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VwGH vom 25.01.2012, 2011/12/0099

VwGH vom 25.01.2012, 2011/12/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der ES in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA6B- 06.00-3239/2011-16, betreffend Ruhestandsversetzung und Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer durch den angefochtenen Bescheid mit Ablauf des bewirkten Ruhestandsversetzung als Landeslehrerin in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Land Steiermark.

Infolge lang dauernder Krankenstände holte die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Schreiben vom ein Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft L zur Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dienstunfähig sei.

Die zuständige Amtsärztin Dr. R gelangte auf Grund einer Untersuchung vom in ihrem Gutachten vom zu folgendem Ergebnis:

" Anamnese:

Die VG darf im Wesentlichen als bekannt vorausgesetzt werden. Sie kam erneut zur amtsärztlichen Untersuchung da sie um Pension angesucht hat. Die Symptome sind nach wie vor gegeben, nämlich das Problem in der Halswirbelsäule, wie den Kopf in der Senkrechten zu halten. Laut FA-Stellungnahme Dr. W, vom , ist diese Symptomatik nach einem Turnunfall im Jänner 2007 verstärkt aufgetreten, wobei diesem Unfall ein Auffahrunfall 2 Jahre zuvor vorausgegangen ist.

Status (unter Heranziehung allfälliger erforderlicher Hilfsbefunde, wie Röntgen, EKG, Blutbild, Harnbefund etc.):

Die Beschwerdeführerin sagt, dass sie es geschafft hat in der Zwischenzeit mittels Entlastungsphasen zu Hause das Tagesgeschehen zu verrichten, sie könne aber nicht sagen nach welchen oder wann es zu diesen Symptomen, nämlich der Gefügestörung im Bereich der HWS komme, sie klagt auch noch über eine gewisse reaktive depressive Stimmung mit veg. Reizsymptomatik und würde sich bemühen wieder etwas aktiver zu sein. Sie hat laut FA Befund einen Zustand nach Unfall während des Schulunterrichtes im Jänner 2007 mit Contusio Capitis und Distorsio der HWS, anschl. chronische Blockaden im Bereich der oberen HWS Segmente, Gefügestörung im Bereich der HWS und ein zunehmend reakt. depr. Zustandsbild mit veg. Reizsymptomatik, Ein-/Durchschlafstörungen und gedrückter niedergeschlagener Stimmungslage, dazu eine labile art. Hypertonie, kleines Schilddrüsenknötchen links.

Krankheiten (Leiden) , die eine Dienstbehinderung oder Dienstunfähigkeit bedingen:

Zustand nach Contusio capitis, HWS Syndrom, labile arterielle

Hypertonie, kleines Schilddrüsenknötchen links, depressive

Stimmungslage

________________________________________________________________

Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung:

Die Untersuchte ist demnach: dauernd dienstunfähig Kann am Arbeitsplatz ohne reale Gefahr einer Verschlimmerung des Zustandes entsprochen werden? Nein

Dinge des täglichen Lebens: noch möglich

Voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit (Angabe in Monaten oder Wochen):

________________________________________________________________

Ist aufgrund der erhobenen Befunde Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit zu erwarten: nein "

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Note vom zur Kenntnis gebracht, worauf sie am replizierte, sie beziehe derzeit keine Versehrtenrente vom zuständigen Versicherungsträger. Sie vertrete jedoch die Auffassung, ihre Dienstunfähigkeit sei auf einen Dienstunfall vom zurückzuführen. Da diesbezüglich noch Untersuchungen und Gutachten betreffend die Zuerkennung einer Versehrtenrente ausständig seien, ersuche sie die beabsichtigte Ruhestandsversetzung aufzuschieben. Sie befinde sich überdies seit kurzem in alternativmedizinischer Behandlung und wolle das Ergebnis abwarten.

Entsprechend äußerte sie sich in einer weiteren Eingabe vom .

Am brachte sie vor, der Versicherungsträger habe die Zuerkennung einer Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, die "glaubhaften" Beschwerden seien Folge einer degenerativen Vorschädigung. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, gegen diese Entscheidung rechtliche Schritte einzuleiten. Da die Höhe ihrer Pension von der Zuerkennung einer Versehrtenrente abhängig sei, werde ersucht, die Ruhestandsversetzung "bis zur endgültigen Klärung des Falls" aufzuschieben.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde im Wesentlichen aus, die Annahme des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit gründe auf das amtsärztliche Gutachten vom .

