VwGH vom 25.02.2010, 2009/06/0226

VwGH vom 25.02.2010, 2009/06/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Doris-Bettina Fürtbauer, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-G359/2009-13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. A in Y, 2. Marktgemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (auch kurz: Bauwerberin) ist Eigentümerin eines bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0230, zu entnehmen. Hieraus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der (damaligen) Bürgermeisterin mit Eingabe vom mitteilte, es gebe seit Jahren mit der Erstmitbeteiligten Probleme und vor allem deshalb, weil diese bei ihrem Grundstück die Ableitung der Oberflächenwässer nicht ordnungsgemäß vornehme. Auch befinde sich auf dem Grundstück der Erstmitbeteiligten eine Garage, welche die erforderlichen Grenzabstände nicht einhalte. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass für diese Garage keine Baubewilligung vorliege, weshalb ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 40 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) eingeleitet wurde. Hiezu erging schließlich der erstinstanzliche Bescheid vom , der mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom bestätigt wurde. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom (insofern) als unbegründet abgewiesen. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom wurde der abweisliche Teil des Vorstellungsbescheides vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Grundlagen für eine rechtmäßige Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG im Beschwerdefall nicht gegeben waren und es für eine Baubewilligung schon am erforderlichen Antrag mangle (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen). Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde sodann (in Umsetzung dieses Erkenntnisses) der Berufungsbescheid vom aufgehoben, mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom der erstinstanzliche Bescheid vom , soweit er diese Garage betraf.

Die Bauwerberin beantragte nun mit Eingabe vom (bei der Gemeinde eingelangt am ) die Erteilung der Baubewilligung (und auch der Benützungsbewilligung) für das Garagengebäude. In weiterer Folge wurden Projektunterlagen nachgereicht. Danach ist die Errichtung des im Grundriss 6,23 m x 6,32 m messenden Gebäudes unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze geplant.

Mit Erledigung vom beraumte der Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG die Bauverhandlung für den an. Die (im gesamten Verwaltungsverfahren auch weiterhin anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom die Verlegung der Verhandlung auf einen anderen Termin, bezog Stellung gegen das Vorhaben und erhob (unter Einbeziehung der früheren Verfahren) Vorwürfe gegen die Gemeindebehörden. Am nahm die Beschwerdeführerin (persönlich) Akteneinsicht; mit (anwaltlicher) Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (wegen Verhinderung zum Termin) die Vertagung der Bauverhandlung und bezog weiterhin Stellung gegen das Vorhaben. Der Bürgermeister erwiderte mit Erledigung vom , dass keine Vertagung erfolge. Die Beschwerdeführerin brachte einen weiteren Schriftsatz vom ein (welcher bei der Bauverhandlung vorlag).

In der Bauverhandlung vom , an welcher weder die Beschwerdeführerin noch ihre Vertreterin teilnahmen, erstattete die beigezogene bautechnische Sachverständige Befund und Gutachten.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom erteilte der Bürgermeister die angestrebte (nachträgliche) Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen, darunter, dass die Niederschlagswässer auf eigenem Grundstück wirksam zur Versickerung zu bringen seien, deren Ableitung auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke sei unzulässig.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, die mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung heißt es zusammengefasst, die Bauverhandlung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden und es sei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin die Kundmachung unter Anschluss von Kopien des Einreichplanes, der Baubeschreibung, eines Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan sowie einer Bestätigung des Zivilgeometers vom bezüglich der Lage der Kleingarage und des Grenzverlaufes am , somit rund drei Wochen vor dem Verhandlungstermin, zugestellt worden. Es sei auch darauf verwiesen worden, dass die für das Verfahren eingereichten Unterlagen bis zum Tag vor der Bauverhandlung im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auflägen. Von diesem Recht habe die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Für eine Vertagung der Bauverhandlung habe kein Grund bestanden. Der Verhandlungsgegenstand sei keinesfalls so schwierig, dass man sich in gut drei Wochen nicht dementsprechend darauf vorbereiten könne. Die Verhinderung der Beschwerdeführerin persönlich könne keine Vertagung rechtfertigen, weil diese ja anwaltlich vertreten sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung durchaus zulässig. Dabei sei zu beachten, dass die Bauwerberin um die (nachträgliche) Bewilligung zur Errichtung einer Kleingarage angesucht habe und sich das Baubewilligungsverfahren somit nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag der Bauwerberin umfasste Projekt zu beziehen habe. Nur dieses Projekt sei demnach Gegenstand der Baubewilligung, nicht aber ein (allenfalls) von diesem abweichender, bereits errichteter Baubestand.

