieriger werden, sie zu finden, weil kaum jemandem in der Gemeinde die Bezeichnung B-Straße bekannt sein werde. Zusätzlich stelle die geplante Maßnahme auch einen Eingriff in das Vermögen dar (Kosten der Änderungen).

Ein weiterer Punkt, der gegen eine Änderung der Straßenbezeichnung spreche, sei für die Beschwerdeführerin der Umstand, dass das nunmehrige Unternehmen die Straße offenbar bereits jetzt als ihre Privatstraße betrachte, weil durch die Situierung eines Wachdienstes direkt an der Einfahrt zum Betriebsgelände der gesamte Betriebsverkehr vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin zum Stehen komme, was zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Abgase führe und die ungehinderte Zufahrt zu ihrem Haus erschwere und zeitweise sogar unmöglich mache (eine diesbezügliche Anzeige an die Gewerbebehörde erfolge gesondert).

Mit der Umbenennung der Straße werde bei den Verantwortlichen des Unternehmens zusätzlich der Eindruck verstärkt werden, dass es sich bei der B-Straße selbstverständlich um "ihre Straße" (im Original unter Anführungszeichen) handle.

Beantragt werde daher, einer Namensänderung der A-Straße nicht stattzugeben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung.

Mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung heißt es, der von der Gemeindevertretung ermächtigte Rechts- und Verkehrsausschuss habe in seiner Sitzung vom beschlossen, die A-Straße in B-Straße umzubenennen. Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges führte die Berufungsbehörde aus, ein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers eines Bauwerkes auf Zuweisung einer bestimmten oder einer einer bestimmten Systematik folgenden Orientierungsnummer könne aus § 18 BauPolG nicht abgeleitet werden. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass hier die Orientierungsnummer im engeren Sinn überhaupt nicht geändert werde, sondern "lediglich" (im Original unter Anführungszeichen) die Straßenbezeichnung. Der erstinstanzliche Bescheid habe lediglich "verfahrensrechtliche Bedeutung", ein materiellrechtlicher Einfluss ergebe sich daraus nicht. So könnten durch den erstinstanzlichen Bescheid insbesondere keine scheinbaren subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt sein, die der Gesetzgeber offenkundig weder vorgesehen noch beabsichtigt habe.

Im Bundesland Salzburg gebe es keine ausdrückliche öffentlichrechtliche Regelung über die Bestimmung von Straßenbezeichnungen. Neben dem Erlassen einer ortspolizeilichen Verordnung - in konkreten Fällen - zur Missstandabwehr erfließe das Recht zur Vergabe einer Straßenbezeichnung aus dem Eigentumsrecht. Die Gemeinde könne daher formfrei und einseitig im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die in ihrem Eigentum stehende Grundfläche, die als Gemeindestraße gewidmet und genutzt werde, von A-Straße in B-Straße umbenennen.

Da es sich um privatrechtliche Einwände gegen die Maßnahme handle, sei die Baubehörde zur Entscheidung hierüber nicht zuständig, weshalb die Vorbringen diesbezüglich zu Recht als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

Aber auch dann, wenn man demgemäß meine, es wäre mangels einer Änderung der Orientierungsnummer im engeren Sinn (es habe sich lediglich die Straßenbezeichnung geändert) kein Bescheid zu erlassen gewesen oder es wäre der bekämpfte Bescheid von der Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, so wäre daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Die Gemeindevertretung habe in ihrer Sitzung vom , gestützt auf die mit LGBl. Nr. 48/1952 kundgemachte Novelle der Bauordnung für das Land Salzburg, mit der § 92a, "Gebäudenummerierung", eingefügt worden sei, beschlossen, alle Gebäude im Gemeindegebiet einheitlich mit Orientierungsnummern zu versehen. Demnach müssten die Orientierungstafeln (Hausnummerntafeln) auf blauem Grund in weißer Schrift - so die festgelegte Ausgestaltung dieser Tafeln - die Hausnummer und die Straßenbezeichnung enthalten. Auf Grund dieses Beschlusses in Verbindung mit dem letzten Satzteil des § 92a der Bauordnung für das Land Salzburg seien die Gebäudeeigentümer verpflichtet (gewesen), den Anordnungen dieses Beschlusses Folge zu leisten. Nachdem § 18 Abs. 6 BauPolG die Nachfolgebestimmung des § 92a der Bauordnung für das Land Salzburg darstelle, seien die Wirkungen des Beschlusses der Gemeindevertretung vom vollinhaltlich aufrecht.

