VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 164.499/2-III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im April 2004 in das Bundesgebiet eingereist. Am habe er einen Asylantrag eingebracht, der letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen worden sei. Sein Folgeantrag vom sei am rechtskräftig abgewiesen worden.
Am habe er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Diesen habe er in der Folge damit begründet, dass er erfolgreich einen Deutschkurs besucht und einen Arbeitsvorvertrag als Koch (an anderer Stelle der Begründung: als Küchenhelfer) abgeschlossen hätte. Wegen "Nesselsucht/Nesselfieber" wäre er in Behandlung.
Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt. Dies bedeute aber nicht, dass zwangsläufig ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
In Österreich seien keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig. Er sei lediglich wegen eines letztlich negativ entschiedenen Asylantrages vorübergehend rechtmäßig aufhältig gewesen. Bezüglich der beruflichen Integration habe er lediglich auf eine Einstellungszusicherung verwiesen. Am Arbeitsmarkt sei er bis dato nicht integriert. Seit liege eine rechtskräftige Ausweisung vor. Durch den unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung habe er gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Seine Erkrankung an Gastritis sei nicht derart gewichtig, dass eine Behandlung im Heimatland ausgeschlossen wäre. Somit sei den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen der Vorzug einzuräumen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juli 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden.
Die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfordert u.a., dass dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigte die Behörde einen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit April 2004, das Fehlen einer Integration auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen familiärer Bindungen im Inland.
In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er als Koch bereits in den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine Beschäftigung gefunden habe und bereits im Jahr 2003 auf österreichisches Staatsgebiet gelangt sei. Dies entspricht zwar dem Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, ist aber nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung aufzuzeigen.
Es stimmt zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof einen bereits zehnjährigen inländischen Aufenthalt als derart gewichtig angesehen hat, dass im Regelfall die Interessenabwägung zu Gunsten des Fremden ausschlagen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff nach Art. 8 EMRK darstellen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0151). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am niederschriftlich angegeben, er sei im April 2004 eingereist. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im hier gegenständlichen Verfahren hat er dann behauptet, dass er "im Jahr 2003 auf österreichisches Staatsgebiet" gelangt sei, ohne dies zu konkretisieren und ohne nachvollziehbar darzulegen, warum die Aussage im Asylverfahren unrichtig gewesen wäre. Die Behörde musste daher nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Juli 2013 schon mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei.
Wenn der Beschwerdeführer - wie behauptet - innerhalb seines langen inländischen Aufenthaltes lediglich in den Jahren 2007 bis 2009 beruflich tätig war, so wird damit die behördliche Annahme nicht in Zweifel gezogen, dass er am Arbeitsmarkt nicht maßgeblich integriert ist. Wird nun bedacht, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist trotz des sehr langen inländischen Aufenthalts - dessen teilweise Rechtmäßigkeit allerdings nur auf letztlich abgewiesene Asylanträge zurückzuführen ist - mit der Verweigerung des Aufenthaltstitels kein unzulässiger Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden. Daran ändert der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nichts. Eine Krankheit (sei es Nesselsucht/Nesselfieber und/oder Gastritis) wird in der Beschwerde nicht mehr angesprochen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-88713