VwGH vom 01.03.2012, 2011/12/0107

VwGH vom 01.03.2012, 2011/12/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JJ in P, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA6B- 15.00-219/2011-55, betreffend Nichtbewährung als Schulleiter gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde ihm die Leiterstelle an der Hauptschule A mit Wirksamkeit vom , zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren, also bis zum , verliehen.

Auf Grund von Beschwerden seitens von Eltern und Lehrern gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers als Hauptschuldirektor holte die belangte Behörde Gutachten im Verständnis des § 26a Abs. 3 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), des Bezirksschulrates W sowie des Schulforums der Hauptschule A zur Frage der Bewährung des Beschwerdeführers als Schulleiter ein. Das Gutachten des Schulforums wurde am 28. Oktober, jenes des Bezirksschulrates am erstellt. Beide Gutachten gelangten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich als Schulleiter nicht bewährt.

Zur Begründung dieses Ergebnisses wird dem Beschwerdeführer vielfältiges, mehr oder weniger konkretisiertes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Führung der Hauptschule A vorgeworfen. Diese Vorwürfe gründen ihrerseits auf Darstellungen von Eltern, Lehrern und Schulinspektionsorganen. Hervorzuheben ist, dass die den Sachverhaltsannahmen in den genannten Gutachten zu Grunde liegenden Angaben der jeweiligen Beweispersonen nicht im Wege einer förmlichen zeugenschaftlichen Einvernahme erfolgt sind. Teilweise sind die Vorwürfe auch nicht der unmittelbaren Wahrnehmung durch bestimmte Auskunftspersonen zuzuordnen.

Als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsam ist aus dem Gutachten des Schulforums Folgendes hervorzuheben:

" Der Beschwerdeführer reagierte auf leiseste Kritik von Seiten der LehrerInnen (auch in Einzelgesprächen) mit teils heftigen Verbalattacken. Dies führte dazu, dass viele Kollegen nur mehr in Begleitung eines Zeugen zu wichtigen Gesprächen in die Direktionskanzlei gingen, um nicht im Nachhinein mit einer plötzlich veränderten Version des Gesprächsinhaltes konfrontiert zu werden, da er Gesagtes umdrehte, es falsch wiedergab oder es gänzlich abstritt. Konnte er sich nicht durchsetzen, so wurde sogar mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gedroht."

Im Gutachten des zuständigen Bezirksschulrates vom werden u.a. folgende Vorwürfe erhoben:


