VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0079

VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JN in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 251.048/58-I/1/b/11, betreffend Verwendungszulage nach § 34 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seit , vorerst im Wege der Dienstzuteilung, seit auf Grund einer Versetzung bei einer Dienststelle des Bundesasylamtes, der Erstaufnahmestelle West, in Verwendung.

In seiner Eingabe vom , betreffend "Antrag auf Verwendungszulage gemäß § 34 BDG Arbeitsplatzbewertung" hatte er die rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG begehrt, weil er seiner Ansicht nach "A2-wertig" verwendet werde.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0090, verwiesen.

In der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom verletzt; mit Beschluss vom , Zl. 2010/12/0103, auf den gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens gab die stellvertretende Leiterin der Erstaufnahmestelle West, Mag. E., aus Eigenem die Stellungnahme ab, unabhängig von der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung sei festzustellen, dass die faktische Tätigkeit, die der Beschwerdeführer dort im Bereich der Grundversorgung ausübe, mit jener faktischen Tätigkeit von P., welcher in der Erstaufnahmestelle Ost im Bereich Grundversorgung seinen Aufgaben nachkomme, deckungsgleich sei. Sie hoffe, bei der Entscheidungsfindung mit ihrer Stellungnahme behilflich gewesen zu sein.

Am erfolgte sodann die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers, der Folgendes zu Protokoll gab:

"Einleitend möchte ich festhalten, dass mein Arbeitsplatz nicht zutreffend bewertet wurde. Dabei wurde vor allem meiner zentralen Aufgabe, welche die Verlegung der Asylwerber in die Bundesländer samt den damit verbundenen Problemen bildet, und den notwendigen Fähigkeiten für die Umsetzung, zu wenig Bedeutung beigemessen. Ich habe mich bei allen verlegungsrechtlichen Anfragen mit divergierenden Interessen und menschlichen Schicksalen auseinanderzusetzen, wobei ich ein hohes Ausmaß an Erfahrung, sozialer Kompetenz und Durchsetzungsvermögen einbringe.

Mein Antrag auf Zuerkennung der Verwendungszulage richtet sich auf leistungsgerechte Besoldung. Die gleiche Tätigkeit wird ansonsten von A2/5-Beamten verrichtet. Unter Hinweis auf die Stellungnahme von Mag. E. verweise ich darauf, dass meine Tätigkeit mit derjenigen von ADir. P. deckungsgleich ist.

Mir wird die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung 'Sachbearbeiter Grundversorgung', September 2007) vorgelegt und auf die Frage, ob die darin angeführten Aufgaben und Tätigkeiten als Sachbearbeiter Grundversorgung meinem tatsächlichen Tätigkeitsbild entsprechen, gebe ich an: Der Passus 'Unterstützung des Referenten Grundversorgung' (Punkte 5.1., 5.2., 7.1., 7.2.) ist jedenfalls unrichtig, weil ich eigenständig arbeite. Nur bei heiklen Fragen wird eine Akkordierung auf informeller Ebene vorgenommen.

Die in 5.1.1. bis 5.1.3. (gleichlautend die Tätigkeiten 7.1.1. bis 7.1.3.) angeführten Aufgaben bilden den Schwerpunkt meiner Tätigkeiten, wobei aber den besonderen Anforderungen, insbesondere den psychischen, sozialen und humanitären Herausforderungen, vor welche man durch diese anspruchsvolle und fordernde Tätigkeit gestellt ist, die besondere organisatorische und kooperative Fähigkeiten sowie eine zielorientierte Zusammenarbeit mit den Kollegen in den GVS erfordert, in der Arbeitsplatzbeschreibung zu wenig Gewicht beigemessen wurde.

Unzutreffend sind die Punkte 5.1.5. (im AIS führe ich nur kleinere Korrekturen von Daten aber keine 'Datenpflege" aus),

5.1.6. (Pflege der 'Betreuungsinformation (Grundversorgung)') und 5.2.1. (Sichtung von Vorfallsmeldungen und Aufbereitung für Referenten und Referatsleiter). (Gleichlautend die korrespondierenden Tätigkeiten: 7.1.5., 7.1.6., 7.2.1.) Diese Aufgaben/Tätigkeiten führe ich nicht durch. Korrekt sind hingegen die Punkte 5.1.4. und 5.1.7. (gleichlautend die Tätigkeiten 7.1.4. und 7.1.7.) Belagstandsmeldungen führe ich täglich durch. Zu Punkt 5.2.2. führe ich aus, dass ich derartige Befragungen durchführe, wenn ADir. B. nicht da ist.

