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VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0119

VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des W L in G, vertreten durch Mag. Karl Komann, Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K8-58/7/2006, betreffend Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Villach zufolge hat das Arbeitsinspektorat Kärnten gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet, weil dieser näher genannte Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) nicht eingehalten habe. Am sei ein Arbeiter auf der Baustelle in F vom Dach zu Tode gestürzt. Der Beschwerdeführer sei Baustellenkoordinator für diese Baustelle gewesen und habe die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes verabsäumt; es hätten konkrete Vorgaben für das Eindecken des Daches gefehlt.

Im Zuge des auf Grund dieser Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft Villach gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens hat die G GmbH eine mit datierte Stellungnahme abgegeben, in der sie unter anderem vorgebracht hat, die U GmbH mit Sitz in Wien habe als Bauherr am die G GmbH mit Sitz in Villach mit den Leistungen des Planungs- und Baustellenkoordinators im Sinne des BauKG beauftragt. Mit der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes im Sinne des § 7 BauKG sei Ing. M. "befasst" gewesen; ein weiterer Mitarbeiter der G. GmbH, nämlich der Beschwerdeführer, sei zum Baustellenkoordinator im Sinne des § 5 BauKG "beauftragt" worden.

Als Beilage zu diesem Schriftsatz hat die G GmbH ein Schreiben vom vorgelegt, in dem sie der U GmbH die Leistungen des Bau- und Planungskoordinators gemäß dem BauKG für die Baustelle in F anbot; nach dem Anbotstext findet sich über den Worten "Firmenmäßige Zeichnung" eine Unterschrift mit einem Hinweis auf die U GmbH.

Weiter hat die G GmbH mit dem genannten Schriftsatz unter anderem die erste Seite eines - im Akt der belangten Behörde vollständig enthaltenen - "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes" (in der Folge als "SiGe-Plan" bezeichnet) vorgelegt, in dem als Planungskoordinator und als Baustellenkoordinator jeweils die G GmbH angeführt ist; unter deren Firma findet sich bei der Nennung des Planungskoordinators der Name von Ing. M., bei der Nennung des Baustellenkoordinators jener des Beschwerdeführers. In einer ebenfalls vorgelegten, als "Vorankündigung gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz" überschriebenen Urkunde vom , die an das zuständige Arbeitsinspektorrat gerichtet war, sind die Firma des Bauherrn (U GmbH), die Firma des Projektleiters sowie die G GmbH als Planungs- und Baustellenkoordinator angeführt, wobei wiederum Ing. M. sowie der Beschwerdeführer namentlich genannt wurden.

Mit Straferkenntnis vom hat die Bezirkshauptmannschaft Villach den Beschwerdeführer für schuldig erkannt, es "als verantwortlicher Baukoordinator für Sicherheit und Gesundheit für die Ausführungsphase - Baustellenkoordinator - gröblichst verabsäumt (zu haben), den vom Planungskoordinator ... erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan den konkreten Anforderungen für die Verlegung von Leichtdachelementen anzupassen"; er habe dadurch § 10 Abs. 1 Z. 4 iVm § 5 Abs. 3 BauKG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 3.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und ihm die Zahlung von EUR 350,-- als Kostenbeitrag aufgetragen.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - vor, es habe sich um eine Baustelle der U GmbH gehandelt. Die G GmbH sei mit der Erbringung der Leistungen des Planungs- und Baustellenkoordinators beauftragt gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung - mit hier nicht maßgeblichen Änderungen des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides - keine Folge gegeben.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens wieder und nahm unter anderem als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer "zur Tatzeit , der

verantwortliche Baustellenkoordinator für die Baustelle ... der

Firma U. GmbH" gewesen sei. In der Folge stellte die belangte Behörde auch fest, dass als Planungskoordinator für die gegenständliche Baustelle die G GmbH tätig gewesen sei und die Planungskoordination Ing. M. durchgeführt habe; als Baustellenkoordinator habe der Beschwerdeführer fungiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde unter anderem aus, im vorliegenden Fall sei die G GmbH von der U GmbH als Baustellenkoordinator für die in Rede stehende Baustelle bestellt worden. Der Beschwerdeführer wiederum sei von der G GmbH als deren Mitarbeiter mit der Erfüllung der Leistungen des Baustellenkoordinators "beauftragt" worden. Der Beschwerdeführer könne daher nicht als Baustellenkoordinator, sondern lediglich als verantwortlicher Beauftragter des Baustellenkoordinators zur Verantwortung gezogen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich als Mitarbeiter der zum Baustellenkoordinator bestellten G GmbH tätig gewesen und als solcher nicht nach dem BauKG strafbar sei, wirft die Frage auf, welche Personen für Übertretungen des BauKG verantwortlich gemacht werden können und ob der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählte.

