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VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0221

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. der EK und 2. des LK, beide in X, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom , Zl. 008648/2008-13, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:

RS in X, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 399/2, EZ 193, KG Y. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des an dieses Grundstück im Westen unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. 393/2.

Mit Ladung vom beraumte der Stadtsenat der Stadt Graz als Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den an. In der Anberaumung wurde darauf hingewiesen, dass Nachbarn gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG erheben.

Bei der Verhandlung am wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, die Bauverhandlung möge abberaumt werden, weil der Planverfasser nicht befugt und handlungsunfähig sei. Die Bauverhandlung wurde auf Grund dessen, dass kein rechtmäßiger Planverfasser vorhanden sei, abberaumt.

Mit Kundmachung vom beraumte die Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den an. In dieser Kundmachung wurde wiederum darauf hingewiesen, dass Nachbarn gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG erheben.

Bei der Verhandlung am wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, die Bebauungsdichte werde überschritten; ein Absehen von der Schaffung von PKW-Stellplätzen sei nicht zulässig, da durch die exorbitante Erhöhung der Baudichte und durch die teilweise erdgeschoßige gewerbliche Nutzung eine gezielte Verkehrserhöhung die Folge wäre, was zwangsläufig zu einer Erhöhung der Verkehrs- und damit in allen Bereichen der Umweltbelastung führte; eine Untersuchung des Bodens und der bestehenden Fundamente aus statischen Gründen sei zwingend erforderlich, da die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer bestehende Tabaktrafik nicht nur baulich, sondern auch in personeller Hinsicht durch die zwangsläufig sehr große Kundenfrequenz in unzumutbarer Weise gefährdet wäre, sollte die Baumassenerhöhung statisch nicht hinreichend sicher sein; das Projekt weise an der Westseite ein Fenster in der Brandmauer auf mit dem Vermerk, dass dieses im Falle eines Anbaues geschlossen werde; dieses Ansinnen sei unzulässig, und es werde die Beseitigung dieses Fensters beantragt.

Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat der Stadt Graz die beantragte Baubewilligung unter mehreren Auflagen. Begründend wurde in Bezug auf die Nachbareinwendungen im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich Fragen der Dichte, der Statik und der Verpflichtung zur Errichtung von Abstellplätzen bestünden keine Nachbarrechte, ebenso auch nicht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten. Das Vorbringen betreffend das Fenster in der Feuermauer sei auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, da dieses im Zivilrecht fuße.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin wiederholten sie die bereits von ihnen vorgebrachten Einwendungen und führten sodann "in Ergänzung zu den oben wiedergegebenen Einwendungen" im Wesentlichen aus, dass der Seitenabstand, den § 13 BauG vorschreibe, durch das Bauprojekt nicht eingehalten werde. Dieser Umstand wäre auch amtswegig wahrzunehmen gewesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei der Umbau und die Aufstockung des bestehenden Gebäudes zu einem viergeschoßigen Wohn- und Geschäftsgebäude. Abgesehen davon, dass es sich bei dem von den Nachbarn bezeichneten Fenster um ein bestehendes Fenster in der westlichen Gebäudefront handle, werde mit diesem Vorbringen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, sodass die Parteistellung der Nachbarn im Verfahren bestehen bleibe. Ein Vorbringen bezüglich des Fensters in der westlichen Gebäudefront sei allerdings in der Berufung nicht mehr enthalten. Den Nachbarn stehe kein Mitspracherecht hinsichtlich Fragen der Bauplatzeignung, wozu auch Fragen der Bodenbeschaffenheit und der Statik zählten, und hinsichtlich der Fragen der Bebauungsdichte sowie der Abstandnahme von der Errichtung von PKW-Stellplätzen zu. Das Vorbringen hinsichtlich der Abstände zwischen dem Gebäude des Bauwerbers und dem Gebäude der Beschwerdeführer werde erstmals in der Berufung erhoben, sei somit nicht rechtzeitig vorgebracht worden und könne nicht Gegenstand der Prüfung durch die Berufungsbehörde sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht sichergestellt, dass die Anforderungen an die statische bzw. geologische Absicherung erfüllt seien. Es hätte einer umfassenden geologischen Untersuchung des Bodens und einer genauen faktischen Untersuchung und Berechnung der bestehenden Fundamente auf statische Tauglichkeit bedurft. Die Beschwerdeführer befürchteten nicht nur die Verursachung materieller Schäden an ihrem Liegenschaftsvermögen, sondern darüber hinaus auch subjektivöffentlichrechtliche Rechtsverletzungen, zumal sich die Beschwerdeführer infolge der offen erkennbaren Auswirkungen derartiger geodynamischer Bodensetzungen bedroht fühlten und infolgedessen auch emotional belastet seien. Überdies hätten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zutreffend den mangelnden Seitenabstand gerügt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erforschen und die Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG zur Wahrung ihrer Rechte anzuleiten. Auf Grund der umfangreichen Einwendungen hätte die Behörde darauf schließen müssen, dass sich die damals noch unvertretenen Beschwerdeführer von der räumlichen Nähe und der daraus erzeugten Enge des erheblich vergrößerten Bewilligungsprojektes bedroht fühlten. Die Beschwerdeführer hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die vom Bewilligungsprojekt ausgehende räumliche Enge in Verbindung mit dem Absehen von der Errichtung von PKW-Stellplätzen bemängelt, woraus die Geltendmachung der Verletzung von Abstandsvorschriften und der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, ablesbar sei. Tatsächlich entstünden auf Grund der Überschreitung der Bebauungsdichteobergrenze zusätzliche Immissionen, nämlich jedenfalls erhöhte Abgase, eine wesentlich erhöhte Schallbelastung und möglicherweise auch die Gefahr von Setzungsrissen durch nicht ausreichende Fundamentverstärkung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, letztlich auch eine Brandgefahr. Bei einer derartigen umfassenden Emissionsbeurteilung hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Bebauungsdichteobergrenze von 1,4, welche laut Flächenwidmungsplan ohnedies einen Ermessensspielraum der Behörde von 700 % vorsehe, werde nochmals um weitere 23 % überschritten. Insgesamt sei die städtebaulich-gestalterische Beurteilung durch das Stadtplanungsamt, die von der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes ausgehe, als nicht schlüssig anzusehen.

