VwGH vom 29.03.2012, 2011/12/0100
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/17/0221 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens sowie Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der U P in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den ersten Spruchabschnitt des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs-60701/2004-26, betreffend Vergütung für zeitliche Mehrdienstleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene erste Spruchabschnitt des Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz und ist der Verwendungsgruppe "Amtsärztlicher Dienst" zugewiesen. Sie wird im dortigen Gesundheitsamt als Amtsärztin verwendet und verrichtete bis einschließlich Jänner 2005 außerhalb ihrer Normalarbeitszeit Bereitschaftsdienste und Totenbeschauen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0121, vom , Zl 2008/12/0115, und vom , Zl. 2010/12/0010, verwiesen.
Ohne weitere Ermittlungsschritte sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wie folgt ab:
"Der Berufung (der Beschwerdeführerin) vom gegen den Bescheid des Stadtsenates vom , GZ A 1 - P - 11162/2004-18, wird hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer - im Ausmaß von drei Jahren rückwirkenden - Überstundenvergütung für die im Rahmen des amtsärztlichen Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes über die normale Wochendienstzeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung gern. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG iVm § 31 a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBI 30/1957, idF LGBI 71/2010
stattgegeben.
Der Berufungswerberin wird ein Betrag, der sich aus der Summe
der zw. 2001 und 2005 geleisteten Überstunden bei Durchführung der Totenbeschauen ergibt,
in der Höhe von EUR 3488,11 zuerkannt.
II.
Der Berufung (der Beschwerdeführerin) vom gegen den Bescheid des Stadtsenates vom , GZ A 1 - P -11162/2004- 18, wird hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass die Wochenarbeitszeit der Berufungswerberin 48 Stunden (40 Stunden Wochenarbeitszeit zuzüglich höchstens 8 Stunden ärztl. Bereitschaft bzw. Journaldienst) nicht übersteigen darf, gern.
§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG
stattgegeben.
Festgestellt wird, dass die Wochenarbeitszeit der Berufungswerberin 48 Stunden (40 Stunden Wochenarbeitszeit zuzüglich höchstens 8 Stunden ärztl. Bereitschaft bzw. Journaldienst) nicht übersteigen darf."
Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrens aus, die Berufung der Beschwerdeführerin sei erstmals mit Bescheid vom abgewiesen worden. Nach Rechtszügen an den Verwaltungsgerichtshof sei über die gegenständliche Berufung neuerlich zu entscheiden.
Folgender maßgeblicher Sachverhalt werde festgestellt:
"Die Berufungswerberin ist seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Stadt Graz und im A 7 - Gesundheitsamt als Bedienstete des ärztlichen Dienstes beschäftigt.
Neben den typischen ärztlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle verrichtete sie auch Dienste, die unter der Bezeichnung "ärztliche Nachtbereitschaft oder Journaldienst" erbracht wurden und in periodischen Abständen wochentags jeweils von 15.00 bis 7.00 Uhr des nächsten Tages - insgesamt also 16 Stunden pro Dienst, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu je 24 Stunden pro Dienst zu leisten sind. Dieser ärztliche Dienst außerhalb der Normalarbeitszeit im Gesundheitsamt wurde in der derzeitigen Form 1992 per Weisung des damaligen Magistratsdirektors Dr. B und des Amtsleiters Dr. K eingeführt und gewährleistet neben nur sehr, sehr seltenen epidemiologisch notwendigen Einsätzen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Infektionskrankheiten, hauptsächlich die Durchführung der Totenbeschau im Grazer Stadtgebiet gem. § 3 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl Nr. 45/1992.
Die jeweiligen Bediensteten des ärztlichen Dienstes haben sich im Rahmen dieses Dienstes ständig bereit zu halten, um bei Bedarf ihren Dienst (fast immer Totenbeschau) aufnehmen zu können, wobei die Anwesenheit in der Dienststelle nicht erforderlich ist. Sie müssen telefonisch erreichbar sein, sie können sich aber durchaus an jedem Ort im oder nahe beim Stadtgebiet aufhalten, es muss nur die Erreichbarkeit gewährleistet sein, damit dann die entsprechenden unterschiedlichen Orte (mit Ausnahme von Krankenanstalten) im Grazer Stadtgebiet aufgesucht werden können, um eine Totenbeschau durchzuführen. Die Durchführung der Totenbeschauen ist dabei in einer angemessenen Zeit nach der Benachrichtigung durchzuführen. Auf Grund moderner Kommunikationstechnologie (Handy etc) ist der Dienstnehmerin die Wahl ihres Aufenthaltsortes bzw. ihrer Tätigkeit während der reinen Bereitschaftszeit einigermaßen frei gestellt; notwendig ist - wie erwähnt - nur ein Aufenthalt in Graz oder nahe bei Graz um gegebenenfalls notwendige Dienste nach der Verständigung durchführen zu können.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren des fortgesetzten Verfahrens war im Sinne der Vorgaben des VwGH für den maßgeblichen Zeitraum die genaue Anzahl an erbrachten Überstunden zu ermitteln.
