VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0209
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der S GmbH in K, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A20- 40-6/1998-108, betreffend feuerpolizeiliche Aufträge gemäß Stmk FeuerpolizeiG 1985 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Für das verfahrensgegenständliche Gebäude liegen rechtskräftige Baubewilligungen vom ("für die Errichtung eines Aparthotels - S") und vom vor ("für die Erweiterung beim Aparthotel - S; im angefochtenen Bescheid wird als zweite baurechtliche Bewilligung eine vom angegeben). Die ursprüngliche Baubewilligung vom enthält drei brandschutztechnische Auflagen (die Auflagen 3. bis 5.), in denen Vorschreibungen betreffend das Brandschutz- und Fluchtwegekonzept, die ausreichende Löschwasserversorgung durch zu errichtende Hydranten, betreffend die erforderliche Anzahl von Wandhydranten im Inneren des Gebäudes, weiteres betreffend die Fluchttüren und die Brandabschnitte erfolgten.
Das Gebäude besteht aus acht Geschoßen (Tiefgaragengeschoß, Erd- und sechs Obergeschoße). Im Erdgeschoß sind ein Cafe, ein Restaurant, eine große Eingangshalle und ein Sportartikelgeschäft vorgesehen, ansonsten enthält das Gebäude nach der Baubewilligung vom 28, nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (Vorstellung) 35 Apartments und im ersten und zweiten Obergeschoß Räumlichkeiten, die als "Fitnesscenter" bzw. Wellnessbereich für (Wohnungs-, Mit ) Eigentümer bzw. Mieter geplant sind. Das Gebäude ist über zwei Aufzugsanlagen und ein Treppenhaus erschlossen.
Am fand in dem Gebäude eine Feuerbeschau gemäß § 9 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 (FPolG) statt, bei der verschiedene, die Brandsicherheit des Gebäudes gefährdende Mängel festgestellt wurden. In dem Protokoll dazu wird u.a. darauf hingewiesen, dass mit Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung vom "unter Auflage 2" angeführt worden sei, dass das gesamte Objekt mit einer automatischen Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung auszustatten sei. Diese Anlage sei nicht errichtet worden. Auf Grund der vielen Geschoße des Gebäudes und der möglichen großen Personenanzahl im Objekt sei eine solche Anlage jedenfalls zu errichten.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß § 11 Abs. 3 FPolG gestützt auf die angeführte Feuerbeschau feuerpolizeiliche Aufträge (insbesondere dass das Objekt mit einer automatischen Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung auszustatten sei).
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt ab:
"Gemäß § 7 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 des Stmk.
Feuerpolizeigesetzes werden der S … GmbH als Eigentümerin der Liegenschaft … folgende Maßnahmen aufgetragen:
1. Das gesamte Objekt ist mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 im Schutzumfang 'Vollschutz' auszustatten und ständig zu betreiben. Das Projekt der Brandmeldeanlage ist vor Errichtung bei einer akkreditierten Prüfanstalt zur Begutachtung einzureichen und einer Abnahmeüberprüfung unterziehen zu lassen. Die Anlage ist so auszuführen, dass bei Ansprechen eines Brandmelders in einem Zimmer zusätzlich zum Hausalarm ein akustischer Alarm ertönen muss.
2. Die Löschwasserversorgung hat über den Turrachersee zu erfolgen. Eine entsprechende frostsichere Saugstelle ist einzurichten.
3. Die installierten Wandhydranten mit tragbaren Feuerlöschern sind zu kennzeichnen.
4. Die Beschilderung für die Feuerwehrzufahrt und Aufstellflächen sind gemäß TRVB herzustellen."
Die Berufungsbehörde führte gestützt auf § 7 Abs. 3 FPolG insbesondere aus, es sei bei der Feuerbeschau festgestellt worden, dass keine Brandmeldeanlage mit Vollschutz gemäß TRVB (Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz) S 123, wie es für ein derartiges Objekt vorgesehen sei, vorhanden sei. Gemäß Punkt
12.3.1 der Technischen Richtlinien für Beherbergungsstätten (TRVB N 143) seien Mittel- und Großbetriebe mit selbständigen Brandmeldeanlagen und Vollschutzausführung auszustatten. Ein Mittelbetrieb sei gemäß Pkt. 2.1.3 dieser Richtlinie ein Betrieb mit 31 bis 50 Zimmern oder 61 bis 100 Betten bzw. mit einer Betriebsfläche von mehr als 600 m2. Das "Aparthotel S" habe mehr als 60 Betten (28 Appartements in unterschiedlichen Größen für zwei bis acht Personen) und eine Betriebsfläche (Bruttogeschoßfläche) von 5018 m2. Daher sei die im Spruch genannte vollautomatische "Löschanlage" (gemeint offenbar: Brandmeldeanlage) vorzuschreiben.
