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VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0251

VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA35-9/2870800-01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorerst eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, begehrt, der nun als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 NAG zu werten sei.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am illegal eingereist sei und am einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen worden.

Bei der nunmehrigen Antragstellung habe der Beschwerdeführer u. a. eine Rechnung vom der J.S. KG, ein Antragsformular zur Pflichtversicherungserklärung bei einer näher angeführten Sozialversicherungsanstalt und einen Mietvertrag vorgelegt.

Mit Unterlagenanforderung vom sei der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert worden, den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes durch Lohn-/Gehaltsabrechnungen, eine arbeitsrechtliche Bewilligung, eigenes Vermögen in ausreichender Höhe oder eine Patenschaftserklärung vorzulegen.

Mit Unterlagenanforderung vom sei er u. a. aufgefordert worden, den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere einen Gewerbeschein, den Steuerbescheid 2010, die Steuererklärung 2011 (jeweils in Kopie) sowie die schriftliche Bestätigung des Steuerberaters über Privatentnahmen im Jahr 2011 vorzulegen.

Mit weiterer Unterlagenanforderung vom sei er wieder aufgefordert worden, den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes durch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, eine Beschäftigungsbewilligung oder Patenschaftserklärung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer habe bestimmte Urkunden vorgelegt, den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes jedoch nicht erbracht. Es läge somit die allgemeine Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor. Dies sei ihm mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom zur Kenntnis gebracht worden. Der mittels Fax am eingelangten Stellungnahme habe kein neuer Sachverhalt entnommen werden können und es sei der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im August 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer begehrt eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der sogenannten Altfallregelung nach § 43 Abs. 4 NAG. Die Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfe, nicht gegeben sei. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bisher als selbständiger Zeitungsausträger gearbeitet, habe auf seine Selbständigkeit hingewiesen und könne daher keine Beschäftigungsbewilligung und keinen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Die Unterlagenanforderungen der Behörde seien nicht schlüssig. Die "für die Selbstständigkeit erforderlichen Unterlagen" seien schon im Jahr 2011 vorgelegt worden. Die Behörde habe den Antragsteller mit sinnlosen Unterlagenanforderungen verwirrt, weshalb um klare Äußerung ersucht worden sei, welche Urkunden die Behörde eigentlich wolle. Für seine Tätigkeit bedürfe es keiner Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder keines Befreiungsscheines. Es sei ihm gestattet, mit Honorarnoten seine Tätigkeit als Selbständiger gegenüber den Auftraggebern abzurechnen. Das monatliche Einkommen sei über dem Richtsatz unter Beweis gestellt worden.

Mit diesem Vorbringen wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hat als einzige einkommensbezogene Urkunde eine Rechnung der "J.S. KG" vom an die Firma RA KG für "Botenfahrten und Sondertouren lt Detail" bzw. "durchgeführte Transporte in der Zeit von 01. bis " vorgelegt.

Mit Unterlagenanforderung vom forderte die Behörde den Beschwerdeführer auf, u.a. den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere Lohn- /Gehaltsabrechnungen, eine arbeitsrechtliche Bewilligung, eigenes Vermögen in ausreichender Höhe oder eine Patenschaftserklärung vorzulegen. Einkommensbezogene Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Daraufhin erging die nächste Unterlagenanforderung am zur Vorlage des Steuerbescheides 2010, der Steuererklärung 2011 und der Bestätigung über Privatentnahmen im Jahr 2011. Auch diesbezüglich erfolgte keine Vorlage.

Am erging eine weitere Aufforderung, Unterlagen zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes vorzulegen, nämlich einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Vermögensnachweis in ausreichender Höhe oder eine Patenschaftserklärung.

Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass die letztgenannte Aufforderung auf den Nachweis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bezogen ist, die vorangegangene Unterlagenaufforderung vom hingegen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Da der Beschwerdeführer jedoch außer der Rechnung vom Jänner 2010 keine weiteren Unterlagen bezogen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegt hat, ist der Behörde daraus kein Vorwurf zu machen, dass sie auch Unterlagen für eine allfällige unselbständige Tätigkeit angefordert hat. Insgesamt konnte auch beim Beschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, dass ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt verlangt wird.

Auch mit Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer keinen Einkommensnachweis vor, sondern beschränkte sich auf die Behauptung, bisher als selbständiger Zeitungsverkäufer gearbeitet zu haben.

Mit Note vom brachte die Behörde dem Beschwerdeführer ihre Ansicht zur Kenntnis, dass der gesicherte Lebensunterhalt bisher nicht nachgewiesen worden sei. Auch darauf trat der Beschwerdeführer den Nachweis seines Einkommens nicht an, sondern wies lediglich auf den unterschiedlichen Inhalt der Aufforderungen hin.

Es erweist sich somit die Feststellung der Behörde, dass ein (aktueller) Einkommensnachweis nicht erbracht worden sei, nicht als rechtswidrig. Ebenso wenig ist ihre rechtliche Beurteilung zu beanstanden, dass die Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes nicht gegeben sei, zumal es einem Fremden obliegt, initiativ die Unterhaltmittel nachzuweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0083). Dass dieser Nachweis mit einer über drei Jahre alten vereinzelten Rechnung nicht erbracht werden kann, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Hinweis auf einen über zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen inländischen Aufenthalt ein Recht nach Art. 8 EMRK geltend machen will, ist ihm zu entgegnen, dass bei Prüfung des vorliegenden Antrages gerade nicht eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0320).

Ebenso wenig führt die Behauptung zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Behörde hätte vor Abweisung des Antrages die Fremdenpolizei befassen müssen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, "eine Feststellung meiner Ausreise als dauerunzulässig zu erhalten". In rechtskonformer Weise hatte nämlich die Behörde die Erteilungsvoraussetzungen für den gegenständlichen Antrag aus eigenem zu beurteilen. § 44b Abs. 2 NAG, auf den der Beschwerdeführer offenkundig Bezug nimmt, ist auf Anträge wie den vorliegenden nicht anwendbar.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-88779