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VwGH vom 24.08.2011, 2009/06/0217

VwGH vom 24.08.2011, 2009/06/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 009247/2009-4, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.370,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0118, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der in letzter Instanz ergangene baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde vom , die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in Graz errichteten geschotterten Pkw-Abstellplätze binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, es sei nicht ersichtlich, dass die in Frage stehende, nach der Aussage des Baukontrollors eingeschotterte Grundfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes für sich eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle. Die vorhandene, aus den dem Akt beiliegenden Lichtbildern ersichtliche Oberflächengestaltung habe sich offenbar nach Durchführung des bewilligten Abbruches eines Gebäudes auf dem Grundstück ergeben. Auf dem Grundstück sei eine neuerliche bereits bewilligte Bauführung beabsichtigt. Die vorliegende Oberflächengestaltung des Grundstückes, bestehend offenbar aus einer Kies-Sand-Schotterschicht, könne für sich als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 Stmk. BauG qualifiziert werden, da sie nach Durchführung des bewilligten Abbruches zweifellos so habe hergestellt werden müssen, dass die Standsicherheit auf dem zurückbleibenden unbebauten Grundstück gewährleistet sei.

Indem diese Fläche zum Parken von Kraftfahrzeugen verwendet worden sei, sei aber eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes einer baulichen Anlage ohne Vorliegen einer Bewilligung im Sinne des § 41 Abs. 4 Stmk. BauG erfolgt. Auch eine anzeigepflichtige Änderung des Verwendungszweckes einer baulichen Anlage, ohne dass eine entsprechende Anzeige erfolgt sei, stelle eine vorschriftswidrige Nutzung im Sinne dieser Bestimmung dar. Ein baupolizeilicher Auftrag dürfe in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums auch immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen. Der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG habe sich aus diesem Gesichtspunkt als jedenfalls unverhältnismäßig und überschießend dargestellt. Ob man im vorliegenden Fall tatsächlich davon ausgehen könne, dass Abstellflächen errichtet worden seien, könne aber dahingestellt bleiben. Sobald die in Frage stehende vorschriftswidrige Nutzung im vorliegenden Fall wegfalle, liege allein eine eingeschotterte Grundfläche vor, nach den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Baufläche, die für sich gegen keine baurechtliche Norm verstoße. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auch darauf, dass im vorliegenden Fall auch der Abstellflächen betreffende Tatbestand der Bewilligungsfreiheit gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG zu beachten sei.

Die belangte Behörde behob mit Bescheid (gleichfalls) vom den erstinstanzlichen Bescheid vom ersatzlos. Die Erlassung eines Auftrages nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG in diesem Verwaltungsverfahren hätte nach Ansicht der belangten Behörde die "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG überschritten.

Es fand auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück am eine neuerliche Erhebung durch die Baubehörde statt, bei der festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück eine konsenswidrige Nutzung der Baufläche als PKW-Abstellplatz vorliege. Die geschotterte Fläche werde zum Parken von PKWs benutzt. Ein Lageplan und Fotos (die die auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche geparkten PKWs zeigen) liegen dem Protokoll über die Erhebung bei.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG der Auftrag erteilt, die vorschriftswidrige Nutzung der Fläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Ausmaß von ca. 385 m2, die den Boden eines nicht unterkellerten Lagergebäudes gebildet habe und die nunmehr zum Abstellen von Pkws Verwendung finde, ab sofort zu unterlassen. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass bei einer örtlichen Erhebung am festgestellt worden sei, jene Fläche des nach Inanspruchnahme der erteilten Abbruchbewilligung beseitigten, nicht unterkellerten eingeschossigen Lagergebäudes, die ursprünglich den Fußboden des Objektes dargestellt habe, werde als Abstellfläche für Pkws in Ausmaß von ca. 385 m2 genutzt, ohne dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Es sei eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen worden, die einerseits von Einfluss auf die Statik sein könne, andererseits auch Nachbarrechte durch Lärm- und Geruchsbelästigung berühre. Bewilligungspflichtig sei insbesondere immer die höherwertige Verwendung, wie im vorliegenden Fall eine Nutzung als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge anstelle einer Lagernutzung. Eine Bewilligungspflicht einer Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 2 Stmk. BauG sei schon dann zu bejahen, wenn die aufgezählten Interessen (wie die Festigkeit, der Brandschutz, die Hygiene und die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen) auch nur berührt werden könnten.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu insbesondere aus, dass der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid der vollständigen Umsetzung der vom Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Vorerkenntnis geäußerten Rechtsanschauung diene. Ergänzend sei noch Folgendes festzuhalten:

Eine Bewilligungsfreiheit der untersagten Nutzung nach § 21 Abs. 2 Z 2 lit. b Stmk. BauG sei auszuschließen, da die verfahrensgegenständliche Fläche Platz für zumindest 15 Pkw biete (Hinweise auf den Erhebungsbericht vom ; nach dem Erhebungsbericht vom seien an diesem Tag 11 parkende Kfz vorgefunden worden - beide Berichte seien in einem näher angeführten anderen Akt zu finden; am sei abermals eine Erhebung durchgeführt worden, bei der 12 parkende Kfz angetroffen worden seien) und die Grenze der Bewilligungsfreiheit in der genannten Bestimmung mit zwei Kfz mit höchstens 3,5 t angesetzt sei. Ob die Nutzungsänderung bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei, sei für die Rechtmäßigkeit des bekämpften Auftrages ohne Belang (Hinweis auf das zitierte Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), idF LGBl. Nr. 88/2008 anzuwenden. Das vorliegende baupolizeiliche Verfahren hat mit der neuerlichen Erhebung am begonnen.

Es kann auf die im Vorerkenntnis wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. BauG verwiesen werden.

Ergänzend dazu ist § 19 Z 2 Stmk. BauG anzuführen, nach dem, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können.

Gemäß § 33 Abs. 2 Stmk. BauG sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:

"2. In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
-
die erforderlichen Grundrisse, … und Beschreibungen (zweifach),
-
der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
-
… ."
Gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG ist dem Bauwerber, wenn keine Untersagungsgründe vorliegen, eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das gemäß § 20 Stmk. BauG angezeigte Vorhaben gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Gemäß § 41 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Gemäß diesem zweiten Satz ist der Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG zu erteilen.
Nach dem Stmk. BauG ist die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Abstellplätzen für zwei Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 3,5 t gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk.BauG bewilligungsfrei, für mehr als zwei und höchstens 12 solcher Kraftfahrzeuge gemäß § 20 Z. 2 lit. a Stmk. BauG anzeigepflichtig und für mehr als 12 solcher Kraftfahrzeuge gemäß § 19 Z. 3 Stmk. BauG bewilligungspflichtig. Gemäß dem auch angeführten § 19 Z. 2 Stmk. BauG sind die dort genannten Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Dazu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass bei einer bloßen Nutzungsänderung einer baulichen Anlage gemäß § 19 Z 2 Stmk. BauG in Abstellflächen für Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 3,5 t - wie im vorliegenden Fall - sowohl der Tatbestand der Bewilligungsfreiheit gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG als auch der Tatbestand der bloßen Anzeigepflicht gemäß § 20 Z. 2 lit. a Stmk. BauG sinngemäß anzuwenden sind, und zwar je nach der Zahl der Abstellflächen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3,5 t um ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben, für das keine Baubewilligung erforderlich sei. Die Verwendung des Grundstückes als Abstellfläche für eine geringe Anzahl von Kraftfahrzeugen (jedenfalls nicht mehr als 12 Kraftfahrzeuge) sei mit Schreiben vom nachweislich angezeigt worden. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die verfahrensgegenständlichen Abstellflächen nicht bloß anzeigepflichtig gemäß § 20 Z 2 lit. a Stmk. BauG seien. Es komme nicht darauf an, wieviel Kfz auf einer Grundfläche abstellbar seien, sondern darauf, wieviel Kraftfahrzeuge tatsächlich auf einem Grundstück abgestellt seien.
Die belangte Behörde führt zutreffend in ihrer Gegenschrift aus, dass es im Falle der bloßen Anzeigepflicht der verfahrensgegenständlichen Verwendung des Grundstückes zum Abstellen von Pkws darauf ankäme, dass eine Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk. BauG vorliegt. Eine vorschriftswidrige Nutzung im Sinne des § 41 Abs. 4 Stmk. BauG ist i.V.m. Abs. 1 dieser Bestimmung nämlich auch dann anzunehmen, wenn die in Frage stehende Nutzung bei sinngemäßer Heranziehung des § 20 Z. 2 lit. a Stmk.BauG als bloß anzeigepflichtig zu qualifizieren wäre und keine Genehmigung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG vorliegt.
Zu dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Schreiben "vom " (das Datum ergibt sich daraus nicht) ist Folgendes festzustellen: Es wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer komme "unpräjudiziell" der gewünschten Meldepflicht nach, "dass Fahrzeuge in geringer Zahl auch auf der Baufläche 'Halten/Parken'. Es werden keine KFZ 'abgestellt'!" Der Beschwerdeführer meinte weiters, dass die Begriffe "Halten, Parken, Abstellen" durch das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bzw. die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert seien und der Begriff "Abstellplätze" im Stmk. BauG unzutreffend sei. Weiters werde das auf dem Grundstück geplante Objekt demnächst realisiert werden, womit die Angelegenheit gegenstandslos erscheine. Diesem Schreiben waren keine Beilagen angeschlossen.
Selbst wenn man das angeführte Schreiben des Beschwerdeführers vom als Anzeige im Sinne des § 20 i.V.m. § 33 Stmk. BauG ansähe, ist damit jedenfalls keine vollständige Anzeige im Sinne des § 33 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Stmk. BauG erfolgt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungsfiktion des § 33 Abs. 6 dritter Satz Stmk. BauG im vorliegenden Fall eingetreten wäre (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0255). Auch der Umstand, dass die Behörde keine Verbesserungsmöglichkeit (§ 13 Abs. 3 AVG) eingeräumt hat, spielt - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt angeführten hg. Erkenntnis gleichfalls ausgesprochen hat - keine Rolle. Wenn der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung auf die unterschiedlichen Begriffe "Halten, Parken, Abstellen" verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Definitionen des § 4 Z. 1 und Z. 2 Stmk. BauG eine Beschränkung auf eine Dauer von mehr als 72 Stunden nicht enthält (siehe auch § 71 Stmk. BauG). Zum weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass sich die Vorschriftswidrigkeit der Nutzung einer Grundfläche gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG nicht nach der im Grundbuch ersichtlich gemachten Nutzungsart bestimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet weiters den im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren ergangenen Auftrag, "die vorschriftswidrige Nutzung der Fläche des Grundstückes … im Ausmaß von ca. 385 m2, welche den Boden eines nicht unterkellerten Lagegebäudes gebildet hat und welche nunmehr zum Abstellen von Pkws Verwendung findet, ab sofort zu unterlassen," als ausreichend bestimmt. In diesem Spruch wird einerseits das Unterlassen der vorschriftswidrigen Nutzung der Fläche des angeführten Grundstückes angeordnet, andererseits die bezogene Nutzung dahin präzisiert, dass das angeführte Grundstückes zur Zeit zum Abstellen von Pkws Verwendung finde. Dieser Auftrag bezieht sich daher unmissverständlich und eindeutig auf das Abstellen von Pkws. Zu einer diesbezüglichen Anordnung im Hinblick auf sonstige Kraftfahrzeuge bestand bei dem gegebenen Sachverhalt kein Anlass.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sei die vom Beschwerdeführer gegenüber der erstinstanzlichen Behörde in dem erwähnten Schreiben vom bereits angekündigte Errichtung eines Bauobjektes zwischenzeitig bereits begonnen worden, sodass die gegenständliche Liegenschaft nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werde. Die Behörden hätten sich damit nicht auseinandergesetzt. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Liegenschaft nur als Abstellfläche für höchstens 12 Kraftfahrzeuge benutzt habe und dass es sich bei dieser Verwendung des Grundstückes als Abstellfläche nur um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 2 lit. a Stmk. BauG handle. Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass diese Nutzungsänderung der Baubehörde angezeigt worden sei. Er sei auch im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm die Erhebungsberichte des Baukontrollors vom , vom sowie vom nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer hätte dazu Stellung nehmen können, dass nur ein anzeigepflichtiges Abstellen von höchstens 12 Pkw gemäß § 20 Z. 2 lit. a Stmk. BauG erfolgt sei.
Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geplante Errichtung des in Frage stehenden Bauobjektes in einem Beiblatt zur Berufung zwar angekündigt hat, ein Vorbringen betreffend einen tatsächlichen Baubeginn des Bauobjektes wurde während des Berufungsverfahrens nicht erstattet. Die bloß angekündigte Errichtung des Gebäudes verpflichtete die Berufungsbehörde nicht dazu, diesbezüglich ohne weiteres Vorbringen des Beschwerdeführer Ermittlungen anzustellen. In der mündlichen Verhandlung wurde geklärt, dass der Baubeginn nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich im September 2009, erfolgt ist.
Der Umstand, dass die belangte Behörde nicht abschließend geklärt hat, ob es sich im vorliegenden Fall um ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z 2 lit. a Stmk. BauG handelt, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil - wie bereits ausgeführt - die ins Treffen geführte "Anzeige" dieses Vorhabens jedenfalls keine vollständige Anzeige im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 6 Stmk. BauG war, sodass die Genehmigungsfiktion gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG nicht eingetreten ist. Darauf wäre es aber entscheidend angekommen.
Angemerkt wird abschließend, dass in der Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptete andere Sachverhalte mit dem Beschwerdefall nicht im Zusammenhang stehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am