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher sie (irrtümlich) ausführte, es sei ihr eine 10 %ige Versehrtenrente zuerkannt worden. Sie habe - da zur Zuerkennung eines abschlagsfreien Ruhestandsbezuges nach einem Dienstunfall eine mindestens 20 %ige Versehrtenrente notwendig sei - beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage eingereicht.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.977,56 zustehe. Bei dieser Ruhegenussbemessung ging die erstinstanzliche Behörde von einer gemäß § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) iVm § 106 Abs. 2 Z. 2 LDG 1984, gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage aus.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie sich auf einen Entfall der Kürzung aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 im Hinblick auf den von ihr erlittenen Dienstunfall berief. Im Zuge dieses Berufungsverfahrens brachte sie vor, es sei ihr seitens des Versicherungsträgers keine Versehrtenrente zugesprochen worden, da dieser die Auffassung vertreten habe, es liege lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10% vor. Dagegen richte sich ihre beim Arbeits- und Sozialgericht anhängige Klage.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde beiden Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, wobei der Ruhestandsversetzungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des erfolge, der Ruhegenussbemessungsbescheid hingegen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführerin ab ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.982,09 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ruhestandsversetzung nach auszugsweiser Wiedergabe des § 12 LDG 1984 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die schon im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Annahme, sie sei dauernd dienstunfähig, in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheid nicht bestritten habe. Auch die belangte Behörde stütze ihre Annahme, die Beschwerdeführerin sei dauernd dienstunfähig, auf das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft L. Dieses sei auch zum Ergebnis gekommen, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gerechnet werden könne. Gegenteilige Behauptungen bzw. Beweisergebnisse lägen nicht vor.

In Ansehung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Ruhegenussbemessungsbescheid führte die belangte Behörde in Erwiderung des Berufungsvorbringens aus, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 für eine Abstandnahme von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 leg. cit. lägen nicht vor. Diese Beurteilung folge insbesondere daraus, dass die Ruhestandsversetzung nicht überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Die die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin bedingenden derzeitigen Probleme seien auf die Instabilität der Halswirbelsäule, auf die degenerativen Veränderungen und auf den allgemeinen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen. All diese Krankheitszustände seien - wie die belangte Behörde mit näherer Begründung ausführte -

nicht auf den Dienstunfall vom zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei die belangte Behörde berechtigt, diese "Vorfrage" eigenständig zu prüfen.

Darüber hinaus setze der Entfall einer Kürzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auch die rechtskräftige Zuerkennung einer Versehrtenrente durch den Versicherungsträger voraus. Die Zuerkennung einer solchen im Zuge des noch anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei unwahrscheinlich, sodass es auch an dieser notwendigen Voraussetzung fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 lautet:

"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

§ 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 (die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung) lautet:

"§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

...

2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

..."

§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, die wiedergegebenen Teile dieser Bestimmung in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, lautet:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

...

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen

Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. ..."

In Ansehung der verfügten amtswegigen Ruhestandsversetzung rügt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, sie habe durch ihr Berufungsvorbringen hinreichend deutlich gemacht, dass sie die medizinische Frage ihrer dauernden Dienstunfähigkeit als ungeklärt ansehe. Jedenfalls habe sie wirksam Berufung gegen ihre Ruhestandsversetzung erhoben, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen ordnungsgemäß begründeten Bescheid zu erlassen. Dieser Verpflichtung sei durch den bloßen Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom nicht Genüge getan. Auch der erstinstanzliche Bescheid habe ausschließlich auf dieses Gutachten verwiesen.

Sachverhaltsfeststellungen zu den Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschwerdeführerin fehlten somit zur Gänze.

Dem ist jedoch Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hat - wie auch schon die erstinstanzliche Behörde - in ihrer Bescheidbegründung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Befund und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen des Gutachtens der Amtssachverständigen vom folgt. Zu diesem Gutachten wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG rechtliches Gehör gewährt.