§ 10 BauKG, der eine abschließende Aufzählung dieses Personenkreises enthält, lautet in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2001:

"§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer

1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7

oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,

4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,

5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der

Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,

6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass

der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt."

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als "Baustellenkoordinator" gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 BauKG verantwortlich gemacht. Die Bestellung zu dieser Funktion bestreitet der Beschwerdeführer.

Unter einem Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase (Planungskoordinator) bzw. für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinator) ist jeweils eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die unter anderem vom Bauherrn mit der Durchführung der in § 4 (Planungskoordinator) bzw. § 5 BauKG (Baustellenkoordinator) genannten Aufgaben betraut wird (vgl. § 2 Abs. 6 und 7 BauKG).

§ 5 BauKG überträgt dem Baustellenkoordinator in der Ausführungsphase Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten, wobei er nach der - nach Meinung der belangten Behörde im Beschwerdefall übertretenen - Norm des § 5 Abs. 3 Z. 3 den SiGe-Plan unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und der eingetretenen Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen hat (Z. 3). Ein solcher SiGe-Plan ist nach § 7 BauKG unter bestimmten - im Beschwerdefall unbestritten vorgelegenen Voraussetzungen - zu erstellen.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Betrauung als Koordinator stattzufinden hat, sind in § 3 BauKG dargestellt. Diese Bestimmung lautet in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2001:

"§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

(2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat."

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 3 BauKG (1462 BlGNr. 20 GP) heißt es unter anderem:

"Die Bestellung eigener Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz war dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht bislang fremd - § 8 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit und Koordination ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung. Die verpflichtende Bestellung von Koordinatoren für alle Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend beschäftigt werden, zählt zum Kernstück der durch die Umsetzung der RL (gemeint: Richtlinie 92/57/EWG) bedingten Neuerungen. Damit soll wirksame Abhilfe gegen die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle resultierende erhöhte Unfallgefahr geschaffen werden. Aufgabe des Koordinators ist es, bei Einteilung der Arbeiten und Arbeitsabläufe - in der Planungs- und in der Bauphase - darauf zu achten, daß für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.

Abs. 2 entspricht Art. 2 lit. e und f der RL 92/57/EWG. Die Regelung, daß bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator eine natürliche Person benannt werden muß, welche die Koordinationsaufgaben wahrnimmt, bezweckt, daß auch im Fall der Bestellung einer juristischen Person für alle Betroffenen und für die Behörden klar erkennbar sein soll, wer für die Koordination zuständig ist.

Abs. 3: Die RL beinhaltet keine Vorschriften hinsichtlich Qualifikation der Koordinatoren. Auf Grund des übereinstimmenden Wunsches der Sozialpartner und der Standesvertretung der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurden in den Entwurf Qualifikationserfordernisse aufgenommen. Es dürfen nur Personen zu Koordinatoren bestellt werden, die eine einschlägige bautechnische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben. Der Entwurf nennt beispielhaft einige Ausbildungen, die die für die Ausübung der Koordinatorentätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

Abs. 6 dient der Beweissicherung und soll klare Verhältnisse für alle Beteiligten schaffen. Die Regelung über den Nachweis der Zustimmung der zu Koordinatoren bestellten Personen ist § 9 Abs. 4 VStG (Verantwortliche Beauftragte) nachgebildet."

Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauKG folgend wird eine (juristische oder natürliche) Person durch "Bestellung" zum Koordinator. § 3 Abs. 6 BauKG gibt darüber Auskunft, was unter einer Bestellung im konkreten Fall zu verstehen ist; neben der selbstverständlichen Namhaftmachung der betreffenden Person hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen und ist zudem nur wirksam, wenn ihr die bestellte Person nachweislich zugestimmt hat. Unter einer Bestellung im Sinne des § 3 BauKG ist demnach ein Vorgang zu verstehen, der - den zitierten Gesetzesmaterialien zufolge - aus Gründen der Beweissicherung und zur Schaffung klarer Verhältnisse -