Befragt zu einer meiner Haupttätigkeiten, der Koordination von Überstellungen, gebe ich an, dass zu Beginn ADir. B. und ich zu in etwa gleichen Teilen beauftragt waren, seit dem Jahr 2006/2007 tätige ich dies alleine und ADir. B. ist nur im Vertretungsfall zuständig, wenn ich verhindert bin.

Zur Stellungnahme des Bundesasylamtes, Personalreferat, vom (Mag. T.) gebe ich an, dass diese meine Aufgaben nicht richtig wiedergibt: So gehören die Unterstützung der Referenten GVS (ich arbeite eigenverantwortlich), die Führung von monatlichen Abrechnungen, die Erfassung von Zu- und Abmeldungen, Leistungsvergabe und Quartierzuweisungen nicht zu meinen Aufgaben. Demgegenüber sind die ebenfalls angeführten Mitteilungen an die Fa. E, Bearbeitung der Überstellungen in die Bundesländer und Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen in den Bundesländern korrekt und bilden neben der Information und Aufklärung der Asylwerber über alle verlegungsrelevanten Anfragen im täglichen Parteienverkehr und der Kontaktaufnahme mit den Asylwerbern bezüglich Überstellungstermin und Überstellungsort meine hauptsächlichen Aufgaben.

Zum Bericht des Leiters der Erstaufnahmestelle West vom (Mag. M.) gebe ich an, dass mir unverständlich ist, warum er meine Arbeitsplatzbeschreibung als zutreffend beschreibt. Ich habe Mag. M. auf diese Stellungnahme angesprochen und er hat gemeint, dass er grundsätzlich meine Auffassung teile und in der Stellungnahme vom ausschließlich darüber Auskunft gegeben habe, wozu er befragt worden sei.

Zur Stellungnahme des Direktors des Bundesasylamtes vom führe ich aus, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass Überstellungen auch von Schreibkräften A4 vertretungsweise erledigt würden, da Schreibkräfte A4 weder das erforderliche Wissen, noch die erforderliche Durchsetzungskraft oder Erfahrung aufbringen könnten, welche diese Tätigkeit erfordert. Wenn in der Stellungnahme vom ausgeführt wird, die angestrebte Wertigkeit setze die Erlassung von Bescheiden voraus, möchte ich anmerken, dass ADir. PR. und ADir. P. ebenfalls keine Bescheide erlassen und dennoch mit A2/5 bewertet sind.

Abschließend gebe ich an, dass im Jahr 2006 ich als Einziger nicht höher bewertet, sondern im Gegenteil sogar abgewertet wurde. Damals hatte ich meinen Wunsch geäußert, in meine Stammdienststelle zurückzukehren. Dies wurde mir verwehrt, da man auf meine Arbeit nicht verzichten könne, wie man mir zu verstehen gegeben hat und wie auch der am vom Bundesasylamt, Personalreferat, erstatteten Stellungnahme zu entnehmen ist."

Auf Ersuchen der belangten Behörde nahm der Direktor des Bundesasylamtes in seiner Erledigung vom hiezu wie folgt Stellung:

"Hinsichtlich der mit ho. Verfügung vom … erteilten Approbationsbefugnis an (den Beschwerdeführer) darf mitgeteilt werden, dass diese sich ausschließlich auf Einvernahmen nach dem 'Bundesbetreuungsgesetz" (jetzt: GVG-Bund 2005) bezieht (nicht nach dem AsylG 2005) und nach entsprechender Anleitung und Anweisung.

Jedenfalls wurde Referatsleiter ADir. P. (wie in der STN erwähnt) die Approbationsbefugnis für die Agenden der Steuerungsbüro- Betreuung zur Wahrnehmung der operativen Aufgaben der Koordination nach Artikel 3 der Grundversorgungsvereinbarung erteilt.

Diese Unterschiede der Approbation sowie auch der Tätigkeiten, gründen sich in den unterschiedlichen Funktionen - (Beschwerdeführer) (Sachbearbeiter) und ADir. P. (Referatsleiter) - wie etwa nachfolgende Aufgaben, die an eine Referatsleitung geknüpft sind:

1. Fachaufsicht gegenüber dem Referat zugeordneten A2, A3 und A4 Bediensteten sowie Koordination der Tätigkeiten der Koordinationsstelle, Anleitung und Beratung der A2 Referenten und der weiteren Mitarbeiter,

2. Gewährleistungen der ordnungsgemäßen, selbständigen und ressourcenoptimierten Durchführung der operativen Aufgaben des Bundes nach Artikel 3 oder Art. 15a-Grundversorgungsvereinbarung und

3. die ordnungsgemäße und selbständige Gewährleistung von Verfahren nach dem GVG-Bund 2005.

