VwGH vom 14.11.2012, 2011/12/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. WK in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Pallauf Meißnitzer Staindl Partner OG in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21402- 5/6602661/124-2011, betreffend Versagung von Schadenersatzansprüchen nach dem Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und in der Fachabteilung X/Y des Amtes der Salzburger Landesregierung als Stellvertreter des Leiters dieser Fachabteilung in Verwendung.
Mit Erledigung vom erklärte der Landesamtsdirektor - u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer per E-Mail - Folgendes:
"Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!
Herr Hofrat Dr. A. K. wurde vor kurzem zum Generalsekretär des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) gewählt. Diese - befristete - Tätigkeit erfordert eine Reihe personalorganisatorischer Maßnahmen im Landes-Ebüro. In Absprache mit dem Ressort möchte ich Sie dazu über folgende Festlegungen informieren:
1. Derzeit, und solange Fachabteilungsleiter Hofrat Dr. K. seinen Gebührenurlaub und Zeitausgleich konsumiert, wird die Dienststellenleitung durch seinen Stellvertreter (den Beschwerdeführer) wahrgenommen.
2. Für die Dauer der mit beginnenden Karenzierung von Hofrat Dr. K. wird die Fachabteilungsleitung zunächst durch mich, und nach ihrer Rückkehr aus der Mutterschaftskarenz provisorisch durch Mag. M. P.-M. erfolgen.
3. Die von der Landesregierung beschlossenen Einsparungsvorgaben zur Erreichung der Budget- und Personalstandsziele lassen eine ziffernmäßige Nachbesetzung im Landes-Ebüro leider nicht zu. Es wird daher danach getrachtet werden, den Personal-Minderstand mit einer möglichst durchgehenden Zuteilung von AusbildungsjuristInnen auszugleichen.
Mir ist bewusst, dass die aktuelle Situation für die gesamte Fachabteilung Umstellungen und auch teilweise Mehrbelastungen mit sich bringt.
Die angespannte Haushaltslage lässt jedoch keine Zuführung anderer Personalressourcen zu, weshalb die gewählte Lösung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs notwendig und für ein qualitätsvolles Arbeiten zumindest als zweckmäßig angesehen werden muss.
Ich ersuche Sie daher alle, weiterhin so engagiert und fachlich exzellent mitzuarbeiten und bin sicher, dass dann auch künftig alle Aufgaben und Anforderungen gut bewältigt werden können!
Für nähere Informationen werde ich in demnächst einen Termin für ein persönliches Gespräch in der Dienststelle vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Der Landesamtsdirektor:
…"
In seiner Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer auf Grund des § 20 Abs. 2 iVm § 1 Z. 1, § 4 Z. 5, § 16 und § 19a des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes - S.GBG, mittels schriftlichen Bescheides festzustellen, dass
"a) (er) durch die …dargestellte, auf Weisung von FLH Burgstaller ergangene Anordnung vom auf Grund des Geschlechtes und der Weltanschauung bzw. der politischen Anschauung diskriminiert und in (seinem) Recht auf Gleichbehandlung verletzt wurde sowie zum provisorischen Leiter der Fachabteilung X/Y hätte bestellt werden müssen,
b) (ihm) das Land Salzburg für die jedenfalls bis März 2012 währende Diskriminierung eine Entschädigung von EUR 123.139,20 umgehend auszubezahlen hat,
c) falls ein (ihn) diskriminierender Zustand auch nach dem weiter besteht, (ihm) auch über dieses Datum hinaus monatlich das Fünffache der Zulage für Abteilungsleiter der Fachabteilungsleiter (15 % des Gehalts ohne Zulagen) sowie das Fünffache des flexiblen Teils der Verwendungszulage (Differenz auf 50 % der Gehaltsstufe V/2) bis zur Beendigung des (ihn) diskriminierenden Zustandes zusteht und als Entschädigung auszubezahlen ist,
d) das Land Salzburg (ihm) für alle zukünftigen noch entstehenden Schäden aus der Diskriminierung und dadurch nicht erfolgten Ernennung zum provisorischen Leiter des Landes-Ebüros haftet."