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-
"Konferenzteilnahme am : Der Beschwerdeführer agiert sehr unsicher, aber dominant, verzettelt sich an Unwichtigem, kein inhaltliches Konzept erkennbar, Zeitmanagement fehlt. (Dokumentation durch schriftliche Aufzeichnung - Beilage 5 )
...
17)
Der Beschwerdeführer hatte für die erste
Sommerferienwoche (ab ) eine Reise zum Nordcap gebucht, obwohl er wissen hätte müssen, dass er die ersten drei Ferien - Werktage am Dienstort anwesend sein muss. Erst auf den Hinweis, dass er bei Durchführung der Reise mit einer Anzeige wegen Dienstpflichtverletzung aufgrund einer unentschuldigten Abwesenheit zu rechnen habe, gab er eine Krankmeldung vom 13. Bis beim BSR ab (Teilnahme an der Reise ist nicht bekannt)…
18)
Der Beschwerdeführer nahm am (in seinem Krankenstand) auf dem Sparkonto der Hauptschule eine Namensänderung vor, ohne P, die seit 1.Oktober mit der Leitung der HS A betraut ist, zu informieren. Durch Zufall erfuhr P von der Raiba A, dass das Konto ab sofort auf die Namen Beschwerdeführer -R laute und dass auch beide zeichnungsberechtigt seien (R war zu diesem Zeitpunkt noch Leitervertreter). Wegen des hohen Geldbetrages von EUR 17.000 auf dem Konto nahm P Kontakt mit der Marktgemeinde A bzw. Bgm. M auf. Die Nachvollziehbarkeit des hohen Geldbetrages ist durch unüberschaubare Kontoaufzeichnungen von Seiten der Schulleitung nicht möglich und wird nun von der Gemeinde geprüft (Erhebung seitens der FA 6B veranlasst) .
19)
Der Beschwerdeführer hat - sich im Krankenstand befindend - einige Tage vor der Schulforumssitzung (), die über die Begrenzung der Schulleiterbestellung abstimmen sollte, einen Brief an alle Eltern der SchülerInnen der HS A versandt, in dem er auf seine gute Arbeit als Schulleiter hinweist und um Unterstützung seiner Weiterverwendung bittet. Zitat: ' Es ist wichtig, dass die Elternschaft mein Verbleiben als Direktor mit Nachdruck fordert und begründet.' ( Beilage 20 , 'Elternbrief') "
Dem Gutachten des zuständigen Bezirksschulrates ist als Beilage 9 ein von zahlreichen Lehrern der Hauptschule A unterfertigtes Schreiben betreffend "Unsere derzeitige Schulsituation in der HS A unter
dem Beschwerdeführer , der sich in der Probezeit befindet" angeschlossen. Dieses Schreiben beginnt mit einem vorausgeschickten Ersuchen der Unterfertigten, die folgenden Angaben so vertraulich zu behandeln, dass der Schulleiter keine Rückschlüsse auf einzelne Personen des Lehrkörpers ziehen könne. Aus diesem Schreiben sind als für den angefochtenen Bescheid relevant folgende Teile auszugsweise hervorzuheben:
"
Führungsstil und Taktik
autoritär
- nicht kooperativ - nicht unterstützend Der Beschwerdeführer geht sehr taktisch vor, um seine Vorhaben durchzubringen.
Zeit gewinnen
(Dies hat er laut eigenen Angaben bei einem Seminar gelernt. -- Zitat: 'Wenn man sein Ziel erreichen will, muss man Zeit gewinnen.')
Er gibt wichtige Entscheidungsfragen so spät an die Kollegenschaft weiter, dass keine Zeit bleibt etwas zu beraten. Wichtige Angelegenheiten werden bei der Konferenz
erst im letzten Moment angesprochen, um Gegenargumente und Kritik mit den Worten 'Ich möchte die Konferenz nicht unnötig in die Länge ziehen und den vorgegebenen Zeitrahmen einhalten' abzuwürgen . Auf diese Weise möchte er seine Vorstellungen ohne großen Einwand der Lehrer durchbringen und erzeugt damit gleichzeitig Stresssituationen, die nicht notwendig wären.
...
Protokolle
-
An unserer Schule gibt es eine Zensur der Konferenzprotokolle!
-
Der Beschwerdeführer erlaubt in Protokollen keinerlei Aussagen, die an ihm oder seinen engen Vertrauten Kritik üben.
-
Er selbst streicht Passagen aus Protokollen oder ergänzt sie mit seiner Meinung.
-
Kollegen, die mit seinen Änderungen in Protokollen nicht einverstanden sind oder falsche Protokolle nicht unterschreiben wollen, bezeichnet er als unfähig oder teilt ihnen mit, sie machten sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig"
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zu den zitierten Gutachten rechtliches Gehör, worauf dieser am eine Stellungnahme zu den einzelnen von ihm bestrittenen Vorwürfen erstattete. Aus dieser Stellungnahme ist - korrespondierend zu den oben wiedergegebenen Vorwürfen - Folgendes hervorzuheben:
"
'Der Beschwerdeführer reagierte auf leiseste Kritik...'
Berechtigte Kritik habe ich stets gerne aufgenommen; die mir hier unterstellten Verbalattacken gab es nicht. Wenn ich falsch wiedergegeben wurde, habe ich dies natürlich berichtigt, und wenn ich etwas nicht gesagt habe, habe ich den Sachverhalt richtig gestellt. Wenn Lehrer zu zweit kamen, so hatte ich nichts dagegen - das beweist meine Offenheit - ich habe keinen weggeschickt und außerdem die meisten Gespräche mitnotiert und dies den Gesprächspartnern, wo es um heikle Dinge ging, auch vorgelesen!
Ich habe niemals jemandem mit einem Disziplinarverfahren gedroht und auch gegen keinen Kollegen jemals Disziplinaranzeige erstattet, was beweisbar ist! Vielmehr wurden genau von denjenigen Kolleg/innen, die hier Anschuldigungen gegen mich auflisten, solche an die Behörden weitergegeben (koordiniert von P), sodass ich mit einer Anzahl von disziplinarrechtlichen Vorerhebungen zu kämpfen habe.
Hier passiert eine völlige Umkehrung der Fakten
.
Hochgespielte Verdrehungen und Unwahrheiten werden ständig wiederholt, sodass manches zu Unrecht geglaubt wird.
...
' ... korrigiert Konferenzprotokolle zu seinen Gunsten:
'Ich will keine Protokolle weitergeben, in denen Spannungen wiedergegeben werden. Über die Schule darf nur positiv berichtet werden.'
Die
Beschuldigung ist mehrfach falsch .
Konferenzinhalte sind nicht eine Frage von Gunsten. Ich habe in diesem Zusammenhang niemals gesagt, dass über die Schule nur positiv berichtet werden darf. Ich habe auch nie gesagt, ich wolle keine Protokolle weitergeben, in denen Spannungen wiedergegeben werden.
Das einzige Protokoll, das ich bisher nicht angenommen habe, war
1.
nicht vollständig
2.
inhaltlich unrichtig und
3.
es war nicht sachlich nach den gesetzlichen Bestimmungen abgefasst.
Da der Protokollführer nach unvollständiger Abfassung erkrankte, habe ich die Fertigstellung übernommen und unterschrieben, dies nach Rücksprache mit dem Rechtsexperten des Landesschulrats X sowie Y. Es wurde von den Kolleg/innen genehmigt und in der Folgekonferenz verlesen. Ein schriftlicher Änderungswunsch zu irgendeinem Punkt wurde nicht eingereicht. Im Standort- und Perspektivengespräch Rückmeldebogen ist zu lesen:
Konferenzen und Dienstbesprechungen gibt es regelmäßig. Diesbezügliche Protokolle werden der BSIn vorgelegt. Der Sachverhalt müsste also Frau RR BSI RI bekannt sein.
...