Mit Eingabe vom erstattete die Beschwerdeführerin dem Gemeindeamt die Meldung, die neue Tafel sei ordnungsgemäß angebracht worden, dies mit dem Beisatz "ohne Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde bzw. des VfGH".

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung, in der sie darauf verwies, der Auffassung der Berufungsbehörde, die Umbenennung sei ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, sei teilweise zuzustimmen, die Gemeinde sei dabei aber den relevanten Grundrechtsbindungen der Privatwirtschaftsverwaltung unterworfen, damit habe sie das Sachlichkeitsgebot und das Willkürverbot zu beachten. Dies habe sie unterlassen. Die Umbenennung sei nur erfolgt um das Geltungsbedürfnis einer bestimmten Person zu befriedigen, dabei sei aber der Umstand völlig ignoriert worden, dass für ca. 50 weitere Anrainer der A-Straße umfangreiche, teilweise gesetzlich normierte Änderungen (wie z.B. im Sinne des Meldegesetzes oder des Kraftfahrgesetzes) erforderlich geworden und damit auch Kosten verbunden seien. Dies sei sachlich nicht begründet. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen. Sie führte aus, es sei nicht die Orientierungsnummer (im eigentlichen Sinn) geändert worden, sondern lediglich die Bezeichnung der Gemeindestraße. Der Gemeinde stehe es frei, einseitig im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die in ihrem Eigentum stehende Straße umzubenennen. Das Salzburger Baupolizeigesetz normiere diesbezüglich keine subjektiv-öffentliches Recht, das bedeute, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Verfahren nicht als Partei anzusehen sei. Zulässige Einwendungen könnten aber nur erhoben werden, wenn ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt würde. Der Inhalt des Begehrens der Beschwerdeführerin richte sich auf einen bestimmten Straßennamen bzw. gegen einen solchen. Nun sei aber die Benennung von Straßen (Namensvergabe) kein Akt der Behörde, weshalb auch das Bekämpfen im Bauverfahren ausgeschlossen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 2333/07-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Beibehaltung der bisherigen Orientierungsnummern bzw. Hausnummerbezeichnung ihres Hauses verletzt. Zudem sei sie in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass die Straßenbezeichnung und folglich die Orientierungsnummer bzw. Hausnummerbezeichnung nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage, vielmehr in der rechtlich vorgesehenen Form geändert werde. Weiters sei sie in ihrem Recht verletzt, dass die von ihr erhobene Vorstellung nicht "als unbegründet zurückgewiesen" werde.

§ 18 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997 (Wiederverlautbarung - BauPolG) lautet (dieser Paragraph in der hier maßgeblichen Fassung der Wiederverlautbarung, also vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2008):

"Orientierungsnummern

§ 18

(1) Alle Bauten, die Aufenthaltsräume für Menschen enthalten, müssen an den öffentlichen Verkehrsflächen zugekehrten Seiten mit Orientierungsnummern versehen sein. Nebenbauten sind unter der Nummer des Hauptgebäudes zu führen. Bei Bauten, für welche hienach mehrere Hausnummern in Betracht kommen, kann der Bürgermeister, wenn hiebei den Orientierungserfordernissen noch zufriedenstellend Rechnung getragen erscheint, die Zahl der Orientierungsnummern vermindern. Wohnblöcke und dergleichen größere Bauten sind für gesondert zugängliche Bauteile mit eigenen Orientierungsnummern zu versehen.