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über dieses Begehren wie folgt ab:
"1. Das Begehren auf Leistung eines Schadenersatzes in Höhe von EUR 123.139,20 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 1 Z 1 und 4 Z 5 S.GBG wird gemäß §§ 16 und 19a iVm § 20 Abs 2 S.GBG abgewiesen.
2. Festgestellt wird, dass Schadenersatzansprüche nach § 16 S.GBG wegen Verletzung des dienstrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 S.GBG aufgrund der vom Landesamtsdirektor am verfügten Betrauungsentscheidung dem Grunde nach nicht bestehen."
Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer einleitender Darstellung des Verfahrensganges aus:
"Im gegenständlichen Verfahren gilt es durch die Dienstbehörde zu erörtern, ob die Verfügung des Landesamtsdirektors vom … das dienstrechtliche Gleichbehandlungsgebot nach § 4 Z 5 S.GBG verletzt hat bzw haben kann und Ersatzansprüche nach § 16 S.GBG dem Grunde nach bestehen. Die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der begehrten Schadenersatzansprüche wird von der Dienstbehörde nicht in Zweifel gezogen.
Vorerst ist die Frage der rechtlichen Qualifikation der Betrauungsentscheidung des Landesamtsdirektors vom zu klären, um schließlich beurteilen zu können, ob die Anwendbarkeit des S.GBG für den konkreten Anlassfall gegeben ist.
Der Funktionsbereich des Landesamtsdirektors als Leiter des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist bundesverfassungsrechtlich normiert und damit allen Bundesländern - ausgenommen Wien - einheitlich vorgegeben.
Gemäß § 1 Abs 1 des BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl Nr 289/1925 (im Folgenden Ämter-BVG) ist der Landeshauptmann der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor. Eine vergleichbare Aussage über die Leitung des inneren Dienstes durch den Landesamtsdirektor trifft auch Art 106 B-VG. Im Einklang mit diesen bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen sieht Art 43 Abs 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Leitung des inneren Dienstes durch den Landesamtsdirektor vor.
§ 4 Absätze 2 bis 4 der Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 106/1974 idgF (im Folgenden GO-Amt) präzisieren diese verfassungsrechtlichen Vorgaben folgendermaßen: …
§ 3 Abs 4 GO-Amt umfasst folgende Leitungsmaßnahmen:
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a) | die notwendige personelle und sachliche Ausstattung des Amtes; |
b) | die dienstrechtliche Behandlung der Bediensteten des Amtes, soferne nicht nach der Geschäftsordnung der Landesregierung diese dafür zuständig ist; |
c) | die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten des Amtes.' |
Für den inneren Dienstbetrieb insgesamt verantwortliches oberstes Organ im Sinne des Art 19 B-VG, insbesondere als Träger politischer Verantwortung, ist der Landeshauptmann kraft seiner Vorstandsfunktion; ihm kommen hier im Falle ausdrücklicher bundesverfassungsrechtlicher Anordnung unmittelbare Vollzugszuständigkeiten, wie etwa die Erlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sowie dessen Geschäftseinteilung zu. Im übrigen inneren Dienstbetrieb des Amtes der Landesregierung ist hingegen von Verfassung wegen unmittelbar als Vollzugsorgan der Landesamtsdirektor kraft seiner Zuständigkeit zur Leitung des inneren Dienstes berufen; hier steht dem Landeshauptmann "lediglich" die Aufsicht über die Tätigkeit des Landesamtsdirektors als Leiter des inneren Dienstes zu. Dem Landesamtsdirektor kann vom Landeshauptmann diese von Verfassung wegen vorgegebene Zuständigkeit zur Leitung des inneren Dienstes nicht entzogen werden (vgl. Pesendorfer , Der Landeshauptmann (1986), 174).