17) ... für die erste Sommerferienwoche (ab )

eine Reise zum Nordkap gebucht, ... Anzeige wegen

Dienstpflichtverletzung zu rechnen habe, ... Krankmeldung ...


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Zur für den Zeitraum bis geplanten Bildungsreise ist auszuführen, dass diese Reise ausdrücklich mit der Bezirksschulinspektorin Frau BSI RR RI als meine direkte Ansprechperson für dienstrechtliche Angelegenheiten abgesprochen war. Mir ist der Inhalt der Bestimmung des § 56 Abs 3 LDG selbstverständlich bekannt, wonach der Schulleiter verpflichtet ist, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Deshalb habe ich auch bereits im Mai 2010 Frau BSI RR RI telefonisch kontaktiert und angefragt, ob ausnahmsweise ein Urlaubsantritt innerhalb der ersten drei Werktage der Hauptferien möglich sei. Frau BSI RR RI antwortete wörtlich: 'Wenn an den beiden Ferientagen (gemeint: 13./) der Leitervertreter für dich am Dienstort und zu den Sprechstunden in der Schule anwesend ist, kannst du fahren.'
Auf meine weitere Frage, ob hierzu ein schriftliches Ansuchen erforderlich sei, bekam ich von Frau BSR RR RI die Antwort, dass ein solches nicht erforderlich sei und dass, wenn der Leitervertreter anwesend wäre, dies so in Ordnung ginge. Daraufhin habe ich mit dem Leitervertreter vereinbart, dass er meine Vertretung am 13. und übernehmen würde.
Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung kann mir auf Grund dieser Umstände keinesfalls vorgeworfen werden. Ich habe die Genehmigung zur Abreise innerhalb der ersten drei Werktage der Hauptferien von der für derartige Ansuchen zuständigen Bezirksschulinspektorin erhalten und konnte mich berechtigterweise auf diese Genehmigung verlassen.
Hätte ich von Frau BSI RR RI eine andere Auskunft bekommen, hätte ich förmlich um Sonderurlaub gem. § 57 LDG angesucht und meinen Urlaubsantritt von der Genehmigung des Sonderurlaubes abhängig gemacht.
Eine Dienstpflichtverletzung liegt allerdings auch bereits deshalb nicht vor, da ich die geplante Reise am nicht angetreten habe. Bereits am (also vor Zustellung des Schreibens der Fachabteilung 6B vom !) wurde ich aufgrund einer Erkrankung für den Zeitraum bis arbeitsunfähig gemeldet und habe den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit meiner Genesung gewidmet. Die geplante Bildungsreise trat meine Familie ohne mich an. Am 13.07. und wurde ich vom Leitervertreter vertreten. Eine Dienstpflichtverletzung liegt daher mangels unentschuldigten Fernbleibens am Dienstort während der ersten drei Werktage der Hauptferien nicht vor.
Insgesamt zeigt sich, dass die mir im Schreiben vom vorgeworfene Dienstpflichtverletzung - ebenso wie sonstige angebliche Dienstpflichtverletzungen - von mir nicht begangen wurden, und diesbezügliche Vorwürfe vollkommen unberechtigt sind.
18)
... Schulkonto ... Zeichnungsberechtigung ...
(Erhebung seitens derFA6B veranlasst).
Eine disziplinarrechtliche Verfehlung ist aus diesem Sachverhalt nicht ableitbar. Dies ergibt sich aus nachstehenden Gründen:
a)
Ein im Krankenstand befindlicher Schulleiter ist auch im Krankenstand - sofern dies sein Gesundheitszustand zulässt - berechtigt, Amtshandlungen als Schulleiter wahrzunehmen. Insbesondere ist ein im Krankenstand befindlicher Schulleiter auch zur Erteilung von Weisungen an seine Vertreter zuständig . (vgl. GZ 2197/78).
Mein Krankenstand spricht daher nicht gegen die Wahrnehmung von notwendigen oder sinnvollen Aufgaben als Schulleiter, sofern diese mit dem Gesundheitszustand im Krankenstand vereinbar sind.
b)
R war am bereits seit nahezu einem Jahr Leitervertreter. In dieser Funktion war es nur sinnvoll und auch zulässig, dass ihm die Zeichnungsberechtigung für das Schulkonto eingeräumt wird. Dies gilt umso mehr, als ich auf Grund meines Krankenstandes vorübergehend nicht in der Lage bin, die Schulleiteraufgaben vollständig wahrzunehmen. Auf Grund eines Anlassfalls wurde im September 2010 zwischen mir und R besprochen, dass sinnvollerweise auch ihm die Zeichnungsberechtigung für das Schulkonto eingeräumt werden sollte. Nach meiner Entlassung aus der stationären Behandlung wurde dieses Vorhaben am umgesetzt.
c)
Nach meinem Wissensstand am war ich zu diesem Zeitpunkt (und bin es noch immer) Schulleiter der Hauptschule A und R mein Leitervertreter. Ich wurde in meiner Eigenschaft als Schulleiter niemals (insbesondere auch nicht bis zum ) davon informiert, dass P seit (offenbar vertretungsweise für die Dauer meines Krankenstands) mit der Schulleitung der Hauptschule A betraut wurde.
Ich vermag nicht zu beurteilen, ob eine derartige dienstliche Information niemals an mich gerichtet wurde oder mich nur deshalb im Krankenstand nicht erreichte, da - entgegen meiner ausdrücklichen Weisung - nur mich persönlich betreffende Korrespondenz (beispielsweise eine Benachrichtigung über eine Zertifikatsverleihung) nicht an mich weitergeleitet wurde. Von der Weisung zur Weiterleitung von nur mich persönlich betreffende Post hatte im Übrigen auch P Kenntnis.