§ 25 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG lauten:

"§ 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1. der Bauwerber,


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2.
der Grundeigentümer,
3.
der Inhaber des Baurechtes,
4.
die Verfasser der Projektunterlagen,
5.
die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4
bekannt
geworden sind,
6.
die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung
der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden.

Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben."

§ 27 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG lauten:

"§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben."

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG lautet:

"§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß §
13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Die Beschwerdeführer haben bei keiner der beiden mündlichen Verhandlungen, zu denen sie unter Hinweis auf die Folgen des §
27 Abs. 1 BauG geladen worden waren, Einwendungen hinsichtlich des Seitenabstandes erhoben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch aus den Darlegungen der Beschwerdeführer bei diesen mündlichen Bauverhandlungen nicht abgeleitet werden, es wäre vorgebracht worden, dass ein zu geringer Seitenabstand gegeben sei.
§
13a AVG bezieht sich nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführer Verletzungen von Abstandsbestimmungen im Sinne des § 13 BauG hätten geltend machen sollen, handelt es sich um einen inhaltlichen (also materiellen) Aspekt der Angelegenheit. Die Baubehörden waren in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführern eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0140, mwN).
Hinsichtlich der Frage des Seitenabstandes sind die Beschwerdeführer somit gemäß §
27 Stmk. BauG präkludiert, wobei der insoweit eingetretene (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG II, S. 415 Rz 45) Verlust der Parteistellung für das gesamte weitere Verfahren, und zwar auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0052, mwN).
Auch Einwendungen hinsichtlich Abgase und Schallbelastung haben die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vorgebracht. Die Ausführungen zu dem Fenster in der westlichen Feuermauer haben die Beschwerdeführer bereits in der Berufung und auch nunmehr in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung des §
26 Abs. 1 Stmk. BauG eine taxative ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0052, mwN). § 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt den Nachbarn, was die Brandgefahr betrifft, nur im Hinblick auf die Brandwände an der Grundgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 Stmk. BauG und Rauchfänge gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. BauG ein Nachbarrecht ein. Diesbezügliches wird in der Beschwerde aber nicht vorgebracht; ein darüber hinausgehendes allgemeines Nachbarrecht auf Brandschutz besteht nicht (vgl. die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 295 unter Z. 149 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Keine Nachbarrechte im Sinne des §
26 Abs. 1 Stmk. BauG stehen im Hinblick auf die Standsicherheit (vgl. die bei Hauer/Trippl , aaO, S. 298 f unter Z. 172 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), die Bebauungsdichte (vgl. die bei Hauer/Trippl , aaO, S. 300 unter Z 176 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen zu (vgl. die bei Hauer/Trippl , aaO, S. 298 unter Z. 168 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gleiches gilt in Bezug auf die Wahrung oder Schaffung eines bestimmten Ortsbildes (vgl. die bei Hauer/Trippl , aaO, S. 299 unter Z. 173 f und S. 301 unter Z. 182 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß §
42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§
47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Umsatzsteuer war abzuweisen, da diese in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Wien, am