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VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0228

VwGH vom 06.07.2011, 2009/06/0228

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/06/0229

2010/06/0104

2010/06/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden

1. der PL in M, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung a) vom , Zl. FA13B-12.10-M276/2009-44 (hg. Zl. 2009/06/0228), und b) vom , Zl. FA13B-12.10-M276/2010-61 (hg. Zl. 2010/06/0104), sowie 2. des OP in M, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung c) vom , Zl. FA13B-12.10-M276/2009-43 (hg. Zl. 2009/06/0229), und d) vom , Zl. FA13B-12.10-M276/2010-62 (hg. Zl. 2010/06/0103), betreffend jeweils Zwangsstrafen nach § 5 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Alle Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer OP hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 und die Beschwerdeführerin PL hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer eines in der Steiermark gelegenen Grundstückes, auf dem sich ein Gebäude befindet.

Dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer war mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. als Baubehörde I. Instanz vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Fischteichwirtschaftsgebäudes erteilt worden. Im Jahr 2008 gab es Anzeigen, dass das bestehende Gebäude vorschriftswidrig genutzt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom (Titelbescheid) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 41 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) "die sofortige Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung des

Fischteichwirtschaftsgebäudes ... aufgetragen. Das heißt, jede

andere Nutzung als die eines Fischteichwirtschaftsgebäudes ist nicht statthaft". Zur Begründung heißt es auszugsweise nach kurzer Darstellung der Vorgeschichte:

"Gemäß Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13 B, Stempfergasse 7/1. Stock, als Aufsichtsbehörde vom , G.: FA13B-12.10-M276/2008-13, erfolgt jedoch eine vorschriftswidrige Nutzung des gegenständlichen Fischteichwirtschaftsgebäudes.

Dies deshalb, da mit dem Baubewilligungsbescheid vom ein Fischteichwirtschaftsgebäude mit Vorraum 2,97 m2, WC 1,89 m2, Wirtschaftsraum 19,31 m2, Laborraum 4,7 m2 und Lagerraum 30,24 m2 bewilligt wurde. Aufgrund eines am durchgeführten Ortsaugenscheines sowie anhand von Fotos ergibt sich für die Aufsichtsbehörde eindeutig, dass im Erdgeschoss kein Lagerraum sondern vielmehr eine große Theke mit Spüle, Gläsern, Schnapsflaschen etc., ein Gastraum mit Holzdecke und Holzfußboden sowie ein Raum mit Anglerzubehör udgl. vorhanden sind.

Weiters wurde von der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das bescheidmäßig bewilligte Dachgeschoss einen Parkett- bzw. Laminatboden aufweist und anhand der Fotos ersichtlich ist, dass hier eine Wohnnutzung gegeben ist. Die Fotos zeigen im Dachgeschoss zwei Abwaschbecken mit Wasserhähnen, einen PC, welcher zum Zeitpunkt der Besichtigung offensichtlich auch in Betrieb war, einen Kühlschrank, ein ausziehbares Bett mit Fliegenfänger über dem Bettbereich, ein Nachttischlämpchen. Weiters sind die aufgehängte und gestapelte Wäsche sowie eine Brotbevorratungsbox und Schreibutensilien ein weiteres Indiz für eine Wohnnutzung.

..."

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit gesonderten (aber inhaltsgleichen) Erledigungen der Bezirkshauptmannschaft F (BH) vom (zugestellt jeweils am ) wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die vorschriftswidrige Nutzung des Fischteichwirtschaftsgebäudes mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, widrigenfalls über sie eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 250,-- verhängt werde.

Mit gesonderten, aber inhaltsgleichen Bescheiden der BH vom wurde über die Beschwerdeführer jeweils die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 250,-- verhängt. Zugleich wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 500,-- angedroht, wenn die vorschriftswidrige Nutzung des Gebäudes nicht unterlassen werde.