Daraus ergibt sich folgendes:
Überstunden mit 50% Zuschlag und SO/FE-Vergütungen mit 100% Zuschlag gem. § 31 a, c DO:#htmltmp1#
Zur Frage einer dienstlichen Verpflichtung zur Leistung solcher Dienste, ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Berufungswerberin (siehe ihr e-mail Schreiben vom ) seit Februar 2005 aus gesundheitlichen Gründen zu keinen Bereitschaftsdiensten und Totenbeschauen mehr herangezogen wird.
Außerdem teilte der Abteilungsvorstand des Gesundheitsamtes mit Schreiben vom mit, dass die für die gegenständlichen Dienste maßgebliche Weisung aus dem Jahre 1992 betreffend Bereitschaftsdienste und die Durchführung der Totenbeschau für die Berufungswerberin keine Geltung mehr hat, weil die Berufungswerberin dafür nicht mehr vorgesehen ist."
Diese Feststellungen inklusive der Anzahl der Überstunden gründeten - so die weitere Begründung - auf dem E-Mail-Schreiben der Beschwerdeführerin vom , dem Schreiben des Abteilungsvorstandes des Gesundheitsamtes vom sowie dem Schreiben des Personalamtes - Gehaltsverrechnung vom . Die Beschwerdeführerin habe im Parteiengehör (Schreiben vom ) angegeben, die Anzahl der Überstunden seien von ihr gemeinsam mit einem Referenten des Personalamtes anhand von noch vorhandenen und rekonstruierbaren Aufzeichnungen übermittelt worden. Trotzdem würde sie die Richtigkeit der Berechnungen der Überstunden vorsichtshalber bestreiten, weil sie mangels Kenntnis der angewendeten Vorschriften bzw. der aufscheinenden Fachtermini die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Dabei habe sie die Anzahl der übermittelten Überstunden nicht in Frage gestellt. Dem entspreche, dass sie selbst an der Übermittlung der Überstunden mitgewirkt habe. Sie gebe eben nur an, dass sie diese aufgrund mangelnder Kenntnis der angewendeten Vorschriften und der Fachtermini nicht nachvollziehen könne.
Die Berechnungen seien von der Gehaltsverrechnung im Personalamt durchgeführt worden und stellten aufgeschlüsselt nach Jahren die Anzahl der Überstunden, den Grundlohn für Überstunden, den normalen 50%-Zuschlag, die Sonn- und Feiertagszuschläge und die Gesamtsumme dar. Sie entsprächen hinsichtlich der Höhe des Grundlohnes, der 50%-Zuschläge, der Sonn- und Feiertagszuschläge der rechtlichen Grundlage nach § 31a und § 31c DO Graz. Es gebe daher für die belangte Behörde keinen Grund, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berechnungen zu zweifeln. Darüber hinausgehende Feststellungen seien zur rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes im fortgesetzten Verfahren nicht mehr notwendig gewesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde zum ersten Spruchpunkt des nun angefochtenen Ersatzbescheides aus:
"Aus den gegenständlichen Erkenntnissen des VwGH ergibt sich, dass der Berufungswerberin im gegenständlichen Fall keine Journaldienstzulage, sondern einerseits für die tatsächlich erbrachten ärztl. Dienste, nämlich die konkreten Totenbeschauen, Überstundenentgelte zustehen und ihr andererseits neben dieser Überstundenvergütung auch eine Bereitschaftsentschädigung n. § 31e Abs. 3 DO für die Totenbeschau - Rufbereitschaft zusteht.
Die ursprünglich erhaltene Journaldienstzulage wurde für die Bereitschaftszeiten und die konkreten Dienstleistungen im ärztlichen Dienst eingeführt und der Berufungswerberin auch gewährt, die Höhe der ursprünglich gewährten Journaldienstzulage wurde unter Berücksichtigung dieser beiden Aufgaben auch entsprechend hoch bemessen. Sie betrug beim Erlassen des bekämpften Bescheides im Oktober 2004 gem. § 31 d DO für einen Dienst an Feiertagen und dienstfreien Tagen 5,23 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 (= EUR 2282,30) pro Dienst, an Wochenenden (Freitag 18.00 bis Montag 7.00 Uhr) 10,45 % pro Dienst, an Wochentagen (Montag bis Freitag 15.00 bis 7.00 Uhr) 1,74 % pro Dienst.
