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VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0108

VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der IM in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-3920.280651/0003-III/8/2011, betreffend (amtswegige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführerin stand bis Ende Juni 2011 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0164, sowie vom , Zl. 2009/12/0217, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, in dem die Zustellung dieses Bescheides bewirkt wurde - dies war der - gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979 in den Ruhestand. Begründend stellte sie nach einleitender Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere unter Wiedergabe des vom Landesschulrat für Salzburg (als Dienstbehörde erster Instanz) eingeholten Gutachtens, der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen und des Inhaltes des erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheides sowie des Berufungsvorbringens folgenden Sachverhalt fest:

"Sie stehen als Lehrerin der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In dem von der BVA-Pensionsservice übermittelten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom wird nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt:

'1. leichtgradig depressives Zustandsbild, eingeschränkte psychische Belastbarkeit'

Im Leistungskalkül wird ausgeführt:

'Es bestehen keine neurologischen Ausfälle und keine Hinweise auf geistige Abbauerscheinungen. Leistungsbehindernd wirkt eine emotionale Belastung durch die berufliche Situation, deren besondere Umstände aus Vorgutachten und Befunden bekannt sind.

Die Stimmungslage ist geringgradig depressiv. Es kommt zu verstärkten ängstlich/dysphorischen Reaktionsweisen in Zusammenhang mit beruflicher Thematik. Damit besteht eine mäßiggradige Einschränkung der allgemeinen körperlichen und psychischen Belastbarkeit. Die Anforderungen an emotionale Stabilität und an psychische Belastbarkeit im Unterricht von Kindern und Jugendlichen werden nicht mehr erfüllt, dieses Ergebnis der aktuellen nervenfachärztlichen Untersuchung deckt sich mit der Selbsteinschätzung der Untersuchten. Eine wesentliche Leistungssteigerung ist nicht zu erwarten. Damit kann die zuletzt ausgeübte Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt werden und es können auch andere Lehrtätigkeiten bei Kindern und Jugendlichen nicht mehr ausreichend psychisch verkraftet werden. Es ist nicht zu erwarten, dass durch nervenfachärztliche oder/und psychotherapeutische Behandlung das genannte Defizit aufgehoben werden kann.

Bei erhaltenen geistigen Fähigkeiten und persönlich aufrechter Arbeits-Motivation, ist berufliche Umstellung grundsätzlich aus arbeitsmedizinischer Sicht erfolgversprechend.

Die vorherrschende geringgradige depressive Symptomatik erlaubt eine verantwortungsvolle Aufgabenerfüllung, es wären auch Vortragstätigkeiten oder Kurshaltung möglich - vorausgesetzt, die Teilnehmer belasten die Lehrende/Vortragende nicht über ein durchschnittliches Maß hinaus - (das heißt, es werden im Unterricht ausschließlich Fragen zum Vortragsthema gestellt und abgehandelt, die Teilnehmer sind motiviert, dem Vortrag/dem Kurs/dem Lehrinhalt zu folgen, sie befolgen die allgemeinen organisatorischen und zeitlichen Vorgaben und es ergibt sich für die Lehrende nicht die Notwendigkeit, etwa Konflikte zwischen den Teilnehmern schlichten/bearbeiten zu müssen oder nichtthemenspezifisch pädagogisch agieren zu müssen - wie es üblicher Weise eine Unterrichtstätigkeit mit Erwachsenen charakterisiert). Es wären auch übliche Büroarbeiten - wie im Rahmen von Sachbearbeitung möglich, dabei wären auch Kunden-, und Parteienkontakte sowie telephonische Auskunftsgespräche möglich, vorausgesetzt, es sind keine besonders psychisch belastende Themen damit verbunden (das heißt, es sollten keine Sachbearbeitungen verbunden mit persönlichem Kontakt mit Antragstellern, die zum Beispiel einen sozialen Wunsch verfolgen, verlangt werden) und es sollte keine konfliktzentrierte Aufgabenbearbeitung verlangt werden.

Es sollten auch keine Arbeiten vorkommen, die mehr als fallweise besonderen Zeitdruck mit sich bringen.'"

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich - so die weitere Begründung -aus dem Personalakt und dem (von der Dienstbehörde erster Instanz eingeholten) schlüssigen Gutachten vom , dem die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegen getreten sei; vielmehr habe sie in ihrem Vorbringen wiederholt ausgeführt, dass für sie eine unterrichtliche Tätigkeit bei Kindern und Jugendlichen auf Grund ihrer Vorgeschichte nicht mehr möglich sei.