Zur Begründung heißt es nach Rechtsausführungen und nach Hinweis auf die Androhung der Zwangsstrafe, auf Grund ständiger Beschwerden von verschiedenen Anrainern über die konsenswidrige Nutzung des Gebäudes sei die örtlich zuständige Polizeiinspektion um zweckdienliche Erhebungen ersucht worden. Wie aus dem Bericht dieser Inspektion vom hervorgehe, erfolge u.a. durch den Getränkeausschank an Vereinsmitglieder (Vereinslokal) eine Art der Nutzung des Fischteichwirtschaftsgebäudes, die dem Titelbescheid vom widerspreche.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsätzen vom (übereinstimmende) Berufungen. Sie brachten im Wesentlichen vor, ein näher bezeichneter Verein habe seinen Sitz im gegenständlichen Anwesen. Es handle sich um einen Verein zur Zucht und Hege von heimischen Fischarten. Dies erfolge durch Befischen, Austausch von Fachinformationen und Pflege der Interessensgemeinschaft. Dazu seien im bestehenden Wirtschaftsgebäude die erforderlichen Angelgeräte, Köder- und Futtermittel gelagert, welche von den Vereinsmitgliedern auch genutzt würden. Weiters seien Getränke und Imbisse im Wirtschaftsgebäude gelagert, welche von den Vereinsmitgliedern konsumiert würden. Das Wirtschaftsgebäude werde ausschließlich von Vereinsmitgliedern genutzt. Bei den polizeilichen Kontrollen seien auch nur Vereinsmitglieder angetroffen worden. Familienmitglieder, Verwandte und persönliche Freunde seien dem Verein beigetreten, weil bei den täglichen behördlichen Kontrollen über Monate keine Unterschiede zu den Vereinsmitgliedern gemacht worden seien. Weiters sei der Polizei mitgeteilt worden, dass kein Ausschank stattfinde, sondern sich die Vereinsmitglieder versorgten. Das genannte Polizeiprotokoll sei nicht bekannt, weil es bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Auskünfte bei anderen Bezirkshauptmannschaften eingeholt worden seien und von diesen mitgeteilt worden sei, dass in einem Fischteichwirtschaftsgebäude keine eigene Benützungsbewilligung für ein Vereinslokal notwendig sei und es von den Vereinsmitgliedern genutzt werden dürfe. Dass ein Vereinslokal im Gebäude geführt werden dürfe, sei auch von K. (Wirtschaftskammer Graz) bestätigt worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Androhung einer Zwangsstrafe nicht hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes als Vereinslokal, sondern als Wohnhaus erfolgt sei und ständige Beschwerden von verschiedenen Anrainern keine Begründung darstellten.

Die belangte Behörde führte weitere Ermittlungen durch.

Mit den angefochtenen, inhaltsgleichen Bescheiden vom (Bescheide a und c) wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen heißt es, auf Grund der Berufungen sei die BH um Prüfung ersucht worden, ob das Gebäude nach wie vor vorschriftswidrig genutzt werde. Mit Schreiben der BH vom sei ein Bericht der Polizeiinspektion vom übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass im Erdgeschoß der größere Raum wie eine Gaststätte ausgeführt sei und sich darin eine Theke und Kühlschränke für Getränke befänden. Ob das Dachgeschoß als Wohnraum genutzt werde, habe nicht nachgewiesen werden können. Es sei angegeben worden, dass das nicht der Fall sei. Eine Besichtigung sei nicht möglich gewesen. Es sei daraufhin eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden, und die BH habe mit Schreiben vom bekanntgegeben, dass eine Kontrolle des Gebäudes hinsichtlich der Nutzung verweigert und lediglich bekanntgegeben worden sei, dass ein "Kommissionierungsbescheid" der Gemeinde vorliege und dementsprechend alles rechtens sei. Eine neuerliche Überprüfung am durch die Polizeiinspektion habe ergeben, dass sich im Erdgeschoß weiterhin ein eingerichteter Raum mit Theke, Sitzgelegenheiten und Kühlschrank befinde. Ein Zutritt zum Gebäude sei jedoch verweigert worden. Seitens der belangten Behörde sei am eine örtliche Besichtigung durchgeführt worden, wobei auch Fotos angefertigt worden seien.

