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VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0052

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AG in E, vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert Sattlergasse 1/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-3/14078/5-2006+34/10167/5-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer einer am begangenen Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO für schuldig erkannt. Er erhob dagegen fristgerecht Berufung.

Die belangte Behörde führte u.a. in dieser Angelegenheit (sowie im Verfahren betreffend u.a. Entziehung der Lenkberechtigung) am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Protokoll über diese Verhandlung endet folgendermaßen:

"Auf Teilnahme zur Bescheidverkündung wird verzichtet.

Schluss der Verhandlungen: 12.30 Uhr"

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt eingeleitet:

"Der Unabhängige Verwaltungssenat ... erlässt ... über die Berufung ... gegen das

I. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom , ... folgendes im Anschluss an die mündliche Verhandlung am verkündete ERKENNTNIS:

I. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. ..."

Nur gegen die in Punkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltene Bestrafung (somit nicht gegen die mit Punkt II. abgewiesene Berufung im Zusammenhang mit administrativen Erledigungen nach dem FSG) richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Vorsitzende im Anschluss an die am durchgeführte mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde bekannt gegeben habe, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde. Deshalb sei sowohl die Frist des § 51 Abs. 7 VStG abgelaufen, weil seit dem Einlangen der Berufung mehr als 15 Monate vergangen seien, als auch die Frist des § 31 Abs. 3 1. Satz iVm Abs. 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung), weil seit Abschluss der Tat mehr als drei Jahre vergangen seien.

Die Verkündung eines gemäß § 51h Abs. 4 letzter Satz VStG mündlich verkündeten Bescheides ist nach § 62 Abs. 2 AVG zu beurkunden. Im gegenständlichen Verwaltungsakt findet sich keine derartige Beurkundung. Die belangte Behörde nahm zu dieser Frage auch anlässlich der Aktenvorlage nicht Stellung. Es ist demnach mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine mündliche Verkündung nicht stattgefunden hat. Damit wurde der angefochtene Bescheid aber erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom erlassen, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Frist des § 51 Abs. 7 VStG bereits abgelaufen war. Galt das Straferkenntnis jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG bereits als aufgehoben, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0296).

Der dennoch erlassene angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang der Anfechtung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-88699