Zutreffend sei das Vorbringen, dass der Baubewilligungsantrag am "14." (richtig: 15.) Mai 2008 eingereicht worden, der der Verhandlung zugrundeliegende Einreichplan aber am bei der Behörde eingelangt sei. Dies deshalb, weil Verbesserungen erforderlich gewesen seien. Jedenfalls seien im Kundmachungszeitraum wie auch bei der Verhandlung die vollständigen Unterlagen vorgelegen. Somit habe sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Unterlagen ein vollständiges Bild der Baumaßnahme machen können, worauf auch der Umfang ihrer Berufungsschrift schließen lasse. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Brandwand an der Grundgrenze verkenne, dass diese Wand nicht etwa zusätzlich zur früher bestandenen Außenwand "dazugebaut" worden sei. Vielmehr sei die bestehende Außenmauer in der Weise saniert worden, dass nun eine Brandmauer gemäß dem Baugesetz vorliege.

Wie bereits im früheren Verfahren und im nun bekämpften erstinstanzlichen Baubescheid angeführt worden sei, sei vom Zivilgeometer P. mit Plan vom dargelegt worden, dass die Garage mit der westlichen Außenwand (nunmehr eine Brandwand an der gleichen Stelle) direkt an der Grundgrenze stehe. Diese Lage sei nach Abschluss der Sanierungsarbeiten (Abbruch des früher bestandenen Dachvorsprunges, Ausbildung der Mauer als Brandwand) vom gleichen Vermessungstechniker mit Schreiben vom entsprechend bestätigt worden, habe er doch ausgeführt, dass sich die Garage unmittelbar an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken befinde. Diese Unterlagen seien auch beim nunmehrigen Verfahren vorgelegen und seien für die Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar, daraus ergebe sich, dass sich das Gebäude nach wie vor direkt an der Grundgrenze befinde und somit die Abstandsvorschriften (Grenzverbau) nicht verletzt würden.

