VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0216
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde
1. des H S und 2. der M S, beide in Graz, beide vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 006146/2007/0023, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. R M,
2. Dr. S M, beide in Graz; weitere Partei: Stmk. Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 (je zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz bewilligte den Mitbeteiligten mit Bescheid vom den Zubau einer Terrasse an der Südwestseite des Wohnhauses und von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. 1087/6 und .397, KG W., unter Auflagen. Die südöstlich des Wohnhauses zur Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer hin beantragten Geländeveränderungen standen im Zusammenhang mit dem südöstlich des Wohnhauses geplanten Schwimmbecken mit einer Fläche von 28,20 m2 (3,00 m x 9,40 m).
Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte in der Folge konsenslose Bauführungen auf den Baugrundstücken an.
Bei einer Erhebung auf den Baugrundstücken am wurde ein ca. 32,20 m langes, ca. 0,45 m breites und ca. 0,30 m hohes Streifenfundament, das parallel zur südöstlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1087/6 in einem Abstand von ca. 3,0 m verläuft, und eine durch eine Maueröffnung unterbrochene 31,30 m lange Stahlbeton-Stützmauer mit einer Wandstärke von ca. 0,25 m (auf dem Streifenfundament) mit einer Höhe von ca. 2,0 m über dem natürlichen Gelände festgestellt.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Mitbeteiligten mit Bescheid vom gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. 1087/6, KG W., errichtete bauliche Anlage, nämlich die näher beschriebene Stützmauer auf dem angeführten Streifenfundament, binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Die Mitbeteiligten beantragten in der Folge mit Eingabe vom (eingelangt beim Magistrat Graz am ) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für näher angeführte Einreichplanänderungen zum Bescheid vom (u.a eine 32 m lange Stützmauer aus Beton mit Mauerwerksbrüstung und hangseits vorgestellter Pergola und drei verschiedenen Steinschlichtungen am Hang, Geländeveränderungen und Nutzungsänderung von Wohnung in Ordination im Erdgeschoß).
Die Mitbeteiligten erhoben zu der mündlichen Verhandlung am mit dem am bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Schriftsatz Einwendungen, insbesondere dass die 32,25 m lange und 2 m hohe Betonstützmauer dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gemäß § 43 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG widerspreche und diese Mauer mit der vorgestellten Pergola dem Nachbarn Licht bzw. die Aussicht entziehe, was eine Immission gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG darstelle. Weiters sei diese Mauer ein natürlicher Wärmespeicher, der dazu führe, dass sich das Grundstück der Mitbeteiligten im Bereich der Stützmauer verstärkt erwärme. Es sei auch zu befürchten, dass bei stärkeren Regenfällen auf Grund der mangelhaften Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer auf den Baugrundstücken diese in den Keller der Nachbarn bzw. in die dortigen Kellerfenster eindringen würden und erhebliche Schäden anrichten könnten. Auf Grund des Betriebes einer ärztlichen Ordination seien auch unzumutbare Belästigungen der Mitbeteiligten zu befürchten.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Mitbeteiligten mit Bescheid vom die baurechtliche Bewilligung für die beantragten baulichen Maßnahmen unter Auflagen. Die erstinstanzliche Behörde führte zu den Einwendungen der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die monierte Wärmewirkung der bereits errichteten Betonstützmauer keine Immission gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG darstelle. Ebensowenig bestehe für die Nachbarn bezogen auf die Stützmauer und die Geländeveränderungen ein Mitspracherecht in Bezug auf den Entzug von Licht bzw. die Beibehaltung einer bestimmten Aussicht. Nachbarn komme auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf den Schutz des Straßen- bzw. Ortsbildes zu.
Bei Beurteilung der Frage, ob die geplante Stützmauer mit Absturzsicherung sowie die Geländeveränderungen dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht würden, komme die Baubehörde bei Beurteilung der vorliegenden Gutachten (insbesondere des Gutachtens der Privatsachverständigen Dipl. Ing. I. M. vom ) zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Vielfalt von Stützmauern in der näheren und auch weiteren Umgebung verbunden mit den im Spruch enthaltenen Auflagen davon ausgegangen werden könne, dass auch die gegenständlichen Vorhaben dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht würden. Die Pergola, das Schwimmbecken und der damit im Zusammenhang stehende Technikraum stellten bewilligungsfreie Bauvorhaben nach § 21 Stmk. BauG dar. Die gegenständlich geplante Pergola in einer Länge von 32,25 m, bestehend aus 13 vertikalen Stehern, versehen mit einer horizontalen Abdeckung, werde flächenmäßig nicht wirksam und könne als kleinere bauliche Anlage im Bauland, die mit den im § 21 Abs. 2 Stmk. BauG angeführten Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sei, angesehen werden.