d)
Die Erteilung der Zeichnungsberechtigung für R, der auch am Leitervertreter war, war insbesondere deshalb notwendig und sinnvoll, da R für die Hauptschule A ein EU-Projekt begleitet hatte und unter meiner Aufsicht für die diesbezügliche finanzielle Abwicklung über das Schulkonto zuständig war.
e)
Die Eintragung des R als Kontoinhaber beruht auf einem Versehen des Bankbeamten und kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden.
19)… Brief an alle Eltern der Hauptschule A versandt…auf seine gute Arbeit als Schulleiter hinweist…
Zu diesem Sachverhalt verweise ich auf die Notwendigkeit der Richtigstellung der falschen Informationen, die in den Klassenforen an die Elternschaft ergangen sind, wie mir von Eltern berichtet worden war. Diese betrafen Aussagen zu meinem Gesundheitszustand, die Dauer meiner Abwesenheit und mein angeblich mangelndes Interesse an der Hauptschule A.
Um rufschädigenden Gerüchten entgegenzuwirken (z.B. ich sei in einer geschlossenen Anstalt und käme nicht mehr in die Schule zurück), sah ich mich veranlasst, dem mit einem privaten Elternbrief zu begegnen."
Der Aktenlage ist weiters zu entnehmen, dass die belangte Behörde auch eine Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark vom eingeholt hat, welche jedoch in der Folge nicht in die Begründung des angefochtenen Bescheides Eingang fand.
Nach der Aktenlage wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter der Hauptschule A auch ein Disziplinarverfahren geführt, welches am zu einem Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten geführt hat. Auch die dortigen Verfahrensergebnissen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verwertet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 26a Abs. 3 LDG 1984 die Nichtbewährung des Beschwerdeführers als Schulleiter ausgesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:
"Im Rahmen des Leiterbegrenzungsverfahrens wurden ein Gutachten des Schulforums vom und des Bezirksschulrates W vom vorgelegt, wobei beide Gutachten Ihre Nicht-Bewährung aussprechen.
Das Gutachten des Schulforums der Hauptschule A hat mit 20 zu 6 Stimmen die Nichtbewährung als Schulleiter ausgesprochen und kommt aufgrund zahlreicher im Gutachten angeführter Vorkommnisse und Vorfälle zum Schluss, dass Sie als Schulleiter nicht geeignet seien.
So führte das Gutachten des Schulforums mit Bezug auf Stellungnahmen von Klassenvorständen beispielsweise aus, dass Sie auf leiseste Kritik von Seiten der LehrerInnen mit teils heftigen Verbalattacken reagieren würden. Dies habe dazu geführt, dass viele KollegInnen nur mehr in Begleitung eines Zeugen zu wichtigen Gesprächen in die Direktionskanzlei gegangen seien, um nicht im Nachhinein mit einer plötzlich veränderten Version des Gesprächsinhaltes konfrontiert zu werden, da Sie Gesagtes umdrehen, falsch wiedergeben oder es gänzlich abstreiten würden. Konnten Sie sich nicht durchsetzen, so hätten Sie sogar mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gedroht.
Der Bezirksschulrat W vertritt in seinem Gutachten vom die Ansicht, dass bei Ihnen Defizite bei der Kommunikations-, Kooperations-, Konflikt- und Teamfähigkeit, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation, beim Vorhandensein sozialer Kompetenz, Organisationsfähigkeit, Zeitmanagement und Vorbildwirkung vorhanden seien und begründet dies ausführlich. So wird in der Beilage 9 des Gutachtens des Bezirksschulrates unter dem Titel 'Unsere derzeitige Schulsituation in der HS A unter Schulleiter
Beschwerdeführer , der sich in der Probezeit befindet' ein Bericht vorgelegt, den 22 von insgesamt 31 Lehrerinnen und Lehrern unterzeichnet haben.
In diesem Schulsituationsbericht des Lehrerkollegiums wird unter anderem auf Ihren angeblich autoritären, nicht kooperativen und wenig unterstützenden Führungsstil hingewiesen. Wichtige Entscheidungsfragen würden laut Bericht in der Konferenz erst im letzten Moment angesprochen, um Gegenargumente und Kritik mit den Worten 'Ich möchte die Konferenz nicht unnötig in die Länge ziehen und den vorgegebenen Zeitrahmen einhalten' abzuwürgen. Auf diese Art hätten Sie beabsichtigt, ohne großen Aufwand Ihre Vorstellungen durchzubringen und hätten gleichzeitig unnötige Stresssituationen erzeugt. An der Schule gäbe es nach Ansicht der LehrerInnen eine 'Zensur' der Konferenzprotokolle; so seien in Protokollen keinerlei Aussagen erlaubt, die an Ihnen oder Ihren engen Vertrauten Kritik üben.