Der Umfang des Begriffes "innerer Dienst" ist in keiner Rechtsvorschrift definiert. Nach der herrschenden Literatur und Judikatur kann aber festgehalten werden, dass die Leitung des inneren Dienstes bedeutet, dass der Landesamtsdirektor jedenfalls die volle Organisationsgewalt für den gesamten Dienstbetrieb des Amtes der Landesregierung hat, soweit nicht kraft Verfassungsrecht besondere Organisationskompetenzen bestehen. Bei Einzelpersonalentscheidung nimmt der Verwaltungsgerichtshof formelle Kriterien als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Dienstrecht an: Wenn in Rechtsvorschriften in Personalangelegenheiten die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist, spricht dies gegen das Vorliegen einer Angelegenheit des inneren Dienstes, da für diesen die Besorgung durch Weisung typisch ist (vgl. ). Dem liegt die Vorstellung einer nicht gesetzlich determinierten Organisationsgewalt der Verwaltung in den Funktionen des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors zu Grunde, die immer dort ihre Grenzen findet, wo der Gesetzgeber ein förmliches Verwaltungsverfahren mit einer gerichtlich nachprüfbaren Erledigung durch einen Bescheid vorsieht. Festzuhalten ist daher, dass unter "Leitung des inneren Dienstes" im Wesentlichen alle organisatorischen oder den Dienstbetrieb steuernden Maßnahmen zu verstehen sind, die der Gesetzgeber nicht anderen Organen als dem Landeshauptmann oder dem Landesamtsdirektor zugewiesen hat. In diesem Sinn umfasst § 3 Abs 4 lit c GO-Amt alle Verfügungen über die Verwendung von Amtsbediensteten, für die nicht gesetzlich (etwa durch dienstrechtliche Vorschriften) die Zuständigkeit eines anderen Organs als des Landeshauptmanns oder des Landesamtsdirektors vorgesehen ist.
Wie eine Fachabteilung im Verhinderungsfall des Fachabteilungsleiters zu führen ist, ist demnach ohne Zweifel eine Frage der Amtsorganisation. Die Regelung einer provisorischen Leitung einer Fachabteilung ist vom Landesamtsdirektor im Rahmen der Leitung des inneren Dienstes kraft der in dieser Funktion gelegenen Organisationskompetenz zu treffen. Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht. Der innere Dienst zeichnet sich gerade im Gegensatz zu dem der Landesregierung bzw einem einzelnen Regierungsmitglied zustehenden Dienstrechtsvollzug dadurch aus, dass es sich um einen "gesetzes- und umfänglich gerichtsfreien Vollzug" handelt (vgl. Pesendorfer , Der Landeshauptmann (1986),174).
Dass die provisorische Fachabteilungsleiterbestellung zum inneren Dienst gehört, steht außer Frage, zumal mit ihr kein außengerichteter Hoheitsakt verbunden ist und sie mangels anderer gesetzlicher Anordnung im Weisungsweg erfolgen kann. Der Landesamtsdirektor (unter Weisungsbindung an den Landeshauptmann) kann (bzw muss aufgrund seiner Verantwortung für einen geregelten Geschäftsgang) im Rahmen der Leitung des inneren Dienstes kraft der in dieser Funktion gelegenen Organisationskompetenz einen provisorischen Fachabteilungsleiter bestellen. Er ist dabei an keine näheren Vorschriften gebunden.