Aus welchen Gründen durch die für das bewilligungsfreie Schwimmbecken im Technikraum befindliche Umwälzpumpe eine Gefährdung durch Feuer und Explosion entstehen sollte bzw. es bei Funktionsstörungen zu Überschwemmungen oder Rohrbrüchen kommen sollte, sei für die Behörde nicht erkenntlich.
Die geplante Nutzungsänderung von Räumlichkeiten im Erdgeschoß zu Ordinationszwecken entspreche der Ausweisung "Reines Wohngebiet" im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, da einerseits in der Umgebung ebenfalls Wohnhäuser bestünden, in denen einzelne Räumlichkeiten für Ordinationszwecke genutzt würden, und andererseits auf Grund der Größe der Räumlichkeiten und der bei derartigen Ordinationen üblicherweise bestehenden Frequenzen durch Patienten von keiner Lärmbeeinträchtigung auszugehen sei. Zudem stelle die Nutzung von Räumlichkeiten für Ordinationszwecke eine solche dar, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes diene, sodass die Frage, ob ein Widerspruch zum Gebietscharakter bestehe oder nicht, nicht mehr zu prüfen sei.
Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie im Hinblick auf die Einwendung unzumutbarer Belästigungen durch die geplante Nutzungsänderung im Erdgeschoß auf Ordinationsräume ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt habe. In dem schalltechnischen Gutachten vom betone der Amtssachverständige des Umweltamtes in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass das Widmungsmaß für "Reines Wohngebiet" durch das Summenmaß nicht überschritten werde, das Prognosemaß überdies unter dem Widmungsmaß liege und die Ist-Situation durch das gegenständliche Projekt, nämlich die Nutzungsänderung, nicht erhöht werde. Zu diesem schalltechnischen Gutachten sei den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt worden, sie hätten dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei das angeführte lärmtechnische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Es stehe fest, dass die in der Widmungskategorie "Reines Wohngebiet" maximal zulässigen Schallimmissionen durch die geplante Wahlarztpraxis nicht überschritten werden. Die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 Stmk. BauG seien jedenfalls gewahrt. Da eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft nicht gegeben sei, sei das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.
Zum weiteren Vorbringen betreffend die bewilligungsfreien Bauvorhaben sei anzumerken, dass dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zustehe, sondern es sich dabei ausschließlich um Interessen handle, die die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen und zu kontrollieren habe. Das entsprechende Berufungsvorbringen sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall war das Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden. Gemäß den Übergangsbestimmungen in den Novellen LGBl. Nr. 27 und 88/2008 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellen anhängigen Verfahren (wie im vorliegenden Fall) nach den jeweils bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen (ausgenommen davon sind gemäß § 119 f der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 § 13 Abs. 8 und § 85 Stmk. BauG, die im vorliegenden Beschwerdefall jedoch keine Rolle spielen).
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. d) und f) gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
"2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
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a) | …; |
d) | Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen; |
… | |
f) | Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, …; |
g) | Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2; |
…". |
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
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2. | die Abstände (§ 13); |
3. | den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5); |
4. | die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1); |
5. | die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1); |
6. | die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)." |
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung können Inhaber von bestimmten Betrieben auf Nachbargrundstücken eines Bauvorhabens Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG wegen heranrückender Wohnbebauung erheben. | |
§ 13 Abs. 1, 2 und 12 Stmk. BauG sehen Folgendes vor: |
"(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
…
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."
Weiters sieht § 65 Abs. 1 Stmk. BauG betreffend die Beseitigung von Niederschlagswässern und die allfällige Änderung von Abflussverhältnissen Folgendes vor:
"(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."
Sofern die Beschwerdeführer auf ihre bisher im Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen verweisen, wird darauf hingewiesen, dass Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0278, und vom , Zl. 2010/16/0100).