Zur Frage, woher Mag. E. über Informationen betreffend Aufgaben und Tätigkeiten des ADir. P. - EAST Ost - verfügt, wurde schriftlich mitgeteilt, dass diese Informationen direkt vom (Beschwerdeführer) an Mag. E. erteilt wurden."

In seinem Schriftsatz vom wandte sich der Beschwerdeführer erkennbar gegen Zweifel der belangten Behörde an der Stellungnahme der stellvertretenden Leiterin der Erstaufnahmestelle West. Dass die praktische Tätigkeit des Antragstellers mit den "verglichenen" Kollegen B., P. und Pr. (Arbeitsplatzwertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5) deckungsgleich sei, lasse sich auch durch eine Befragung der Mitarbeiter in den anderen Landesregierungen beweisen. Sohin werde beantragt, die nachstehenden - elf namentlich genannten - Landesbeamten zeugenschaftlich zu befragen, wonach der Beschwerdeführer u.a. als Ansprechpartner und als zuständiger Beamter für die gesamten Überstellungsprozesse und für die Umsetzung der "Art. 15a-Vereinbarungen" gelte. Des Weiteren werde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Bundeskanzleramtes unter Einbeziehung des Beschwerdeführers und Beachtung der neuen Sachverhaltselemente beantragt.

Nach neuerlicher Einräumung von Parteiengehör mit Erledigung vom , in der die belangte Behörde u.a. mitteilte, es bedürfe im Übrigen gar keiner mit der beantragten Zeugeneinvernahme bezweckten Untermauerung der Funktion des Beschwerdeführers als "Ansprechpartner und zuständiger Beamter" für die Überstellungsprozesse und die Umsetzung der "Art. 15a-Vereinbarungen", werde ihm diese - ganz im Gegensatz zur Koordinationsfunktion und -verantwortlichkeit - doch gar nicht abgesprochen, nahm der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom Stellung, in der er seine Anträge aus seiner Stellungnahme vom aufrecht erhielt.

In seinem Devolutionsantrag vom beantragte der Beschwerdeführer, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung (über seinen Antrag vom ) auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe.

Mit dem angefochtenen (Ersatz )Bescheid gab die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit statt und wies im zweiten Spruchpunkt den Antrag vom auf Zuerkennung der Verwendungszulage hinsichtlich der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, rückwirkend mit , gemäß § 34 GehG ab. Begründend stellte die belangte Behörde zunächst gerafft den Gang des Verfahrens dar, um nach weiterer Aufzählung der Beweismittel zu folgenden Feststellungen zu gelangen:

"Sie sind Beamter des Bundesministeriums für Inneres und mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2 im Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) betraut.

Mit Wirksamkeit vom wurden Sie von der Abteilung III/5, Betreuungsstelle T, des BM.I. dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (T), zur weiteren Dienstleistung zugeteilt.

Gemäß § 38 Absatz 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, wurden Sie von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, der Betreuungsstelle T aus wichtigen dienstlichen Interessen abberufen und gleichzeitig zur Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2 bei Einstufung in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3) mit Wirksamkeit vom versetzt."

Daran anschließend führte die belangte Behörde unter dem Abschnitt "Beweiswürdigung" aus:

"Sie verwiesen darauf, dass Ihre Tätigkeit mit derjenigen von ADir. P. - sowie auch derjenigen von ADir. B. und ADir. PR. - deckungsgleich sei, die alle mit A2/5 bewertet wurden.

Auf Vorhalt der Arbeitsplatzbeschreibung 'Sachbearbeiter Grundversorgung' vom September 2007 und auf die Frage, ob die darin angeführten Aufgaben und Tätigkeiten als Sachbearbeiter Grundversorgung seinem tatsächlichen Tätigkeitsbild entsprechen würden, gaben Sie an, dass ...

Befragt zu einer Ihrer Haupttätigkeiten, der Koordination von

Überstellungen, gaben Sie an, dass ...

Zur Stellungnahme vom … gaben Sie an, dass …

Zum Bericht des damaligen Leiters der Erstaufnahmestelle West vom (Mag. M.) gaben Sie an, dass ...

Zur Stellungnahme vom … führten Sie aus, dass ...