Dem Landesamtsdirektor ist die Leitung des inneren Dienstes in Unterordnung unter den Landeshauptmann verfassungsrechtlich zugeordnet. Von anderen Verfassungsbindungen abgesehen - dürfen die spezifischen innerorganisatorischen Funktionen des Landesamtsdirektors als Leiter des inneren Dienstes nicht beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die unmittelbare verfassungsrechtliche Einrichtung sind weder der einfache Gesetzgeber, noch die ihn ersetzenden Rechtsverordnungen, noch die Organisationsgewalt der Verwaltung befugt, die angeführte Leitungsfunktion des Landesamtsdirektors zu beschränken oder einem anderen Organ zu übertragen (vgl. Pernthaler , Der Landesamtsdirektor als "Leiter des inneren Dienstes" des Amtes der Landesregierung, JBl 1987, 337). Auch den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung kommt in diesem Sinn keine abschließende Bedeutung zu. Ihr eine solche beizumessen hieße, ihr angesichts der damit bewirkten Beschneidung der verfassungsrechtlich verbürgten Kompetenzen des Landesamtsdirektors als Leiter des inneren Dienstes einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen, zumal die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung nach ihrer Grundlage im § 3 Abs 2 Ämter BVG nur den Geschäftsgang näher regeln kann, nicht aber den gesamten inneren Dienst. In diesem Sinn könnte der Antragsteller aus § 9 Abs 2 iVm § 8 Abs 8 GO-Amt auch keinen Rechtsanspruch zur Bestellung als provisorischer Fachabteilungsleiter ableiten. An seiner Stellung als Stellvertreter des (provisorischen) Fachabteilungsleiters entsprechend §§ 9 Abs 2 iVm 8 Abs 8 GO-Amt hat die verfahrensgegenständliche Verfügung des Landesamtsdirektors ohnehin nichts geändert.
Demgegenüber bringt der Landesgesetzgeber im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz klar zum Ausdruck, dass sich die Bestimmungen dieses Gesetzes ausschließlich auf dienstrechtliche
Belange beziehen sollen (' ... der Hauptinhalt der gesetzlichen
Bestimmungen hat dienstrechtliche Inhalte; '... vgl. Vorlage der Landesregierung Nr 250 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. GP). So verweist der Landesgesetzgeber in Darlegung der kompetenzrechtlichen Grundlage bereits klar auf den Kompetenztatbestand 'Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten' in Art 21 B-VG oder tituliert den
2. Teil des Gesetzes - worin sich auch der verfahrensrelevante § 16 S.GBG findet - mit der Überschrift 'Dienstrechtliche Gleichbehandlung'. Telos des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes ist damit völlig unzweifelhaft die Gleichbehandlung in dienstrechtlichen Agenden und bezieht sich eben nicht auf die im Rahmen der Leitung des inneren Dienstes gelegenen organisationsrechtlichen Verfügungen des Landesamtsdirektors, welche an den von der Verfassung vorgegebenen Bindungen - insbesondere Art 7 B-VG - zu messen sind.
Die Frage, ob die in den Organisationsvorschriften des Landes vorgesehenen Funktionen vertretungsweise oder provisorisch zugewiesen werden dürfen, ist aber nicht nach dienstrechtlichen sondern nach organisationsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weshalb die Anwendung des S.GBG im verfahrensgegenständlichen Fall letztlich zu verneinen war. Unbestrittermaßen darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Wie eine Dienststelle in einem Zeitraum eines Provisoriums zu führen ist, ist aber eine Frage der Amtsorganisation und liegen diesbezügliche Entscheidungen in der verfassungsrechtlich dem Landesamtsdirektor zugewiesenen Funktion der Leitung des inneren Dienstes, welche von anderen Verfassungsbindungen abgesehen - vgl. insbesondere Art 7 B-VG - nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Im gegenständlichen Verfahren galt es letztlich eine reine Rechtsfrage zu klären, sodass ein weiteres Ermittlungsverfahren unterbleiben konnte; schließlich ist Parteiengehör auch nur zu Tatfragen und nicht zu Rechtsfragen zu gewähren …, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, der Landesgesetzgeber stelle im S.GBG klar, dass jegliche Diskriminierung aus den vom Gesetz verpönten Gründen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Land verboten sei. Dabei handle es sich zweifellos auch um Belange des inneren Dienstes, die im Wege der Weisung entschieden würden. Eine andere Auslegung würde dem klar formulierten Gesetzeszweck und Wortlaut, der in Umsetzung der Richtlinien 76/207/EWG sowie 2000/78/EG ergangen sei, wie dies § 51 S.GBG klarstelle. Das S.GBG sei daher Umsetzung von "Europarecht" und richtlinienkonform zu interpretieren. Wenn eine Diskriminierung im Sinne des S.GBG vorliege, sei es völlig irrelevant, auf Grund welcher Anordnung diese erfolgt bzw. welche rechtliche Qualifikation diese Anordnung habe. Auch bloß faktische Diskriminierungen seien schließlich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Unzweifelhaft sei die Bestellung zum provisorischen Leiter der Fachabteilung X/Y des Amtes der Landesregierung als beruflicher Aufstieg zu qualifizieren.
