Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
LStR: Rz 1027 bis Rz 1038i
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Allgemeines | ||
2. | Werbungskosten (Z 1, 3, 4, 5, 6, 7) | ||
a) | Allgemeines | ||
b) | Pauschbetrag für Werbungskosten | ||
c) | Pflichtbeiträge zu gesetzl Interessenvertretungen | ||
d) | Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen | ||
e) | Pflichtbeiträge zur gesetzl SozV | ||
f) | Wohnbauförderungsbeiträge | ||
g) | Pendlerpauschale, Werkverkehr | ||
h) | Rückzahlung von Arbeitslohn | ||
3. | Pauschbetrag für SA (Z 2) | ||
4. | Freibeträge (Z 8, 9, 10) | ||
5. | WK-Pauschbetrag für Expatriates (Z 11) |
1
1. Allgemeines. § 62 regelt, welche Beträge vor Anwendung des LStTarifs vom -Arbeitslohn (inkl Sachbezüge) abzuziehen sind, und dient somit der ordnungsgemäßen Durchführung der Lohnverrechnung. Damit allerdings der Arbeitslohn, der die Basis für die Abzüge nach § 62 bildet, bestimmt werden kann, sind zunächst nicht stbare Einkünfte nach § 26, sodann stfreie Einkünfte nach § 3 auszuscheiden. Zuletzt erfolgt eine Kürzung um die in den § 67–69 angeführten Beträge, die auch bei einer VA nach § 41 Abs 4 S 1 außer Ansatz bleiben. Einen irrtüml unterlassenen Abzug der in § 62 angeführten Beträge kann der ArbG nach § 240 Abs 1 BAO bis zum Ablauf des jeweili...