Abschließend gaben sie an, dass Sie im Jahr 2006 als Einziger nicht höher bewertet, sondern sogar abgewertet worden seien. Damals hätten Sie den Wunsch geäußert, in die Stammdienststelle zurückzukehren. Dies sei Ihnen verwehrt worden, da man auf Ihre Arbeit nicht verzichten hätte können, wie auch der Stellungnahme vom zu entnehmen sei ('Auf die Durchführung der Tätigkeiten, welche mit dem Arbeitsplatz 'Sachbearbeiter Grundversorgung' verbunden sind, kann ho nicht verzichtet werden.')

Im Hinblick auf die von Ihnen bei der niederschriftlichen Einvernahme am gemachten Angaben wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres das Bundesasylamt um eine Stellungnahme - insbesondere zu Ihrer Approbationsbefugnis und zur Darstellung von Mag. E. - ersucht.

ADir. P. sei im Gegensatz dazu jedenfalls die Approbationsbefugnis für die Agenden der Steuerungsbüro- Betreuung zur Wahrnehmung der operativen Aufgaben der Koordination nach Art 3 der Grundversorgungsvereinbarung erteilt worden. Diese Unterschiede der Approbation sowie auch der Tätigkeiten, würden in den unterschiedlichen Funktionen von Ihnen als Sachbearbeiter bzw. ADir. P. als Referatsleiter gründen:

So übe ADir. P. im Gegensatz zu Ihnen Fachaufsicht gegenüber dem Referat zugeordneten A2, A3 und A4 Bediensteten aus, sei für die Koordination der Tätigkeiten der Koordinationsstelle, Anleitung und Beratung der A2 Referenten und der weiteren Mitarbeiter, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen, selbständigen und ressourcenoptimierten Durchführung der operativen Aufgaben des Bundes nach Art 3 oder Art 15a-Grundversorgungsvereinbarung sowie die ordnungsgemäße und selbständige Gewährleistung von Verfahren nach dem GVG-B 2005 verantwortlich.

Zur Frage des BM.I, woher Mag. E. über Informationen betreffend Aufgaben und Tätigkeiten des ADir. P. - Erstaufnahmestelle Ost - verfüge, sei schriftlich mitgeteilt worden, dass diese Informationen direkt von Ihnen an Mag. E. erteilt wurden.

Die Ansicht des BM.I wurde darin neuerlich bestritten, der Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten und die Einvernahme von elf Zeugen der Grundversorgungsabteilungen aus fünf Bundesländern zum Beweis, dass Sie 'u.a. als Ansprechpartner und als zuständiger Beamter für die gesamten Überstellungsprozesse und für die Umsetzung der Art 15a-Vereinbarungen' gelten würden, beantragt. Weiters wurde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Bundeskanzleramts 'unter Einbeziehung des Antragstellers und Beachtung der neuen Sachverhaltselemente' beantragt.

Am , OZ 55, erhoben Sie Säumnisbeschwerde, in der Sie Ihren Antrag vollinhaltlich aufrecht erhielten. Sie zitierten zur Untermauerung Ihres Antrages ein Gespräch mit dem damaligen Leiter der Erstaufnahmestelle West, Mag. M., vom , in dem jener gesagt hätte, dass unter den 'vielen Fehlern', die im Zuge der Umstrukturierung der Erstaufnahmestellen im Jahr 2004 passiert seien, die Bewertung Ihres Arbeitsplatzes 'besonders krass' sei.

Ihre 'faktische Arbeit' sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 'mit jener der Kollegen Amtdirektoren Pr. und T. (gemeint wohl: P.) deckungsgleich' gewesen. Sie stellten den Vorwurf des Amtsmissbrauchs in den Raum, der darin liege, dass von mehreren 'absolut gleichen Arbeitsplätzen' einige um eine volle Verwendungssowie Funktionsgruppe höher bewertet wurden.

Der dem Ergänzungsgutachten des Bundeskanzleramtes vom zugrundeliegende Sachverhalt kann als erwiesen und durch Ihre Stellungnahmen im neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht erschütterlich angesehen werden. Immerhin ist auch Ihrer Ansicht nach der Begutachtung durch das Bundeskanzleramt als für Sie 'unmittelbar fassbarerem Faktor' Vorrang einzuräumen (siehe OZ 55, S. 4).

Ihr Vorbringen ist geprägt von Vergleichsdarstellungen mit A2/5-bewerteten Beamten, insbesondere mit ADir. P.