schriftlich dokumentiert werden muss, andernfalls er nicht wirksam ist. Vorbild für die Bestimmung des § 3 Abs. 6 BauKG war den Materialen zufolge die Bestimmung des § 9 Abs. 4 VStG, nach der verantwortlicher Beauftragter unter anderem nur eine Person sein kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Da es sich bei den zu beachtenden Vorschriften des BauKG unter anderem um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt (vgl. § 1 Abs. 5 BauKG), ist - der Vollständigkeit halber - auch § 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) in den Blick zu nehmen, der für die Rechtswirksamkeit einer Bestellung von gemäß § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zusätzlich fordert, dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Es ist jedoch nicht ableitbar, dass im Falle der Bestellung eines Koordinators nach dem BauKG den Bauherrn auch die Mitteilungspflicht nach § 23 ArbIG trifft; einerseits ist dort nämlich ausdrücklich nur von der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG die Rede, andererseits findet sich auch im BauKG eine Pflicht zur Verständigung des zuständigen Arbeitsinspektorates, nämlich in Form der "Vorankündigung" vor Beginn der Arbeiten auf Baustellen ab einem bestimmten Umfang (vgl. § 6 BauKG). Es kann daher - auch unter dem Aspekt, dass § 23 ArbIG die ältere Bestimmung ist - dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er diese Bestimmung bei der Erlassung des BauKG nicht im Auge gehabt hat und die Anwendung des § 23 ArbIG nicht ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte. § 3 Abs. 6 BauKG enthält zudem eigene Regeln über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Bestellung eines Koordinators, weshalb es keiner ergänzenden Bestimmung bedarf.

Im Unterschied zur Bestellung als Koordinator erfolgt die "Benennung" einer natürlichen Person nach § 3 Abs. 2 BauKG zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Koordinator und nicht durch den Bauherrn; zu ihrer Wirksamkeit sind auch keine weiteren Voraussetzungen gefordert.

Im Beschwerdefall ist weder dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt noch der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Bauherrn als Koordinator bestellt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus der zwischen der U GmbH und der G GmbH geschlossenen Vereinbarung vom sowie der dementsprechend gemäß § 6 BauKG erfolgten Vorankündigung vom die wirksame Bestellung der G GmbH - wovon im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen ist - zum Planungs- und Baukoordinator für die in Rede stehende Baustelle.

Eine Bestellung - auch - des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen. Die G GmbH hat allerdings ihrer Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 BauKG zur Benennung einer natürlichen Person dadurch Genüge getan, dass sie den Namen des Beschwerdeführers in der "Vorankündigung" angeführt hat. Ungeachtet der im Verfahren verwendeten Begriffe wie "beauftragt" oder "bestellt" -, wurde der Beschwerdeführer für diese Baustelle demnach nicht als Baustellenkoordinator bestellt, sondern vom Baustellenkoordinator (G GmbH) im Sinne des § 3 Abs. 2 zweiter Satz BauKG benannt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht zum Koordinator bestellt worden ist und als solcher nicht verantwortlich gemacht werden kann, führt zu der Frage, ob der Beschwerdeführer als "Benannter" nach dem BauKG bestraft werden kann.

§ 10 Abs. 1 BauKG sieht für den Bereich des BauKG die Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vor; der davon zu unterscheidende "Benannte" findet sich in diesem Katalog nicht. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des "Benannten" wäre mangels ausdrücklicher Strafbestimmung nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt hat und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung gemäß § 23 ArbIG hat zukommen lassen (vgl. auch Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 51).

Im Beschwerdefall käme die - in der Beschwerde behauptete - Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten etwa durch die dem Arbeitsinspektorat übermittelte Vorankündigung gemäß § 6 BauKG, in der der Name des Beschwerdeführers genannt ist, in Frage. Allerdings kann die Vorankündigung bei näherer Betrachtung schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, weil der Beschwerdeführer seiner Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat (§ 9 Abs. 4 VStG) und auch - was in diesem Fall erforderlich gewesen wäre - keine Mitteilung im Sinne des § 23 ArbIG beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist.

Das BauKG unterscheidet also zwischen dem "bestellten" Koordinator, der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 BauKG zur Verantwortung gezogen werden kann und der zu "benennenden" natürlichen Person, die vom Koordinator als juristischer Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben namhaft gemacht werden muss mit dem Zweck, für alle Betroffenen und für die Behörden Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit zu schaffen.

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Unterscheidung in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Beschwerdeführer "als Baustellenkoordinator" in rechtswidriger Weise verwaltungsstrafrechtlich in Verantwortung genommen. Dem Beschwerdeführer trifft nach dem BauKG weder eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung als Baustellenkoordinator, noch kann er als verantwortlicher Beauftragter oder als vertretungsbefugtes Organ bestraft werden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333. Der Antrag auf Ersatz der Mehrwertsteuer war abzuweisen, weil im pauschalierten Aufwandersatz die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am