Aus dem vorgenannten Bericht ergibt sich aus ha. Sicht der Eindruck, dass letztlich das Vertrauen der meisten Lehrerinnen und Lehrer zu Ihnen irreparabel zerstört ist, das Ansehen der Schule in der Bevölkerung leidet und die Eltern sehr verunsichert sind. Die negativen Gutachten des Schulforums der Hauptschule A und des Bezirksschulrates W waren für die Behörde stimmig und nachvollziehbar. Vor allem den oa. Aussagen, die von einem Großteil des Lehrerkollegiums mitgetragen werden, kommt nämlich aus ha. Sicht eine größere Glaubwürdigkeit zu als Ihren Gegenargumenten in Ihrer ausführlichen Stellungnahme vom . Diese Aussagen zeigen erhebliche Mängel in Hinblick auf Ihre soziale Kompetenz, Ihre Kommunikations- und Konfliktfähigkeit. Ihrem im Parteiengehör erhobenen Vorwurf, es handle sich nur um eine kleine Gruppe, die anstatt ihren Dienstpflichten nachzukommen den Zwiespalt organisiere, ist entgegenzutreten, da schon allein aufgrund der Anzahl der LehrerInnen nicht von 'Einzelnen'gesprochen werden kann. Auch Ihrer Argumentation, das Lehrerkollegium hätte sich aufgrund Ihres ausgesprochenen Rauch- und Alkoholverbotes gegen Sie gestellt, kann nicht gefolgt werden, da die Bestimmungen des Tabakgesetzes steiermarkweit umgesetzt wurden und selbstverständlich alle SchulleiterInnen von steirischen Pflichtschulen in der Lage sein müssen, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Unter Einbeziehung aller vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Sachverhaltsdarstellungen, lässt die von Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Äußerung, wonach Ihr Umgang mit Lehrerinnen und Lehrern wertschätzend, korrekt und wohlwollend sei, einen erheblichen Mangel an Selbstreflektion erkennen. Bereits im Schreiben des Landesschulrates vom wurden Sie im Anschluss an eine durchgeführte Teaminspektion ausdrücklich aufgefordert, Ihre Führungsaufgabe als Schulleiter zukünftig in einer Weise wahrzunehmen, die ein gedeihliches Zusammenleben an der Schule ermöglicht. Bedauerlicherweise ist dies nicht gelungen; so haben beispielsweise mit Schreiben vom zwölf Eltern ihrer Sorge über evidente Unstimmigkeiten zwischen Schulleitung und Lehrerkollegium Ausdruck verliehen, da Sie trotz Ihres Krankenstandes einen Brief an alle Eltern, mit der Bitte, Ihrem Verbleib als Schulleiter Nachdruck zu verleihen, verfasst haben. Bereits mit Schreiben vom sah sich die Personalvertretung (Dienststellenausschuss W) veranlasst, mitzuteilen, dass Ihr Führungsstil zu einem großen Vertrauensbruch geführt habe und bislang trotz zahlreicher Initiativen keine Verbesserung erreicht werden konnte.
Generell musste seitens der Behörde festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Dienstausübung als Schulleiter 'Fingerspitzengefühl' vermissen lassen, da Sie beispielsweise um Fristerstreckung mit der Begründung angesucht haben, noch vor Beginn der Sommerferien eine private Auslandsreise antreten zu wollen. Dies trotz der im § 56 Abs. 3 LDG festgelegten Anwesenheitspflicht des Schulleiters an den ersten drei Werktagen der Hauptferien am Dienstort. Auch haben Sie während Ihres Krankenstandes nachweislich an einer Podiumsdiskussion teilgenommen, was zwar nicht als Dienstpflichtverletzung zu werten war, aber in der allgemein angespannten Situation für das Schulklima nicht gedeihlich war. Ferner hat der Umstand, dass Sie während Ihres Krankenstandes ohne Dringlichkeit das 'Schulkonto' aufgelöst und übertragen haben, weiter zur Eskalation beigetragen.
Die in den obgenannten Gutachten angeführten Vorfälle stellen nur einen bespielhaften Auszug aus der Vielzahl an Vorfällen und Ereignissen an der HS A dar, aus denen hervorgeht, dass die Vertrauensbasis zwischen der Schulleitung und dem Lehrerkollegium irreparabel zerstört ist und Sie als Schulleiter an dieser Entwicklung ein maßgeblicher Anteil trifft.
Zusammenfassend wird unter Hinweis auf die oben zitierte, richtungsweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass es bei der Feststellung der Nichtbewährung (anders als bei einem Disziplinarverfahren!) nicht um eine Prüfung eines schuldhaften Verhaltens geht, sondern darum, ob der Funktionsinhaber die an ihn zu stellenden Anforderungen erfüllt. Eine Feststellung der Nichtbewährung setzt somit nicht notwendig schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen nicht zu erfüllen in der Lage ist. Im gegenständlichen Verfahren musste die Behörde in Zusammenschau aller vorliegenden Beweismittel zu folgendem Schluss kommen:
Das für eine gedeihliche Zusammenarbeit an der Hauptschule A erforderliche Klima ist weitgehend zerrüttet. Den daraus erwachsenden Anforderungen, die ein Schulleiter zu meistern hat, waren Sie nicht gewachsen bzw. waren Sie mit der Funktion der Schulleitung der Hauptschule A überfordert.
Aus Sicht der Behörde ist - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen die Schulleiterbegrenzung betreffend - die Erhaltung des Schulklimas an der Hauptschule A und die Wertschätzung des Schulstandortes A in der Bevölkerung in einem hohen Maß schützenswert. Die Behörde war daher veranlasst, konfliktentlastend zu agieren und hat von der im § 26a Abs. 3 LDG vorgesehenen Möglichkeit der Nichtbewährung Gebrauch gemacht."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 1 und 2 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen
nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:
"Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung)."