Um die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu prüfen, sei eine Kostenaufstellung über die Installierung einer Brandmeldeeinrichtung eingeholt worden. Die Kosten für den Einbau einer Brandmeldeanlage betrügen ca. 3,01 % der Gesamtbaukostensumme. Somit sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit gegeben. Bei einer Anlage dieser Größenordnung sei die genannte Brandmelde- und Alarmeinrichtung unerlässlich.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Beschwerdeführerin könne nicht zugestimmt werden, dass es sich bei dem Objekt um keine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs. 6 FPolG handle. Nach Ansicht der belangten Behörde sei nicht relevant, ob es sich dabei um ein "Hotel" im gewerberechtlichen Sinne bzw. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handle. Das Gesamtobjekt falle zweifelsfrei in die Kategorie besonders brandgefährdeter baulicher Anlage im Sinne dieser Bestimmung, zumal die bauliche Anlage Folgendes umfasse: eine Halle, ein Restaurant, ein Cafe, ein Fitnesscenter, ein Sportartikelgeschäft sowie Wohnappartements in mehreren Geschoßen. In § 9 Abs. 6 lit. a FPolG finde sich der Begriff "Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen". Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Folgendes zu regeln beabsichtigt habe: "Hotels, Gaststätten, Tanzlokale, Vergnügungsstätten, Theater, Kinos und (sonstige) Versammlungsstätten jeweils mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen sind als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen anzusehen". Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Fitnessbereich nicht gewerblich genutzt werde, aber als "Bad" im Sinne des Bäderhygienegesetzes nach der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft M gelte. In Anbetracht der Größe der Badeanlage (auch Sauna) bzw. des Fitnesscenters im Objekt könne man wohl davon ausgehen, dass hier bereits ein Fassungsraum für mehr als 50 Personen bestehe (Bäder und Fitnesscenter gälten gemäß § 9 Abs. 6 lit. b FPolG als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen). Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass sich im Badebereich nur Nutzungsberechtigte einfänden und damit versammeln dürften. Auch das derzeit leerstehende Cafe sowie das bereits betriebene Restaurant im Objekt wiesen je einen Fassungsraum für mehr als 50 Personen auf. Die Gemeindebehörden seien daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs. 6 FPolG handle.
Soweit sich die Feuerbeschau und die auf Grund dieser Beschau erteilten feuerpolizeilichen Aufträge auf die Brandschutzvorkehrungen und auf die Brandsicherheit im engeren Sinne von baulichen Anlagen bezögen, also nicht auf bauliche Mängel, deren Abstellung eines behördlichen Einschreitens nach baurechtlichen Bestimmungen bedürfte, werde die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der "örtlichen Feuerpolizei" tätig. Führe die Feuerbeschau zur Feststellung von baulichen Mängeln (z.B. unzulässige Mauer- bzw. Deckenöffnungen), werde die Gemeinde nicht weiter in der Angelegenheit "Feuerpolizei" tätig, sondern gemäß ihrer Kompetenz "örtliche Baupolizei" (Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG). Im Zuge der Feuerbeschau könnten keine rein baupolizeilichen Aufträge erteilt werden, sondern lediglich brandschutztechnische Ersatz- bzw. Vorkehrungsmaßnahmen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Brandverhütung, die allerdings häufig die Setzung von flankierenden Maßnahmen baulicher Natur bedingten. Die Feuerbeschaubehörde könne - nach Feststellung von brandsicherheitsgefährdenden Mängeln - keine Vorschreibungen mittels Bescheid tätigten, die materiell-rechtlich nach der Materie "Baurecht" abzuhandeln und zu veranlassen wären (" Anmerkung : Die Gemeinde … hat zwar am durch Beschluss des Gemeinderates die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen aus dem selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde … auf die Behörden BH … bzw. Steiermärkische Landesregierung übertragen, im gegenständlichen Fall ist man aber davon ausgegangen, dass die Baukompetenz bei der Gemeinde verbleibt mit dem Argument, dass das Objekt … überwiegend nicht gewerblich genutzt wird").
