VwGH vom 30.06.2021, Ra 2021/15/0019

VwGH vom 30.06.2021, Ra 2021/15/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Klagenfurt, St. Veit, Wolfsberg in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4100566/2018, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2010 (mitbeteiligte Partei: E W in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Begründung

1Die mitbeteiligte Partei erhob Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010. Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der mitbeteiligten Parteimit bzw. (händische Bescheidbegründung mit gesonderter Post) zugestellt.

2Mit Fristerstreckungsansuchen vom begehrte die mitbeteiligte Partei die Verlängerung der Frist für die Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) bis zum . Mit Bescheid vom teilte das Finanzamt dem Mitbeteiligten mit, dass die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages antragsgemäß bis zum erstreckt werde.

3Mit dem am beim Finanzamt (via Finanzonline) eingelangten Antrag wurde eine weitere Erstreckung der Frist bis zum beantragt.

4Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde dieser Antrag mit der Begründung, dass eine Vorlagefrist von insgesamt zwei Monaten als ausreichend erscheine, abgewiesen. Mit Datum brachte der Mitbeteiligte seinen Vorlageantrag zur Post.

5In seinem Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung.

6Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise Folge. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages führte es aus, die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages habe am geendet. Dem Antrag des Mitbeteiligten vom auf Erstreckung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages sei mit Bescheid vom Folge gegeben und die Frist antragsgemäß bis zum verlängert worden. Dem am - sohin am letzten Tag vor Ablauf der Frist - eingereichten Antrag auf weitere Fristerstreckung bis zum sei indessen keine Folge gegeben worden. Die Zustellung des diesbezüglichen Abweisungsbescheides sei nachweislich am erfolgt. Am sei die postalische Aufgabe des Vorlageantrages erfolgt. Zu prüfen sei, ob gegenständlich eine Verfristung hinsichtlich der Einbringung des Vorlageantrages vorliege. Die Beschwerdefrist sowie jene zur Einbringung des Vorlageantrages seien aus berücksichtigungswürdigen Gründen, allenfalls wiederholt, verlängerbar. Fraglich sei, welche Restfrist dem Mitbeteiligten nach Zustellung des Abweisungsbescheides betreffend Fristerstreckung noch zur Verfügung gestanden sei.

7Das Gericht schließe sich der Auffassung des Mitbeteiligten an, wonach die nach Einbringung des ersten Fristerstreckungsantrages verbleibende Restfrist das Fristende, welches schlussendlich durch den Abweisungsbescheid determiniert worden sei, perpetuiere. Das Ende der Fristhemmung erfolge an dem Tag, an dem die Mitteilung oder die Entscheidung über den Antrag zugestellt werde. Mit dieser „Entscheidung“ über den Fristverlängerungsantrag iSd § 245 Abs. 3 BAO sei jener Fall gemeint, in dem der Fristverlängerungsantrag oder einer von mehreren gestellten Fristverlängerungsanträgen abgewiesen werde. Mit dem Ende der Hemmung beginne die noch offene Frist zu laufen. Die aufgrund des ersten Fristerstreckungsantrages vom noch offen gebliebene Frist von 5 Tagen verlängere jenes Fristende, welches durch die Zustellung des Abweisungsbescheides bewirkt worden sei. Da aber die Fristverlängerung vom Mitbeteiligten lediglich bis begehrt worden sei, ende die Frist mit Ablauf des besagten Tages. Eine Verfristung liege gegenständlich nicht vor.

8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob eine nach Einbringung eines ersten Fristverlängerungsantrages gemäß § 245 Abs. 3 BAO verbleibende Restfrist das Fristende eines abgewiesenen zweiten Fristverlängerungsantrages „perpetuiere“.

9Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

10Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

11Strittig ist in dem Revisionsverfahren, ob die bei Einbringung eines ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist im Sinne des § 245 Abs. 4 BAO bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuches „konsumiert“ wurde, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages nicht mehr zur Verfügung steht, oder ob diese Frist in dem Sinne aufrecht bleibt, dass sie nach Abweisung eines späteren Fristverlängerungsansuchens noch weiterhin zur Verfügung steht.

12Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs. 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.

13Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden sind.

14Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , Ro 2019/15/0008, und vom , Ro 2019/13/0023, dargelegt, wie die noch offene Restfrist des § 245 Abs. 4 BAO zu berechnen ist. Demnach beginnt die Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung. Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war.

15Anders als in den Fällen, die diesen beiden Erkenntnissen zugrunde lagen, bei denen das Finanzamt jeweils bereits den ersten Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen hatte, erfolgte im Revisionsfall zunächst eine Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens. Das Finanzamt gewährte im Sinne des Antrages eine Verlängerung der Vorlagefrist bis zum . Erst der zweite Fristverlängerungsantrag wurde vom Finanzamt abgewiesen.

16§ 245 Abs. 4 BAO regelt die Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag, die mit dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung endet somit auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller. Die noch offene Restfrist geht in der vom Finanzamt gewährten verlängerten Frist auf. Sie ist daher auch nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge „übertragbar“.

17Dies entspricht auch dem Zweck des § 245 Abs. 4 BAO. Die Hemmung der Beschwerdefrist in § 245 Abs. 4 BAO dient dem Schutz des Beschwerdeführers, weil ihm auch bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages jedenfalls noch die Restfrist zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung steht (Stoll, BAO-Kommentar 2527 f). Eines solchen Schutzes bedarf es bei einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens nicht, weil dem Beschwerdeführer in diesen Fällen ohnehin seitens der Behörde eine längere Frist für die Einbringung der Beschwerde gewährt wird.

18Wird vor Ablauf der verlängerten Frist ein erneuter Fristverlängerungsantrag gestellt und dieser vom Finanzamt abgewiesen, ist die noch offene Restfrist daher im Hinblick auf den der Abweisung zugrundeliegenden (letzten) Antrag zu berechnen.

19Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet das Folgendes: die mitbeteiligte Partei brachte am einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist, die ursprünglich am abgelaufen wäre (§ 245 Abs. 1 BAO), bis zum ein. Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem Fristverlängerungsansuchen statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist „konsumiert“. Am - also am letzten Tag der Frist - stellte die mitbeteiligte Partei erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum . Damit war noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides unstrittig am erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am um 0:00 Uhr, und betrug einen Tag. Der am eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.

20Nach dem Gesagten hätte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss zurückweisen müssen und hätte keine meritorische Entscheidung treffen dürfen. Es hat daher sein Erkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150019.L00

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