Im nunmehr bekämpften Bescheid wurden entsprechend der Vorgaben des VwGH die Überstundenvergütungen und zusätzlich eine Bereitschaftsentschädigung zuerkannt. Die Summe dieser beiden Nebengebühren wurde mit der seinerseits rechtsirrtümlich zuerkannten Journaldienstzulage gegenverrechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wonach das Dienstverhältnis durch Gesetz bestimmt werde und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden könnten, jeder Bezugsbestandteil einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet sei. Dem widerspreche eine Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen folge daraus, dass Gegenstand des gegenständlich ergangenen und bekämpften Bescheides ausschließlich die Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nebengebühren nämlich die Überstundenvergütung und Bereitschaftsentschädigung, sei.
Die im bekämpften Bescheid durchgeführte Gegenverrechnung mit der Journaldienstzulage wäre daher Sache der Dienstbehörde 1. Instanz , die einen solchen Rückforderungsanspruch in einem eigenen erstinstanzlichen Verfahren geltend machen könnte, sofern diesem nicht etwa dessen Verjährung entgegenstünde.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die erhaltene Journaldienstzulage aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr rückgefordert werden kann.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Höhe der Journaldienstzulage, welche als Entschädigung für die Bereitschaftszeit und die erbrachten tatsächlichen Dienstleistungen gewährt wurde, der Höhe nach jedenfalls auch eine Rufbereitschaftsentschädigung enthalten ist, sodass auf eine Neubemessung und Zuerkennung einer neuen Rufbereitschaftsentschädigung verzichtet werden kann, da es ansonsten zum Ergebnis käme, dass die Berufungswerberin Überstundenentgelte für die konkreten Dienste, eine Rufbereitschaftsentschädigung für die Bereitschaftszeit und nochmals - wegen der Verjährung hinsichtlich einer Rückforderung - eine Journaldienstzulage für die konkreten Dienste und Bereitschaftszeit erhalten würde, was in keiner Weise mehr ein angemessenes Entgelt darstellen kann. Es war daher - wie auch dem ursprünglichen Antrage entsprechend - neben der bereits erhaltenen Journaldienstzulage zusätzlich noch eine Überstundenvergütung zuzuerkennen.
Anders formuliert ergibt sich im Sinne der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes Bild:
Der Berufungswerberin steht jedenfalls Überstundenentgelt für die tatsächlich erbrachten Totenbeschauen zu. Weiters steht ihr auch eine Rufsbereitschaftsentschädigung für die zwischen diesen Diensten erbrachte Bereitschaftszeit zu.
Die ihr für diese beiden Dienste tatsächlich seinerseits bereits gewährte Journaldienstzulage für die Bereitschaftdienste und die tatsächlichen Dienste steht ihr zwar nicht zu, diese kann aber aufgrund der Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden.
Aus Billigkeitsgründen wurden daher die Überstundenentgelte zuerkannt und auf eine Neubemessung und Zuerkennung einer Rufbereitschaft verzichtet, da die erhaltene Journaldienstzulage, die ja für die Bereitschaftszeiten und die tatsächlichen erbrachten Dienste gewährt wurden, jedenfalls auch die Abgeltung einer Rufbereitschaft enthält. Andernfalls würde der Berufungswerberin nämlich eine Überstundenvergütung für die tatsächlich erbrachten Dienste, eine Bereitschaftsentschädigung für die Bereitschaftszeit und nochmals eine Journaldienstzulage für die gleichen tatsächlich erbrachten Dienste und der gleichen Bereitschaftszeit zukommen.
Es wurde daher den Vorgaben des VwGH und dem Antrag der Berufungswerberin entsprechend nunmehr eine Überstundenvergütung zuerkannt, sodass im Ergebnis die Berufungswerberin für die geleisteten Dienste eine Überstundenvergütung für die geleisteten Überstunden, und eine Journaldienstzulage (für die geleisteten Überstunden) und für die Bereitschaftszeit erhalten wird bzw. hat."
Abschließend begründete die belangte Behörde den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides.
In der nur gegen den ersten Spruchabschnitt des Ersatzbescheides von erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf gesetzmäßige Gewährung bzw. Zuerkennung von Nebengebühren (Überstundenvergütung und Rufbereitschaftsentschädigung) für die im Rahmen des sogenannten ärztlichen Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes über die normale Wochendienstzeit hinaus in den Jahren 2001 bis 2005 erbrachte Arbeitsleistung verletzt"; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Spruchabschnittes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom .
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchabschnittes darin, dass sie (im Verwaltungsverfahren) sämtliche Nebengebühren, die ihr für ihre weisungsgemäßen Dienstleistungen im Rahmen der (hauptsächlich) Totenbeschauen zustünden, also nicht nur die in diesem Rahmen geleisteten Überstunden, sondern auch die geleisteten Bereitschaftsdienste habe abgegolten erhalten wollen, sodass der diesbezügliche Anspruch von ihrem Antrag als miterfasst angesehen werde müsse. Es sei der belangten Behörde angesichts des erkennbaren Begehrens verwehrt gewesen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte lediglich die Zuerkennung einer Überstundenvergütung beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis vom der belangten Behörde einen unmissverständlichen und zufolge der Bindungswirkung dieses Erkenntnisses auch zu befolgenden Auftrag erteilt, nämlich, dass die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt - weil sie eine Entscheidung in der Sache zu treffen gehabt habe - verpflichtet gewesen wäre, in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden strittigen Nebengebühren im Spruch des Bescheides betraglich zu bemessen und damit die Sache zu erledigen. Auch im zitierten Erkenntnis vom habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich und ebenso unmissverständlich von der Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nebengebühren, nämlich von Überstundenvergütungen und Bereitschaftsentschädigung gesprochen. Es sei daher rechtswidrig gewesen, der Beschwerdeführerin nur eine Überstundenvergütung zuzuerkennen, nicht aber die Rufbereitschaftsentschädigung.
Nun mögen zwar im Zivil- oder im Strafrecht "Billigkeitsgründe" maßgeblich sein, im Dienstrecht der öffentlich Bediensteten hätten sie jedenfalls keinen Platz. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem "Letzterkenntnis" vom klargestellt, dass aufgrund des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, demgemäß es durch Gesetz bestimmt werde, jeder Bezugsteil einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet werden müsse. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin schließe das aus, anstelle der strikt gebotenen Anwendung von bezugsrechtlichen Bestimmungen beim Abspruch über besoldungsrechtliche Ansprüche "Billigkeitsgründe" anzuwenden, für die es in den maßgebenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen keine Deckung gebe. Die Beschwerdeführerin sei nicht dafür verantwortlich zu machen, dass die Dienstbehörde zu Unrecht eine Journaldienstzulage zur Auszahlung gebracht und es verabsäumt habe, diesen Übergenuss rechtzeitig - nämlich vor Eintritt der Verjährung - zurückzufordern.
Schließlich sei es akten- und tatsachenwidrig, dass - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Spruchabschnittes zu "Parteiengehör und Beweisverfahren" ausführe -
die Beschwerdeführerin die Anzahl der ermittelten Überstunden nicht in Frage gestellt habe. Richtig sei vielmehr, dass sie in ihrer Stellungnahme vom die Richtigkeit der Anzahl der Beschaudienste ausdrücklich bestritten und eine andere Anzahl ins Treffen geführt habe.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren, insbesondere in ihrem dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag vom , die Ansicht vertreten, dass die über die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehenden, in Form eines "Bereitschaftsdienstes" erbrachten Dienstleistungen in vollem Umfang Arbeitszeit dargestellt hätten. In ihrem Antrag vom hatte sie abschließend begehrt, für die über die normale Wochendienstzeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung rückwirkend im Ausmaß von drei Jahren das hiefür zustehende "(Überstunden)Entgelt" zur Anweisung zu bringen - und über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen. In ihrer weiteren Eingabe vom , in dem sie das nunmehr vom zweiten Spruchabschnitt des Ersatzbescheides vom erledigte Feststellungsbegehren erhob, sprach sie ebenfalls von über die normale Dienstzeit hinausgehenden Bereitschaftsdiensten.
Dementsprechend wurde es der belangten Behörde in den im Beschwerdefall ergangenen, eingangs zitierten Erkenntnissen von und zur Pflicht gemacht, aufbauend auf nachvollziehbar begründeten Feststellungen über die im Beschwerdefall strittigen Nebengebühren abzusprechen.
Dementsprechend sah sich die belangte Behörde in ihrem zweiten Ersatzbescheid vom dazu gehalten, das der Beschwerdeführerin zustehende Überstundenentgelt und die Bereitschaftsentschädigung zu bemessen, allerdings darüber hinausgehend auch dazu berufen, diese Ansprüche mit der der Beschwerdeführerin ausbezahlten Journaldienstzulage zu kompensieren; diese - vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligte -
Vorgangsweise war Gegenstand des zuletzt im Beschwerdefall ergangenen, ebenfalls eingangs zitierten Erkenntnisses vom .