(2) Die Nummerierung ist nach Verkehrsflächen (Straßen, Gassen, Plätzen) oder Ortschaften (Weiler) getrennt so vorzunehmen, dass eine rasche und sichere Orientierung möglich ist.

(3) Die Nummerierung eines Baues darf nur nach Anordnung des Bürgermeisters vorgenommen, abgeändert oder gelöscht werden. Jede derartige Anordnung ist vom Bürgermeister den Finanz- und Grundbuchsbehörden mitzuteilen.

(4) Wenn zwei oder mehrere mit Orientierungsnummern versehene Bauten vereinigt werden, muss dieser Bau die zwei oder mehreren Nummern so lange fortführen, bis eine neue Nummerierung vorgenommen wird.

(5) Die Eigentümer eines Baues sind verpflichtet, die ihnen vom Bürgermeister beigestellte Orientierungstafel an der von ihm bestimmten Stelle anzubringen oder durch die Gemeinde anbringen zu lassen.

(6) Die Orientierungsnummern sind grundsätzlich in arabischen Ziffern auszudrücken. Die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bauten mit Orientierungstafeln in einheitlicher oder gebietsweise einheitlicher Art und Form zu versehen sind, dass diese Tafeln außer der Orientierungsnummer auch den Namen der Verkehrsfläche oder Ortschaft und sonstige, für eine rasche und sichere Orientierung erforderliche Angaben zu enthalten haben sowie dass hiezu die Orientierungstafeln zu beleuchten sind.

(7) Die Eigentümer des Baues haben die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Erhaltung und gegebenenfalls Beleuchtung der Orientierungstafeln zu tragen.

(8) Wenn es zur raschen und sicheren Orientierung erforderlich erscheint, haben die Eigentümer von Bauten und Grundstücken auch die von der Gemeinde vorzunehmende Anbringung von Straßentafeln ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.

(9) Erscheint es aus Gründen der Evidenthaltung angebracht, kann die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) durch Verordnung bestimmen, dass Bauten mit eigenen Ordnungsnummern (Conskriptionsnummern, Konstruktionsnummern, Bauherstellungsnummern udgl) zu versehen sind. Die Anbringung solcher Ordnungsnummern an oder in den Bauten auf Kosten der Gemeinde ist ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Abs 3 zweiter Satz gilt für die Ordnungsnummern sinngemäß.

(10) Alle Orientierungsnummern, Straßentafeln und Ordnungsnummern sind vom Eigentümer des Baues sichtbar zu halten.

(11) Die nach den vorstehenden Bestimmungen Organen der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen."

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine Orientierungsnummerntafel bestimmter Art, nämlich mit der neuen Straßenbezeichnung, anzubringen (die, wie es in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unbestritten heißt, kostenlos von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werde). Die Beschwerdeführerin war grundsätzlich berechtigt, den an sie ergangenen Auftrag mit der Begründung zu bekämpfen, dass dieser Auftrag rechtswidrig sei. (Aus diesem Blickwinkel kann ihr daher Parteistellung nicht generell abgesprochen werden.) Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht (wie im Berufungsbescheid näher dargelegt), dass in dieser Gemeinde die Orientierungsnummerntafeln auch die Straßenbezeichnung zu enthalten haben. Wird die Straßenbezeichnung geändert, hat dies zur Folge, dass eine entsprechend geänderte Tafel anzubringen ist, wobei auch dieser Fall - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - dem § 18 BauPolG zu subsumieren ist.

Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin, dass die Orientierungsnummer nicht geändert werde, bzw., dass die Bezeichnung der Verkehrsfläche, die in der Orientierungsnummertafel aufzuscheinen hat, nicht geändert werde, ist aus § 18 BauPolG nicht ableitbar. Darauf zielt aber das Bestreben der Beschwerdeführerin ab. Dieses Begehren wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig angesehen.

Damit wurde die Beschwerdeführerin zumindest im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt.

Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am