In ihren im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dazu abgegebenen Stellungnahmen ist die Beschwerdeführerin den Ergebnissen dieses Gutachtens, insbesondere der dort getroffenen Annahme einer Dauerhaftigkeit ihrer Dienstunfähigkeit nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen getreten. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin das Ende einer alternativmedizinischen Behandlung abwarten möchte, kann nicht als substanziierte Bestreitung der Dauerhaftigkeit ihrer Dienstunfähigkeit angesehen werden, zumal dieses Vorbringen nicht einmal die Behauptung enthielt, dass die erwähnte alternativmedizinische Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung ihrer Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit zur Folge haben werde.

In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welcher - wie die Beschwerde zutreffend erkennt - sich auf das Sachverständigengutachten vom gestützt hat, wurde offenkundig eine Verschiebung der Ruhestandsversetzung ausschließlich deshalb begehrt, weil sich die Beschwerdeführerin dadurch eine günstigere Rechtsstellung im Ruhegenussbemessungsverfahren erhoffte. Eine Bestreitung der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens ist auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt; dort hat die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr einen Hinweis auf die Fortdauer ihrer alternativmedizinischen Behandlung erstattet.

Vor diesem Hintergrund durfte die Begründungspflicht der belangten Behörde in Ansehung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 nicht überspannt werden; der neuerliche Hinweis auf das von der Beschwerdeführerin in seiner Schlüssigkeit unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten reichte in der vorliegenden Verfahrenssituation aus (vgl. hiezu insbesondere die ähnliche Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0027, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/11/0032, vom , Zl. 92/03/0226, und vom , Zl. 302/74).

Hinzu kommt beschwerdefallbezogen noch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wenngleich im Zusammenhang mit der Begründung der Ruhegenussbemessung - ohnedies Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Ruhestandsversetzung zu führen hatten, getroffen hat.

Dass aber die belangte Behörde trotz Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit mit der Ruhestandsversetzung etwa bis zum Abschluss des von der Beschwerdeführerin angestrengten sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend ihre Versehrtenrente zuzuwarten gehabt hätte, wird - zu Recht - in der Beschwerde nicht behauptet.

In Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Ruhegenussbemessung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung der belangten Behörde, wonach der von ihr erlittene Dienstunfall für die die Ruhestandsversetzung bewirkende dauernde Dienstunfähigkeit nicht überwiegend kausal gewesen sei. Gerade weil die belangte Behörde diese Frage als Vorfrage im Verständnis des § 38 AVG qualifiziert habe, hätte sie zweckmäßigerweise das Verfahren bis zur Klärung derselben durch das Arbeits- und Sozialgericht auszusetzen gehabt.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Frage der überwiegenden Kausalität des Dienstunfalles für die vorgenommene Ruhestandsversetzung - anders als die belangte Behörde meint - keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG im Ruhegenussbemessungsverfahren darstellt, weil nicht diese Frage, sondern jene, ob eine Versehrtenrente gebührt, Hauptfrage des Verfahrens vor dem zuständigen Versicherungsträger bzw. vor dem Arbeits- und Sozialgericht bildet. Ob die diesbezügliche Beurteilung in der - für sich genommen nicht rechtskraftfähigen - Begründung des angefochtenen Bescheides zutrifft oder nicht, vermag aus folgenden Gründen dahinstehen:

Wie die Beschwerde zutreffend erkennt, setzt der klare Wortlaut des zweiten Satzes des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 voraus, dass ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen muss (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0179, und vom , Zl. 2008/12/0166, das erstgenannte Erkenntnis mit Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 83/08-3, zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung in der zitierten Auslegung). Vorliegendenfalls steht jedoch fest, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Ruhegenussbemessungsbescheides eine rechtskräftige Zuerkennung einer Versehrtenrente aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Dienstunfall nicht erfolgt war. Schon auf Grund dieses Umstandes war die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Ruhegenussbemessung ausgeschlossen, weshalb die Beschwerdeführerin durch diese Ruhegenussbemessung auch nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Freilich könnte eine nachträgliche Zuerkennung der Versehrtenrente im sozialgerichtlichen Verfahren mit Rückwirkung auf den Anfall des Ruhebezuges auch zu einer rückwirkenden Neubemessung des Ruhegenusses führen, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob hiefür ein Wiederaufnahmeantrag erforderlich ist oder ein Antrag auf Neubemessung ausreicht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am