Gemäß § 13 Abs. 10 Stmk. BauG könnten mit Zustimmung des Nachbarn unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden. Dies sei aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dahin zu verstehen, dass jedenfalls eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich sei, sondern dass jene Faktoren, die grundsätzlich zur Beurteilung heranzuziehen seien (wie beispielsweise der vorherrschende Gebietscharakter, die Funktion des Objektes, etc.), keine zwingende Berücksichtigung finden müssten. Die Untersuchung des vorherrschenden Gebietscharakters habe ergeben, dass an der Grundgrenze errichtete Nebengebäude für das gesamte Gemeindegebiet durchaus als typisch zu betrachten seien. So wiesen auch in der näheren Umgebung verschiedene (Neben )Objekte eine Grenzbebauung auf, teilweise einseitig, vielfach jedoch in gekuppelter Bauweise (Hinweis auf bestimmte Grundstücke). Der Vorteil dieser Bebauungsweise vor allem für Nebengebäude liege darin, dass sie Platz spare, unattraktive und meist nicht genutzte Zwischenräume mit verhältnismäßig hohem Pflegeaufwand vermeide und ein geordnetes, ruhiges Erscheinungsbild bewirke. Aus der Sicht des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes werde ein Zusammenbauen von Nebengebäuden daher durchaus positiv gesehen und es sei im Beschwerdefall die gegenständliche Bebauungslösung aus ortsplanerischer Sicht durchaus erstrebenswert. Diese oder ähnliche Überlegungen dürften auch dem (seinerzeitigen) Befund der Verhandlungsschrift betreffend das Einfamilienwohnhaus der Beschwerdeführerin zugrundegelegen sein, weil darin ausdrücklich ausgeführt sei, dass eine allenfalls zu errichtende Garage auf ihrem Grundstück unmittelbar an das Garagenobjekt der Bauwerberin anzubauen sei. Damit sei anzunehmen, dass hier durchaus eine gekuppelte Bauweise "angedacht" gewesen sei und es bloß "durch einen heute nicht mehr nachvollziehbaren Formfehler" vergessen worden sei, das gegenständliche Garagengebäude "im damaligen Bauverfahren aufzunehmen". Zu dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Schallschutz sei darauf zu verweisen, dass der Bauplatz gemäß dem Flächenwidmungsplan 3.0 (am in Rechtswirksamkeit erwachsen) im allgemeinen Wohngebiet liege. Das Grundstück der Bauwerberin sei bereits mit einem genehmigten Wohnhaus mit Gaststättenbetrieb bebaut und das Grundstück der Beschwerdeführerin mit einem Wohnhaus. Im allgemeinen Wohngebiet könnten Garagen errichtet werden. Beim nunmehrigen Bauverfahren handle es sich um die angestrebte Bewilligung für die Kleingarage, bereits bestehende (andere) Bauten seien nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens. Dennoch sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Garage in Massivbauweise errichtet sei und ihre zusätzliche Masse eventuell störenden Schall (nach dem Zusammenhang und dem Vorbringen in der Berufung gemeint: den vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Schall) abhalte und somit auf jeden Fall sogar eine Verbesserung der Situation darstelle. Der Gebäudeabstand zwischen der Garage und dem Wohngebäude der Beschwerdeführerin liege mit 9,95 m weit über dem Mindestmaß nach dem Stmk. BauG. Kleingaragen seien im allgemeinen Wohngebiet jedenfalls zulässig. Eventuelle Immissionen, die davon ausgingen, seien grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet als zulässig anzusehen.

Hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer seien im Baubewilligungsbescheid entsprechende Vorschreibungen erfolgt. Diesbezüglich werde auch auf die im Einreichplan eingezeichnete Oberflächenkanalanlage mit Sickerschächten verwiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Berufungsbehörde an. Die Frage eines strittigen Grenzverlaufes sei von der Baubehörde als Vorfrage zu beurteilen. Hiezu habe die Baubehörde bereits im vorangegangenen Feststellungsverfahren einen vermessungstechnischen Sachverständigen beigezogen, der zum Ergebnis gekommen sei, dass sich die Garage unmittelbar an der Grenze befinde, und dies auch am bestätigt habe. Die Abmessungen des nun projektgegenständlichen Garagengebäudes deckten sich mit jenen des Vermessungsplanes vom . Die Baubehörde habe daher zu Recht auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses davon ausgehen können, dass die Außenwand an der Grundstücksgrenze liege. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde sei daher die Vorfrage des Grenzverlaufes ausreichend geprüft worden.

Zutreffend sei, dass keine liquide Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze vorliege. Es treffe aber nicht zu, dass eine solche Zustimmung jedenfalls erforderlich wäre. § 13 Abs. 10 Stmk. BauG sei nämlich (nur) dahingehend zu verstehen, dass bei festgelegter offener Bebauungsweise bzw. Bebauung im Abstand(sbereich) unter der Voraussetzung der Zustimmung des Nachbarn Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden könnten. Die Berufungsbehörde habe im bekämpften Berufungsbescheid dargelegt, dass an der Grundgrenze errichtete Nebengebäude für das gesamte Gemeindegebiet durchaus als typisch zu betrachten seien (wurde unter Hinweis auf die Ausführungen der Berufungsbehörde näher dargelegt). Auch sei zu bedenken, dass gemäß § 4 Z 17 Stmk. BauG unter einer offenen Bebauungsweise sowohl allseits freistehende bauliche Anlagen als auch einseitig an die Grenze angebaute baulichen Anlagen zu verstehen seien. Aus Sicht der belangten Behörde bestünden keine Bedenken dagegen, die Errichtung einer Garage wie im Beschwerdefall an der Grundstücksgrenze zuzulassen.