Die teilweise redundante Argumentation birgt durchaus Widersprüche in sich. So erscheint es beispielsweise wenig nachvollziehbar, dass Sie die Koordination von Asylwerber-Überstellungen seit dem Jahr 2006/2007 'alleine' wahrnehmen würden (siehe OZ 50, S. 2), wenn Sie wenig später die ' Bearbeitung der Überstellungen in die Bundesländer und Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen in den Bundesländern' als eine 'hauptsächliche Aufgabe' (siehe ebenda) nennen. Während Sie Ihr Unverständnis über die Beurteilung Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung durch Mag. M. vom als 'zutreffend' äußern (siehe OZ 50, S. 2), zitieren Sie ein Gespräch mit demselben vom , in dem jener die Bewertung Ihres Arbeitsplatzes als 'besonders krass' beschrieben hätte (siehe OZ 55, S. 4).

Hinsichtlich der Bewertungskriterien des § 137 BDG wäre durch die von Ihnen beantragte Zeugeneinvernahme (Landesbeamte der Grundversorgung Steiermark, Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Kärnten) keine Sachverhaltsänderung bzw. -ergänzung zu erwarten gewesen, da diese lediglich Ihre bundeslandspezifische, für die gegenständliche Frage nicht direkt wertbare Wahrnehmung der Überstellungsvorgänge wiedergeben, nicht jedoch Aussagen zu innerbehördlichen Fragen wie der gegenständlichen treffen hätten können, weshalb von einer zusätzlichen Zeugeneinvernahme Abstand genommen wurde.

Für die Beweiswürdigung der Dienstbehörde waren

1. das Gutachten des Bundeskanzleramtes vom sowie

2. die erteilte Approbation

maßgebend.

1. In dem Gutachten des Bundeskanzleramtes vom wurde festgestellt, dass gem. § 137 BDG 1979 (Allgemeine Verwaltung) ausschließlich die Richtverwendungen für die Bewertung von Arbeitsplätzen maßgeblich sind. Eine eventuell vom Antragsteller gewünschte Bewertung, bei der ähnliche Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen darstellen, als Bewertungsunterlage herangezogen werden sollen, findet im Gesetz keine Deckung.

Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Ein wesentlicher Bestandteil der Besoldungsreform ist die leistungsgerechte Besoldung. Die Leistungskomponente ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an den Beamten, von dem die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben erwartet wird.

Für die Umsetzung dieser Leistungskomponente waren sämtliche Arbeitsplätze zu verwerten und nach dem Bewertungsergebnis einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Aus dieser Zuordnung ergibt sich unabhängig vom Gehalte der Grundlaufbahn die Funktionszulage eines Beamten, die damit die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt.

Die Leistungsgerechtigkeit ergibt sich dabei aus der Arbeitsplatzbewertung und ist nicht mit der Honorierung persönlicher Leistungen zu verwechseln. Für die persönliche Leistung wird davon ausgegangen, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Kompetenz, Engagement, Kreativität usw. in dem Maße erbracht werden, wie sie im Durchschnitt von Beamten mit gleichwertigen Aufgaben erwartet werden können.

Die langjährige einschlägige Verwendung eines Beamten steigert im Normalfall dessen Erfahrungswert.

Diese Erfahrung, die der ältere Beamte in seine Arbeit einbringt, ist jedoch nicht über die Bewertung des Arbeitsplatzes, sondern wird durch Vorrückung im jeweiligen Grundgehalt seiner Verwendungsgruppe (Biennalsprünge) und durch die Vorrückung in höhere Funktionsstufen bei der Funktionszulage abgegolten.

2. Ihnen wurde mit ho. Verfügung vom … die Approbationsverfügung für die Durchführung von Einvernahmen nach dem Bundesbetreuungsgesetz und aller damit zusammenhängender Verfahrensakte erteilt.