§ 26a Abs. 2 bis 4 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:

"§ 26a. ...

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung."

Eine dem § 26a Abs. 3 LDG 1984 in der zitierten Fassung vergleichbare Regelung enthielt schon § 26a Abs. 3 LDG 1984 idF BGBl. Nr. 329/1996. In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 13 BlgNR 20. GP, 9) heißt es:

"Die Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes, der als Erprobungszeitraum angesehen werden kann, müßte durch die Dienstbehörde mit Bescheid ausgesprochen werden. Damit endet in einem solchen Fall die leitende Tätigkeit. Der Ausspruch der Nichtbewährung ist jedoch an übereinstimmende Gutachten der Schulbehörde (zumindest der I. Instanz) und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses gebunden.

Es handelt sich also de facto um ein Einspruchsrecht des Schulgremiums, dem diese weitgehende Rolle deshalb eingeräumt werden soll, weil die Schule unmittelbar von der Leitertätigkeit betroffen ist und deren Auswirkungen am besten abzuschätzen vermag."

§ 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 4 Abs. 1 Z. 5 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966, LGBl. Nr. 209 (im Folgenden: LDHG), lauten (§ 2 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 17/1973, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung):

"§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Die Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Kollegiums der Schulbehörde des Bundes erster Instanz einzuholen.

(3) Vor Maßnahmen nach Abs. 2 ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören, wenn er nicht ohnehin nach Abs. 2 Schulbehörde erster Instanz ist.

...

§ 4

Zuständigkeit des Landesschulrates

(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der im § 1 genannten Personen folgende Aufgaben:

...

5. Zuweisung und Versetzung, soweit es sich nicht um

den Inhaber einer schulfesten Stelle handelt oder die Zuweisung und Versetzung nicht mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist,

..."

