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VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0219

VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA35- 9/2884423-01, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den im Juli 2010 vom Beschwerdeführer, einem nigerianischen Staatsangehörigen, eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am (gemeint: 2003) unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit rechtskräftig "negativ beschieden". Der Beschwerdeführer sei "gleichzeitig" aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe neben einer Antragsbegründung sowohl mit seinem Antrag vom als auch im weiteren Verfahren diverse - im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete - Urkunden vorlegt.

Mit Schreiben vom , das dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden sei, sei er aufgefordert worden, (ua.) einen Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt beizubringen. Zwar habe der Beschwerdeführer angekündigt, eine notariell beglaubigte Abschrift eines mit I - seiner damaligen Verlobten - geschlossenen Unterhaltsvertrages nachzubringen. Der Nachweis über das Vorliegen der Unterhaltsmittel sei in weiterer Folge dennoch nicht erbracht worden.

Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren sodann mehrmals Gelegenheit gegeben worden, Nachweise für den gesicherten Lebensunterhalt beizubringen, sowie zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages wegen des Fehlens eines solchen Nachweises Stellung zu nehmen.

In der rechtlichen Beurteilung ging die Behörde davon aus, dass die allgemeine Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass für ihn Unterhaltsmittel in der nach § 11 Abs. 5 NAG geforderten Höhe - im Ausmaß der in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze - vorhanden seien. Für eine (allenfalls) die Patenschaft übernehmende "Einzelperson" müssten zusätzlich EUR 837,63 zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer habe - trotz mehrfacher Aufforderungen - keinen solchen Nachweis erbracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 richtet.

Gemäß § 43 Abs. 4 NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 NAG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) und mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist (Z 2). Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18 NAG) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 NAG einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 NAG und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die nach dem NAG geforderten Unterhaltsmittel vorlägen, und weist dazu darauf hin, dass er am - somit noch vor Bescheiderlassung - einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe, den die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Mit diesem bloß pauschalen und gänzlich unsubstantiierten Vorbringen wird aber nicht dargelegt, dass der belangten Behörde ein für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz darlegt, weshalb die behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Vorliegen von Unterhaltsmittel vorgelegt hat, unrichtig wären, enthält die Beschwerde auch überhaupt keine Ausführungen dazu, dass und woraus sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auch tatsächlich ein Einkommen im gesetzlich geforderten Ausmaß (§ 11 Abs. 5 NAG) erwirtschaften werde. Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass dies aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitsvorvertrag hervorgehen würde.

Sohin wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan.

Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG steht der Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG entgegen. Auf ein Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Integration kommt es somit nicht mehr an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/22/0305, und vom , Zl. 2012/22/0261). Schon aus diesem Grund ist auch dem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde hätte zu diesem Thema im Verfahren eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einholen müssen, mangels Relevanz für den Verfahrensausgang der Boden entzogen.

Abschließend ist den auf Art. 47 Grundrechtecharta bezogenen Ausführungen zu entgegnen, dass weder vorgebracht wird noch sonst zu sehen ist, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer angestrebten Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 4 NAG vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-88692