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen schloss die belangte Behörde unter Zitierung der Rechtsgrundlagen sowie aus dem eingangs auszugsweise wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom , daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben als Lehrkraft an einer Schule auf Dauer nicht erfüllen könne. Zum Vorbringen betreffend die Zuweisung eines ihren nachweislich gegebenen Leistungsfähigkeiten entsprechenden anderen Arbeitsplatzes werde ausgeführt, dass die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit durch die Ernennung festgelegt seien. Für eine Lehrkraft bedeute das, dass eine nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehende Verwendung als möglicher Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein ausscheide. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr einen Arbeitsplatz im Landesschulrat für Salzburg (Verwaltung) zuzuweisen, werde entgegen gehalten, dass bei einem Lehrer die Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein ausscheide. Daran ändere auch § 209 BDG 1979 nichts, da in allen dort geregelten Fällen bloß eine "vorübergehende", also nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung des Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung rechtmäßig sei, während die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 eine rechtlich zulässige "Dauerlösung" sein müsse.

Betreffend einen allfälligen Einsatz in der Erwachsenenbildung werde entgegnet, dass eine Verwendung in der Erwachsenenbildung keine Ausübung des Lehramtes im Sinn des BDG 1979 darstelle und solche Verwendungen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht bestünden.

Dem Vorbringen betreffend Fürsorgepflicht des Dienstgebers bzw. dienstgeberseitiges Fehlverhalten werde entgegen gehalten, dass die Ursachen, die zu einer Gesundheitsstörung und letztendlich zur Dienstunfähigkeit eines Beamten geführt hätten, für die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der dauernden Dienstunfähigkeit irrelevant seien. Insbesondere sehe § 14 Abs. 1 BDG 1979 keine Ausnahme von der Anordnung, dauernd dienstunfähige Beamte in den Ruhestand zu versetzen, für den Fall vor, dass die Dienstunfähigkeit auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber zurückzuführen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer gesetzlich, nämlich durch das BDG 1979 (insbesondere dessen § 14) nicht gedeckten Ruhestandsversetzung verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. in der Fassung des Bundes-Behindertengleichstellungs- Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006, ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

§ 14 BDG 1979 wurde durch Art. 1 Z 5 der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. Nr. 140, mit neu gefasst.

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vermitteln dem Beamten folgende Rechtsansprüche:

a) den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechts kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde; weiters

b) den Anspruch auf Nicht-Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechts kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0193, mwN).

Die Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr bezeichneten Recht käme nach dem Gesagten nur dann in Betracht, wenn sie nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 war.

Die Beschwerdeführerin vertritt - wie schon im Ruhestandsversetzungsverfahren - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst den Standpunkt, die belangte Behörde führe richtig aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0397, ausgesprochen habe, für einen Lehrer komme die Verwendung auf einem Verwaltungsdienstplatz als Alternative zur Ruhestandsversetzung im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht in Betracht. Sie stehe auf dem Standpunkt, dass diese Judikatur insbesondere aus aktueller Sicht nicht dem Gesetz und der Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit entspreche. Zu den Rechten, auf welche der Beamte ohne weiteres verzichten könne, ja sogar dadurch, dass er sich einfach nicht zur Wehr setze, gehöre der Versetzungsschutz. Im gegenständlichen Zusammenhang sei insbesondere auch § 36 Abs. 3 BDG 1979 zu beachten, wonach eine dauernde höherwertige und damit auch Verwendungsgruppen differente Verwendung mit Zustimmung des Beamten zulässig sei. In Übereinstimmung mit dem sonstigen Beamtendienstrecht, insbesondere den §§ 36 und 38 ff BDG 1979 dürfe der Beamte mit seiner Zustimmung jedoch auch auf eine seiner Ernennung nicht entsprechende Weise verwendet werden. Dies gelte auch im Rahmen des § 14 Abs. 3 BDG 1979. Dementsprechend schlössen die Ersatzverwendungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer anderen Verwendungsgruppe als jener, in welche der Beamte ernannt worden sei, nicht generell aus. Vielmehr sei mit seiner Zustimmung nach Maßgabe der dienstlichen Interessen auch eine solche Verwendung zulässig und bei Erfüllung aller Voraussetzungen zwingend anstelle der Ruhestandsversetzung zu verfügen. Angesichts der aktuellen Situation von Recht, Staat und Gesellschaft sei diese Gesetzesinterpretation ganz besonders angebracht. Eine Tendenz bestehe in der Verlängerung der Lebensarbeitszeit bzw. dem Hinausschieben der Pensionierungsgrenze. Das gegenständliche Geschehen reihe sich voll und ganz in jene faktischen Vorgänge ein, mit welchen die Anhebung des faktischen Pensionsalters erfolgreich verhindert und erreicht werde, dass das faktische Pensionsalter kaum ansteige.