Der Beschwerdeführer vertritt primär die Auffassung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des vorliegenden Bescheides in erster Instanz nicht zuständig gewesen, weil hier eine "Versetzung" im Verständnis des § 4 Abs. 1 Z. 5 LDHG vorliege.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Versetzungsbegriff der zitierten landesgesetzlichen Bestimmung der in § 19 Abs. 2 LDG 1984 umschriebenen Maßnahme entspricht. Diese stellt wiederum eine durch Rechtsgestaltungsbescheid vorzunehmende Ermessensentscheidung (vgl. zu diesem Charakter etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0062, mwH) dar, welche unmittelbar auf die Aufhebung der aktuellen Zuweisung und die Zuweisung des Landeslehrers an eine andere Dienststelle gerichtet ist. Demgegenüber ist die in § 26a Abs. 3 LDG 1984 geregelte bescheidförmig zu verfügende "Mitteilung" der Nichtbewährung als Schulleiter eine im gebundenen Bereich zu treffende Feststellungsentscheidung, welche unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. § 26a Abs. 4 erster Satz LDG 1984) die Überleitung auf jene Planstelle bewirkt, die der Beamte zuletzt vor der Ernennung unbefristet inne hatte. Diese ex lege Überleitung kann, muss aber nicht zu einem Dienststellenwechsel führen. Auch im erstgenannten Fall ist die Mitteilung bzw. der Ausspruch der Nichtbewährung nach dem Vorgesagten einer Versetzung nicht gleichzuhalten.

Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend erkennt, wurde durch den angefochtenen Bescheid auch keine Ernennung gemäß § 2 Abs. 1 LDHG vorgenommen (vgl. hiezu auch das zur ähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Wiener LDHG 1978 idF LGBl. Nr. 37/1985 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0253). Aus diesem Grund geht auch die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Nichtbeachtung des § 2 Abs. 2 und 3 LDHG ins Leere.

Zur im Folgenden erhobenen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:

Gegenstand der in § 26a Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 vorgesehenen "Gutachten" ist die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des betroffenen Landeslehrers als Schulleiter. Dabei handelt es sich nicht um eine durch Sachverständige zu lösende Tatfrage sondern um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung zunächst die in der zitierten Gesetzesbestimmung genannten Stellen berufen sind. Diese werden daher nicht als Sachverständige im Verständnis des § 52 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG tätig, sondern beurteilen auf Grund eines von ihnen durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Rechtsfrage vorweg. In dem - hier vorliegenden - Fall einer Verneinung der Bewährung des Schulleiters durch die genannten Gutachten besteht keine Bindung der zum Ausspruch der Nichtbewährung berufenen Dienstbehörde an die Ergebnisse dieser Gutachten. Vielmehr ist die Dienstbehörde in einem solchen Fall ihrerseits zur eigenständigen Beurteilung der Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des Schulleiters aufgerufen. Für das in diesem Zusammenhang durchzuführende Ermittlungsverfahren sowie für die Erfordernisse an die Begründung des bescheidförmigen Ausspruches der Nichtbewährung gelten - soweit sie nicht durch das DVG modifiziert sind - die allgemeinen Grundsätze des AVG.

In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof folgende Rüge erhoben:

"Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei Zeugenbeweise zur Bestätigung der gegen mich erhobenen schriftlichen Vorwürfe eingeholt. Die Gutachten des Bezirksschulrates und des Schulforums wurden ungeprüft dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, obwohl die beiden Gutachtenverfasser als befangen und voreingenommen zu gelten haben.

Gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die belangte Behörde als erste und einzige Instanz im Verwaltungsverfahren tätig wird, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien unumgänglich, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mit größter Sorgfalt vorgegangen wird .

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich persönlich ein Bild über die in den Gutachten behaupteten Missstände zu bilden. Hätte die belangte Behörde dies gemacht, wäre - ebenso wie in dem gegen mich geführten Disziplinarverfahren - eindeutig hervorgekommen, dass die gegen mich erhobenen Vorwürfe schlicht falsch sind. Es wurde kein einziger Zeuge vernommen; von keinem einzigen Beteiligten hat sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck gemacht.

Obwohl zwischen meiner Stellungnahme vom und der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nahezu 4 Monate verstrichen, hat die belangte Behörde keinerlei weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

Es sei zugestanden, dass der Umfang der gegen mich erhobenen - allerdings unrichtigen - Vorwürfe eine dienstrechtliche 'Vorverurteilung' Vorschub leistet. Umso wichtiger wäre es aber gewesen, dass die belangte Behörde die erhobenen Vorwürfe ernsthaft prüft.