Diese Approbationsbefugnis bezieht sich ausschließlich auf Einvernahmen (keine bescheidmäßigen Erledigungen), und nur solche nach dem Bundesbetreuungsgesetzes (jetzt: GVG-Bund 2005) (nicht nach dem AsylG 2005) und erfolgen diese nach entsprechender Anleitung und Anweisung. Die Approbationsbefugnis prägt in der Praxis in keiner Weise den Arbeitsplatz, da diese Tätigkeit (Einvernahmen nach dem GVG-Bund 2005) seit der Erteilung der Approbationsbefugnis 2005 nur in einem sehr geringem Ausmaß verrichtet wurde."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung schloss die belangte Behörde nach Ausführungen zur Zuständigkeit und Zitierung aus § 34 GehG, die Beurteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Verwendungszulage habe auf Grund des Sachverhalts nur gemessen an § 34 Abs. 1 GehG zu erfolgen. Kernfrage sei dabei, ob der Arbeitsplatz, auf dem der Beschwerdeführer dauernd verwendet werde, einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen sei. Das (Ergänzungs )Gutachten des Bundeskanzleramtes vom zur Bewertung des Arbeitsplatzes habe zum Ergebnis gehabt, "dass der Arbeitsplatz des 'Sachbearbeiters Grundversorgung in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes' bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und unter Bedachtnahme auf die entsprechende Richtverwendung der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 im Besoldungsschema 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' zuzuordnen ist". Bevor der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit den genannten, höher bewerteten Beamten näher zu beurteilen sei, stelle sich die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit eines solchen Vergleichs, sei doch ein Tätigwerden über die Grenzen der eingeschränkten Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers hinaus, also ein Handeln "ultra vires", prinzipiell denkunmöglich. Ebenso wenig vertretbar sei die Behauptung, B. (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) wäre im Verhinderungsfall der Vertreter des Beschwerdeführers. Unterziehe man nun das Hauptargument des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit sei insbesondere mit derjenigen des mit A2/5 bewerteten Referatsleiters P. (Erstaufnahmestelle Ost) ident, einer eingehenden Prüfung, so komme man angesichts der unterschiedlichen Funktionen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers von geringerer Wertigkeit als jene von P. sei. Während Referatsleiter P. über die Approbationsbefugnis für die Agenden der Steuerungsbüro-Betreuung zur Wahrnehmung der operativen Aufgaben der Koordination nach Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung verfüge, beziehe sich jene des Beschwerdeführers ausschließlich auf Einvernahmen nach dem GVG-B 2005 und dürfe erst nach entsprechender Anleitung und Anweisung ausgeübt werden. P. übe Fachaufsicht gegenüber dem Referat zugeordneten A2, A3 und A4 Bediensteten aus, zeichne für die Koordination der Tätigkeiten der Koordinationsstelle, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen, selbständigen und ressourcenoptimierten Durchführung der operativen Aufgaben des Bundes nach Art. 3 oder Art. 15a-Grundversorgungsvereinbarung sowie die ordnungsgemäße und selbständige Gewährleistung von Verfahren nach dem GVG-B 2005 verantwortlich. Demgegenüber fungiere der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als "Ansprechpartner und zuständiger Beamter für die gesamten Überstellungsprozesse und für die Umsetzung der Art. 15a-Vereinbarungen", worin jedoch keinerlei Wertungswiderspruch zur Verwendung als Sachbearbeiter zu erkennen sei.

Die vom Beschwerdeführer behauptete "faktische" Besorgung von üblicherweise Beamten einer höheren Funktionsgruppe vorbehaltenen Aufgaben sei insofern durch § 36 Abs. 3 BDG 1979 gedeckt, als daraus noch keine Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes resultiere. Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal der Tätigkeiten von P. von jenen des Beschwerdeführers sei letztlich die Ersterem zukommende bzw. dem Beschwerdeführer fehlende Entscheidungsbefugnis als Verantwortlichkeit im Sinne der Bewertungskriterien des Gesetzes bei den eben genannten Agenden zu sehen.

Die belangte Behörde vertrete somit die Ansicht, dass bei der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers keine der Voraussetzungen des § 34 GehG für die Gewährung einer Verwendungszulage erfüllt seien.

Die gegen den angefochtenen (Ersatz )Bescheid gerichtete Beschwerde beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich auch durch den angefochtenen (Ersatz )Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 34 GehG im gesetzlichen Ausmaß durch unrichtige Anwendung dieser Norm iVm § 137 BDG 1979, sowie der Anlage I zu diesem Gesetz (insbesondere Ziffn. 3.6 bis ) …verletzt".

