VwGH vom 27.02.2007, 2007/02/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AS in M, vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in 6232 Münster, Entgasse 320, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2006/12/2890-3 und 2891-3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil I. für schuldig befunden, er habe am um 00.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und (Z. 1.) sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung sei auf der Polizeiinspektion K. an diesem Tag um ca. 00.08 Uhr erfolgt, indem der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion verlassen habe und (Z. 2.) er habe als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen sei (überhöhte Geschwindigkeit mit aufheulendem Motor).
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO und zu
2. nach § 102 Abs. 4 KFG begangen; es wurden Geldstrafen und zwar zu 1. von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und zu
2. von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der hinsichtlich dieses Spruchteiles I. (Spruchteil II. betrifft die Entziehung der Lenkberechtigung, wobei die Erledigung der Beschwerde dem hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten bleibt) erwogen hat:
Zu Spruchpunkt 1.:
Was die vom Beschwerdeführer gerügte Tatzeit anlangt, so braucht darauf schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil es in einem Fall wie dem vorliegenden insoweit nicht auf die exakte Angabe ankommt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0276).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat:
Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, das Verlangen der Beamten auf Einhaltung der "Wartefrist" in der Polizeiinspektion (im Zusammenhang mit den Verwendungsbestimmungen des Alkomaten - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0186) sei als "Schikane" zu werten gewesen, zumal es sich dabei um eine "Schutzvorschrift" zu Gunsten des Probanden handle.
Es entspricht allerdings der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0241), dass den Anordnungen des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans im Rahmen der "Zumutbarkeit" Folge zu leisten ist und auch keine Berechtigung des Probanden besteht, die Bedingungen für die Ableistung der Atemluftprobe festzusetzen. Dass aber diese "Zumutbarkeit" in Hinsicht auf das Verstreichen der oben angeführten "Wartezeit" vor Vornahme der Atemluftprobe gegeben war, liegt - selbst wenn seit der Anhaltung als Lenker bereits mehr als 15 Minuten verstrichen sein sollten - auf der Hand und es kommt nicht darauf an, ob diese Anordnung zu Gunsten des Probanden erfolgt oder nicht. Ob aber der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion "fluchtartig" verlassen hat, ist rechtlich irrelevant; anderes ergibt sich auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 361/73 (= ZVR 1975/39).
Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0264), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist; es ist daher auch rechtlich unerheblich, ob in der Folge durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung (Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0037). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher dieser "Gegenbeweis" nicht zulässig; ob aber der Blasversuch mit dem Alko-Vortestgerät "gelungen" ist oder nicht, ist jedenfalls beim vorliegenden Sachverhalt (vgl. § 5 Abs. 2 erster Satz StVO) unerheblich. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, er sei in "verkehrsrechtlicher Hinsicht bereits strafvorgemerkt", nicht bestreitet und sich kein Anhaltspunkt für ein geringes Verschulden bietet. Selbst wenn daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als "unterdurchschnittlich" zu werten wären, ist eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessenspielraumes nicht zu erkennen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm insoweit spruchgemäß nicht das "Quietschen der Reifen", sondern ein "aufheulender Motor" angelastet wurde. Im Übrigen kann nach der hg. Rechtsprechung zu § 102 Abs. 4 KFG (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0123) zwar von einem ungebührlichen Lärm im Sinne dieser Bestimmung dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht; allerdings ist die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuzutrauen. Hinsichtlich der Strafbemessung genügt es, auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. zu verweisen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am