Damit war Gegenstand des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens - und Sache des Berufungsverfahrens - abgesehen von dem im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Ersatzbescheides erledigten Feststellungsbegehren der Antrag auf Abgeltung der von der Beschwerdeführerin über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus erbrachten Mehrdienstleistungen ohne Einschränkung auf eine Überstundenvergütung nach § 31a DO Graz. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem in dieser Sache vorangegangenen, ebenfalls eingangs zitierten Erkenntnis vom u. a. ausgeführt hatte, entspricht die Berufungsbehörde in Fällen, in denen über einen Parteiantrag zu erkennen ist, ihrer Verpflichtung zur "Entscheidung in der Sache" nicht, wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im Übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrunde liegenden Antrag der Partei unterbleibt.
Und wie der Verwaltungsgerichtshof schließlich in dem zuletzt in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom (mwN) ausführte, ist ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wonach das Dienstverhältnis durch Gesetz bestimmt wird und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können, jeder Bezugsbestandteil einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet. Dem widerspräche jedoch eine Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile. Gegenstand des im Instanzenzug ergangenen, (damals) angefochtenen Bescheides vom , war die Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nebengebühren, nämlich von Überstundenvergütung und Bereitschaftsentschädigung.
Dementsprechend war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gehalten, im fortgesetzten Verfahren - abgesehen vom Feststellungsbegehren - über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Überstundenvergütung und Bereitschaftsentschädigung abzusprechen.
Im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom gelangte die belangte Behörde unter Übernahme ihrer bereits im Ersatzbescheid vom getroffenen Tatsachenannahmen zur Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung im Gesamtausmaß von EUR 3.488,11, die sie der Beschwerdeführerin "aus Billigkeitsgründen" auch im angefochtenen Spruchabschnitt zuerkannte, jedoch auf eine Neubemessung und Zuerkennung einer Rufbereitschaft "verzichtete", da die erhaltene Journaldienstzulage, die für die Zeiten der Rufbereitschaft und die tatsächlich erbrachten Dienste gewährt worden sei, jedenfalls auch die Abgeltung einer Rufbereitschaft enthalte.
Damit setzte sich die belangte Behörde jedoch in Widerspruch zu dem zuletzt in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom , in dem einer Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile eine Absage erteilt worden war. Einer solchen Vermengung von Bezugsbestandteilen entspricht auch der im nun angefochtenen Spruchabschnitt gepflogene "Verzicht" der Bemessung der Entschädigung für Rufbereitschaft aus Billigkeitsgründen, weil diese Dienste nach Ansicht der belangten Behörde bereits anderweitig, d.h. unter einem anderen Titel als anderer Bezugsbestandteil abgegolten worden wären. Damit belastete die belangte Behörde, soweit sie im angefochtenen Spruchabschnitt von einer Bemessung einer Rufbereitschaftsentschädigung Abstand nahm und damit implizit ein Begehren der Beschwerdeführerin auf diese Art von Nebengebühren versagte, diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Spruchabschnitt der Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von EUR 3.488,11 - offensichtlich als bloße Überstundenvergütung - zuerkannte, vermag auch dieser Abspruch einer näheren Überprüfung nicht standzuhalten. Betreffend das Ausmaß der über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Mehrdienstleistungen, die nicht bloße Rufbereitschaft darstellten, sohin Mehrdienstleistungen im Rahmen der Totenbeschauen, gründete die belangte Behörde ihre Tatsachenannahmen des angefochtenen Ersatzbescheides vom (ebenso wie schon im Ersatzbescheid vom ) auf die unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ermittelten Aufzeichnungen des Personalamtes, denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sei.
Dem hält allerdings die Beschwerdeführerin zutreffend entgegen, dass sie in der Stellungnahme vom - zu deren näherem Inhalt ebenfalls in sinngemäßer Anwendung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Vorerkenntnis vom verwiesen werden kann - dem ermittelten Ausmaß der Beschaudienste in den Jahren 2001, 2002 und 2003 substantiiert entgegengetreten war, sodass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, ihre dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenstehenden Tatsachenannahmen nachvollziehbar zu begründen, wie ihr dies in allen in dieser Sache ergangenen Vorerkenntnissen bereits auferlegt worden war.
Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Spruchabschnitt, soweit sie darin eine Überstundenvergütung zuerkennt, ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-88734