Die Beschwerdeführer meinen, dass die von ihnen aufgezeigte Gefährdung durch das auf dem Nachbargrundstück geplante Schwimmbad bzw. den Technikraum im Falle eines technisches Gebrechens unter § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG "sonstige Gefährdung" subsumiert werden könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im Klammerausdruck auf jene drei Bestimmungen verweist, die die bezogenen Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen enthalten, nämlich § 61 Abs. 1 Stmk.BauG (betreffend Rauch- und Abgasfänge), § 63 Abs. 1 Stmk. BauG (betreffend Lüftungsanlagen) und § 65 Abs. 1 leg. cit. (betreffend u.a. Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer). Auswirkungen, die sich allenfalls im Falle eines technischen Gebrechens im Zusammenhang mit einem Schwimmbad ergeben können, sind von diesen gesetzlich statuierten Nachbarrechten nicht erfasst.
Weiters berufen sich die Beschwerdeführer auf das im § 26 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG verankerte Nachbarrecht betreffend die Einhaltung abstandsrechtlicher Bestimmungen (§ 13). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer eine derartige Einwendung überhaupt rechtzeitig erhoben haben, da sich dieses Vorbringen gegen die im südlichen Bereich des Baugrundstückes Nr. 1087/6 geplante Pergola richtet. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass dem Begriff einer Pergola immanent sei, dass sie überdacht ausgestaltet sei.
Dazu ist festzustellen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die vor der bereits ausgeführten Stützmauer samt Absturzsicherung vorgesehenen "Pergola-Stützen", die in der Baubeschreibung dahin beschrieben werden, dass es sich dabei um vor die Stützmauer samt Absturzsicherung gestellte und selbständig im Boden verankerte Holzsäulen handle, die als "Pergola-Stützen" dienten und mit Kletterrosen und Glyzinien berankt werden sollen, nicht raumbildend sind. Danach ist eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist, als Gebäude zu verstehen. § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG, die grundsätzlich den nach dem Stmk. BauG geforderten Gebäudeabstand bzw. Grenzabstand festlegen, stellen auf den Begriff des Gebäudes ab. Wenn im § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zwar umfassender von baulicher Anlage die Rede ist, kann sich aber im Hinblick darauf, dass die Behörde danach größere Abstände vorschreiben kann, auch diese Bestimmung nur auf in anderen Bestimmungen des § 13 leg. cit. festgelegte Abstandsregelungen beziehen, im Hinblick auf die nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG größere Abstände vorgeschrieben werden können.
Soweit sich das Vorbringen nunmehr auch auf den Technikraum im Zusammenhang mit dem Schwimmbad bezieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Technikraum nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens war.
Wenn die Beschwerdeführer eine Befangenheit der zur Frage der allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes herangezogenen Privatsachverständigen Dipl. Ing. I. M. geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass den Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Stmk. BauG bezüglich des Ortsbildes kein Mitspracherecht eingeräumt ist.
Weiters wird ausgeführt, dass durch die Errichtung der massiven Stützbetonmauer auch eine Veränderung des Abflussverhaltens der Niederschlagswässer gegeben sei, sodass es insbesondere an den jeweiligen Enden der Stützbetonmauer zu massivem Schwemmwasseraustritt und Hangrutschungen kommen könne. Dies stelle eine sonstige Gefährdung (offenbar gemeint gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG) dar und es hätten daher die Berechnungen des Privatgutachtens von Dipl. Ing. P. Grundlage von zu erteilenden Auflagen sein müssen.
Dazu ist auszuführen, dass ein Nachbarrecht in Bezug auf Niederschlagswässer gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG eingeräumt ist, soweit es um für die Beseitigung der Niederschlagswässer erforderliche Anlagen geht, die so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten sind, dass sie insbesondere keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen hervorrufen. Satz 3 dieser Bestimmung bezieht sich auf allfällige Folgen von Veränderungen des Geländes. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige Dipl. Ing. R. P. in seinem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom zu dem Ergebnis kommt, dass durch die auf den Baugrundstücken vorgesehenen Maßnahmen an der Geländeoberfläche 100 % der anfallenden Regenmengen auf dem Grundstück versickert werden und eine deutliche Verbesserung der oberflächlichen Abflusssituation gegeben sei. Die Beschwerdeführer führen nichts ins Treffen, warum an diesen Ausführungen zu zweifeln wäre. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die behauptete Verletzung von Nachbarrechten nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am