Soweit die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Errichtung einer Brandwand geltend mache, sei dazu festzuhalten, dass die Garage laut Einreichplan eindeutig eine solche Wand aufweise. Zu den Ausführungen betreffend Lärmbelästigung habe die Berufungsbehörde dargelegt, dass es sich hier um die Bewilligung einer Kleingarage handle, die im allgemeinen Wohngebiet jedenfalls zulässig sei. Der Lärm, der allenfalls im Zuge der Nutzung des Wohnhauses für gastgewerbliche Zwecke entstehe, könne nicht zur Versagung der Baubewilligung betreffend die Garage führen. Überdies habe die Berufungsbehörde in schlüssiger Weise dargelegt, dass die Garage in Massivbauweise errichtet worden sei und eine zusätzliche Masse darstelle, die in der Lage sei, störenden Schall abzuhalten. Dies sei schlüssig und nachvollziehbar. Besondere Umstände, die bei einer solchen Situierung eine Verschlechterung der Lärmsituation bedingen würden, seien nicht erkennbar.

Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass die Dachwässer mittels einer Dachrinne gesammelt und über einen Oberflächenkanal in die an der Süd- sowie an der Ostseite des Baugrundstückes gelegenen Sickerschächte abgeleitet würden. Diese befänden sich ca. 16 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Eine Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer sei daher nicht zu erwarten. Überdies sei im Baubewilligungsbescheid zusätzlich vorgeschrieben worden, dass die Ableitung von Niederschlagswässern auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§
4 Stmk. BauG enthält Definitionen; Z. 17 lautet:
"17.
Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen
a)
offene Bebauungsweise:
-
allseits freistehende bauliche Anlagen oder
-
einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
b)
gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;
c)
geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;"
§
13 Stmk. BauG lautet auszugsweise:
13
Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) ...

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) ...

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

(13) ..."

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

§ 63 Abs. 1 BauG lautet:

"(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt."

§ 65 Abs. 1 Stmk. BauG lautet:

"(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

Im Hinblick auf das weitwendige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst klarzustellen, dass es in diesem Beschwerdeverfahren allein um das zugrundeliegende Baubewilligungsverfahren geht, das mit der Eingabe vom eingeleitet wurde und allein die Erteilung der Baubewilligung für die Garage betrifft. Die Frage der Rechtmäßigkeit anderer Gebäude oder Anlagen auf dem Grundstück der Bauwerberin ist daher ebensowenig verfahrensgegenständlich wie behauptete, den Gemeindebehörden zuzurechnende Unterlassungen oder Verfahrensmängel in früheren, anderen Verfahren. Hier kommt es vielmehr nur darauf an, ob die Beschwerdeführerin durch die erteilte Baubewilligung für die Garage in - rechtzeitig geltend gemachten - subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde oder nicht.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation der Sache nach darauf verweist, die Garage sei bereits vor Jahren rechtswidrig errichtet worden, und generell die Zulässigkeit einer nachträglichen Baubewilligung in Zweifel zieht, ist darauf zu verweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (dies auch im Falle einer nachträglichen Baubewilligung), das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung, nicht aber ein etwa von diesem abweichender tatsächlich errichteter Baubestand. Im Übrigen lassen alle Bauordnungen der Länder (so auch das Stmk. BauG) die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu, wenn das zur Bewilligung beantragte Projekt bereits errichtet wurde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0055, mwN, auf das sich auch die Berufungsbehörde bezogen hat). Für die Entscheidung über ein Bauansuchen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, auch im Fall einer nachträglichen Baubewilligung. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung vor, ist diese zu erteilen, andernfalls zu versagen.