Der Umfang der Feuerbeschau bei baulichen Anlagen beschränke sich auf die Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern könnten.
Der ergangene Auftrag der Berufungsbehörde zur Nachrüstung des Objektes mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Schutzumfang "Vollschutz" sei auf Grund feuerpolizeilicher Rechtsvorschriften erteilt worden. Für den Inhaber/Betreiber des Objektes sei dieser Auftrag als wirtschaftlich zumutbar anzusehen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass für das Objekt eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei, die auch das Recht auf Belassung eines die Brandsicherheit gefährdenden Missstandes beinhalte, könne nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe es trotz des Grundsatzes der Mitwirkungsverpflichtung beim Ergreifen brandschutztechnischer Ersatz- bzw. Vorkehrungsmaßnahmen verabsäumt, Verbesserungen des Zustandes des Objektes durch alternative bautechnische Maßnahmen, insbesondere die Bildung eines eigenen Brandabschnittes für den Apartmentteil, herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren ihre Parteienrechte auch nach Übermittlung des mit einer Fotodokumentation ergänzten Gutachtens der brandschutztechnischen Sachverständigen überhaupt nicht wahrgenommen. Insbesondere ist sie in keiner Weise auf die aufgezeigte und bereits im Vorverfahren angebotene Lösungsvariante einer strikten Trennung in brandschutztechnischer Hinsicht zwischen den gewerblich genutzten Objektteilen und solchen für Zwecke des Wohnens und der Vermietung von Apartments eingegangen.
Nach dem im angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegebenen brandschutztechnischen Gutachten habe die Amtssachverständige D.I. J.K. auf Grund der von ihr beschriebenen Ausführung der Anlage (Gebäudezugang, Gebäudeerschließung, die Notausgänge, die Fluchtwegslängen, die verfügbaren Flucht- und Rettungswege) festgestellt, dass eine gesicherte Flucht der Gebäudebenützer im Brandfall auf Grund der großen Fluchtwegslängen im Zusammenhang mit der unvermeidbaren Verrauchung des Fluchtwegs und der mangelhaften Ausführung der Notausgänge nicht gegeben sei und somit auf Grund der derzeitigen Situation im Brandfall Gefahr für Leib und Leben bestehe. Dieses Gefahrenpotential könne auch durch den Einbau einer Brandmeldeanlage bzw. der weiteren Vorschreibungen sowie der Behebung der im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellten Mängeln nicht in den Griff gebracht werden. Für eine brandschutztechnische Sanierung des bestehenden Objektes müsste daher zumindest die nachträgliche Errichtung einer gesicherten Fluchtmöglichkeit (Fluchttreppe) unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Fluchtwegslängen geplant werden. Für den in der Praxis üblicherweise angeordneten zweiten Flucht- bzw. Rettungsweg müssten zusätzlich weitere Überlegungen angestellt werden (das Gutachten enthält auch Ausführungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Aufträge gemäß § 7 Abs. 3 FPolG und zum Begriff der "Beherbergungsstätte" im Sinne der TRVB N 143).
Nach der Wiedergabe des eingeholten brandschutztechnischen Gutachtens führte die belangte Behörde weiter aus, sie erachte dieses umfangreiche Gutachten als schlüssig. Es beziehe sich auf einen im Brandschutz erforderlichen Sicherheitsstandard. Dieser Standard sei jedoch auf Grund der derzeitigen bau- und feuerpolizeilichen Gegebenheiten im verfahrensgegenständlichen Gebäude nur eingeschränkt gewährleistet. Ihrer Ansicht nach lägen die Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 FPolG für feuerpolizeiliche Aufträge bei bestehenden Anlagen vor (nämlich 1. offenkundige Brandgefahr, 2. Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten,
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3. | im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und |
4. | wirtschaftliche Zumutbarkeit). Diese Kriterien seien eingehend geprüft worden. |
Die Beschwerdeführerin verkenne auch den Umstand, dass ihr die Behörde bereits im Baubewilligungsverfahren die Errichtung einer automatischen Brandmeldeanlage mit Bescheid (zumindest als alternative Auflage) aufgetragen habe. Es käme daher auch § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FPolG zum Tragen, wonach u.a. die vorgeschriebenen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen dem Stand der Technik entsprechen müssten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985 (im Folgenden: FPolG), in der Fassung LGBl. Nr. 111/2008 zur Anwendung.