Das gegenständliche Vollstreckungsverfahren betreffe ausschließlich die Vollstreckung eines Bescheides nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes. Demzufolge sei ausschließlich die Frage zu beurteilen, ob die Nutzung als Vereinslokal, wie dies selbst von den Beschwerdeführern angegeben worden sei, eine Deckung im ursprünglichen Baubewilligungsbescheid finde und daher zulässig oder ob durch diese Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gegeben sei.

Im Baubewilligungsbescheid vom seien folgende Räume bewilligt worden (es folgt die Aufzählung wie im Titelbescheid vom ). Gemäß den anlässlich eines Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde am angefertigten sowie den in der Folge von der Gemeinde übermittelten Fotos ergebe sich eindeutig, dass im Erdgeschoß kein Lagerraum vorhanden sei, sondern vielmehr eine große Theke mit Spüle, Gläsern, Schnapsflaschen etc., ein Gastraum mit Holzdecke und Holzfußboden sowie ein Raum mit Anglerzubehör und dergleichen. Ein Lagerraum, wie bescheidmäßig bewilligt, sei nicht ersichtlich, demnach liege bereits im Erdgeschoß eine vorschriftswidrige Nutzung des bewilligten Gebäudes vor. Eine derartige Nutzung, wie sie nunmehr erfolge und wie dies auch durch die Polizeiinspektion festgestellt worden sei, finde im zugrundeliegenden Baubewilligungsbescheid keine Deckung und sei daher jedenfalls als vorschriftswidrig zu qualifizieren. Bereits die Ausstattungsmerkmale des Erdgeschoßes ließen eindeutig auf eine gemäß § 19 Z. 2 Stmk. BauG bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung schließen.

Wie sich anhand der im Akt aufliegenden Fotos betreffend den Dachboden ergebe, weise dieser einen Parkett- bzw. einen Laminatboden auf. Auch seien zwei Abwaschbecken mit Wasserhähnen ersichtlich, ebenso ein PC, der zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die Gemeinde auch offensichtlich in Betrieb gewesen sei. Darüber hinaus würden in diesem Bereich auch Mahlzeiten eingenommen, was sich aus der vorhandenen Ketchup-Flasche sowie den Utensilien im Waschbecken ergebe. Ebenso sei auf den Fotos ein Kühlschrank erkennbar. Hinter dem Abwaschbecken stehe ein ausziehbares Bett. Auf dem vorhandenen Heizkörper sei ein Nachttischlämpchen ersichtlich. Ein Fliegenfänger über dem Bettbereich deute zusätzlich auf die Benutzung des Bettes hin. Aufgehängte und gestapelte Wäsche sowie eine Brotbevorratungsbox und Schreibutensilien seien ein weiteres Indiz für eine Wohnnutzung.

Die Beschwerdeführer behaupteten in ihrer Berufung nicht, dass diese Wohnnutzung nicht mehr gegeben sei. Auch werde der Zutritt durch Verwaltungsorgane verweigert, sodass weiterhin von einer Wohnnutzung auszugehen sei. Der Mitwirkungspflicht des Verpflichteten komme im Vollstreckungsverfahren eine besondere Bedeutung zu, dieser Mitwirkungspflicht hätten die Beschwerdeführer nicht entsprochen.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass anlässlich einer örtlichen Besichtigung durch die belangte Behörde am auch ein Foto des Gebäudes angefertigt worden sei, woraus sich eindeutig ergebe, dass eine Satellitenanlage auf dem Dach des Gebäudes angebracht worden sei. Auch dies deute auf eine Wohnnutzung des Dachbodens hin. Zum Argument, die Benützung des Gebäudes sei ohnedies rechtens, zumal es einen "Kommissionierungsbescheid" der Gemeinde gebe, sei auszuführen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Teilumbau und die Teilnutzungsänderung des Gebäudes zu Wohnzwecken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei. Allerdings sei von den Nachbarn dagegen Berufung erhoben worden, sodass der erstinstanzliche Bescheid bislang noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Auch werde gerade durch die Bezugnahme auf diesen Bescheid ersichtlich, dass das Gebäude entgegen der ursprünglich erteilten Baubewilligung vorschriftswidrig genutzt werde, weil der Bescheid vom als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Nutzung herangezogen werde.