Projektgegenständlich ist die Errichtung dieser Garage unmittelbar an der Grundgrenze. Wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend hervorgehoben haben, war die Frage des Grenzverlaufes im Bauverfahren als Vorfrage zu prüfen. Diesbezüglich haben sich die Behörden auf Planunterlagen des Geometers P. gestützt. In diesem über Auftrag der Baubehörde erstellten Lageplan vom hat er die fragliche Grenze (samt den beiden Grenzpunkten Nr. 1112 und Nr. 1117 an den Enden dieser geradlinigen Grenze) und die Lage der damals bestandenen Gebäude eingezeichnet. In einem Schreiben vom an die Baubehörde bestätigte der Geometer, dass sich diese Garage unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze befinde, und führte noch aus, in der Anlage erhalte die Gemeinde einen Lageplan (das ist jener vom ) "von der Bestandsaufnahme bzw. Grenzwiederherstellung" im Bereich der beiden Grundstücke zur Information "bzw. als Grundlage für diese Bestätigung". In einer zur Erstellung des Planes vom korrespondierenden Honorarnote an den Bürgermeister vom 24. November "2002" (richtig wohl: 2003; Eingangsvermerk der Gemeinde vom ) hatte er dabei Kosten "für die Vorbereitung der Vermessung, die Einarbeitung der vorhandenen Pläne, die Kontrolle bzw. Absteckung samt Signalisierung und Stabilisierung der Grenzpunkte 1112 und 1117 im oben angeführten Bereich, sowie die Erstellung und Lieferung eines Lageplanes" angesprochen.

Die Beschwerdeführerin trägt nun vor, es gebe Indizien dafür, dass ein Grenzstein versetzt worden sei, wobei sie der Behörde Fotos angeboten habe, auf denen man erkenne, "dass die Lage des Grenzsteines möglicherweise verändert wurde", doch seien diese Bilder von den Beamten der Gemeinde nicht angesehen bzw. auch nicht zu den Akten genommen worden.

Die belangte Behörde hat schlüssig begründet, weshalb sie von der Richtigkeit des dem Projekt zugrundegelegten Grenzverlaufes ausgegangen ist. Die Beschwerdeausführungen vermögen daran keine Bedenken zu erwecken. Die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, es gebe Indizien dafür, dass ein Grenzstein versetzt worden sei (wie zuvor wiedergegeben) ist zu wenig konkret, um Bedenken an diesen Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu erwecken. Die Beschwerdeführerin hat die Annahme, der "Grundstein" der Grenze sei versetzt worden und es lägen ihr Fotos vor, schon in der Eingabe vom vorgetragen ("2. Urgenz der Übersendung der Aktenabschrift"), in der Folge war auch von Fotos die Rede, die bewiesen, dass sich Schutt aus der "Steinanlage" gelöst habe und auf ihr Grundstück gefallen sei (Berufung vom , Vorstellung vom ). In der zur Zl. 2007/06/0230 protokollierten Beschwerde wurde abermals behauptet, dass "der Grundstein nicht auszuschließenderweise versetzt worden" sei, sie habe Fotos hiefür angeboten, auf denen man erkenne, "dass die Lage des Grenzsteines möglicherweise verändert wurde, doch wurden diese von den Beamten der (mitbeteiligten Gemeinde) nicht angesehen bzw. diese auch nicht zum Akt genommen". Daraus wird zwar deutlich, dass diese Annahme schon im November 2006 in einem anderen Bauverfahren vorgetragen wurde, was aber daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin auch im nunmehrigen Baubewilligungsverfahren diese Annahmen nie und auch diese Fotos nie vorgelegt hat, obwohl sie dazu ausreichende Gelegenheit hatte; das wäre aber geboten gewesen, zumal nach den Angaben des Geometers (siehe obige Wiedergabe) davon auszugehen ist, dass er nicht etwa bloß unkritisch Grenzpunkte angenommen, sondern sich dabei vielmehr auch mit vorhandenen Planunterlagen auseinander gesetzt hatte.

Dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Errichtung der nun projektgegenständlichen Garage unmittelbar an der Grundgrenze erteilt hat, kann nicht fraglich sein. Entgegen ihrer Auffassung ist aber ihre Zustimmung hiefür nicht zwingend erforderlich. Zu Unrecht stützt sie sich auf § 13 Abs. 10 Stmk. BauG, denn nach dieser Bestimmung ist die Zustimmung nicht jedenfalls nötig (sonst wäre der Hinweis auf die Bebauungsweise überflüssig), sondern dann, wenn eine Bebauung an der Grenze im Hinblick auf eine festgelegte Bauweise (ansonsten) nicht zulässig wäre. Die Berufungsbehörde wie auch die belangte Behörde haben sich mit dieser Thematik eingehend und nachvollziehbar auseinander gesetzt und haben dargelegt, dass eine bestimmte Bebauungsweise, die dem Anbauen an der Grenze entgegenstünde, nicht festgelegt wurde, ja vielmehr für derartige Gebäude in der Gemeinde überhaupt wie auch in der unmittelbaren Umgebung das Anbauen an die Grenze üblich (und auch ortsplanerisch wünschenswert) ist. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.

Die Beschwerdeführerin trägt in diesem Zusammenhang vor, im Wohnhaus der Bauwerberin auf dem Baugrundstück sei eine Gaststätte untergebracht, bei welcher gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten sei, sodass die Behörde einen größeren Abstand vorzuschreiben gehabt hätte. Dem ist zu entgegnen, dass hier nur die Garage verfahrensgegenständlich ist und nicht das Wohngebäude und seine Verwendung, sodass die Frage eines größeren Abstandes betreffend das gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Gaststätte verwendeten Wohnhauses im Beschwerdeverfahren nicht zu erörtern ist. Die Frage, ob diese Gastwirtschaft in ihrem Bestand unrechtmäßig "und ihrer Rechtsgrundlage enthoben" sei, wie auch eine solche Feststellung, die ausdrücklich begehrt werde, sind nach dem zuvor Gesagten nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dass aber bezüglich der Garage die Voraussetzungen des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG vorlägen (was die Behörden des Verwaltungsverfahrens schlüssig und nachvollziehbar verneint haben), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Da es diesbezüglich auf die Immissionen aus der Garage ankommt, kommt insofern der Frage keine Bedeutung zu, ob die Garage auf Grund ihrer Situierung (bestritten wird, dass sie zwischen den beiden Wohnhäusern liege) Lärmimmissionen aus dem Haus der Bauwerberin abhält oder nicht. Ebensowenig behauptet die Beschwerdeführerin, dass das allein gegenständliche Vorhaben (Garage) entgegen den Ausführungen der Behörden den Kriterien des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG nicht entspräche.

Projektgemäß ist die Ableitung der Dachwässer in einer bestimmten Weise, nämlich über eine Oberflächenkanalanlage mit Sickerschächten, vorgesehen (diese liegen in einem Abstand von 16 m bzw. 30 m von der Grundgrenze). Das ist maßgeblich. Dass daraus eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG zu erwarten wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ob in der Vergangenheit Regenwässer widerrechtlich auf ihr Grundstück abgeleitet wurden und dort Schäden verursachten, hat nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu sein, weil, wie mehrfach gesagt, das nunmehrige Projekt maßgeblich ist.

Die Vorschreibungen im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid, die Niederschlagswässer seien auf dem eigenen Grundstück wirksam zur Versickerung zu bringen, deren Ableitung auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke sei unzulässig, entsprechen der ohnedies bereits projektgemäßen Entsorgung der Niederschlagswässer; weshalb bei diesen Vorschreibungen eine Frist zu bestimmen gewesen wäre (rechtlich geht es ja, wie schon dargelegt, um die Bewilligung eines Projektes) und weshalb durch diese Unterlassung die Beschwerdeführerin in Nachbarrechten verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin trägt auch vor, in der Garage befänden sich leicht entflammbare Gegenstände, wie beispielsweise Benzinkanister, die "mit einer Brandgefahr (§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG) für die Nachbarschaft verbunden" seien. Abgesehen von der vorgesehenen Brandwand, ist dem ist zu entgegnen, dass § 26 Abs. 1 Z 5 leg. cit. zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung gewährt, aber nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 leg. cit.) vorgesehen ist. § 63 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich aber nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Demnach besteht zum vorgetragenen Aspekt gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 63 Abs. 1 leg. cit. kein Nachbarrecht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0303; damit kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich dabei nicht überhaupt um einen Einwand handelt, der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wurde).