Die Beschwerdeführerin zieht die Feststellungen der belangten Behörde über ihre mangelnde Unterrichtsfähigkeit nicht in Zweifel; sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde einen Verweisungs-Arbeitsplatz in der Schulverwaltung oder Erwachsenenbildung nicht geprüft habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem - sowohl von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als auch von der Beschwerde zitierten - Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0397, zur Frage der Verweisungsmöglichkeit eines (Bundes )Lehrers auf einen Arbeitsplatz in der Administration Folgendes ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit § 36 leg. cit. ist der Schluss zu ziehen, dass der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Beamte entsprechend seiner Ernennung verwendet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0172). Für (Bundes)Lehrer ergibt sich aus den besonderen Ernennungserfordernissen nach § 202 in Verbindung mit den in § 211 umschriebenen lehramtlichen Verpflichtungen (vgl. dazu insbesondere auch den zehnten Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes), deren Kernstück die Unterrichtserteilung (Lehrverpflichtung) ist (vgl. dazu auch näher die §§ 212 bis 213c), Folgendes: Die Verwendung des Lehrers besteht in der Ausübung des Lehramtes, d.h. in der Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen, für die er grundsätzlich (vgl. die Ausnahme nach § 212 Abs. 2 BDG 1979) die Lehrbefähigung erworben hat. Dies ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausschlaggebend.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L1 festgelegt ist. Die Verwendung eines Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht und die in dem vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefundenen Verwaltungsgeschehen im Mittelpunkt der Bemühungen des Beschwerdeführers gestanden ist, scheidet daher als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein aus.

Daran ändert auch § 209 BDG 1979 nichts: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es nämlich nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 14 Abs. 3 BDG 1979 keinem Zweifel unterliegen, dass die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne dieser Bestimmung, für dessen Betrauung der Lehrer noch in Betracht kommt, weil auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0242) erfüllt sind, eine rechtlich zulässige 'Dauerlösung' sein muss. In allen in § 209 Abs. 1 und 2 BDG 1979 geregelten Fällen ist aber bloß eine 'vorübergehende', d.h. nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung des Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung rechtmäßig, mag auch der Gesetzgeber dafür keine Höchstgrenze festlegen. Auch deshalb scheidet daher eine Verwendung des Lehrers auf einer Planstelle in der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 aus. Dies auch dann, wenn im Fall des § 209 Abs. 2 BDG 1979 die Zustimmung des Beamten gar nicht erforderlich ist (so zutreffend die rechtlichen Ausführungen des bei Zach , Beamten-Dienstrecht, in der Fußnote 2 zu § 209 BDG 1979 zitierten Rundschreibens des Bundeskanzleramtes, Zl. 921.020/3-II/1/81). Aus diesen Gründen ist es daher (unter dem Gesichtspunkt des Ersatzarbeitsplatzes) nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer seiner Verwendung in der Verwaltung zustimmt, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinreichend begründet hat, dass offenbar derartige Arbeitsplätze in der Verwaltung in ihrem Bereich nicht zur Verfügung stehen und welcher Zeitraum einer solchen Aussage zugrunde zu legen ist, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen war."

Diese Rechtsauffassung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof für den Bereich der Bundeslehrer in seinen weiteren Erkenntnissen vom , Zl. 98/12/0195, sowie vom , Zl. 2004/12/0212.

Gleichfalls vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 die Auffassung, für einen (Landes )Lehrer scheide eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehe, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0160, vom , Zl. 2000/12/0211, vom , Zl. 2008/12/0060, vom , Zl. 2008/12/0185, vom , Zl. 2009/12/0124, und vom , Zl. 2008/12/0184).

Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Gesichtspunkte bedingen kein Abgehen von der wiedergegebenen Rechtsprechung in dem Sinn, dass dem Beamten, seine Bereitschaft zu einer Verwendung außerhalb der Unterrichtstätigkeit vorausgesetzt, ein Anspruch im eingangs besagten Sinn darauf zukäme, gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht in den Ruhestand versetzt zu werden. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist nach der Rechtsprechung gerade nicht eine allfällige Bereitschaft des Lehrers maßgebend, außerhalb der Ausübung des Lehramtes verwendet zu werden.

Auf die mit in Kraft getretene Neufassung des § 14 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2011 ist im Beschwerdefall nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am