Als (nicht ausdrücklich ausgesprochener) Tenor der angefochtenen Entscheidung gilt offenbar, dass dann, wenn eine Vielzahl von Vorwürfen gegen einen Schulleiter erhoben werden, schon etwas Wahres dabei sein wird. Eine derartige Vorgehensweise entspricht jedoch nicht einem ordentlichen Verwaltungsverfahren. Die belangte Behörde hätte im Detail prüfen müssen, welche Taten ich konkret gesetzt habe, die den Ausspruch der Nichtbewährung rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde hat somit ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung grob verletzt ."

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden relevanten Verfahrensmangel auf:

Wie oben ausgeführt, gilt für den angefochtenen Bescheid gemäß § 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG, dass in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen war.

In diesem Zusammenhang bediente sich die belangte Behörde in Ansehung der Sachverhaltsfeststellungen der Methode, einerseits pauschal auf die Feststellungen und Vorwürfe in den beiden Gutachten zu verweisen, andererseits beispielshaft einige dieser Vorwürfe herauszugreifen, selbst ausdrücklich festzustellen und zu beurteilen. Die belangte Behörde bediente sich dieser Methode wiewohl sie auch im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgeht, dass die in den Gutachten getroffenen Sachverhaltsannahmen etwa unstrittig bzw. vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert bestritten worden wären.

Wie weit in einer solchen Fallkonstellation eine derartige Verweisungstechnik überhaupt zulässig ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0099, mit weiteren Hinweisen), vermag hier dahinstehen, weil die in Rede stehenden Gutachten (naturgemäß) nicht auf das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom erstattete Vorbringen - insbesondere auch soweit es gegenteilige Angaben über den Sachverhalt betrifft - eingehen. Die in den Gutachten enthaltenen Sachverhaltsannahmen hätten daher zunächst überhaupt nur auf Grund einer von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung unter Auseinandersetzung mit gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt werden dürfen.

Insofern sind lediglich die in der Beilage 9 des Gutachtens des zuständigen Bezirksschulrates enthaltenen Vorwürfe als Ergebnis einer konkreten Beweiswürdigung dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden. Die einzige von der belangten Behörde überhaupt angestellte beweiswürdigende Überlegung bezieht sich auf diese Feststellungen. Diese Beweiswürdigung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass den formlosen Angaben der beschwerdeführenden Lehrer auf Grund ihrer Vielzahl eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen sei als dem Bestreitungsvorbringen des Beschwerdeführers.

In Ansehung der Verwertung dieser formlosen Angaben der beteiligten Lehrer rügt der Beschwerdeführer - wie seinem oben wiedergegebenen Vorbringen zu entnehmen ist - jedoch, dass diese für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen auf Grund von Angaben getroffen wurden, die nicht Gegenstand einer formellen Zeugenbefragung durch die belangte Behörde (oder durch eine andere Behörde) gewesen sind.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Notwendigkeit der förmlichen Einvernahme von Zeugen u.a. folgenden Rechtssatz geprägt (vgl. hiezu Walter/Thienel , a.a.O., E. 21 zu § 48 AVG):

"Nach dem sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit § 55 Abs. 1 erster Satz AVG, der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass an die Form der Einvernahme (formlose Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme nach §§ 48 AVG) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sein können. So trifft zB nur den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht. Die Einvernahme einer Person, auf deren Aussage sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung stützen will, als Zeuge könnte daher für den Fall, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens sich nicht bloß darauf beschränkt, ohne Angabe von Gründen ihr vorgehaltene Ermittlungsergebnisse als unrichtig zu erklären, geboten sein, um in der Aussage mitgeteilte Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgeblichen Sachverhalt zu erheben."

Dabei ist einer "formlosen behördlichen Befragung" einer Person auch eine von dieser Person aus eigenen Stücken gegenüber der Behörde gemachte Angabe gleichzuhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0203).

Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/11/0230, ausgesprochen hat, dass eine telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme nach § 46 AVG als Beweismittel in Betracht komme, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Das zuletzt genannte Erfordernis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nun dahingehend präzisiert, dass sich die Behörde in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen kann. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. Walter/Thienel , a.a.O., E. 20, zu § 48 AVG).

Angesichts des vom Beschwerdeführer in seiner auch von der belangten Behörde als "ausführlich" qualifizierten Stellungnahme vom (deren Substanziiertheit jener der gegen ihn in der Beilage 9 des Gutachtens des Bezirksschulrates erhobenen Vorwürfen zumindest gleich kommt) erstatteten Bestreitungsvorbringens erwies sich die Heranziehung der formlosen Ermittlungsergebnisse in dem genannten Gutachten ohne formelle Befragung der beschwerdeführenden Lehrer als Zeugen nach der vorzitierten Rechtsprechung als unzulässig.

Da auch die Übrigen im angefochtenen Bescheid erwähnten Vorfälle ohne Auseinandersetzung mit dem Bestreitungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den von der Behörde getroffenen Ausspruch der Nichtbewährung zu tragen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am