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Vorerkenntnis vom (mwN) verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der die Versagung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG betreffende zweite Spruchabschnitt des Bescheides der belangten Behörde vom im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, der Beschwerdeführer sei im Verwaltungsverfahren den Tatsachenannahmen der belangten Behörde über die ihm an seinem Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Grundversorgung zugewiesenen Aufgaben entgegen getreten und habe zum Beweis seiner entgegen stehenden Behauptungen seine Einvernahme beantragt. Das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten samt dem Ergänzungsgutachten habe sich nicht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Aufgabenstellungen auseinandergesetzt.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, deren Ergebnis eingangs wiedergegeben ist. Hinzu traten die von der stellvertretenden Leiterin der Erstaufnahmestelle West unaufgefordert abgegebene Stellungnahme sowie eine ergänzende Stellungnahme des Leiters des Bundesasylamtes, die ebenfalls eingangs wiedergegeben sind. In Ansehung dieser Beweisergebnisse gelangte die belangte Behörde im angefochtenen (Ersatz )Bescheid zum Schluss (Punkt 2. des Abschnittes über die Beweiswürdigung), dass dem Beschwerdeführer vom Leiter des Bundesasylamtes die Approbationsverfügung für die Durchführung von Einvernahmen nach dem Bundesbetreuungsgesetz und alle damit zusammenhängende Verfahrensakte erteilt worden sei. Diese Approbationsbefugnis beziehe sich ausschließlich auf Einvernahmen nach dem Bundesbetreuungsgesetz bzw. dem GVG-B 2005, nicht jedoch nach dem Asylgesetz, und erfolgten die Einvernahmen nach entsprechender Anleitung und Anweisung. Die Approbationsbefugnis umfasse nicht bescheidförmige Erledigungen. Sie präge in der Praxis in keiner Weise den Arbeitsplatz, da diese Tätigkeit, nämlich Einvernahmen nach dem GVG-B 2005, seit der Erteilung der Approbationsbefugnis nur in einem sehr geringen Ausmaß verrichtet worden sei. Damit brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei seit durch den Direktor des Bundesasylamtes zur Durchführung von Einvernahmen berechtigt und habe die Approbationsbefugnis erhalten, nicht teile, sondern, wie sie ebenfalls zu erkennen gab, die vom Amtssachverständigen in seinen Gutachten (einschließlich des Ergänzungsgutachtens) zu Grunde gelegten Aufgaben des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz als wahr annahm.

Soweit die Beschwerde dagegen vorbringt, die belangte Behörde erwähne zwar mehrere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unrichtigkeiten, hinsichtlich keiner einzigen davon enthalte die Bescheidbegründung irgendeine Überlegung der für oder gegen ihre Richtigkeit sprechenden Umstände; das gelte nicht nur hinsichtlich des Vorbringens in den Stellungnahmen, sondern insbesondere auch für die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Parteieneinvernahme, zeigt sie darin eine Unschlüssigkeit der die in Rede stehende Tatsachenannahme der belangten Behörde tragenden Beweiswürdigung nicht auf. Bei - wie im Beschwerdefall - einander widersprechenden Beweisergebnissen hat die Behörde darzutun, welche Gedankengänge und Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, also den Beweiswert des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb , unter Rz 21 zu § 60 AVG wiedergegebene Judikatur). Diesem Gebot tat die belangte Behörde insofern Genüge, als sie, wie eingangs näher wiedergegeben, die Darstellung des Beschwerdeführers als von Vergleichsdarstellungen mit A2/5-bewerteten Beamten geprägt sah und in der ihrer Ansicht nach teilweise redundanten Argumentation Widersprüche erkannte, die sie näher darlegte. Schließlich trat sie - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - dem vom Beschwerdeführer angestrebten Vergleich mit höher bewerteten Beamten mit dem Argument entgegen, dass ein Tätigwerden über die Grenzen der eingeschränkten Approbationsbefugnis hinaus, also ein Handeln "ultra vires", prinzipiell denkunmöglich und die Behauptung, B. (der Vorgesetzte des Beschwerdeführers) wäre im Verhinderungsfall der Vertreter des Beschwerdeführers, ebenso wenig vertretbar sei. Damit gab die belangte Behörde nachvollziehbar eine Begründung dafür, dass sie die Behauptungen des Beschwerdeführers insbesondere durch seine Einvernahme, aber auch durch andere Beweismittel nicht als erwiesen ansah. Dass die dargelegten Schlussfolgerungen der belangten Behörde aus den Beweisergebnissen Denkgesetzen oder allgemeinem Erfahrungsgut widersprächen, behauptet auch die Beschwerde nicht.

Gelangte aber die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auf Grund der ergänzten Beweisaufnahme zur Annahme jener Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wie sie schon im ersten Rechtsgang und insbesondere auch vom Amtssachverständigen zu Grunde gelegt worden waren, so erübrigte sich in Ansehung der durch das ergänzte Verfahren bestätigten Tatsachenannahmen als Basis des Amtsgutachtens eine neuerliche Begutachtung. Insbesondere behauptet die Beschwerde nicht, dass sich zwischenzeitig eine bewertungsrelevante Veränderung der Aufgaben ergeben hätte, die die Arbeitshypothese des Amtssachverständigen (betreffend die Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) obsolet gemacht hätte.

Soweit die Beschwerde nähere Feststellungen zu Vergleichsbeamten vermisst, zeigt sie damit einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht auf: So hatte der Beschwerdeführer weder im ersten Rechtsgang noch im fortgesetzten Verfahren die insbesondere im Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen vom zum Vergleich herangezogene Richtverwendung des Rechnungsführers an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen des ihm hiezu eingeräumten Gehörs in irgendeiner Weise, insbesondere hinsichtlich der dieser Richtverwendung zu Grunde gelegten Aufgaben, bestritten, weshalb die belangte Behörde auch im fortgesetzten Verfahren und im angefochtenen (Ersatz )Bescheid nicht gehalten war, eigenständige, nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellungen als Basis für das Gutachten zu treffen.