Damit ist die Beschwerde im Recht.
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, ist der Landeshauptmann der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt nach Abs. 3 leg. cit. die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung.
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 31/2006 - S.GBG, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"Zielsetzung
§ 1
Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;
…
Anwendungsbereich
§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:
1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen;
...
Begriffsbestimmungen
§ 3
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind … Als Dienststellen gelten jedenfalls:
1. im Landesdienst:
a) das Amt der Landesregierung,
…
(2) Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinn dieses Gesetzes sind das Land, …
(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes sind jede Dienststellenleiterin und jeder Dienststellenleiter sowie alle Personen, die Vorgesetzte von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind oder die sonst auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben.
(4) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1.
…
Gleichbehandlungsgebot
Verbot der Diskriminierung
§ 4
Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
…
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);
…
Beruflicher Aufstieg
§ 16
Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen oder nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, hat sie bzw er Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatzanspruch beträgt:
…"
Die belangte Behörde versagte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, auf das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gegründeten Schadenersatzansprüche im Kern mit der Begründung, dass die Verfügung des Landesamtsdirektors vom nicht dienstrechtlicher, sondern organisationsrechtlicher Natur sei und in der verfassungsrechtlich dem Landesamtsdirektor zugewiesenen Funktion der Leitung des inneren Dienstes liege, welche von anderen Verfassungsbindungen abgesehen nicht beeinträchtigt werden dürfe.
Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie beispielsweise die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der obgenannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel, sowie der Sachmittel; vgl. dazu im einzelnen Pesendorfer , Der Landeshauptmann, (1986) S. 172 ff, und Pesendorfer , Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, (1981) S. 49 ff.) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 BVG/Ämter der Landesregierung. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0167 = Slg. 16.466/A, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom , Zl. 91/12/0146, ausgesprochen hat, kann der einfache Gesetzgeber die Angelegenheiten des inneren Dienstes einer gesetzlichen Regelung zuführen. Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundprinzip nach Art. 1 B-VG. Es ist dem einfachen Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich verwehrt, dem Beamten subjektive Rechte im Dienstverhältnis einzuräumen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund verkennt die belangte Behörde, dass die - teils verfassungsgesetzlich vorgegebenen - Kompetenzen des Landeshauptmannes als Vorstand des Amtes der Landesregierung und des Landesamtsdirektors als dem zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung Berufenen zur Organisation des inneren Dienstes beschwerdefallbezogen insbesondere durch das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz - in Umsetzung des Unionsrechts - eine nähere inhaltliche Determinierung erfahren haben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind unter dem Blickwinkel des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes sowohl der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau als auch der Landesamtsdirektor Vertreterin und Vertreter des Dienstgebers Land im Sinn des § 3 Abs. 3 S.GBG, womit deren Verhalten, gleich ob Ausfluss organisations- oder dienstrechtlicher Kompetenzen, unter anderem vom Verbot der Diskriminierung nach § 4 S.GBG und von den dort vorgesehen Sanktionen erfasst ist.
Eine andere, von der belangten Behörde ins Auge gefasste Deutung des inneren Dienstes als vom Salzburger Gleichbehandlungsgesetz nicht erfasstes Handeln verbietet sich, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, aus dem unionsrechtlich gebotenen Verständnis des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.
Dadurch, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Schadenersatzansprüche schon dem Grunde nach versagte, weil die in Rede stehende Anordnung des Landesamtsdirektors nicht vom Salzburger Gleichbehandlungsgesetz erfasst sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am