Dagegen richten sich die zu den hg. Zlen. 2009/06/0228 und 2009/06/0229 protokollierten Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat zum Verfahren Zl. 2009/06/0229 die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in beiden Verfahren in Gegenschriften die kostenpflichtigen Abweisungen der Beschwerden beantragt.

Nach der am erfolgten Zustellung der Bescheide der belangten Behörde vom (Bescheide a und c) verhängte die BH mit (gesonderten) erstinstanzlichen Bescheiden vom über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen von jeweils EUR 500,-- und drohte für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns die Verhängung von weiteren Zwangsstrafen in der Höhe von je EUR 726,-- an. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen auf die Berichte der Polizeiinspektion vom und vom sowie auf die Wahrnehmungen der belangten Behörde am verwiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufungen und bestritten eine vorschriftswidrige Nutzung des Gebäudes. Es mangle an entsprechenden Feststellungen der Behörde, vielmehr handle es sich offensichtlich lediglich um Mutmaßungen, die sich nur auf diverse Ausstattungsmerkmale im Gebäudeinneren stützten. Das Gebäude werde weder als Gaststätte genutzt noch von den Beschwerdeführern im Dachgeschoß als Wohnung. Hiezu werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme von 200 namentlich angeführten Vereinsmitgliedern beantragt.

Die belangte Behörde holte einen ergänzenden Bericht der Polizeiinspektion vom ein und wies mit den (inhaltsgleichen) angefochtenen Bescheiden vom (Bescheide b und d) die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom als unbegründet ab.

Zur Begründung heißt es nach Beschreibung der mit dem Bescheid vom bewilligten Räumlichkeiten (beschrieben wie im Titelbescheid), gemäß den anlässlich eines Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde am sowie den in der Folge von der Gemeinde übermittelten Fotos ergebe sich eindeutig, dass im Erdgeschoß kein Lagerraum, wie bewilligt, vorhanden sei, sondern vielmehr eine große Theke mit Spüle, Gläsern, Schnapsflaschen etc., ein Gastraum mit Holzdecke und Holzfußboden sowie ein Raum mit Anglerzubehör und dergleichen. Das bedeute, dass im Erdgeschoß eine vorschriftswidrige Nutzung des bewilligten Gebäudes gegeben sei. Im Zuge der Erhebung durch die Polizeiinspektion am hätten die Beschwerdeführer angegeben, dass das Gebäude als Vereinslokal genutzt werde und auch immer so genutzt worden sei. Eine derartige ständige Nutzung des Gebäudes als Vereinslokal, wie dies selbst von den Beschwerdeführern angegeben werde, finde im Baubewilligungsbescheid keine Deckung und sei daher jedenfalls als vorschriftswidrig zu qualifizieren. Auch die Ausstattungsmerkmale des Erdgeschoßes ließen eindeutig auf eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes schließen. Hinsichtlich der Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken sei auszuführen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom die Baubewilligung für den Teilumbau und die Teilnutzungsänderung des Gebäudes zu Wohnzwecken erteilt worden sei. Dagegen hätten die Nachbarn berufen. Auf Grund der nunmehr rechtskräftig bewilligten Teilnutzungsänderung des Gebäudes zu Wohnzwecken sei in dieser Hinsicht keine vorschriftswidrige Nutzung mehr gegeben (Anmerkung: Die genannte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom als unbegründet abgewiesen, die Vorstellung der Nachbarn mit Bescheid der belangten Behörde vom ebenfalls als unbegründet abgewiesen, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0089). Im Gegensatz dazu finde die Nutzung des Erdgeschoßes des Gebäudes als Vereinslokal weder im ursprünglichen noch im Baubewilligungsbescheid vom Deckung.