Dagegen stellen die vom Beschwerdeführer namentlich ins Treffen geführten "Vergleichsbeamten", nämlich B., P. und Pr., respektive deren Arbeitsplätze, keine Richtverwendungen insbesondere nach Z. 3 der Anlage 1 zum BDG 1979 dar (für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres vgl. die Z. 3.7.3. und 3.7.4. der zitierten Anlage), sodass dahingehenden Feststellungen jegliche Relevanz fehlt. Gleichfalls kommt der Behauptung einer höheren Bewertung, respektive einer höheren Entlohnung eines dieser "Vergleichsbeamten" vor dem Hintergrund der für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen maßgeblichen Kriterien keine Relevanz zu.

Weiters moniert die Beschwerde als schwerwiegenden Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf Einvernahme von elf Zeugen nicht entsprochen habe. Wären diese Einvernahmen durchgeführt worden, so hätten sich hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers alle von ihm gemachten Angaben bestätigt und weiters auch, dass diese Zeugen es ebenfalls so wahrgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer genau jene Tätigkeiten ausführe wie die "Vergleichsbeamten".

Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom das Beweisthema - soweit im gegebenen Zusammenhang erkennbar - dahingehend formuliert hatte, dass er "u.a. als Ansprechpartner und als zuständiger Beamter für die gesamten Überstellungsprozesse und für die Umsetzung der Art. 15a-Vereinbarungen" gelte, womit er gerade nicht jene Tatsachen unter Beweis gestellt haben wollte, die er nunmehr in der Beschwerde als relevant erachtet, nämlich die Erweislichkeit der von ihm erhobenen Behauptungen über bewertungsrelevante Aufgaben an seinem Arbeitsplatz, respektive, wie bereits hervorgehoben, die Beauftragung zur Durchführung von Einvernahmen und die Erteilung einer Approbationsbefugnis schlechthin. Das in der Stellungnahme vom allgemein formulierte Beweisthema fand bereits in den Tatsachenannahmen der belangten Behörde über die dem Beschwerdeführer tatsächlich zugewiesenen Aufgaben, wie sie dem Gutachten des Amtssachverständigen schließlich zu Grunde gelegt wurden, in dieser Allgemeinheit Eingang, weshalb eine neuerliche Bestätigung durch Einvernahme der Zeugen entbehrlich war.

Soweit die Beschwerde die Relevanz der Einvernahme dieser Zeugen wiederum darin erblickt, dass der Beschwerdeführer genau jene Tätigkeiten ausführe wie "die Vergleichsbeamten", ist auf das bereits eingangs zur mangelnden Relevanz der vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Vergleichsbeamten zu verweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0123), sodass es auch unter diesem Aspekt der verfahrensrechtlichen Relevanz der Unterlassung der Einvernahme der elf Zeugen mangelt.

Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensergebnisse konnte sich die belangte Behörde im angefochtenen (Ersatz )Bescheid hinsichtlich der Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen auf die wesentliche Schlussfolgerung beschränken. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass anhand der Bescheidbegründung die Schlüssigkeit der Begutachtung nicht nachgeprüft werden könne und die belangte Behörde eine solche Schlüssigkeitsprüfung nicht vorgenommen habe, liegt es am Beschwerdeführer, eine Unschlüssigkeit im Gutachten einschließlich des Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen, die ja dem Beschwerdeführer bekannt sind, aufzuzeigen. Das Beschwerdevorbringen allein ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens und damit einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides zu erwecken.

Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie unter diesem Gesichtspunkt neuerlich rügt, dass den vom Beschwerdeführer genannten Vergleichsbeamten, respektive deren Arbeitsplätzen, Indiziencharakter zukomme. Nach dem bisher Gesagten stellen die Arbeitsplätze der vom Beschwerdeführer genannten Beamten keine Richtverwendungen im Sinn des § 137 Abs. 1 BDG 1979 iVm Z. 3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz dar. Der letztlich im Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen vollzogene Vergleich mit der dort näher genannten Richtverwendung "Rechnungsführer" und die daraus gezogene, von der belangten Behörde geteilte Schlussfolgerung, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 im Besoldungsschema Allgemeiner Verwaltungsdienst zuzuordnen sei, begegnet daher keinen Bedenken mehr.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am