Gemäß § 1 leg. cit. umfasst die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen dienen.
Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 Stmk. BauG die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen, sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind, mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung müssen die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen nach Abs. 1 dem Stand der Technik entsprechen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde bei bestehenden baulichen Anlagen dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPolG dient die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
Die Feuerbeschau ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung bei offenkundiger Brandgefahr unverzüglich, ansonsten regelmäßig alle fünf Jahre vorzunehmen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist die regelmäßige Feuerbeschau bei besonders brandgefährdeten Anlagen alle zwei Jahre vorzunehmen.
Als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 5 dieser Bestimmung sind gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung u. a. anzusehen:
"a) Hotels, Gaststätten, Tanzlokale, Vergnügungsstätten, Theater, Kinos und Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen,
b) Krankenanstalten, Pflege- und Wohnaltenheime, Ambulatorien …,
c) Kuranstalten, Bäder und Fitnesscenter
… ."
Im vorliegenden Fall geht es um die Vorschreibung feuerpolizeilicher Aufträge, die die Gemeindebehörden zutreffend auf das FPolG (insbesondere auf § 7 Abs. 3 leg. cit.) gestützt haben.
Zunächst ist zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen:
Gemäß der Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 58/1999, i. d.F. LGBl. Nr. 11/2009 wird die Zuständigkeit u.a. für baupolizeiliche Maßnahmen für bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen von den Gemeindebehörden auf die näher genannten Bezirkshauptmannschaften übertragen. Für die mitbeteiligte Gemeinde ist in diesem Zusammenhang die Bezirkshauptmannschaft M vorgesehen.
Die Bau-Übertragungsverordnung betrifft die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei; dabei handelt es sich um die in § 40 Abs. 2 Z. 9 Stmk GemO genannten Angelegenheiten. Abgesehen davon, dass die Bau-Übertragungsverordnung nicht den geringsten Hinweis auf die Übertragung feuerpolizeilicher Angelegenheiten enthält, hätte es im Sinne der Verordnungsermächtigung (§ 40 Abs. 5 Stmk GemO) einer gesonderten Übertragung der in § 40 Abs. 2 Z. 10 Stmk GemO genannten Angelegenheiten (örtliche Feuerpolizei) bedurft. Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden ist daher gegeben, und zwar unabhängig von einer allfälligen gewerblichen Nutzung.
Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass der Adressat eines Bescheides gemäß § 7 Abs. 3 FPolG der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage seien. Die Berufungsbehörde habe selbst festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides die Beschwerdeführerin lediglich Eigentümerin von 10 Appartements in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude gewesen sei. Die verfahrensgegenständlichen Vorschreibungen beträfen aber das gesamte Haus. Die vorgeschriebene Brandmeldeanlage könne nicht nur für die 10 Appartements, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin sei, eingerichtet werden. Der Bescheid hätte gegenüber sämtlichen Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erlassen werden müssen.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass ein feuerpolizeilicher Auftrag gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit., um vollstreckbar zu sein, gegenüber sämtlichen Miteigentümern eines Gebäudes erlassen worden sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0092). Der Umstand allein, dass ein solcher feuerpolizeilicher Auftrag nur an einen Miteigentümer ergangen ist, macht diesen aber nicht rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass auch die neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im § 7 Abs. 3 FPolG vorgesehenen Kriterien von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden seien. Gerade die von der belangten Behörde herangezogene brandschutztechnische Amtssachverständige habe dazu nichts Maßgebliches ausgeführt. Diese Amtssachverständige, die offenkundig die baulichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt habe (insbesondere die nachträglich bereits vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der zweiten Fluchtmöglichkeit seien ihr offenbar entgangen), komme nämlich zu dem Ergebnis, dass nicht ausreichende Fluchtwege bestehen würden und daher der Einbau einer Brandmeldeanlage für die Brandsicherheit keine Verbesserungen bringe. Aus diesem Gutachten könne nicht geschlossen werden, dass eine Brandmeldeanlage für das Gebäude erforderlich sei. Dies sei nicht ausreichend begründet worden.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Nach dem wiedergegebenen § 7 Abs. 3 FPolG kommt es neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines feuerpolizeilichen Auftrages darauf an, dass ein solcher Auftrag bei einer bestehenden baulichen Anlage "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich" ist. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem in Frage stehenden Objekt um eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs. 6 FPolG handle, weil sonstige Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen davon erfasst seien, wie das im Erdgeschoß vorgesehene Cafe bzw. das bereits betriebene Restaurant im Erdgeschoß und das im zweiten Obergeschoß geplante Fitnesscenter, das gleichfalls von mehr als 50 Personen benützt werden solle. Das Vorliegen einer besonders brandgefährdeten baulichen Anlage gemäß § 9 Abs. 6 FPolG oder einer Beherbergungsstätte im Sinne der TRVB N 143 mag ein Ansatzpunkt für die Vollziehung der vorliegenden Bestimmung sein. Das Vorliegen der besonderen Beschaffenheit der Anlage oder ihres besonderen Verwendungszweckes unter Beachtung der konkreten baulichen Gegebenheiten im Sinne dieser Bestimmung ist aber, zumal § 7 Abs. 3 FPolG nicht auf den Katalog des § 9 Abs. 6 FPolG verweist, in jedem Fall entsprechend darzulegen und zu begründen.