Auf Grund der Angabe der Beschwerdeführer, das Gebäude als Vereinslokal zu nutzen und dieses auch bisher immer so genutzt zu haben, und des anlässlich der Erhebungen durch die Polizeiinspektion und des von der belangten Behörde durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellten Sachverhaltes habe die Durchführung einer Berufungsverhandlung und die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen unterbleiben können.

Dagegen richten sich die (inhaltsgleichen) zu den hg. Zlen. 2010/06/0103 und 2010/06/0104 protokollierten Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat zum Verfahren Zl. 2010/06/0103 die Akten des weiteren Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in beiden Verfahren in Gegenschriften die kostenpflichtigen Abweisungen der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den Beschwerden zu den Verfahren hg. Zlen. 2009/06/0228 und 0229 wird weitgehend gleichlautend im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde schließe lediglich aus den auf Lichtbildern erkennbaren Gegenständen darauf, dass der Dachbodenbereich zu Wohnzwecken genützt werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführer zu diesen Vorwürfen zu befragen. Die Beschwerdeführer hätten schon mehrmals gegenüber diversen Behörden ausgeführt, dass sie im nur wenige Meter entfernten Haus U. 33 wohnhaft seien und keinen Grund hätten, das gegenständliche Gebäude zu Wohnzwecken zu nutzen. Es obliege jedem selbst, welche Gegenstände er in welchen Räumlichkeiten abstelle und wie er Räume ausstatte. Aus einer Möblierung könne nicht auf die tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Es sei auch unbestimmt, was die Beschwerdeführer machen müssten, um den nach Meinung der belangten Behörde gesetzwidrigen Zustand abzustellen. Ein Lagerraum für Anglerzubehör sei im Übrigen sogar nach den Feststellungen der belangten Behörde vorhanden. Außerdem liege keine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes vor. Die belangte Behörde habe nicht konkret dargelegt, wann bzw. in welchem Zeitraum die Beschwerdeführer das Gebäude widmungswidrig genutzt hätten. Damit wäre eine Doppelbestrafung möglich. Die Beschwerdeführer hätten mehr als 200 Zeugen dafür namhaft machen können, dass das Gebäude nicht widmungswidrig verwendet werde. Die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Die Polizei sei kein zuständiges Organ für Überprüfungen gewesen. Die Verweigerung der Durchsuchung hätte daher nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden dürfen. Parteiengehör zu den Lichtbildern sei keines gewährt worden.

In den Verfahren Zlen. 2010/06/0103 und 0104 wird in den Beschwerden weitgehend gleichlautend im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Dachbodenbereich nicht zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Die belangte Behörde habe weder eine Berufungsverhandlung noch einen Ortsaugenschein durchgeführt, sie habe die 200 namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen und zu dem Schreiben der BH vom sowie zum Polizeibericht vom kein Parteiengehör gewährt. Worin die vorschriftswidrige Nutzung gelegen sein solle, sei nicht ersichtlich, sondern lediglich die Ausstattung der Räume. Unter anderem befinde sich im Erdgeschoß der Sitz eines Vereines, es werde jedoch kein öffentlicher Ausschank durchgeführt und läge schon gar nicht eine Nutzung als Gaststätte vor. Wenn das Erdgeschoß von Vereinsmitgliedern genutzt werde, widerspreche dies keinen gesetzlichen Vorschriften. Ein Lagerraum mit Anglerzubehör sei vorhanden. Das sonstige Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit jenem zu den hg. Zlen. 2009/06/0228 und 0229.

§ 5 VVG lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

..."

Die §§ 38 und 41 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), idF LGBl. Nr. 78/2003 lauten auszugsweise:

"§ 38

Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

...

(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen."

"§ 41.

...

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

..."

In den Beschwerdefällen geht es um die Vollstreckung des Titelbescheides vom , mit dem gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG ein näher umschriebenes Benützungsverbot ausgesprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit dieses in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides war im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu hinterfragen (es ist daher nicht von Belang, ob die verfahrensgegenständliche Änderung des Verwendungszweckes baubewilligungspflichtig ist oder nicht).