Da weder ein Zaun noch der Abbruchantrag der Beschwerdeführerin Gegenstand dieses konkreten Baubewilligungsverfahrens waren, hatten sich die Behörden im zugrundeliegenden Verfahren (Garage) mit diesen Fragen auch nicht auseinanderzusetzen.

Dem weiteren umfänglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht ist zunächst zu entgegnen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur soweit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0115, mwN, wie auch aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0015).

Dem Vorbringen, der namentlich genannte Baureferent der Gemeinde sei (im Hinblick auf seine Verfahrensführung auch in früherer Zeit) befangen gewesen, ist zu entgegnen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister erlassen wurde - und das ist maßgeblich -; weshalb der Bürgermeister befangen gewesen sein sollte, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableitbar. Überdies würde die Befangenheit des Bürgermeisters zwar eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (des erstinstanzlichen Bescheides) begründen, eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung wird aber durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 10a und b zu § 7 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Die Beschwerdeführerin wendet sich in diesem Zusammenhang auch dagegen, dass in der Bauverhandlung vom die Bestellung der tatsächlich einschreitenden Sachverständigen gar nicht erörtert worden sei. Unklar ist allerdings, was sich daraus für Konsequenzen ergeben sollten; dass diese Sachverständige befangen gewesen wäre, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableitbar. Überdies wird auch nicht konkret aufgezeigt, welche Relevanz diesen behaupteten Verfahrensmängeln zukommen sollte, was nicht minder für die vorgetragenen behaupteten Verfahrensmängel in anderen, früheren Verfahren gilt.

Richtig ist, dass die erstinstanzliche Behörde eine Vertagung der Bauverhandlung abgelehnt hat. Aber auch hier zeigt die Beschwerdeführerin nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in Bezug auf ihre Nachbarrechte auf, was gleichermaßen für die weiter behaupteten Verfahrensmängel gilt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die (kurze) Eingabe vom um Erteilung der Baubewilligung nicht zugestellt wurde. Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung bestand aber keine derartige Verpflichtung der Baubehörde, sodass eine allfällige Unterlassung daher auch keinen Verfahrensmangel begründen kann.

In der Beschwerde wird auch behauptet, die "Behörde" habe der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin, welche persönlich vorgesprochen habe, "den (abgeschlossenen) Feststellungsverfahrensakt zum Kopieren und nicht den gegenständlichen 'nachträglichen' Baubewilligungsakt" gegeben. Dem ist das Schreiben der Beschwerdeführerin (persönlich) vom entgegen zu halten, wonach sie selbst zwar vor Ort Akteneinsicht genommen habe, jedoch, "da von der komplexen Materie mittlerweile 'überrannt', den Feststellungsakt kopiert habe und nicht den nun gegenständlichen Baubewilligungsakt". Davon, dass Akteneinsicht verweigert oder auch der "falsche" Akt vorgelegt worden wäre, ist in dieser Eingabe vom nicht die Rede, das kann auch nicht angenommen werden. Einem mehrfachen Vorbringen in diesem Zusammenhang ist auch zu erwidern, dass der Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie aus § 17 AVG nicht ableitbar ist (siehe abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0015, mwN).

Richtig ist, dass zwischen dem Einbringen des Baubewilligungsgesuches vom und dem Vorliegen vollständiger Projektunterlagen einige Zeit verging, dabei ist aber nicht ersichtlich, welches Nachbarrecht der Beschwerdeführerin hiedurch verletzt worden wäre. Ebensowenig kommt ihr ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Kosten zu, die von der Behörde erster Instanz der Bauwerberin auferlegt wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am