Die herangezogene feuerpolizeiliche Bestimmung in § 9 Abs. 6 lit. a FPolG bezeichnet als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen "Hotels, Gaststätten, Tanzlokale, Vergnügungsstätten, Theater, Kinos und Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen". Daneben erfasst § 9 Abs. 6 lit. c FPolG "Kuranstalten, Bäder und Fitnesscenter". Damit wird aber nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 FPolG dargelegt, dass die besondere Beschaffenheit oder der besondere Verwendungszweck des gesamten verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Sinne dieser Bestimmung die Errichtung einer automatischen Brandmeldeanlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich macht.
Auf die Überlegung des Vorliegens einer Beherbergungsstätte im Sinne der TRVB N 143, wie dies die Berufungsbehörde getan hat, ist die belangte Behörde selbst nicht eingegangen. Das von ihr eingeholte brandschutztechnische Gutachten enthält dazu zwar Ausführungen und beruft sich im Unterschied zur Berufungsbehörde auch darauf, dass unter einer Beherbergungsstätte im Sinne dieser Richtlinie auch Gebäude und Gebäudeteile zu verstehen seien, die nicht ständig und nur fallweise an Gäste vermietet würden, sowie Apartmenthäuser. Die Sachverständige stellte fest, dass sich in dem Gebäude 35 Apartments befänden, die zur Gänze als Eigentumsobjekte verkauft würden und die nach Auskunft eines näher angeführten Gemeinderates in Abwesenheit der jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer zur Finanzierung des Objektes und der für den Wellnessbereich anfallenden Betriebskosten weitervermietet würden (eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu hätte nicht eingeholt werden können; Internetauftritte eines "S Resort Spa" sprechen wohl für das Vorliegen einer beherbergungsähnlichen Einrichtung im Sinne dieser Richtlinie. Unabhängig davon wären aber - wie bereits dargelegt - für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 7 Abs. 3 FPolG die dort vorgesehenen Kriterien maßgeblich. Es wäre also - neben dem Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - in jedem Fall mit entsprechenden Ermittlungsergebnissen belegt zu begründen gewesen, dass die erteilten Aufträge wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes des Gebäudes unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten im Interessen der Brandsicherheit erforderlich waren. Eine derartige Begründung samt den entsprechenden Ermittlungsergebnissen und Feststellungen liegt den vorliegenden Aufträgen nicht zu Grunde. Angemerkt wird abschließend, dass auch das von der belangten Behörde eingeholte brandschutztechnische Gutachten für die Erforderlichkeit einer automatischen Brandmeldeanlage im Sinne des § 7 Abs. 3 FPolG keine entsprechende Grundlage lieferte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis konnte von der beantragten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
Abschließend ist zum letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides anzumerken, dass die Baubewilligung vom keine brandschutztechnische Auflage zur Bereitstellung einer automatischen Brandmeldeanlage enthalten hat. Das eingangs erwähnte Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung vom , nach dem eine solche Brandmeldeanlage für das Gebäude als erforderlich erachtet wurde, stellt keinen dahingehenden bescheidmäßigen Abspruch dar.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-88695