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der verhängten Zwangsstrafen ist nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0172), also in den vorliegenden Fällen eine vorschriftswidrige Nutzung nach der am vorgenommenen Zustellung der Erledigungen der BH vom . Die neuerliche Verhängung einer Zwangsstrafe setzt eine neuerliche Androhung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0020; diese neuerliche Androhung erfolgte in den Beschwerdefällen mit den erstinstanzlichen Bescheiden der BH vom ) und ein neuerliches Zuwiderhandeln nach Zustellung dieser Androhung.

Sachverhaltsmäßig ist dabei von Bedeutung, ob jeweils eine unzulässige Nutzung im Sinne des Titelbescheides erfolgte, also eine andere Nutzung als die als Fischteichwirtschaftsgebäude. Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich auf Lichtbilder gestützt. In den Beschwerden wird nicht bestritten, dass diese die gegenständlichen Räumlichkeiten darstellen und dass die darauf zu sehenden Gegenstände sich zu den fraglichen Zeiten in diesen Räumen befanden. Ein Leerstehen des hier gegenständlichen Gebäudes (dahingehend, dass es überhaupt nicht benutzt wurde) wird in den Beschwerden nicht behauptet. Der belangten Behörde kann somit aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesen Lichtbildern darauf geschlossen hat, dass die darauf abgebildeten Gegenstände auch benützt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0034). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die typische Nutzung dieser Gegenstände nicht der Bewirtschaftung des Fischteiches dient. Damit konnte sie aber unbedenklich zu dem Schluss kommen, dass ein dem Titelbescheid widersprechender Zustand vorliegt.

Es ist nicht von Relevanz, ob die Beschwerdeführer auch noch woanders wohnhaft sind und ob sie daher keinen besonderen Grund hätten, das gegenständliche Gebäude für Wohnzwecke zu nutzen, schließt doch all das die tatsächliche Nutzung der hier gegenständlichen Räume nicht aus. Ebenso ist es angesichts der von der belangten Behörde unbedenklich angenommenen Benutzung der Räumlichkeiten nach den Fotos nicht von Bedeutung, ob im Übrigen auch noch ein Lagerraum vorhanden war.

Zutreffend hat die belangte Behörde im Übrigen in den angefochtenen Bescheiden vom erkannt, dass eine weitere Vollstreckung des auf § 41 Abs. 4 Stmk. BauG gestützten Titelbescheides in dem Umfang nicht mehr zulässig ist, als in der Folge eine entsprechende baubehördliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Das ändert aber nichts daran, dass die Verpflichtung aus dem Titelbescheid vom nicht erfüllt war, sodass das Vollzugshindernis des § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG nicht Anwendung findet (eine rechtmäßige Benützung auf Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom kann aber erst nach Erteilung einer Benützungsbewilligung erfolgen).

Dass es angesichts der Rechtskraft des Titelbescheides in den hier gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankommt, ob eine Bewilligungspflicht in Bezug auf die Verwendungsänderung gegeben war, wurde bereits oben dargelegt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es hier um Zwangsstrafen nach dem VVG geht und nicht um Verwaltungsstrafen. Das Vorbringen zur Gefahr einer Doppelbestrafung wegen mangelnder Konkretisierung der angefochtenen Bescheide geht daher ins Leere ( Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1358). Dass der Titelbescheid so wenig konkretisiert wäre, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geht es nicht darum, ob ein öffentlicher Ausschank oder eine Gaststätte betrieben wird oder ob eine Nutzung nur durch Vereinsmitglieder erfolgt. Wesentlich ist lediglich, dass das Gebäude entgegen dem Titelbescheid benutzt wurde, wobei sich die auf den Fotos zu sehenden Gegenstände darin befanden. Da in den Beschwerden beides nicht bestritten wird, gehen auch sämtliche Verfahrensrügen der Beschwerdeführer ins Leere, weil die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel von den Beschwerdeführern somit nicht aufgezeigt wird.

Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am